{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"1 StR 297/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 297/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMannheim vom 26. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat. \n\nJedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst: \n\n\"Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-\n\nlen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter uner-\n\nlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt.\" \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Revision des Angeklagten führt zu einer Berichtigung des Schuld-\n\nspruches, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem Landge-\n\nricht ist ausweislich der Urteilsgründe ein Fehler bei der Zählung der abgeurteil-\n\nten Taten unterlaufen. Die hierauf beruhende Fassung der Urteilsformel (Verur-\n\nteilung zu Gesamtfreiheitsstrafe wegen \"unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\n2 \n\n3 \n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit ver-\n\nsuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\") \n\ndarf berichtigt werden, da der Fehler für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich \n\nist und seine Behebung auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen \n\nÄnderung des Urteils begründen kann (BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.). \n\nZum Vorbringen der Revision, dass angesichts der Lieferung einer \n\nScheindroge nur eine Verurteilung wegen versuchten Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in Betracht komme, merkt der Senat an: \n\nFür die Frage, ob vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln an-\n\nzunehmen ist, kommt es auf den Inhalt der Abrede über den Kauf und nicht auf \n\nden Gegenstand der späteren Lieferung an. Die Voraussetzungen vollendeten \n\nHandeltreibens liegen demnach vor, wenn der Täter in ernsthafte Verhandlun-\n\ngen mit dem potentiellen Verkäufer über den Erwerb von Betäubungsmitteln \n\neintritt, erst recht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - zum Abschluss einer \n\nbindend gewollten Vereinbarung über den Erwerb kommt (BGHSt 50, 252). \n\nMaßgeblich ist die Vorstellung des Täters von Art und Wirkstoffgehalt des \n\nRauschgifts im Zeitpunkt der Abrede; auf nachträgliche Abweichungen bei der \n\nLieferung kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 3 StR \n\n142/06, tragend; BGH NStZ 1992, 191). \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-25/1-str-297-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-25/1-str-297-06","retrieved":"2026-07-10 20:49:21.747988+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-25/1-str-297-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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