{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-08-22","aktenzeichen":"1 StR 293/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; StPO § 261, § 354 Abs. 1a Satz 1 Zur Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache, die eine \"Punktstrafe\" zum Gegenstand hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 293/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nBGHSt: ja \nBGHR: ja \nVeröffentlichung: ja \n_____________________________ \n\nStGB § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; StPO § 261, § 354 Abs. 1a Satz 1 \n\nZur Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache, \ndie eine \"Punktstrafe\" zum Gegenstand hatte. \n\nBGH, Beschl. vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06 - LG Stuttgart \n\nwegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n in nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2006 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2006 Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gewährt. \n\n Damit ist der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom \n\n12. April 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen \n\ndas vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen worden ist, \n\ngegenstandslos. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird als unbegründet verworfen. \n\n Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels \n\nund der Wiedereinsetzung. \n\nGründe (zu 2.): \n\n1 \n\nDer Angeklagte gehörte einer Bande an, die in erheblichem Umfang mit \n\ngroßen, aus den Niederlanden eingeschmuggelten Rauschgiftmengen Handel \n\ngetrieben hat. Die abgeurteilten Taten beziehen sich auf insgesamt mehr als \n\n25 kg Marihuana sowie in geringerem Umfang auch auf Kokain. Deshalb wurde \n\ner zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, wobei das Strafmaß auf einer \n\nverfahrensbeendenden Absprache beruht. \n\nI. \n\n2 \n\nDem liegt, so die Revision, folgender Verfahrensgang zu Grunde: Nach \n\nmehrtägiger Beweisaufnahme hatte das Gericht erstmals im Verfahren die Mög-\n\nlichkeit einer verfahrensbeendenden Absprache angesprochen. Bei einem da-\n\nnach außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch lagen „die Vorstel-\n\nlungen über das mögliche Strafmaß … zunächst erheblich auseinander“. Der \n\n„Vorschlag“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren kam seitens des \n\nGerichts. In der Hauptverhandlung wurde der Inhalt dieses Gesprächs bekannt \n\ngegeben; ausweislich der Niederschrift der Hauptverhandlung bezeichnete das \n\nGericht die genannte Strafe als „angemessen“, was unter Abwägung für und \n\ngegen den Angeklagten sprechender Umstände näher begründet wurde. An-\n\nschließend fand nur noch in sehr geringem Umfang Beweisaufnahme statt. \n\nLetztlich waren alle Verfahrensbeteiligten mit dem Vorschlag des Gerichts ein-\n\nverstanden. In seinen Schlussausführungen stellte der Verteidiger des Ange-\n\nklagten keinen konkreten Antrag zur Strafhöhe. \n\nMit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision macht der An-\n\ngeklagte geltend, das Gericht habe sich bereits vor der Urteilsberatung auf eine \n\nexakte Strafhöhe („Punktstrafe“) festgelegt. \n\nII. \n\n1. Ob der geschilderte Protokollinhalt den Revisionsvortrag, das Gericht \n\nhabe sich schon vor der Urteilsberatung letztlich unwiderruflich auf eine be-\n\nstimmte Strafe festgelegt, zwingend belegt, mag dahinstehen. Immerhin könnte \n\nder Umstand, dass der Verteidiger in seinen Schlussausführungen keinen kon-\n\n3 \n\n4 \n\nkreten Antrag zur Strafhöhe gestellt hat, dahin deuten, dass er die Strafe in das \n\nseiner Ansicht nach noch bestehende Ermessen des Gerichts stellen wollte. \n\nDer Senat sieht jedoch von an sich möglichen freibeweislichen Ermittlungen \n\n(vgl. BGH NStZ 1999, 571, 572) ab. Er geht, ebenso wie die Generalbundes-\n\nanwältin, vom Vorbringen der Revision aus: Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer \n\nRevisionsgegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) dem Vorbringen der Re-\n\nvision nicht widersprochen, und auch das Gericht hat sich zu keiner dienstlichen \n\nErklärung veranlasst gesehen (vgl. BGH StV 2000, 652, 653; StraFo 2003, 379, \n\n380). \n\n5 \n\n2. Revision und Generalbundesanwältin legen zutreffend dar, dass nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier § 261 StPO ebenso verletzt \n\nist wie § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB. Das Gericht kann zwar bei ver-\n\nfahrensbeendenden Absprachen eine Strafobergrenze nennen, es darf sich \n\naber nicht auf eine exakte Strafhöhe („Punktstrafe“) festlegen (BGHSt 50, 40, \n\n51 <Großer Senat>; 43, 195, 206 f.; NStZ 1999, 571, 572; ebenso KG NStZ-RR \n\n2004, 175, 178); in der Regel wird auch nicht völlig auszuschließen sein, dass \n\nder Strafausspruch auf einer solchen schon vor den Schlussvorträgen der Ver-\n\nfahrensbeteiligten (§ 258 StPO) und der nachfolgenden Urteilsberatung (§ 260 \n\nAbs. 1 StPO) vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts beruht (vgl. BGHSt \n\n43, 195, 211). Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn, wie hier, der Abspra-\n\nche eine längere Beweisaufnahme voranging und, wie hier ebenfalls, ihr Ergeb-\n\nnis mit abwägenden Erwägungen näher begründet wurde. Schließlich ändert \n\nsich auch nicht dadurch etwas, dass hier die Strafzumessungserwägungen des \n\nUrteils, die im Kern der Begründung des gerichtlichen Vorschlags entsprechen, \n\nso auch die Revision „für sich allein gesehen … wohl nicht beanstandet werden“ \n\nkönnen (vgl. BGHSt 43, 195, 211; KG aaO). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n3. Gleichwohl hat der Strafausspruch Bestand (§ 349 Abs. 2 StPO), da \n\nder Senat, entsprechend dem Antrag der Generalbundesanwältin, die Strafe \n\ntrotz des aufgezeigten Mangels für angemessen hält, § 354 Abs. 1a Satz 1 \n\nStPO. \n\na) Die Revision macht demgegenüber geltend, hier stünden schon \n\ngrundsätzliche Erwägungen einer Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 \n\nStPO entgegen. \n\n(1) So meint sie, wenn der Tatrichter „das ihm obliegende abschließende \n\nBeurteilungsermessen nicht ausgeübt“ habe, sei „es grundsätzlich erforderlich, \n\ndie Sache an ihn zur Nachholung der rechtlich gebotenen Entscheidung zu-\n\nrückzugeben“. \n\nEinen derartigen Rechtsgrundsatz gibt es nicht. Der Anwendung von \n\n§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO steht nicht entgegen, dass nicht festgestellt werden \n\nkann, dass der Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt hätte \n\n(vgl. BTDrucks. 15/3482 S. 21 f.; BGH NJW 2005, 913, 914; BGH, Beschluss \n\nvom 17. März 2006 - 1 StR 577/05 m.w.N.). Dementsprechend kommt es nicht \n\ndarauf an, ob hier die Strafkammer, hätte sie ihr „abschließendes Beurteilungs-\n\nermessen“ ausgeübt, zu demselben oder zu einem anderen Ergebnis gekom-\n\nmen wäre. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, die Sache zur Nachholung \n\ndieses Ermessens an den Tatrichter zurückzuverweisen. \n\n10 \n\n(2) In ihrer Erwiderung auf den Antrag der Generalbundesanwältin (§ 349 \n\nAbs. 3 Satz 2 StPO) führt die Revision aus, obwohl die Entscheidung des Gro-\n\nßen Senats für Strafsachen (BGHSt 50, 40) „Gegenstand intensivster rechtli-\n\ncher Diskussion (war,) … verhält sich die … Strafkammer …, als habe es den \n\nBeschluss des Großen Senats (und die vorangegangene Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs …) überhaupt nicht gegeben. Unter solchen Umständen \n\n11 \n\n12 \n\nverbietet sich die ‚alles verzeihende’ Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 1 \n\nStPO.“ \n\nDer Senat kann dem nicht folgen. \n\nEinen Rechtssatz, dass § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO nicht anwendbar wä-\n\nre, wenn der Tatrichter revisionsgerichtliche Rechtsprechung außer Betracht \n\ngelassen hat, gibt es nicht. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass \n\ndiese Rechtsprechung (ebenso wie ihre zu erwartende Übernahme in eine künf-\n\ntige gesetzliche Regelung, wie die Revision im Einzelnen dargelegt hat) in der \n\nFachöffentlichkeit breit diskutiert wird. \n\n13 \n\nIm Übrigen hat der Bundesgerichtshof wiederholt und in unterschiedli-\n\nchen Zusammenhängen ausgesprochen, dass das Revisionsgericht den Tat-\n\nrichter nicht zu „sanktionieren“ (BGH StV 2004, 196) oder zu „maßregeln“ (BGH \n\nNStZ-RR 2006, 112, 114 f.) hat. Dies gilt auch hier. Dementsprechend kann es \n\nfür die Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO auch nicht darauf an-\n\nkommen, ob der dem Tatrichter bei der Rechtsfolgenbestimmung unterlaufene \n\nRechtsfehler „verzeihlich“ erscheint oder nicht. \n\n14 \n\nb) Auch sonst steht einer Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 \n\nStPO nichts entgegen. Die im Urteil mitgeteilten Strafzumessungsumstände \n\nsind nicht lückenhaft oder unklar und ermöglichen dem Revisionsgericht die \n\nPrüfung und Beantwortung der Frage, ob die Rechtsfolge angemessen ist (vgl. \n\nSenge in FS für Hans Dahs 2005, 475, 486). Ebenso wenig ist erkennbar, dass \n\nes hier im Einzelfall besonders auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten \n\nankäme (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 StR 577/05; BGH NJW \n\n2005, 1813, 1814). Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für erst nach \n\nder Hauptverhandlung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berück-\n\nsichtigte Entwicklungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend \n\nfeststellen und zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen würde (vgl. BGH \n\nStV 2005, 426). \n\n15 \n\nc) Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutender Urteilsfest-\n\nstellungen und unter Berücksichtigung des gesamten hierauf bezogenen Vor-\n\nbringens der Verfahrensbeteiligten hält der Senat aus den von der Generalbun-\n\ndesanwältin zutreffend im Einzelnen dargelegten Gründen sowohl die von der \n\nStrafkammer verhängten Einzelstrafen als auch die daraus von ihr gebildete \n\nGesamtstrafe für angemessen. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Schluckebier Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-22/1-str-293-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-22/1-str-293-06","retrieved":"2026-07-10 20:51:29.992089+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-22/1-str-293-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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