{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"1 StR 285/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 285/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Strafvereitelung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2006 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung \n\nder Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des \n\nLandgerichts München II vom 19. Dezember 2005 Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. \n\n2. Die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 13. April \n\nund 2. Mai 2006, mit denen die Revision des Angeklagten ge-\n\ngen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen wor-\n\nden ist, werden aufgehoben. \n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-\n\nteil wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nG r ü n d e : \n\nI . \n\n1 \n\nHinsichtlich der Wiedereinsetzung und der Aufhebung der Verwerfungs-\n\nbeschlüsse verweist der Senat auf die Ausführungen der Generalbundesanwäl-\n\ntin in ihrem Antrag vom 12. Juni 2006. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung zur Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfah-\n\nrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist un-\n\nbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere auch die von der \n\nKammer vorgenommene Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. \n\n3 \n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte F. in der \n\nNacht vom 28. auf den 29. Juni 2004 H. mit mehreren Hammer-\n\nschlägen auf den Kopf getötet und dessen Geldbörse an sich genommen. Der \n\nAngeklagte sowie die Mitangeklagten B. und M. kamen noch in der \n\nTatnacht überein, zu Gunsten des F. einen alkoholbedingten Treppen-\n\nsturz vorzutäuschen. Als dem Angeklagten Bedenken kamen, drohte M. \n\n ihm, wenn er „etwas“ sage, werde er „einen Kopf kürzer“ gemacht. In der \n\nFolgezeit berichteten der Angeklagte und B. gegenüber der Polizei dement-\n\nsprechend von einem Treppensturz, während M. wahrheitswidrig an-\n\ngab, nichts mitbekommen zu haben. Das Tötungsdelikt blieb deshalb zunächst \n\nunentdeckt. In der Nacht vom 30. auf den 31. August 2004 töteten die Mitange-\n\nklagten F. und Br. sodann gemeinschaftlich E. , indem sie \n\nihm die Kehle durchschnitten; anschließend nahmen sie auch dessen Geldbör-\n\nse an sich. \n\n4 \n\nDie Kammer hat bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, \n\ndass es zu einem zweiten Raubmord kam. Denn das weitere Tötungsdelikt hat \n\nsie auch als Folge der Strafvereitelungstaten - kollusiv begangen durch Vortäu-\n\nschen eines Unfalls - gewertet. Das Urteil führt hierzu aus (bezüglich M. \n\n ): Wäre „der Mord an H. nicht vertuscht worden, wäre E. mit \n\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch am Leben“; und (bezüglich \n\ndes Angeklagten und Batov): „Der durch die Strafvereitelung verursachte ‚Scha-\n\nden’, dass es zu einem zweiten Mord unter Beteiligung desselben Täters ge-\n\nkommen war, konnte durch das spätere Abrücken von der Darstellung als Unfall \n\nnicht wieder gut gemacht werden“ (UA S. 67). \n\n5 \n\n2. Gegen die Wertung der Kammer bestehen keine Bedenken. Nach \n\n§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB können verschuldete Auswirkungen der Tat bei der \n\nStrafzumessung berücksichtigt werden. Insoweit kommt es darauf an, ob die \n\nTatfolgen voraussehbar waren (vgl. BGH NStZ 2005, 156, 157; Tröndle/Fischer, \n\nStGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 34). Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte sie in \n\nallen Einzelheiten voraussehen konnte; es genügt, dass sie in ihrer Art und ih-\n\nrem Gewicht im Wesentlichen erkennbar waren (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 \n\nTatauswirkungen 3, 4; BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 2 StR 638/97 - Umdr. \n\nS. 4). \n\n6 \n\nAus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass für den Angeklagten die \n\nGefahr einer weiteren schweren Gewalttat nicht außerhalb des Vorhersehbaren \n\nlag. Schon das Tatbild des ersten Mordes an H. ließ es hier ohne wei-\n\nteres für möglich erscheinen, dass sich eine solche oder ähnliche Tat wiederho-\n\nlen könnte. F. hatte H. in Anwesenheit von Br. getötet, ohne \n\ndass es, wie der Angeklagte selbst wahrgenommen hatte, zuvor zu einem Streit \n\noder einer ernsthaften Auseinandersetzung gekommen war (UA S. 29 f.). Der \n\nAngeklagte konnte ersichtlich nicht davon ausgehen, dass die Ursache für die \n\nTat - etwa im Sinne einer Beziehungstat - gerade in der Person des H. \n\nbegründet war. Vielmehr war ihm bewusst, dass F. ein finanzielles Motiv \n\nhatte. Vor dem Hintergrund, dass F. und Br. am Monatsende übli-\n\ncherweise in Geldnot waren (UA S. 48), antwortete der Angeklagte bei einer po-\n\nlizeilichen Vernehmung auf die Frage, was er über die Todesfälle denke: „Die \n\nhaben damals mitgekriegt, dass der (H. ) eine Riesennachzah-\n\nlung bekommen hat und dann war´s Ende des Monats“ (UA S. 33). Darüber \n\nhinaus ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen, dass der Angeklagte F. \n\n und Br. auch tatsächlich für gefährlich hielt. Dies folgt aus den Angaben \n\ndes Angeklagten zu den Gründen, weswegen er F. anfänglich entlastet \n\nhabe. Nach den Urteilsfeststellungen äußerte er sich im Ermittlungsverfahren \n\nund in der Hauptverhandlung insbesondere wie folgt: Er sei doch nicht „le-\n\nbensmüde“; er habe keine Lust, ein Messer in den Rücken zu bekommen; „die \n\nRussen“ würden zusammen halten (UA S. 24). Daher ergab sich die Möglich-\n\nkeit einer weiteren schweren Gewalttat für den Angeklagten zum einen aus der \n\nGefährlichkeit des F. , zum anderen daraus, dass Anlässe für weitere Ta-\n\nten abzusehen waren; denn der Beweggrund für die erste Tat, die Geldnot, \n\npflegte am Monatsende regelmäßig wiederzukehren. \n\n7 \n\nDas Prinzip der Selbstverantwortung schließt die Würdigung der Tatfolge \n\nhier nicht aus (in vergleichbarem Sinne mit Blick auf die Schutzrichtung der ver-\n\nletzten Strafvorschrift G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 325 \n\nm.w.N.), sodass es darauf, dass der zweite Raubmord auf einem autonomen \n\nWillensentschluss von F. und Br. beruhte, für die Strafzumessung \n\nnicht ankommt. \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-29/1-str-285-06-3","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-29/1-str-285-06-3","retrieved":"2026-07-10 20:51:23.307402+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-29/1-str-285-06-3","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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