{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_285-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"1 StR 285/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 285/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2006 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen II vom 19. Dezember 2005 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nDer näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, an dem Ur-\n\nteil habe der Vorsitzende Richter W. mitgewirkt, nachdem ein gegen ihn \n\ngerichtetes Ablehnungsgesuch wegen dessen Terminsbestimmung mit Unrecht \n\nverworfen worden sei (Verstoß gegen § 338 Nr. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 StPO): \n\n1. Das Verfahren richtete sich gegen sechs Personen, von denen sich \n\nfünf, unter anderem der Angeklagte, am ersten Verhandlungstag bereits etwa \n\nein Jahr und zwei Monate in Untersuchungshaft befanden. Neben den sechs \n\nVerteidigern waren sieben Sachverständige und zunächst 48 Zeugen zu laden. \n\nMit Schreiben vom 13. September 2005 teilte der Vorsitzende mit, dass beab-\n\nsichtigt sei, die Hauptverhandlung jeweils ganztägig an allen Werktagen zwi-\n\nschen dem 28. November und dem 9. Dezember 2005 zu terminieren. Hiermit \n\nwaren sämtliche Verteidiger einverstanden mit Ausnahme des Verteidigers des \n\nAngeklagten, Rechtsanwalt L. . Dieser teilte zunächst mit, dass er an fünf \n\nder avisierten Tage verhindert sei, später, dass er an drei dieser Tage an der \n\nHauptverhandlung nicht teilnehmen könne, an einem wegen eines anderweiti-\n\ngen Gerichtstermins, an zweien wegen Urlaubs; er schlug eine Reihe von Aus-\n\nweichterminen vor, davon vier im Dezember 2005. Der Vorsitzende terminierte \n\ndie Hauptverhandlung auf die ursprünglich avisierten Tage - mit Ausnahme ei-\n\nnes Tages, an welchem der Sitzungssaal vom Oberlandesgericht München we-\n\ngen einer langwierigen Staatsschutzsache belegt war. Dem Angeklagten be-\n\nstellte er einen weiteren Pflichtverteidiger. \n\n2. Das Verhalten des Vorsitzenden konnte die Besorgnis der Befangen-\n\nheit nicht begründen, da der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm \n\nbekannten Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme hatte, der Vorsitzende \n\nnehme ihm gegenüber im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage eine innere \n\nHaltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend be-\n\neinflussen konnte (vgl. Senat, Urt. vom 9. August 2006 - 1 StR 50/06 – Umdr. \n\nS. 23 m.w.N.). Es mag dahinstehen, inwieweit prozessual fehlerhaftes Verhal-\n\nten die Besorgnis der Befangenheit überhaupt begründen könnte (vgl. die \n\nNachweise zu fehlerhaften Zwischenentscheidungen bei Pfeiffer, StPO 5. Aufl. \n\n§ 24 Rdn. 2). Dem braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, weil die Ter-\n\nminsbestimmung auch an den drei Tagen, an denen Rechtsanwalt L. seine \n\nVerhinderung angezeigt hatte, ermessensfehlerfrei erfolgte. \n\nHält ein Angeklagter die rechtliche Vertretung durch einen Verteidiger \n\nseines Vertrauens gegenüber der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes \n\nfür vorrangig mit der Folge, dass die zur Wahrung des Beschleunigungsgrund-\n\nsatzes avisierte Terminierung der Strafsache wegen Verhinderung des Vertei-\n\ndigers nicht realisiert werden könnte, muss bei anderweitiger Gewährleistung \n\nder Verteidigung dieses Anliegen des Angeklagten zurückstehen, zumal wenn \n\nweitere Personen angeklagt sind, die sich ebenfalls in Untersuchungshaft be-\n\nfinden (vgl. BVerfG StV 2006, 451). \n\nGrundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfah-\n\nren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Daraus \n\nfolgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine \n\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte. \n\nDie Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden. Hierüber hat er \n\nnach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Termins-\n\nplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfah-\n\nrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu \n\nentscheiden; auch die Verfügbarkeit eines geeigneten Sitzungssaals - etwa im \n\nFall einer Mehrzahl von Angeklagten oder einer audiovisuellen Vernehmung \n\nnach § 247a StPO - kann eine Rolle spielen. Für die Beurteilung eines auf die \n\nTerminierung bezüglichen Antrags, der mit der Verhinderung eines Verteidigers \n\nbegründet wird, gilt nichts anderes (vgl. Senat NStZ 1998, 311, 312; NStZ-RR \n\n2006, 271, 272). \n\nDer Vorsitzende hat hier sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Zu \n\nRecht hat er insbesondere das dem Interesse der Angeklagten dienende und \n\ndas gesamte Strafverfahren erfassende Beschleunigungsgebot in den Vorder-\n\ngrund gestellt. Dieses Gebot unterliegt strengen verfassungsrechtlichen Vorga-\n\nben (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.). Insbesondere \n\nin Haftsachen zwingt es dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so \n\nschnell wie möglich durchgeführt wird. Je länger die Untersuchungshaft bis zur \n\nHauptverhandlung andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine \n\nstraffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 676; StV 2006, \n\n451). Die Terminskollision des Verteidigers betraf einen von sechs Angeklag-\n\nten, von denen vier weitere inhaftiert waren, für drei von zunächst zehn avisier-\n\nten Sitzungstagen. Eine Vermeidung der Kollision wäre nur durch eine Verlän-\n\ngerung der Hauptverhandlung möglich gewesen. \n\nDer Einwand des Beschwerdeführers, durch ein Ausweichen auf drei von \n\nvier von Rechtsanwalt L. im Dezember 2005 vorgeschlagene Termine wäre \n\ndie Hauptverhandlung, welche bis zum 19. Dezember andauerte, nur marginal \n\nverlängert worden, übersieht, dass ohnehin zwei zusätzliche Termine erforder-\n\nlich wurden und deshalb insgesamt fünf weitere Sitzungstage benötigt worden \n\nwären, sodass sich unter Berücksichtigung der schriftsätzlich unterbreiteten \n\nTerminsvorschläge die Verhandlung zumindest in den Januar gezogen hätte. \n\nZudem war das Ausmaß der Verlängerung der Hauptverhandlung wegen et-\n\nwaiger Verhinderung der zahlreichen weiteren Prozessbeteiligten, der Termins-\n\nlage der Kammer und auch der Verfügbarkeit eines geeigneten Sitzungssaals \n\nungewiss. Bei dieser Sachlage konnte der Vorsitzende der schnellstmöglichen \n\nDurchführung der Hauptverhandlung Vorrang geben, zumal er davon ausgehen \n\nkonnte, dass der zur Verfahrenssicherung bestellte weitere Pflichtverteidiger zu \n\nordnungsgemäßer Verteidigung in Abstimmung mit Rechtsanwalt L. in der \n\nLage war (vgl. Senat NStZ-RR 2006, 271, 272). \n\nZu dem im Vorfeld des Befangenheitsgesuchs von der Verteidigung vor-\n\ngetragenen Einwand, für „reine“ Strafverteidiger sei die Terminierung auf zehn \n\naufeinander folgende Werktage nicht zu „schultern“, gibt der Senat zu beden-\n\nken, dass eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden hat, es \n\nkönne im Einzelfall von Verfassungs wegen geboten sein, zumindest an vier \n\nWerktagen je Woche (vgl. NJW 2006, 672, 676) und unter besonderen Um-\n\nständen - etwa im Fall des bevorstehenden Eintritts einer beisitzenden Richterin \n\nin den Mutterschutz - selbst am Wochenende (samstags) zu verhandeln (vgl. \n\nNJW 2006, 668, 670). \n\nDer Senat kann mithin offen lassen, ob der Beschwerdeführer hinrei-\n\nchend deutlich gemacht hat, warum der andere Gerichtstermin für Rechtsanwalt \n\nL. vorrangig sein musste und warum es in Anbetracht der behaupteten be-\n\nsonderen Bedeutung der persönlichen Verteidigung durch den Rechtsanwalt \n\nseines Vertrauens für diesen ausgeschlossen war, in Anbetracht der fast drei \n\nMonate zuvor angekündigten Sitzungstage den Urlaub zu verlegen (vgl. \n\nBVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 - Rdn. 9; Senat NStZ \n\n1998, 311, 312). \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-29/1-str-285-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-29/1-str-285-06","retrieved":"2026-07-10 20:51:34.367485+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-29/1-str-285-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2006-08-29","dockets":["1 StR 285/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_285-06","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.08.2006 – 1 StR 285/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-29/1-str-285-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/24","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"24","label":"§ 24 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/247a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"247a","label":"§ 247a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:51:34.367485+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}