{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_274-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"1 StR 274/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 274/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 beschlossen: \n\nAuf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 6. Februar 2006 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat gegen den Verurteilten die Unterbringung in der Si-\n\ncherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB nachträglich angeordnet. \n\nGrundlage war die Verurteilung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni \n\n1998 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Bedrohung \n\nzu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Die Revision des \n\nVerurteilten hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDie Strafkammer hat die nachträgliche Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung auf folgende Umstände gestützt, die sie als neue Tatsachen im Sinne \n\nvon § 66b Absätze 1 und 2 StGB bewertete: \n\n3 \n\n1. Der Verurteilte war am 7. April 1993 vor der Anlassverurteilung schon \n\neinmal wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu der Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Bei der Entscheidung am 8. Juni \n\n1998 konnte diese - bekannte - Vorverurteilung trotz § 2 Abs. 6 StGB nicht \n\nGrundlage der Anordnung von Sicherungsverwahrung aufgrund des am \n\n31. Januar 1998 in Kraft getretenen § 66 Abs. 3 StGB sein, da gemäß der \n\nÜbergangsvorschrift des Art. 1a Abs. 2 EGStGB in der Fassung vom 26. Januar \n\n1998 § 66 Abs. 3 StGB nur Anwendung fand, wenn der Täter eine einschlägige \n\n(§ 66 Abs. 1 Satz 1 StGB) Straftat nach dem 31. Januar 1998 begangen hatte. \n\nMit der Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b \n\nStGB mit Gesetz vom 23. Juli 2004 sei die Vorverurteilung jetzt aber relevant \n\ngeworden. Aufgrund einer Gesetzesänderung nunmehr relevante Tatsachen \n\nseien den erst nachträglich erkennbar gewordenen Tatsachen gleichzustellen. \n\n4 \n\n2. Die Persönlichkeit des Verurteilten sei erst im Laufe der Inhaftierung \n\naufgrund der Anlassverurteilung umfassend zutreffend bewertet worden. Bei \n\nder Verurteilung am 8. Juni 1998 habe die Strafkammer seine dissoziale Per-\n\nsönlichkeitsstruktur verkannt und die Tat überwiegend auf übermäßigen Alko-\n\nholkonsum zurückgeführt. Bei der Begutachtung zur Vorbereitung der Entschei-\n\ndung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der am 7. April 1993 \n\nerkannten Strafe zur Bewährung durch die Strafvollstreckungskammer habe der \n\nSachverständige - fehlerhaft - keine psychopathologischen Auffälligkeiten fest-\n\nstellen können, ihn als psychisch stabil bezeichnet und das Rückfallrisiko als \n\ngering eingestuft. Dies habe die Strafkammer bei der Anlassverurteilung am 8. \n\nJuni 1998 zwar als unzutreffend erkannt gehabt. Mangels einer rechtlichen \n\nMöglichkeit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei \n\ndas damals aber nicht relevant gewesen. Darüber hinaus sei die Diagnose sei-\n\nnerzeit auch noch - nicht erkennbar, so ist das angefochtene Urteil wohl zu ver-\n\nstehen - unvollständig gewesen. Bei einer weiteren Begutachtung des Verurteil-\n\nten im Jahre 2002 im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Vollstreckung des \n\nStrafrestes aus der Verurteilung vom 8. Juni 1998 zur Bewährung ausgesetzt \n\nwerden kann, seien von einem - anderen - Sachverständigen zwar zunehmend \n\ndissoziale, aggressive und in Ansätzen sadistische Persönlichkeitszüge festge-\n\nstellt worden, ohne dass dies aber die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung im \n\nengeren Sinne erfülle. Daneben bestehe aber eine ausgeprägte Alkoholabhän-\n\ngigkeit. Diese - insgesamt aber immer noch unzutreffende - Diagnose beruhe \n\ndarauf, dass sich dieser Sachverständige - wie schon die im Jahre 1997 tätigen \n\nSachverständigen, so meint die Strafkammer wohl - durch übertriebene Anga-\n\nben des Verurteilten über das Ausmaß seines Alkoholkonsums habe täuschen \n\nlassen, wie dieser zwischenzeitlich gegenüber den in diesem Verfahren (über \n\ndie nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) \n\nbestellten Sachverständigen eingeräumt habe. \n\n5 \n\n3. Der soziale Empfangsraum - die Familie - sei nicht mehr vorhanden. \n\nZwar habe sich seine Ehefrau schon im März 1997 von ihm getrennt. Dies sei \n\ndamit zum Zeitpunkt der Verurteilung am 8. Juni 1998 zwar „erkennbar, aber \n\naus den genannten Gründen nicht relevant“ gewesen. Hinzu komme, dass wäh-\n\nrend der Haft seine Mutter, zu der er noch Kontakt gehabt habe, verstorben sei. \n\n6 \n\n4. Schließlich habe sich während der letzten Haftjahre gezeigt, dass bei \n\ndem Verurteilten - einer durchsetzungsstarken, chauvinistischen, dissozialen \n\nund narzisstischen Persönlichkeit - kein Therapiewille vorhanden sei. Das \n\nLandgericht habe es in seinem Urteil vom 8. Juni 1998 für unbedingt erforder-\n\nlich gehalten, dass sich der Verurteilte im Rahmen einer Therapie mit seinen \n\nSexualverbrechen ernsthaft auseinandersetzt. Diesen Rat habe der Verurteilte \n\nnicht befolgt. Eine Therapie sei von ihm abgebrochen worden. Spätere Bemü-\n\nhungen des Verurteilten gegen Ende der Haftzeit um die Aufnahme in eine so-\n\nzialtherapeutische Anstalt oder um eine ambulante Therapie bewertet die Straf-\n\nkammer als nicht ernsthaft. Der Verurteilte habe gegenüber dem Sachverstän-\n\ndigen, wie auch in der Hauptverhandlung, jede sexualtherapeutische Behand-\n\nlungsbedürftigkeit verneint. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-\n\nwahrung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nZwar hat die Strafkammer die Eingangsvoraussetzungen des § 66b \n\nAbs. 2 StGB sowie die Gefährlichkeit des Verurteilten, insbesondere die hohe \n\nRückfallwahrscheinlichkeit in Folge seines Hangs zu Sexualstraftaten von Ge-\n\nwicht, rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\nDas Landgericht hat seine Entscheidung aber nicht auf Umstände ge-\n\nstützt, die als neue Tatsachen im Sinne von § 66b Abs. 2 StGB bewertet wer-\n\nden können oder die zum Zeitpunkt der Verurteilung am 8. Juni 1998 noch nicht \n\nbekannt oder erkennbar waren beziehungsweise bei denen die - erst - spätere \n\nErkennbarkeit aus den bisherigen Feststellungen hinreichend deutlich wird. \n\n10 \n\n1. Die Änderung der Rechtslage durch In-Kraft-Treten des Gesetzes zur \n\nEinführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, wonach gemäß § 66b \n\nAbs. 2 StGB (nachträgliche) Sicherungsverwahrung gegen Täter angeordnet \n\nwerden kann, bei denen die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach \n\n§ 66 StGB nicht erfüllt waren, ist keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes. \n\nDer Gesetzgeber hat bewusst auch in diesen Fällen an die strengen Vorausset-\n\nzungen des § 66b Abs. 1 StGB angeknüpft (vgl. BGH NStZ 2006, 156 [158 f., \n\nRdn. 9]; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 5 StR 125/06 - Rdn. 8; a.A. Veh, \n\nNachträgliche Sicherungsverwahrung und nachträgliche Tatsachenerkennbar-\n\nkeit, NStZ 2005, 307). Deshalb können auch nicht bei der Anlassverurteilung \n\nbereits bekannte oder erkennbare Tatsachen „neuen Tatsachen“ nur deshalb \n\ngleichgesetzt werden, weil jene erst jetzt für die (nachträgliche) Anordnung der \n\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung eine Grundlage bilden, relevant \n\nsein könnten. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung dient nicht dazu, frühere Entscheidungen über die (Nicht-\n\n)Anordnung der Sicherungsverwahrung zu korrigieren. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs gilt dies selbst dann, wenn das Gericht im Zu-\n\nsammenhang mit der Anlassverurteilung die Anordnung der Unterbringung in \n\nder Sicherungsverwahrung rechtsfehlerhaft unterlassen hat (vgl. BGH NStZ \n\n2006, 156 [159, Rdn. 10] m.w.N.). Erst Recht darf sich die nachträgliche Anord-\n\nnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht darin erschöpfen, \n\ndarf sie nicht dazu instrumentalisiert werden, eine zum Zeitpunkt der Anlass-\n\nverurteilung der Gesetzeslage entsprechende Entscheidung zu korrigieren. \n\n2. Die von früheren Bewertungen abweichende Beurteilung der Persön-\n\nlichkeit stellt keine „neue Tatsache“ dar. \n\nNeue Tatsachen der in § 66b StGB genannten Art sind nur solche, die \n\nnach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Voll-\n\nzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind. Ob \n\ndiese Tatsachen bereits im Ausgangs- oder in einem anderen Verfahren Grund-\n\nlage - von der jetzigen Sicht abweichender - sachverständiger Bewertung wa-\n\nren, ist ohne Belang. Maßgeblich ist nicht die neue oder sogar erstmalige Be-\n\nwertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die dieser Ein-\n\nschätzung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburtei-\n\nlung bereits vorlagen oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 180 [187]; BGHSt \n\n50, 275 [278]; BGH NJW 2006, 1442 [1444]; BGH NStZ 2006, 155 [156, \n\n11 \n\n12 \n\nRdn. 3]; BGH NStZ 2006, 276 [278, Rdn. 15]; BGH, Beschluss vom 11. Juli \n\n2006 - 5 StR 125/06 - Rdn. 9). \n\n13 \n\nNach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, dass die nunmehr von \n\nder Strafkammer festgestellten Persönlichkeitsdefizite bereits zum Zeitpunkt der \n\nVerurteilung am 8. Juni 1998 vorlagen und umfassend erkennbar waren. Darauf \n\ndeuten schon die dieser Entscheidung sowie der Vorverurteilung vom 7. April \n\n1993 zugrunde liegenden Sachverhalte hin. \n\n14 \n\nDie Äußerungen des Verurteilten zu seinem Alkoholkonsum scheinen \n\nnach den bisherigen Feststellungen taktisch bestimmt. Und es deutet viel dar-\n\nauf hin, dass dies schon bei der Anlassverurteilung erkennbar war. Bei der Tat \n\nam 16. August 1992 (von 03.50 bis 04.50 Uhr) betrug die nach dem von ihm \n\nangegebenen Konsum berechnete maximale Blutalkoholkonzentration \n\n0,54 Promille - erheblich verminderte Schuldfähigkeit wurde verneint. Bei der \n\nTat am 23. Oktober 1997 ab 05.00 Uhr (Gegenstand der Anlassverurteilung) \n\nwurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 Promille errechnet - die Steue-\n\nrungsfähigkeit war nun erheblich vermindert, folgerte hieraus die Strafkammer. \n\nDabei wirken die vom Verurteilten seinerzeit genannten Trinkmengen übertrie-\n\nben und sein Leistungsverhalten widerstreitet der errechneten Alkoholisierung. \n\n15 \n\nDass die fehlende Relevanz von zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung \n\nbekannten Tatsachen für eine - damals rechtlich ausgeschlossene - Anordnung \n\nder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unerheblich ist, wurde bereits \n\noben ausgeführt. \n\n16 \n\n3. Dass der wesentliche Umstand - Trennung der Ehefrau -, aus der die \n\nStrafkammer den Wegfall des „sozialen Empfangsraums“ folgert, vor der Verur-\n\nteilung bereits erkennbar war, teilt die Strafkammer selbst mit. Die Einführung \n\nder Möglichkeit der nachträglichen der Sicherungsverwahrung ändert daran - \n\nwie dargelegt - nichts. Im Übrigen mag dieser Aspekt - „sozialer Empfangs-\n\nraum“ - bei der Gesamtwürdigung zur Rückfallprognose eine Rolle spielen, ist \n\naber wohl kaum als Tatsache zu bewerten, aus der die Gefährlichkeit eines Tä-\n\nters originär erkennbar werden kann. \n\n17 \n\n4. Therapieunwilligkeit, die Verweigerung oder der Abbruch einer Thera-\n\npie kann zwar grundsätzlich zu den in § 66b Abs. 1, 2 StGB genannten „neuen \n\nTatsachen“ gehören (vgl. BGHSt 50, 121 [126]; 275 [280 f.]; BGH, Beschluss \n\nvom 9. November 2005 - 4 StR 483/05; Beschluss von 11. Juli 2006 - 5 StR \n\n113/06 -, Rdn. 11). Dies kann allerdings nur dann als berücksichtigungsfähige \n\n„neue Tatsache“ angesehen werden, wenn zum Zeitpunkt der Verurteilung an-\n\nzunehmen war, der Verurteilte werde sich im Vollzug einer Therapie unterzie-\n\nhen. Insoweit mangelt es bislang an tragfähigen Feststellungen. Wie sich der \n\nVerurteilte seinerzeit zu dem Rat der Strafkammer, eine Therapie anzutreten, \n\nverhielt, wird nicht mitgeteilt. Erst wenn feststeht, dass es sich insoweit um eine \n\n„neue Tatsache“ handelt, kann dieser Aspekt - Therapieunwilligkeit, Therapie-\n\nabbruch - in die Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 50, 121 [126 ff.]) Eingang fin-\n\nden. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_274-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-25/1-str-274-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_274-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_274-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-25/1-str-274-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_274-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:58.284896+00:00"}}