{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"1 StR 268/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 247 Satz 4 Die gemäß § 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten kann auch so erfolgen, dass er das Geschehen im Sit- zungssaal mittels Videoübertragung mitverfolgen kann. Der Vorsitzende muss sich dann jedoch vergewissern, dass die Videoübertragung nicht durch techni- sche Störungen beeinträchtigt wurde. Wie er sich diese Gewissheit verschafft, bestimmt der Vorsitzende.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 268/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Dezember 2006 \n\nBGHSt: ja zu I 2 \nBGHR: ja \nVeröffentlichung: ja \n_______________________________ \n\nStPO § 247 Satz 4 \n\nDie gemäß § 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrichtung eines vorübergehend \nentfernten Angeklagten kann auch so erfolgen, dass er das Geschehen im Sit-\nzungssaal mittels Videoübertragung mitverfolgen kann. Der Vorsitzende muss \nsich dann jedoch vergewissern, dass die Videoübertragung nicht durch techni-\nsche Störungen beeinträchtigt wurde. Wie er sich diese Gewissheit verschafft, \nbestimmt der Vorsitzende. \n\nBGH, Beschl. vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06 - LG Offenburg \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Offenburg vom 21. Dezember 2005 werden verworfen. \n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die \n\nder Nebenklägerin R. M. dadurch jeweils entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte A. \n\nMi. auch die der Nebenklägerin I. Mi. durch sein \n\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Angeklagten sind Brüder. Sie wurden jeweils zu Freiheitsstrafe verur-\n\nteilt, weil sie die Stieftochter eines weiteren Bruders, die 1989 geborene R. \n\n M. , wiederholt sexuell missbraucht haben, H. Mi. \n\netwa seit 1997, A. Mi. etwa seit 2000. A. Mi. \n\nhat außerdem seine Nichte, die 1996 geborene I. Mi. , 2000 wiederholt \n\nsexuell missbraucht. Zugleich wurden beide Angeklagte zu Schmerzensgeld-\n\nzahlung an R. M. verurteilt, A. Mi. auch zu ei-\n\nner Schmerzensgeldzahlung an I. Mi, . Die auf mehrere Verfahrensrü-\n\ngen und die Sachrüge gestützten Revisionen bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer näheren Ausführung bedarf dies hinsichtlich zweier Verfahrensrü-\n\ngen. Diese sind für beide Angeklagten in ihrem rechtlichen Kern identisch erho-\n\nben. Kleinere Unterschiede im Vortrag sind für die rechtliche Bewertung des \n\nVorbringens ohne Bedeutung und können daher auf sich beruhen. \n\n1. R. M. wurde am 4. Verhandlungstag als Zeugin gehört \n\nund anschließend entlassen. Im Hinblick auf anderweitige Hilfsbeweisanträge, \n\ndenen das Gericht stattgegeben hatte, wurde von Amts wegen auch R. \n\nM. am 17. Verhandlungstag nochmals als Zeugin geladen. Es ging um \n\ndie näheren Umstände eines Umzugs, anlässlich dessen es zu sexuellen \n\nÜbergriffen auf R. M. gekommen sein soll. \n\nAuf Antrag der Nebenklägervertreterin wurde die Öffentlichkeit ausge-\n\nschlossen (§ 171b GVG). Zur Begründung nahm die Jugendkammer Bezug auf \n\nden entsprechenden Beschluss vom 4. Verhandlungstag. \n\nHiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, da nur über die Umstän-\n\nde des Umzugs noch Beweis zu erheben war - über ein anderes Thema sei es \n\nbei der erneuten Vernehmung der Zeugin dann auch nicht gegangen - hätten \n\ndie Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vorgelegen. \n\nAußerdem hätte unter den gegebenen Umständen nicht nur auf den frü-\n\nheren Beschluss Bezug genommen werden dürfen. \n\nIm Rahmen des Vorbringens zu dieser Rüge gibt es von der Revision \n\n(insbesondere für den Angeklagten H. Mi. ) einerseits und dem \n\nGeneralbundesanwalt andererseits umfangreiches und inhaltlich gegenläufiges \n\nVorbringen zum erforderlichen Revisionsvortrag, den Gründen, warum dieser \n\nVortrag unterblieben sei, und dementsprechend gegenläufige Anträge zu des-\n\nhalb zu gewährender oder zu versagender Wiedereinsetzung. All dies kann auf \n\nsich beruhen bleiben. Die Rüge ist in weitem Umfang unstatthaft, soweit sie \n\nstatthaft ist, ist sie jedenfalls offensichtlich unbegründet. \n\n8 \n\na) Statthaft ist hier allein die Rüge, es fehle an der gemäß § 174 Abs. 1 \n\nSatz 3 GVG gebotenen Begründung des Beschlusses (vgl. BGH StV 1990, 10). \n\nMit der Bezugnahme auf die Gründe des früheren Beschlusses sind die nach \n\nAuffassung des Gerichts maßgeblichen Gründe für den erneuten Ausschluss \n\nder Öffentlichkeit ausreichend angegeben (BGHSt 30, 298, 300, 304; BGH GA \n\n1983, 361; in vergleichbarem Sinne auch BGH NStZ-RR 2004, 118, 119). Die \n\nFrage, ob die Gründe für den erneuten Ausschluss der Öffentlichkeit ausrei-\n\nchend deutlich sind, darf nicht - auch nicht im Zusammenhang mit den Anforde-\n\nrungen an den notwendigen Umfang des Revisionsvorbringens - mit der Frage \n\nvermengt werden, ob die Annahme des Gerichts, die Gründe der früheren Ent-\n\nscheidung rechtfertigten auch die erneut zu treffende Entscheidung, rechtlich \n\nzutrifft oder nicht. \n\n9 \n\nb) Im Übrigen ist die Rüge unstatthaft, wie sich aus § 171b Abs. 3 GVG \n\nin Verbindung mit § 336 Satz 2 StPO ergibt. Unanfechtbar und damit revisions-\n\ngerichtlicher Überprüfung entzogen sind sämtliche im Rahmen von § 171b GVG \n\ninhaltlich zu treffenden Entscheidungen (vgl. Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO \n\n25. Aufl. § 171b GVG Rdn. 25). Dies gilt auch für die einer solchen Entschei-\n\ndung notwendig vorausgehende Prognose, ob eine Erörterung der in § 171b \n\nGVG genannten Umstände in dem Verfahrensabschnitt, für den die Öffentlich-\n\nkeit ausgeschlossen werden soll, zu erwarten \n\nist \n\n(vgl. hierzu näher \n\nWickern aaO Rdn. 11). Im Übrigen ist die Prognose, bei einer Vernehmung der \n\nzentralen Belastungszeugin für den Vorwurf sexuellen Missbrauchs würden in \n\n§ 171b GVG genannte Umstände erörtert werden, auch dann nahe liegend, \n\nwenn es nur deshalb zu einer - erneuten - Vernehmung dieser Zeugin kommt, \n\nweil eine für sich genommen „neutrale“ Frage zum Randgeschehen (hier: nähe-\n\nre Umstände eines Umzugs) noch geklärt werden muss. Auch in einem solchen \n\nFall ist kein Verfahrensbeteiligter rechtlich gehindert, bisher noch nicht gestellte, \n\naber zur Sache gehörende - also den gesamten Anklagevorwurf betreffende - \n\nFragen zu stellen; eine Beschränkung des Fragerechts auf ein bestimmtes Be-\n\nweisthema gibt es nicht. All dies gilt entsprechend auch für das Gericht selbst. \n\nSchließlich wird das Verfahren auch dann nicht fehlerhaft, wenn sich die Prog-\n\nnose des Gerichts nicht bestätigt und es zu einer Erörterung der genannten \n\nUmstände nicht kommt (vgl. BGHSt 30, 212, 215 zu § 172 GVG). \n\n10 \n\n2. Während der Vernehmung der Zeugin R. M. hatten \n\nsich die Angeklagten zu entfernen (§ 247 Satz 1 StPO). Sie konnten jedoch die \n\nVernehmung von einem Nebenraum aus per Videoübertragung mitverfolgen. \n\nNachdem die Angeklagten wieder im Sitzungssaal waren, erklärten ausweislich \n\ndes Protokolls der Hauptverhandlung sämtliche Angeklagte „mit Zustimmung \n\nihrer Verteidiger“ Folgendes: \n\n11 \n\n“Ich konnte die Aussage der Zeugin R. M. uneinge-\n\nschränkt optisch und akustisch in dem gesonderten Raum wahrnehmen. Aus \n\ndiesem Grunde verzichte ich auf den Bericht des Vorsitzenden gemäß § 247 \n\nSatz 4 StPO.“ \n\n12 \n\nDementsprechend wurde von einer weiteren Unterrichtung abgesehen. \n\nNunmehr trägt die Revision unter Darlegung technischer Details vor, während \n\nder Vernehmung habe es Mängel der Übertragung gegeben, es sei „häufig“ \n\nbzw. „mehrfach“ vorgekommen, dass „keine vollständige Übertragung in den \n\nNebenraum stattfand“. Der Angeklagte hätte gemäß § 247 Satz 4 StPO über \n\nden Inhalt der Vernehmung der Zeugin unterrichtet werden müssen. \n\n13 \n\nGleiches wird für das identisch abgelaufene Verfahrensgeschehen am \n\n17. Verhandlungstag geltend gemacht, vom Angeklagten A. Mi. darüber \n\nhinaus auch für einen anderen Verhandlungstag, als nur er während der Ver-\n\nnehmung der Zeugin I. Mi. entfernt worden war. \n\n14 \n\n15 \n\nEin Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. \n\na) In welcher Form eine gemäß § 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrich-\n\ntung zu erfolgen hat, ist im Gesetz nicht näher geregelt und daher im Rahmen \n\nder Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) vom Vorsitzenden zu bestimmen \n\n(vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 247 Rdn. 44; Diemer in KK \n\n5. Aufl. § 247 Rdn. 15). Die Unterrichtung kann auch in der Weise erfolgen, \n\ndass der Angeklagte das Geschehen im Gerichtssaal mittels Videoübertragung \n\nunmittelbar mit verfolgen kann. Durch die alsbaldige Unterrichtung gemäß \n\n§ 247 Satz 4 StPO soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden, den weite-\n\nren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen. Damit soll sein Recht ge-\n\nwahrt werden, sich trotz seiner vorübergehenden Abwesenheit bestmöglich zu \n\nverteidigen (vgl. zusammenfassend BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 8 \n\nm.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. November 1992 - 2 BvR 1793/ \n\n92). All dies wird durch die in Rede stehende Verfahrensweise nicht gefährdet; \n\ndaher ist es unschädlich, dass die Unterrichtung nicht erst erfolgt, wenn der An-\n\ngeklagte wieder im Gerichtssaal ist, sondern schon vorher außerhalb des Ge-\n\nrichtssaals zeitgleich mit dem Geschehen im Gerichtssaal, und dass sie nicht \n\nverbal durch den Vorsitzenden erfolgt, sondern dadurch, dass dieser die Kennt-\n\nnisnahme durch Videoübertragung ermöglicht. Ein unmittelbares Erleben einer \n\nAussage durch Videoübertragung wird regelmäßig sogar eindrücklicher sein, als \n\ndies ein späterer verbaler Bericht hierüber sein kann. \n\n16 \n\nb) All dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verantwortung für die Un-\n\nterrichtung des Angeklagten letztlich beim Vorsitzenden verbleibt. Dementspre-\n\nchend muss er sich vergewissern, dass der Angeklagte nicht aus technischen \n\nGründen gehindert war, die im Sitzungssaal gemachte Aussage uneinge-\n\nschränkt zur Kenntnis zu nehmen. Wie er sich diese Gewissheit verschafft, be-\n\nstimmt der Vorsitzende; es gelten insoweit vergleichbare Grundsätze wie bei \n\nder Gestaltung der Unterrichtung. Eine Befragung des Angeklagten, ob es Stö-\n\nrungen gab, wie sie der Vorsitzende hier offenbar vorgenommen hat, wird re-\n\ngelmäßig zweckmäßig sein. Die Auffassung, dass der Vorsitzende darüber hin-\n\naus stets den Aussageinhalt darlegen müsse, weil es sonst nicht zuverlässig \n\nmöglich sei, etwaige Unzulänglichkeiten der Übertragung festzustellen, teilt der \n\nSenat nicht. Allein dadurch, dass der Angeklagte eine Unterrichtung durch den \n\nVorsitzenden entgegennimmt, kann offensichtlich nicht deutlich werden, was er \n\ndurch die vorangegangene Übertragung schon weiß und was er wegen Über-\n\ntragungsmängeln nicht wissen kann. Bei einer Fallgestaltung wie hier kann sich \n\ndie Erkenntnis von Übertragungsmängeln nicht aus der Unterrichtung durch den \n\nVorsitzenden, sondern nur aus einer Erklärung des Angeklagten ergeben. Die \n\nMöglichkeit, dass der Angeklagte zu Unrecht glaubt, alles wahrgenommen zu \n\nhaben und erst durch die Unterrichtung eine sonst unbemerkt gebliebene Stö-\n\nrung erkennt, ist praktisch nicht vorstellbar und kann daher außer Acht bleiben. \n\nAuch sonst sind Anhaltspunkte für die Annahme, die genannte Erklärung der \n\nAngeklagten, sie hätten der Vernehmung uneingeschränkt folgen können, könn-\n\nte objektiv falsch sein, nicht ersichtlich. Ob bei einer Videoübertragung optische \n\noder akustische Einschränkungen aufgetreten sind, ist eine sehr einfach zu be-\n\nurteilende Frage. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten gleichwohl hierzu \n\nnicht in der Lage gewesen sein könnten, sind weder nachvollziehbar vorgetra-\n\ngen, noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum die Angeklag-\n\nten hierzu absichtlich etwas Falsches vorgetragen haben könnten. Schließlich \n\nfällt ins Gewicht, dass diese Erklärung ausdrücklich mit Zustimmung der Vertei-\n\ndiger abgegeben wurde. Dass diese einer solchen Erklärung zugestimmt hät-\n\nten, wenn ein - selbst ganz geringer - Zweifel an ihrer Richtigkeit bestanden \n\nhätte, liegt fern. Konkrete Anhaltspunkte, die hier eine andere Beurteilung nahe \n\nlegen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach alledem hat sich der Vorsitzende hier \n\nin rechtlich bedenkenfreier Weise die Gewissheit verschafft, dass die Angeklag-\n\nten der Vernehmung uneingeschränkt folgen konnten. \n\n17 \n\nc) Ob es generell möglich ist, dies mit neuem Tatsachenvortrag im Revi-\n\nsionsverfahren in Frage zu stellen, mag hier dahinstehen. Die nunmehr aufge-\n\nstellte Behauptung technischer Störungen hat sich nämlich nicht erwiesen. Die - \n\nvon der Revision inhaltlich nicht angezweifelte - dienstliche Erklärung des Ers-\n\nten Justizhauptwachtmeisters E. ergibt nämlich, dass eine „lückenlose \n\nÜbertragung in Bild und Ton“ sichergestellt war. Wie er näher darlegt, ist die \n\ntechnische Schilderung der Revision unzutreffend, selbst unter den von ihr be-\n\nhaupteten Umständen wären keine Tonstörungen aufgetreten, sondern allen-\n\nfalls Bildstörungen. Der Senat braucht der Frage, ob es rechtlich überhaupt Be-\n\ndeutung haben könnte, wenn die Angeklagten zwar alles gehört, aber nicht al-\n\nles gesehen hätten, aber nicht näher nachzugehen. Aus der Erklärung des Ers-\n\nten Justizhauptwachtmeisters E. ergibt sich nämlich nur, dass (allenfalls) \n\nBildstörungen aufgetreten wären, wenn die Behauptungen der Revision zutref-\n\nfen würden. Dass derartige Bildstörungen tatsächlich aufgetreten sind, ergibt \n\nsich hieraus jedoch nicht. Die in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärun-\n\ngen sprechen dagegen. Der Zweifelssatz gilt nicht hinsichtlich der Erweislichkeit \n\nvon Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll (vgl. BGHSt \n\n21, 4, 10; w. N. b. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 41). \n\n18 \n\nd) Besteht aber kein Zweifel daran, dass der Angeklagte durch die Vi-\n\ndeoübertragung umfassend über das Geschehen während seiner Abwesenheit \n\nim Sitzungssaal informiert ist, hätte eine gleichwohl nochmals vorgenommene \n\nUnterrichtung des Angeklagten über dieses Geschehen keinen erkennbaren \n\nSinn. Außerdem kann ein Urteil offensichtlich nicht darauf beruhen, dass der \n\nAngeklagte nicht über etwas unterrichtet worden ist, was er ohnehin zuverlässig \n\nweiß. \n\n19 \n\ne) Der Senat bemerkt, dass alledem bei sinngerechtem Verständnis die \n\nEntscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2005 \n\n- 3 StR 269/05 (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 29) nicht entgegensteht. Au-\n\nßerdem ist diese Entscheidung nicht einschlägig i. S. d. § 132 GVG (vgl. hierzu \n\nHannich in KK 5. Aufl. § 132 GVG Rdn. 3 f. m.w.N.), da der 3. Strafsenat über \n\neinen Sachverhalt zu entscheiden hatte, der mit dem vorliegenden nicht zu ver-\n\ngleichen ist: Dort waren während der Zeugenvernehmung unverzüglich geltend \n\ngemachte technische Mängel aufgetreten, die den Angeklagten an der weiteren \n\nKenntnisnahme der Vernehmung mittels der zunächst einwandfrei gewesenen \n\nVideoübertragung hinderten. In diesem Zusammenhang machte er mit seiner \n\nRevision nicht etwa geltend, dass er nach Abschluss der Vernehmung nicht \n\nvollständig unterrichtet worden wäre; er wandte sich vielmehr (vergeblich) da-\n\ngegen, dass die von der Störung betroffenen Vernehmungsteile nicht wiederholt \n\nworden waren, um ihm zu ermöglichen, auch diesen Teil der Vernehmung \n\ndoch noch mittels Videoübertragung mitzuverfolgen. \n\n20 \n\n21 \n\nf) Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen: \n\n(1) Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden kann das Gericht etwai-\n\nge technische Störungen, anders als im Fall des § 247a StPO, nicht selbst un-\n\nmittelbar bemerken. Es erscheint daher zweckmäßig, dass ein Justizangehöri-\n\nger in Gegenwart des Angeklagten die Videoübertragung verfolgt. Er kann das \n\nGericht unmittelbar benachrichtigen, wenn dies während der Übertragung we-\n\ngen technischer Störungen oder aus sonstigen Gründen erforderlich wird. Nach \n\nAbschluss der Übertragung könnten Angaben eines solchen Beobachters ge-\n\nwichtiges Beweisanzeichen sein, sowohl bei der Überprüfung, ob der Angeklag-\n\nte unterrichtet ist (vgl. I. 2. b), als auch dann, wenn, wie hier, Monate nach der \n\nHauptverhandlung erstmals im Revisionsverfahren das Gegenteil von dem be-\n\nhauptet wird („häufig ... keine vollständige Übertragung“), was in der Hauptver-\n\nhandlung noch unmissverständlich erklärt worden war („konnte … uneinge-\n\nschränkt … wahrnehmen“). \n\n22 \n\n(2) Ebenso kann sich empfehlen, insoweit vergleichbar dem Fall des \n\n§ 247a Satz 4 StPO, den übertragenen Vorgang zugleich aufzuzeichnen, damit \n\ner in etwaigen Zweifelsfällen dem Angeklagten erforderlichenfalls nochmals \n\nvorgespielt werden kann. \n\n23 \n\n(3) Schließlich wird in Fällen, in denen - anders als hier - etwa Pläne, \n\nSkizzen oder auch Lichtbilder als Vernehmungsbehelfe verwendet werden (vgl. \n\nhierzu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10, 28; BGH, Urteil vom 22. November \n\n2001 - 1 StR 367/01; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 247 \n\nRdn.19), auf die Wahrung der Recht e des Angeklagten in besonderer Weise \n\nBedacht zu nehmen sein. Es versteht sich nämlich nicht von selbst, dass derar-\n\ntige Unterlagen ohne weiteres von der Videoübertragung erfasst werden und \n\nsich dementsprechend die hierzu gemachten Aussagen des Zeugen allein \n\ndurch die Videoübertragung in vollem Umfang erschließen. In derartigen Fällen \n\nwird es sich empfehlen, den Angeklagten so zu unterrichten, wie dies ohne Vi-\n\ndeoübertragung zu geschehen hat. \n\nII. \n\n24 \n\nAuch im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen gebo-\n\ntene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-\n\nten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des General-\n\nbundesanwalts. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/1-str-268-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/1-str-268-06","retrieved":"2026-07-10 21:10:00.069483+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-19/1-str-268-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2006-12-19","dockets":["1 StR 268/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 StR 268/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/1-str-268-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StPO § 247 Satz 4 Die gemäß § 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten kann auch so erfolgen, dass er das Geschehen im Sit- zungssaal mittels Videoübertragung mitverfolgen kann. Der Vorsitzende muss sich dann jedoch vergewissern, dass die Videoübertragung nicht durch techni- sche Störungen beeinträchtigt wurde. Wie er sich diese Gewissheit verschafft, bestimmt der Vorsitzende.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/247","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"247","label":"§ 247 StPO","mentions":6},{"id":"GVG/171b","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"171b","label":"§ 171b GVG","mentions":6},{"id":"GVG/132","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"132","label":"§ 132 GVG","mentions":2},{"id":"StPO/247a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"247a","label":"§ 247a StPO","mentions":2},{"id":"GVG/174","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"174","label":"§ 174 GVG","mentions":1},{"id":"StPO/238","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"238","label":"§ 238 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/336","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"336","label":"§ 336 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"GVG/172","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"172","label":"§ 172 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 51, 180","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:10:00.069483+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}