{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_252-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-08-09","aktenzeichen":"1 StR 252/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 252/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2006 gemäß \n\n§§ 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Konstanz vom 23. Januar 2006 wird \n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. B \n\n1. der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit \n\nmit Anstiftung zur Körperverletzung verurteilt worden ist; in-\n\nsoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt, \n\n2. das vorbezeichnete Urteil \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nversuchten Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur \n\nSachbeschädigung sowie der versuchten räuberischen \n\nErpressung schuldig ist, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe \n\naufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-\n\nscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO \n\nzu treffen ist. \n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nIII. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechts-\n\nmittels. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in \n\nTateinheit mit Anstiftung zur Körperverletzung, versuchter Nötigung in Tatein-\n\nheit mit Anstiftung zur Sachbeschädigung sowie versuchter räuberischer Er-\n\npressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die \n\nVerletzung materiellen Rechts rügt. Nach der aus der Beschlussformel ersichtli-\n\nchen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch \n\nErfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Senat stellt im Fall II. B 1. der Urteilsgründe (versuchte Nötigung \n\nin Tateinheit mit Anstiftung zur Körperverletzung) das Verfahren gemäß § 206a \n\nStPO ein, weil der Strafverfolgung hier das Verfahrenshindernis der Spezialität \n\nnach Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens entgegensteht. \n\nInsoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalbundesanwältin in \n\nihrer Antragsschrift Bezug genommen. \n\n3 \n\n2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs \n\nzur Folge, weil eine Einzelstrafe von neun Monaten entfällt. Der Senat macht \n\nvon der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine \n\nVerweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch \n\ndann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch \n\nEinstellung in Wegfall gekommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu \n\nzu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223). Die nachträgliche Gesamtstrafenbil-\n\ndung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen von zwei \n\nJahren und sechs Monaten sowie drei Jahren obliegt somit dem nach § 462a \n\nAbs. 3 StPO zuständigen Gericht. \n\n4 \n\n3. Hier kann der Senat die Entscheidung über die verbleibenden Kosten \n\ndes Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen. Denn es ist sicher \n\nabzusehen, dass der Rechtsmittelerfolg geringfügig ist, nachdem der Angeklag-\n\nte den verbleibenden Schuldspruch in beiden Fällen angegriffen hat und der \n\nTeilerfolg hinsichtlich der Gesamtstrafe lediglich den Wegfall der Einzelstrafe \n\nvon neun Monaten betrifft (vgl. BGH NJW 2004, 3788). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_252-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-09/1-str-252-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_252-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_252-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-09/1-str-252-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_252-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:50:51.003969+00:00"}}