{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"1 StR 180/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 180/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2006 be-\n\nschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten vom 23. Oktober 2006 auf Nach-\n\nholung rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Senats vom \n\n16. Oktober 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\n2. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichts-\n\nhof Nack sowie der weiteren Mitglieder des 1. Strafsenats des \n\nBundesgerichtshofs in der Besetzung anlässlich der Hauptver-\n\nhandlung vor dem Senat am 12. und 16. Oktober 2006 wegen \n\nBesorgnis der Befangenheit wird als unstatthaft zurückgewie-\n\nsen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO ist kein Raum. Der Senat \n\nhat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwer-\n\ntet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berück-\n\nsichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtli-\n\nches Gehör verletzt. \n\n2 \n\n§ 356a StPO erfasst auch Urteile der Revisionsgerichte, „da Hauptver-\n\nhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen \n\nVerteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch \n\nauf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeit-\n\npunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt \n\nwurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen verhindert sind“. \n\nDemgegenüber ist aber „eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstell-\n\nbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht an-\n\nwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können“ (BT-Drucks. \n\n15/3706, S. 17). \n\n3 \n\nIn der Revisionshauptverhandlung dieses Verfahrens wurden die im Hin-\n\nblick auf die Sachrüge maßgeblichen Aspekte der Beweiswürdigung der Straf-\n\nkammer zu Beginn der Hauptverhandlung im ausführlichen Vortrag des Be-\n\nrichterstatters (§ 351 Abs. 1 StPO) dargelegt. Nicht nur der Vorsitzende, son-\n\ndern bereits der Berichterstatter hat in seinem Vortrag auch darauf hingewie-\n\nsen, dass die Ausführungen des Nebenklägervertreters im Rahmen der Be-\n\ngründung der Sachrüge zur Nichtberücksichtigung der in der Hauptverhandlung \n\nvor der Strafkammer verlesenen Passage aus „H. ’s Tagebuch“ zum Brief mit \n\nden Worten „Wenn sie sagt 'ja ich war’s', bin ich für Jahre im Knast“ im Urteil \n\ndes Landgerichts als Formalrüge - Verletzung des § 261 StPO - angesehen \n\nwerden könnten (Rechtsgedanke des § 300 StPO). Auch im Übrigen hat der \n\nSenat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt, die \n\nnicht in den Revisionsbegründungen angesprochen wurden oder Gegenstand \n\nder Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Zu all dem \n\nStellung zu nehmen, hatten sowohl der Angeklagte als auch der Verteidiger in \n\nder Revisionshauptverhandlung am 12. Oktober 2006 umfassend Gelegenheit. \n\nDies geschah nicht. \n\n4 \n\n2. Der Befangenheitsantrag ist nicht statthaft, da er nach dem letzten \n\nWort des Angeklagten gestellt wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\n5 \n\nAnderes folgt auch nicht daraus, dass mit dem Befangenheitsantrag die \n\nGehörsrüge gemäß § 356a StPO erhoben wurde und der Senat zunächst dar-\n\nüber befinden muss, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungs-\n\nerheblicher Weise verletzt wurde. Denn diese Vorschrift - und entsprechende \n\nNormen in anderen Verfahrensgesetzen - wurden geschaffen, um dem Gericht, \n\ndas in der Sache entschieden hat, im Falle von Verstößen gegen den Anspruch \n\nauf rechtliches Gehör, Gelegenheit zu geben, selbst dem Mangel abzuhelfen, \n\nohne dass es der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde bedarf. Die Gehörs-\n\nrüge dient jedoch nicht dazu, unstatthaften (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO) Befan-\n\ngenheitsanträgen Geltung zu verschaffen. \n\n6 \n\nOb etwas anderes zu gelten hätte, wenn das rechtliche Gehör tatsächlich \n\nverletzt und deshalb nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzuholen \n\nwäre, kann dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Der Angeklagte \n\nkonnte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 18. Oktober 2001 - 3 StR 187/01 -). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/1-str-180-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/1-str-180-06","retrieved":"2026-07-10 21:08:53.452877+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-22/1-str-180-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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