{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_175-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"1 StR 175/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 175/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 beschlossen: \n\n1. Der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 9. März 2006 wird \n\naufgehoben. \n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der \n\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom \n\n6. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen. \n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Coburg vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Angeklagte ist am 6. Februar 2006 wegen zahlreicher Straftaten zu \n\nGesamtfreiheitsstrafen von zehn Monaten und zwei Jahren sechs Monaten ver-\n\nurteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittel-\n\nbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl \n\naber mit Schreiben vom 11. Februar 2006, beim Landsgericht eingegangen am \n\n14. Februar 2006, Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit \n\nBeschluss vom 9. März 2006 verworfen, da sie verspätet eingelegt sei. Mit \n\nSchreiben vom 19. März 2006 hat sich der Angeklagte gegen diesen Beschluss \n\ngewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt: \n\n\"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach \n\nVerkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat \n\n(§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar \n\n(ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR \n\n2002, 114, jeweils m.w.N.). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbe-\n\nlehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des \n\nRechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. \n\nDie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als die das Schreiben \n\ndes Beschwerdeführers vom 19. März 2006 auszulegen ist, kommt deshalb \n\nnicht in Betracht. \n\n4 \n\nDie am 14. Februar 2006 bei Gericht eingegangene Revision des Be-\n\nschwerdeführers richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist ge-\n\nmäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache \n\ndes Revisionsgerichts, nicht die des Tatrichters. Dessen Befugnis zur Verwer-\n\nfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerde-\n\nführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebe-\n\nnen Form oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revi-\n\nsion dagegen aus einem anderen Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht \n\ndie Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn \n\nein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, \n\nalso wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ \n\n2000, 217; BGH NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts \n\nCoburg vom 9. März 2006, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als \n\nunzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen.\" \n\n5 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_175-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/1-str-175-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_175-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_175-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/1-str-175-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_175-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:48.454590+00:00"}}