{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_169-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"1 StR 169/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 169/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 25. November 2005 werden als unbegrün-\n\ndet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-\n\nvisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägerinnen B. , S. und E. im Revisi-\n\nonsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nZu der von dem Angeklagten P. erhobenen Rüge der Verlet-\n\nzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die Terminsanbe-\n\nraumung des Vorsitzenden bemerkt der Senat ergänzend: \n\n1. Das vor dem Schwurgericht anhängige Verfahren richtete sich \n\ngegen fünf Angeklagte, die sich bereits seit einem Jahr in Un-\n\ntersuchungshaft befanden. Neben sechs Verteidigern waren \n\ndrei Nebenklägerinnen sowie deren anwaltliche Vertreter an \n\ndem Verfahren beteiligt. 23 Zeugen waren zu laden. Nach wo-\n\nchenlangen intensiven Terminsabklärungen beraumte der Vor-\n\nsitzende am 4. Oktober 2005 Termin zur Hauptverhandlung auf \n\nden 25., 26., 27. und 28. Oktober 2005 an. Dem Beschwerde-\n\nführer, der durch Rechtsanwalt L. als Wahlverteidiger ver-\n\nteidigt wurde, ordnete er zusätzlich einen Pflichtverteidiger bei, \n\nnachdem Rechtsanwalt L. zuvor mitgeteilt hatte, dass er \n\nam 26. Oktober 2005 verhindert sei, weil er an diesem Tag ei-\n\nnen Termin vor dem Schöffengericht Saarbrücken wahrnehmen \n\nwerde. Dem von Rechtsanwalt L. daraufhin gestellten An-\n\ntrag auf Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 26. Ok-\n\ntober 2005 lehnte der Vorsitzende ab, weil die anberaumten \n\nTermine nur nach wochenlangen Abstimmungen mit allen Be-\n\nteiligten hätten ermöglicht werden können und weiteren Verfah-\n\nrensverzögerungen das Beschleunigungsgebot entgegenstün-\n\nde. \n\n2. Weder die Terminsanberaumung vom 4. Oktober 2005 noch die \n\nAblehnung des Antrags auf Aufhebung des Hauptverhandlungs-\n\ntermins vom 26. Oktober 2005 verletzen den Beschwerdeführer \n\nin seinem Recht auf ein faires Verfahren. \n\n Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem \n\nStrafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens ver-\n\nteidigen zu lassen (BGH NStZ 1998, 311, 312; Senat, Be-\n\nschluss vom 19. Januar 2006 - 1 StR 409/05 -). Daraus folgt \n\naber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Vertei-\n\ndigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht \n\ndurchgeführt werden könnte. Die Terminierung ist grundsätzlich \n\nSache des Vorsitzenden. Hierüber und insbesondere über An-\n\nträge auf Terminsverlegungen oder -aufhebungen hat er nach \n\npflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen \n\nTerminsplanung, der Gesamtbelastung der Kammer, des Ge-\n\nbots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Inte-\n\nressen aller Prozessbeteiligten zu entscheiden. Nichts anderes \n\ngilt bei entsprechenden Anträgen, die mit der Verhinderung ei-\n\nnes Verteidigers begründet werden (Senat aaO). \n\n Das Landgericht hat sich ersichtlich an diesen Grundsätzen \n\nausgerichtet, nach denen die Terminierung wie auch die Ableh-\n\nnung einer Verlegung des Termins vom 26. Oktober 2005 \n\nsachgerecht erscheint. Zu Recht hat das Landgericht insbeson-\n\ndere das dem Interesse der Angeklagten dienende und das ge-\n\nsamte Strafverfahren erfassende Beschleunigungsgebot in den \n\nVordergrund gestellt. Dieses Gebot unterliegt strengen verfas-\n\nsungsrechtlichen Vorgaben (vgl. etwa BVerfG NJW 2006, 672, \n\n673; BVerfG StraFo 2006, 196). Insbesondere in Haftsachen \n\nzwingt es dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so \n\nschnell wie möglich durchgeführt wird. Das Landgericht hatte \n\nsich entsprechend seiner prozessualen Fürsorgepflicht ernst-\n\nhaft bemüht, zeitnahe Termine zu finden, die den Interessen al-\n\nler Beteiligten gerecht werden. Die verbleibende Terminskollisi-\n\non des Wahlverteidigers des Beschwerdeführers betraf einen \n\nder fünf inhaftierten Angeklagten für einen von vier Verhand-\n\nlungstagen. Eine Vermeidung dieser Kollision wäre nur durch \n\neine Verlängerung der Hauptverhandlung möglich gewesen, de-\n\nren Ausmaß wegen der notwendigen terminlichen Abstimmung \n\nmit den zahlreichen Prozessbeteiligten und der Terminslage der \n\nKammer ungewiss war. Bei dieser Sachlage hatte das Landge-\n\nricht der schnellstmöglichen Durchführung der Hauptverhand-\n\nlung Vorrang zu geben, zumal es davon ausgehen konnte, dass \n\nder zur Verfahrenssicherung bestellte Verteidiger zu ordnungs-\n\ngemäßer Verteidigung des Beschwerdeführers in der Lage war. \n\nDer Senat kann dabei offenlassen, ob der \n\n Wahlverteidiger hinreichend deutlich gemacht hat, warum der \n\nTermin vor dem Amtsgericht Saarbrücken gegenüber dem vor-\n\nliegenden Schwurgerichtsverfahren für ihn vorrangig sein muss-\n\nte. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_169-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/1-str-169-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_169-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_169-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/1-str-169-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_169-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:38:46.267549+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-20/1-str-169-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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