{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"1 StR 158/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 158/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 gemäß §§ 46 \n\nAbs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-\n\nsion gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. April \n\n2005 sowie \n\n2. die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwerden auf seine Kosten verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n1. Zum Wiedereinsetzungsgesuch hat der Generalbundesanwalt zutref-\n\nfend ausgeführt: \n\n\"Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet. \n\na) Mit dem Vortrag, er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die \n\nRevisionsfrist einzuhalten, dringt der Verurteilte nicht durch. Dem zur Glaub-\n\nhaftmachung vorgelegten Attest vom 7. März 2005 (Anlage 8) widersprechen \n\ndie übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden Richterin, \n\nder Berichterstatterin und der Staatsanwältinnen. Danach beteiligte sich der \n\nVerurteilte bis zur Urteilsverkündung am 4. April 2005 ohne erkennbare ge-\n\nsundheitliche Beeinträchtigung aktiv, unter anderem durch Anträge sowie \n\nmündliche und schriftliche Stellungnahmen, an der Hauptverhandlung. Das At-\n\ntest vom 3. Januar 2006 (Anlage 2) macht keine näheren Aussagen zum Ge-\n\n4 \n\n5 \n\nsundheitszustand des Verurteilten während der Revisionseinlegungsfrist und ist \n\nebenfalls nicht geeignet, nachträglich die Unfähigkeit des Verurteilten zu deren \n\nEinhaltung zu begründen. \n\nb) Der Verurteilte war auch nicht durch einen - wie er vorträgt - unwirk-\n\nsamen Rechtsmittelverzicht an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist ge-\n\nhindert. \n\nDie Richtigkeit seines Vorbringens zum Zustandekommen des Rechts-\n\nmittelverzichtes und der Absprache ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus \n\ndem Hauptverhandlungsprotokoll. Die Vorsitzende Richterin, die Berichterstat-\n\nterin sowie die beteiligten Staatsanwältinnen sind den Behauptungen des Verur-\n\nteilten zum Ablauf der Hauptverhandlung ausdrücklich entgegen getreten. Die \n\nmit Anlage 4 der Revisionsbegründung zum Zwecke der Glaubhaftmachung \n\nvorgelegte eidesstattliche Versicherung des Verteidigers berührt den beanstan-\n\ndeten Vorgang ebenfalls nicht. \n\n6 \n\nSelbst wenn man die Richtigkeit der Behauptungen des Verurteilten un-\n\nterstellt, wäre dies für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ohne Bedeutung \n\n(BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04). Ein Hinwirken des Ge-\n\nrichts auf einen Rechtsmittelverzicht hätte lediglich dessen Unwirksamkeit zur \n\nFolge, so dass dem Verurteilten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision \n\n(§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte.\" \n\n7 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\n8 \n\n2. Die Revision ist daher unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde \n\n(§ 341 Abs. 1 StPO). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/1-str-158-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/1-str-158-06","retrieved":"2026-07-10 20:48:24.642724+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-12/1-str-158-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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