{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"1 StR 154/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 154/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gemäß §§ 46 \n\nAbs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten vom 4. Januar 2006 auf Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur \n\nEinlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mann-\n\nheim vom 13. Dezember 2005 und \n\ndie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil \n\nwerden als unzulässig verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht Mannheim hat den - nach einem Hinweis auf die maxi-\n\nmal zu erwartende Strafe - geständigen Angeklagten am Dienstag, dem \n\n13. Dezember 2005, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem \n\nanderen Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten \n\nverurteilt. Ferner ordnete es den Verfall von 9.000,-- € an. Dem Angeklagten \n\nwurde eine - qualifizierte - Rechtsmittelbelehrung erteilt. Rechtsmittelverzicht \n\nwurde nicht erklärt. Aber „es war nicht beabsichtigt einen Revisionsantrag zu \n\nstellen“ (Schreiben des Angeklagten vom 4. Januar 2006). Der inhaftierte An-\n\ngeklagte besann sich dann aber doch anders und richtete am Samstag, dem \n\n17. Dezember 2005, einen Brief an seinen Rechtsanwalt mit der Bitte um Einle-\n\ngung der Revision, für den Fall, dass diesen sein Schreiben noch rechtzeitig \n\nerreichen würde. Das Schreiben des Angeklagten vom 17. Dezember 2005 kam \n\nbeim Verteidiger allerdings erst am Mittwoch, dem 21. Dezember 2005, also \n\neinen Tag nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO), an. \n\n„Da die Revisionsfrist verstrichen war, und Herr S. auch ausdrücklich \n\ngeschrieben hatte, ich solle Revision einlegen für den Fall, dass sein Schreiben \n\nmich rechtzeitig erreicht, habe ich selbstverständlich Revision nicht eingelegt“, \n\nso der Verteidiger in seiner Stellungsnahme gegenüber dem Landgericht vom \n\n18. Januar 2006. Vom Eintritt der Rechtskraft seiner Verurteilung erfuhr der An-\n\ngeklagte am Mittwoch, dem 4. Januar 2006, als er seine Haftzeitberechnung \n\nerhielt. Mit - dem oben bereits genannten - Schreiben vom selben Tag stellte \n\nder Angeklagte „Revisionsantrag“ und beschwerte sich zugleich über die Unter-\n\nlassung seines Verteidigers. „Ich möchte Sie deshalb bitten meinen verspäteten \n\nAntrag zu bearbeiten, da ich die versäumte Fristwahrung nicht verschuldet hat-\n\nte“, so der Angeklagte. Dieses Schreiben hatte er allerdings an das - unzustän-\n\ndige - Oberlandesgericht Karlsruhe gerichtet, bei dem es am Montag, dem 9. \n\nJanuar 2006, einging. Nach Eintragung in das Register - 3 AR 1/06 - verfügte \n\nder Vorsitzende des 3. Strafsenats am 10. Januar 2006 die Weiterleitung des \n\nSchreibens an das Landgericht Mannheim. Dort traf es dann am Freitag, dem \n\n13. Januar 2006, ein. \n\n2 \n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist bereits unzuläs-\n\nsig, da auch der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der auch dafür ge-\n\nsetzten Frist von einer Woche, nachdem der Angeklagte am 4. Januar die Ver-\n\nsäumung der rechtzeitigen Revisionseinlegung erkannt hatte, also nicht bis zum \n\n11. Januar 2006 beim richtigen Adressaten, dem Landgericht Mannheim, ange-\n\nbracht worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO), sondern dort erst am 13. Januar \n\n2006 einging. Zwar hätte es zur Fristwahrung auch genügt, den Antrag binnen \n\neiner Woche an das Gericht zu stellen, das über die Revision und damit auch \n\nüber die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies \n\nist bei erstinstanzlichen Urteilen der Landgerichte aber im Grundsatz der Bun-\n\ndesgerichtshof und nur in sehr seltenen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen \n\n(ausschließliche Verletzung von Landesrecht) das Oberlandesgericht (§ 46 Abs. \n\n1 StPO, §§ 135 Abs. 1, 121 Abs. 1 Nr. 1c GVG). Der Eingang des Wiederein-\n\nsetzungsantrags am 9. Januar 2006 beim Oberlandesgericht Karlsruhe war \n\ndeshalb zur Einhaltung der Frist nicht ausreichend. Auch wenn die Weiterleitung \n\nvon dort zum Landgericht Mannheim einen Tag früher erfolgt wäre, hätte dies \n\nzur Fristwahrung nicht mehr genügt. Infolge der falschen Adressierung war die \n\nVersäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags auch nicht \n\nunverschuldet (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 44 Rdn. 43, \n\n44; Maul in KK 5. Aufl. § 44 Rdn. 26). Deshalb kommt auch keine Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist - dies wäre \n\nauch von Amts wegen möglich - in Betracht. \n\n3 \n\nDer Wiedereinsetzungsantrag vom 4. Januar 2006 gegen die Versäu-\n\nmung der Frist zur Einlegung der Revision ist allerdings auch unbegründet. \n\nDenn der Angeklagte hat es selbst veranlasst und damit zu vertreten, dass von \n\nseinem Verteidiger kein Rechtsmittel - mehr - eingelegt wurde unter gleichzeiti-\n\nger Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. Ein Angeklagter kann den Weg, \n\num ein Rechtsmittel einzulegen, frei wählen. Auch hier soll der Angeklagte im \n\nGrundsatz nicht darauf verwiesen werden, dass die Rechtsmitteleinlegung \n\ndurch ihn selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder ein An-\n\nruf bei seinem Rechtsanwalt möglicherweise von vorneherein zuverlässigere \n\nWege gewesen wären. Es war dem Angeklagten vielmehr unbenommen, sich \n\nschriftlich an seinen Verteidiger zu wenden, um diesem seinen Gesinnungs-\n\nwandel mitzuteilen und ihn mit der Einlegung der Revision zu beauftragen. Der \n\nAngeklagte darf auch dann die Revisionsfrist - allerdings unter Berücksichtigung \n\nüblicher Postlaufzeiten - zur Überlegung ausschöpfen. Im vorliegenden Fall \n\nrechnete der Angeklagte jedoch von Anfang an damit, dass sein am Samstag in \n\nder Haftanstalt verfasster Brief - bei vorhersehbarer Absendung frühestens am \n\nMontag - seinen Rechtsanwalt vielleicht nicht mehr rechtzeitig erreichen könnte. \n\nWenn ein Angeklagter unter diesen Umständen nicht versucht, auf anderen ihm \n\noffen stehenden Wegen die Fristwahrung sicher zu stellen, ist die Versäumung \n\nder Frist schon deshalb nicht unverschuldet. Hinzu kommt hier noch die Beson-\n\nderheit, dass der vom Angeklagten seinem Rechtsanwalt erteilte Auftrag zur \n\nEinlegung der Revision gerade im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf nicht unbe-\n\ndingt war. Der - aufgrund einiger früherer Verfahren gerichtserfahrene - Ange-\n\nklagte nahm den Eingang seines Schreibens schon beim Rechtsanwalt nach \n\nFristablauf - sozusagen billigend - in Kauf und wünschte für diesen Fall keine \n\nweiteren Bemühungen mit dem Ziel der Durchführung eines Revisionsverfah-\n\nrens. Dieser eindeutigen Weisung des Angeklagten in seinem Brief vom 17. \n\nDezember 2005 folgend unternahm der Verteidiger nichts mehr. \n\n4 \n\nDie mit Schreiben vom 4. Januar 2006 am 13. Januar 2006 vom Ange-\n\nklagten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom \n\n13. Dezember 2005 ist damit mangels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wegen Nichteinhaltung der \n\nWochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO verspätet und deshalb unzulässig (§ 349 \n\nAbs. 1 StPO). \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/1-str-154-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/1-str-154-06","retrieved":"2026-07-10 20:29:44.214465+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-26/1-str-154-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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