{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_151-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"1 StR 151/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 151/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Raubes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Kempten vom 19. Dezember 2005 wird verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes und \n\nwegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, erpresserischem \n\nMenschenraub, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchtem \n\nComputerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten \n\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch, insbesondere auch \n\nhinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 \n\nNr. 3a StGB. Anders, als die Revision vorträgt, hat das Gericht festgestellt, dass \n\nder Geschädigte P. durch den Angriff der Angeklagten fast im gesamten \n\nBereich des Oberkörpers und des Kopfes Schürfwunden und Prellungen erlitten \n\nhat. Die körperliche \n\nIntegrität des Opfers \n\nist somit \n\nin einer Weise \n\nbeeinträchtigt worden, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Dass die-\n\nse Misshandlungen bei der Tat erfolgt sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Urteil. \n\n3 \n\n2. Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des \n\nSchuldspruchs sieht der Senat ab. Es liegt im Rahmen tatrichterlicher Würdi-\n\ngung, wenn das Landgericht hinsichtlich der Straftat zum Nachteil des Geschä-\n\ndigten M. und derjenigen zum Nachteil des Geschädigten P. Tat-\n\nmehrheit anstelle von Tateinheit angenommen hat. Nach den Feststellungen \n\nfassten die Angeklagten S. und G. zwar den Entschluss, beide Ge-\n\nschädigte zu berauben, und entwickelten dementsprechend den Tatplan zu-\n\nsammen mit den anderen Mittätern. Beide Opfer wurden auch gemeinsam und \n\nzum gleichen Zeitpunkt angegriffen. Der Geschädigte M. konnte jedoch \n\nnach dem ersten Angriff der Angeklagten fliehen, sodass sich alle folgenden \n\nHandlungen allein gegen den Geschädigten P. richteten. Unter diesen \n\nUmständen begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zu-\n\ngängliche - Bewertung des Landgerichts, hier liege Tatmehrheit vor, keinen \n\nrechtlichen Bedenken. \n\n4 \n\n3. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\nDa der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des \n\nSchuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der \n\nSenat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (Senat \n\nNStZ-RR 1999, 24 m.w.Nachw.). \n\nNack Boetticher Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_151-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/1-str-151-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_151-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_151-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/1-str-151-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2006/1_StR_151-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:02.653350+00:00"}}