{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-09-05","aktenzeichen":"1 StR 107/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 107/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n5. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nSchluckebier, \n\nDr. Kolz, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut \n\nvom 6. Oktober 2005, der Frist zur Stellung des Antrags auf Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts nach Verwerfung der Revision \n\ndurch das Landgericht und der Fristen zur Stellung der Wieder-\n\neinsetzungsanträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\nwährt. \n\n2. Der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 11. Januar 2006 \n\nist damit gegenstandslos. \n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLandshut vom 6. Oktober 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, \n\ndass der Angeklagte, \n\n a) soweit er wegen Computerbetrugs verurteilt ist, des Compu-\n\nterbetrugs in 11 Fällen und \n\n b) soweit er wegen versuchten Computerbetrugs verurteilt ist, \n\ndes versuchten Computerbetrugs in drei Fällen \n\nschuldig ist. \n\n4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und der Wie- \n\n dereinsetzung. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nHinsichtlich der Wiedereinsetzungsentscheidung, die zur Gegenstands-\n\nlosigkeit des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts vom 11. Januar 2006 \n\nführt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalbun-\n\ndesanwältin in ihrem Antrag vom 14. Juli 2006. \n\nII. \n\n2 \n\nNachdem der Angeklagte wegen einer Einbruchsserie in Pkws und wei-\n\nterer Straftaten (z. B. versuchter schwerer räuberischer Erpressung) verhängte \n\nlangjährige Freiheitsstrafen verbüßt hatte, lebte er \"nach eigenem Eingeständ-\n\nnis von Straftaten\". Teils zusammen mit seinem Vater, teils mit anderen Mittä-\n\ntern brach er vor allem Pkws auf, aus denen er insbesondere Mobiltelefone und \n\nEC-Karten entwendete; teilweise entwendete er auch Pkws oder versuchte \n\ndies. Weitere Straftaten, insbesondere Betrug, Computerbetrug, Urkundenfäl-\n\nschung und Ausweismissbrauch hingen mit der Verwertung der Beute zusam-\n\nmen. Hinzu kam häufiges Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dem Angeklagten war \n\nbereits vor Jahren die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden; eine neue hat \n\ner auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht erworben. Gleichwohl fuhr er immer \n\nwieder auf öffentlichen Straßen mit einem Pkw. Er wurde wegen insgesamt \n\nmehr als 100 Straftaten - davon dreizehn Mal Fahren ohne Fahrerlaubnis - zu \n\nsieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine (isolierte) \n\nSperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren (§ 69a Abs. 1 \n\nSatz 3 StGB) festgesetzt. \n\n3 \n\nSeine auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt zu \n\ndem für die Gesamtfreiheitsstrafe im Ergebnis nicht bedeutsamen Wegfall eini-\n\nger Fälle des Computerbetrugs, bleibt aber im Übrigen auch unter Berücksichti-\n\ngung der schriftlichen Ausführungen seines früheren Verteidigers (Rechtsanwalt \n\nS. ) erfolglos. \n\n4 \n\n1. Zu den Schuldsprüchen wegen (versuchten) Computerbetrugs in Fäl-\n\nlen, in denen kurz hintereinander mehrere Abhebungen vom Konto eines Ge-\n\nschädigten erfolgten oder versucht wurden, hat die Generalbundesanwältin in \n\nihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt: \n\n\"Nach den Urteilsfeststellungen wurden die Geldabhebungen bei Bank-\n\nautomaten in den Fällen unter V. der Urteilsgründe in aller Regel von \n\ndem Mitangeklagten G. H. durchgeführt, während der An-\n\ngeklagte es übernahm, nach der notierten PIN-Nummer zu suchen und \n\nAufpasserdienste zu leisten. Auch in den Fällen unter XI. 3. b. nahm der \n\nMitangeklagte die Abhebungen vor. \n\nZwar muss sich der Angeklagte als Mittäter auch die allein vom Mitan-\n\ngeklagten abgewickelten Abhebungen nach § 25 Abs. 2 StGB zurech-\n\nnen lassen. Diese Zurechnungsnorm zwingt aber nicht dazu, dem Mittä-\n\nter die von einem anderen Täter eigenhändig tatmehrheitlich begange-\n\nnen Taten zur Last zu legen. Vielmehr ist jeder der Mittäter hinsichtlich \n\nder Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen i.S.d. §§ 52, \n\n53 StGB nur nach seinem individuellen Tatbeitrag zu beurteilen (vgl. \n\nBGH NStZ 1997, 121; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 29, \n\njew. m.w.N.). Auf die Frage, in welchem Konkurrenzverhältnis die von \n\ndem Mitangeklagten vorgenommenen Einzelabhebungen stehen, \n\nkommt es deshalb nicht an. \n\nIn den Fällen \n\nV. 1. a. - c. (drei Abhebungen), \n\nV. 7. a. - d. (vier Abhebungen), \n\nV. 8. a., b. (zwei Abhebungen), \n\nV. 9. a., b. (zwei Abhebungen), \n\nV. 11. a. - d. (drei Abhebungen, ein Versuch), \n\nXI. 3. b. (vier Abhebungen) \n\nliegen somit nicht 18 vollendete Taten und eine versuchte Tat, sondern \n\nlediglich insgesamt sechs Vergehen des Computerbetruges vor. Damit \n\nentfallen zwölf Fälle des vollendeten und ein Fall des versuchten Com-\n\nputerbetrugs.“ \n\n5 \n\n6 \n\n2. Im Übrigen enthält der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten. Der Senat verweist auch insoweit auf die Ausführungen \n\nder Generalbundesanwältin. \n\n3. Zu den Auswirkungen der Änderungen des Schuldspruchs auf den \n\nStrafausspruch hat die Generalbundesanwältin in ihrem Antrag vom 14. Juli \n\n2006 zutreffend ausgeführt: \n\n\"Der Wegfall von zwölf Einzelstrafen in Höhe von sieben Monaten Frei-\n\nheitsstrafe wegen Computerbetrugs und einer weiteren Einzelstrafe in \n\nHöhe von fünf Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Computerbe-\n\ntrugs gefährdet den Gesamtstrafenausspruch nicht. Der Senat wird \n\nausschließen können, dass die Strafkammer angesichts der Vielzahl \n\nund Höhe der verbleibenden Einzelstrafen auf der Grundlage des ge-\n\nänderten Schuldspruchs eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet \n\nhätte, zumal die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses keine \n\nVerringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Ge-\n\nsamtheit zur Folge gehabt hätte (BGH NStZ 1999, 513, 514 m.w.N.).\" \n\n7 \n\n8 \n\n4. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei, wie die Gene-\n\nralbundesanwältin im Einzelnen ausgeführt hat. \n\n5. Schließlich hält auch die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die \n\nNeuerteilung einer Fahrerlaubnis rechtlicher Überprüfung stand, wie dies der \n\nVertreter der Generalbundesanwältin in der Hauptverhandlung vor dem Senat \n\nzutreffend ausgeführt hat. Auch der Senat hält die Anordnung der isolierten \n\nSperrfrist für rechtsfehlerfrei. \n\n9 \n\na) Wer bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeu-\n\nges (§ 69 Abs. 1 StGB) ein \"typisches Verkehrsdelikt\" begeht, verstößt regel-\n\nmäßig dadurch gegen die Pflichten eines Kraftfahrers (vgl. Großer Senat für \n\nStrafsachen BGHSt 50, 93, 97, 103); dabei sind Verkehrsstraftaten nicht allein \n\nsolche, die im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB aufgeführt sind (aaO 103). \n\n10 \n\nb) Eine in diesem Sinne typische Verkehrsstraftat ist auch das Fahren \n\nohne Fahrerlaubnis (vgl. Athing in MK-StGB § 69 StGB Rdn. 56; Herzog in NK-\n\nStGB 2. Aufl. § 69a Rdn. 10; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 69 Rdn. 38; \n\nHentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot im Straf- und \n\nOrdnungswidrigkeitenrecht 10. Aufl. Rdn. 602 m.w.N.). Wem die Erlaubnis fehlt, \n\nmit dem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, der verletzt, wenn \n\ner es trotzdem tut, eine typische Pflicht im Zusammenhang mit dem Führen ei-\n\nnes Kraftfahrzeugs - Teilnahme am öffentlichen Verkehr nur mit Erlaubnis - in \n\nbesonders augenfälliger Weise. \n\n11 \n\nc) Fahren ohne Fahrerlaubnis, zumal, wenn es wie hier häufig und nach \n\ngerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis begangen wurde, deutet auf fehlen-\n\nde charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hin (vgl. BayObLG \n\nbei Bär, DAR 1990, 361, 365; OLG Koblenz VRS 69, 298, 300 f.; Athing aaO; \n\nTröndle/Fischer aaO; Hentschel aaO m.w.N.). Freilich kann im Einzelfall auch \n\neine andere Beurteilung in Betracht kommen. Der - im Einzelnen umstrittenen - \n\nFrage, unter welchen konkreten Voraussetzungen dies der Fall sein kann (vgl. \n\nHentschel aaO Rdn. 602, 740 m.w.N.) braucht der Senat aber hier nicht näher \n\nnachzugehen. Die Beurteilung der in Rede stehenden charakterlichen Eignung \n\nobliegt dem Tatrichter (BGHSt aaO 104), der dabei auch die Erkenntnisse zur \n\nPersönlichkeit des Täters zu berücksichtigen hat (aaO 103). Gründe, warum die \n\nStrafkammer mit ihrer Annahme, dem Angeklagten fehle diese Eignung, die ihr \n\nbei dieser Beurteilung gezogenen Grenzen überschritten haben könnte, sind \n\nnicht erkennbar. \n\n12 \n\nd) Auch die Dauer der Sperrfrist ist ohne den Angeklagten benachteili-\n\ngenden Rechtsfehler bemessen. \n\n Herr RiBGH Dr. Boetticher \n befindet sich in Urlaub und ist \n deshalb an der Unterschrift \n verhindert. \n\nNack Wahl Nack \n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/1-str-107-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/1-str-107-06","retrieved":"2026-07-10 20:55:35.266802+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-05/1-str-107-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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