{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__86-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-09-20","aktenzeichen":"1 StR 86/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 86/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n20. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Geiselnahme u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Septem-\n\nber 2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nSchluckebier, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nBundesanwalt - bei der Verkündung - \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten G. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mosbach vom 15. Oktober 2004 werden mit der Maßgabe \n\nverworfen, dass \n\n1. a) der Angeklagte G. im Fall II. 4. der Freiheitsberaubung \n\nin Tateinheit mit Nötigung sowie im Fall II. 5. der tateinheit-\n\nlich begangenen Freiheitsberaubung, Nötigung und gefährli-\n\nchen Körperverletzung schuldig ist; \n\nb) der Angeklagte K. der Freiheitsberaubung in Tateinheit \n\nmit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; \n\n2. der Maßregelausspruch hinsichtlich des Angeklagten G. \n\naufgehoben wird und der Ausspruch entfällt. \n\nDie Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Geiselnahme in \n\nzwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie \n\nwegen Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm \n\ndie Fahrerlaubnis entzogen. Der Angeklagte K. ist wegen Geiselnahme in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei \n\nJahren verurteilt worden. Die Angeklagten wenden sich mit der Sachrüge ge-\n\ngen dieses Urteil, der Angeklagte G. allerdings nur insoweit, als er in den \n\nFällen II. 4. und 5. auch wegen Geiselnahme verurteilt wurde. \n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten führen zu einer Änderung des Schuld-\n\nspruchs. Von einer Aufhebung des Strafausspruchs hat der Strafsenat abgese-\n\nhen. Jedoch entfällt der Maßregelausspruch, welcher nach der Entscheidung \n\ndes Großen Senats für Strafsachen vom 27. April 2005 (NStZ 2005, 503) nicht \n\nmehr den hierdurch festgelegten Voraussetzungen genügt. \n\n I. \n\nDas Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen \n\nzugrunde gelegt: \n\n1. Im April verkaufte der Angeklagte G. dem Zeugen S. ein-\n\nmal drei Gramm Haschisch zum Preis von 20 Euro (Tat II. 1.) und ein weiteres \n\nMal an S. und Y. zuvor von ihm selbst für 50 Euro erworbene \n\n15 Gramm Haschisch zu einem Preis von 65 Euro (Tat II. 2.). Zugleich bot er \n\ndiesen vier Kokainplomben zum Kauf an. Für die erste Tat hat die Strafkammer \n\neine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu fünf Euro, für die Tat II. 2. eine Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. \n\n2. In der Folge wurde der Angeklagte von einer unbekannt gebliebenen \n\nPerson bedrängt, ihr Drogen zu verkaufen. Weil er davon ausging, dass diese \n\nihr Wissen von S. vermittelt erhalten habe, wollte er S. einen Denk-\n\nzettel verpassen. Er verbrachte darauf mit seinem Pkw den Zeugen S. an \n\neinen einsam gelegenen Ort, bedrohte ihn und zwang ihn dazu, bis auf Schuhe \n\nund Boxershorts alle Kleidungsstücke auszuziehen; sodann fuhr er weg, so \n\ndass S. unbekleidet zum nächsten Ort laufen musste, wo er erst bei Dun-\n\nkelheit ankam. Hierfür hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr \n\nausgesprochen (Tat II. 3.). \n\n3. (Fall II. 4.): Der Angeklagte G. hatte erfahren, dass der Zeuge \n\nS. anderen Personen von der vorgenannten Tat II. 3. erzählt hatte. Da der \n\nGeschädigte nach seiner Meinung offenbar seine damit verbundene \"erste \n\nWarnung\" nicht verstanden hatte, beschloss er, ihn nochmals in ein entlegenes \n\nWaldstück zu verbringen und dieses Mal seine Drohungen nachhaltig zu ver-\n\nstärken. Zu diesem Zweck sprach er den Zeugen S. an und bat ihn \n\nfreundlich und unter Verdeckung seiner wahren Absichten, in sein Fahrzeug \n\neinzusteigen, um mit ihm nochmals über den vergangenen Vorfall zu reden. \n\nS. ließ sich täuschen, stieg in das Fahrzeug ein, worauf G. sofort \n\nlosfuhr, sodass S. das fahrende Fahrzeug nicht mehr verlassen konnte. \n\nG. fuhr sodann in ein abgelegenes Waldgebiet, welches nur über Forst-\n\nwege erreicht werden kann. Dort angekommen ließ er S. aussteigen und \n\nzog eine Schreckschusspistole, welche auf den Zeugen S. den Eindruck \n\neiner scharfen Waffe machte. Er wies sein Opfer darauf hin, dass er \"keinen \n\nSpaß mache\" und S. offenbar immer noch nicht gelernt habe, \"das Maul \n\nzu halten\". Um ihn künftig zum Schweigen zu bringen und einzuschüchtern, \n\nrichtete G. in der Folge mehrfach die Waffe gegen S. und drohte, \n\nihn zu erschießen. Um seine Drohungen durchzusetzen und damit S. ihn \n\nin Zukunft weder bei der Polizei noch bei anderen Personen \"verpfeifen\" wer-\n\nde, schoss G. neben S. in den Boden, sodass das durch die Druck-\n\nwelle aufgewirbelte Laub den Eindruck einer scharfen Waffe verstärkte und \n\nS. nunmehr ernsthaft davon ausging, dass der Angeklagte ihn töten wol-\n\nle, um ihn zum Schweigen zu bringen. In der Folge schoss der Angeklagte \n\nauch an der weisungsgemäß ausgestreckten Hand und am Oberschenkel von \n\nS. nur knapp vorbei. Er forderte schließlich den am ganzen Leib zittern-\n\nden Zeugen S. auf, ihm seine Jacke auszuhändigen - dem kam S. \n\nnach - und außerdem in Zukunft den Mund zu halten, da er sonst ernst machen \n\nund ihn töten werde. Danach ließ er S. allein im Waldstück, vier Kilometer \n\nvon der nächsten Verkehrsstraße entfernt, zurück. \n\n4. (Fall II. 5.): Einige Wochen später erhielt G. eine polizeiliche La-\n\ndung zu einer Beschuldigtenvernehmung, weshalb er davon ausging, dass \n\nS. nunmehr Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht ha-\n\nbe. Daraufhin beschlossen G. und der Mitangeklagte K. , S. ge-\n\nmeinsam abzustrafen. Sie waren sich dabei einig, dass einfache Drohungen \n\nnicht mehr ausreichen würden und man S. notfalls dauerhaft verletzen \n\nmüsse, damit dieser endlich lerne, dass man andere Menschen nicht verrät. \n\nSie verabredeten, ihn beim nächsten Aufeinandertreffen freundlich anzuspre-\n\nchen und ihn zum Einsteigen in den Pkw zu bewegen; danach wollte man ihn in \n\nein einsames Waldstück verbringen, ihn dort gemeinsam zusammenschlagen \n\nund zuletzt das Wort \"Verräter\" mit einem Messer quer über die Brust ein-\n\nschneiden. Gleichzeitig sollte er aufgefordert werden, seine bei der Polizei ge-\n\nmachten Angaben zurückzuziehen und zukünftig den Mund zu halten. Diesem \n\nPlan entsprechend überredeten sie S. , als sie ihn dann wenige Tage spä-\n\nter trafen, in den Pkw des G. einzusteigen, angeblich um mit ihm zu reden. \n\nDa sie zu zweit und zudem ihm körperlich überlegen waren, kam dieser ihrem \n\nfreundlich geäußerten Verlangen nach. Als sie zu seiner Überraschung dann \n\nlosfuhren, wollte er zwar aussteigen, was ihm aber nicht mehr möglich war. Im \n\nWald angekommen, musste S. seine Oberbekleidung ausziehen. Danach \n\nschrieen K. und G. ihn mehrfach an, dass er seinen Verrat eingeste-\n\nhen sollte, worauf S. jedoch nur antwortete, dass er niemanden verraten \n\nhabe. Daraufhin schlug G. mit den Fäusten auf S. ein, wobei K. \n\nihn anfeuerte. Gleichzeitig heizte K. die Atmosphäre dadurch weiter auf, \n\ndass er sagte, S. sei ein Verräter und müsse bestraft werden. G. \n\nversetzte S. zunächst einen Faustschlag ins Gesicht und, nachdem er zu \n\nBoden gegangen war, mehrere Tritte in den Bauch, die Wade und gegen den \n\nKopf. Nach einem weiteren Schlag des G. ergriff K. den S. an \n\nbeiden Armen und hielt ihn fest. Daraufhin schnitt G. mit einem Klapp-\n\nmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm den Buchstaben \"V\" mit einer Schen-\n\nkellänge von etwa 10 cm etwa 5 mm tief in die Brust des Opfers. Als sich zu \n\ndiesem Zeitpunkt unerwartet ein von einem Forstarbeiter gesteuerter Radlager \n\nnäherte und die Angeklagten fürchteten, entdeckt zu werden, forderten sie \n\nS. nochmals auf, in Zukunft seinen Mund zu halten. Sie nahmen ihn dar-\n\naufhin im Pkw eine Strecke mit und ließen ihn an einem Ortsrand frei, wobei sie \n\nnochmals von ihm verlangten, er solle seine Angaben bei der Polizei zurück-\n\nziehen. Der Zeuge S. wurde in der Folge aufgrund der Schwere der Ver-\n\nletzungen ins Krankenhaus gebracht, wobei die ihm zugefügte Schnittwunde \n\nmit über 30 Stichen genäht werden musste und auch einige Monate später \n\nnoch eine deutlich erkennbare ca. 10 cm große V-förmige Narbe mit ca. 1 cm \n\nhohen dunkelrot gefärbten Narbenwulsten zu sehen war. Ob die Narbe operativ \n\nentfernt werden kann, steht noch nicht fest. \n\nDas Landgericht hat in beiden Tatkomplexen das jeweilige Verbringen in \n\nden Wald mit den dortigen Handlungen als Geiselnahme, im zweiten Tatkom-\n\nplex in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet. \n\nDer Angeklagte G. verfolgt mit seiner Revision den Wegfall der \n\nVerurteilung wegen zweier Fälle der Geiselnahme und ist der Auffassung, es \n\nhandele sich im Fall II. 4. nur um einen Fall der Freiheitsberaubung in Tatein-\n\nheit mit versuchter Nötigung sowie im Fall II. 5. um einen Fall der Freiheitsbe-\n\nraubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverlet-\n\nzung. \n\nII. \n\nDie vom Landgericht zu den Fällen II. 4. und 5. getroffenen Feststellun-\n\ngen reichen nicht hin, jeweils darauf eine Verurteilung wegen eines Verbre-\n\nchens der Geiselnahme nach § 239b StGB zu stützen. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es erforderlich, \n\ndass zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nötigung \n\nein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart besteht, dass der Täter \n\ndas Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will (vgl. BGHSt 40, 350, \n\n355, 359) und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangs-\n\nlage vorgenommen werden soll (BGHR StGB § 239b Entführen 4). Denn der \n\nZweck dieser Strafvorschrift, die schon wegen ihrer hohen Mindeststrafe der \n\neinschränkenden Auslegung bedarf, besteht gerade darin, das Sich-\n\nBemächtigen oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe \n\nzu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage \n\njederzeit realisieren kann (BGH, Beschluß vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96). \n\nAllerdings liegt eine vollendete Nötigung bereits dann vor, wenn der Täter meh-\n\nrere Verhaltensweisen des Opfers erstrebt, aber nur eine davon realisiert wird \n\n(BGH bei Dallinger MDR 1972, 386 f.), wobei auch das Erreichen eines Teiler-\n\nfolges des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorberei-\n\ntend wirkt, für eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ausreichend sein kann. \n\nEbenso kann eine beliebige Handlung, Duldung oder Unterlassung einen Nöti-\n\ngungserfolg im Sinne des § 239b StGB darstellen (BGH, Beschl. vom 2. Okto-\n\nber 1996 - 3 StR 378/96). Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine \n\nnach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des ge-\n\nwollten Enderfolgs darstellen, führen zur Vollendung der mit der qualifizierten \n\nDrohung erstrebten Nötigung (BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 1). \n\n2. Im Fall II. 4. wollte der Angeklagte G. den Zeugen S. ein-\n\nschüchtern und ihn dadurch künftig zum Schweigen bringen, insbesondere \n\nsollte er ihn weder bei der Polizei noch bei anderen Personen \"verpfeifen\". \n\nDamit waren seine Ziele auf ein Unterlassen in der Zukunft gerichtet, auf einen \n\nZeitraum, zu dem der Zeuge aus der Gewalt des Angeklagten entlassen war. \n\nAus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass der Angeklag-\n\nte davon ausgegangen ist, dass er bereits während der Bemächtigungssituati-\n\non, insbesondere durch seinen Waffeneinsatz, erreichen wollte und konnte, \n\ndass der Zeuge S. sich zu diesem Zeitpunkt endgültig zu einem Schwei-\n\ngen verpflichtet und noch vor seiner Zurücklassung im Wald eine derartige Er-\n\nklärung abgegeben hat. Damit erfüllt das Verhalten des Angeklagten nur die \n\nTatbestände der Freiheitsberaubung und der (schon im Hinblick auf die er-\n\nzwungene Herausgabe der Jacke vollendeten) Nötigung. \n\n3. Auch im Fall II. 5. ergibt sich aus den Feststellungen der Strafkammer \n\nnicht, dass der Zeuge S. auf die Drohungen und Aufforderungen der An-\n\ngeklagten G. und K. , \"seinen Mund zu halten\" und seine angeblichen \n\nAngaben bei der Polizei zurück zu ziehen, eine entsprechende zusagende oder \n\nsonst zustimmende Erklärung noch während der andauernden Bemächtigungs-\n\nlage abgegeben hat; daher fehlt es am erforderlichen funktionalen Zusammen-\n\nhang zwischen dem Sich-Bemächtigen einerseits und der beabsichtigten Nöti-\n\ngung durch qualifizierte Drohung andererseits (vgl. hierzu BGHR StGB § 239b \n\nNötigungserfolg 1). \n\nDarauf, dass das Landgerichts nicht feststellen konnte, dass die dem \n\nZeugen S. zugefügte schwere Entstellung infolge der V-förmigen roten \n\nund wülstigen Narbe eine dauerhafte Entstellung (§ 239b Abs. 1 iVm. § 226 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB) sei, kommt es daher nicht an. \n\nDas Verhalten der beiden Angeklagten stellt danach keine Geiselnahme \n\ndar, sondern erfüllt die Tatbestände der tateinheitlich und gemeinschaftlich be-\n\ngangenen Freiheitsberaubung, Nötigung und gefährlichen Körperverletzung. \n\n4. Da weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 239b StGB \n\nnicht zu erwarten sind, ändert der Senat die Schuldsprüche in entsprechender \n\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst. \n\nIII. \n\nDie von der Strafkammer gegen den Angeklagten G. verhängte \n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren kann bestehen bleiben, ebenso die ge-\n\ngen den Angeklagten K. verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Einer \n\nAufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht, weil die verhängte Rechtsfol-\n\nge - auch nach Änderung des Schuldspruchs - im Sinne des § 354 Abs. 1a \n\nSatz 1 StPO angemessen ist (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 2. Dezember 2004 - 3 \n\nStR 273/04; Beschl. vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04). Ebenso war es \n\nentgegen des hilfsweise gestellten Antrags des Generalbundesanwalts nicht \n\nangemessen, die gegen den Angeklagten in den Fällen II. 4. und 5. festgesetz-\n\nten Einzelstrafen und die von der Strafkammer gebildete Gesamtfreiheitsstrafe \n\nherabzusetzen. \n\nOb eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO \n\nangesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Fest-\n\nFeststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maß-\n\ngeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzu-\n\nmessung erheblichen Umstände zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 2. De-\n\nzember 2004 - 3 StR 273/04). Dies war vorliegend auch möglich, weil alle für \n\neine Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen \n\nworden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr bedurfte. \n\n1. Angeklagter G. : Die Strafkammer hat für die Tat II. 4. eine Ein-\n\nzelstrafe von drei Jahren und für die Tat II. 5. eine Einzelstrafe von vier Jahren \n\nFreiheitsstrafe verhängt und daraus zusammen mit den Einzelstrafen der Taten \n\nII. 1. - 3. (30 Tagessätze, sechs Monate, ein Jahr) die Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren gebildet. Als Folge der vom Senat vorgenommenen Schuld-\n\nspruchänderung entfällt bei den Taten II. 4. und 5. jeweils der Tatbestand der \n\nGeiselnahme, an dessen Stelle der Angeklagte der Freiheitsberaubung und \n\nNötigung, zusätzlich im Fall II. 5. auch der gefährlichen Körperverletzung \n\nschuldig ist. Der Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe in Anwendung von § 354 \n\nAbs. 1a StPO bestehen lassen. \n\nHier erweist sich die vom Landgericht festgesetzte Einsatzstrafe von vier \n\nJahren für die Tat II. 5. als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. Als \n\nSanktion für eine schwerwiegende Tat, eine die wahren Absichten der Ange-\n\nklagten verdeckende Vorgehensweise mit erheblichen körperlichen Folgen für \n\ndas hilflose Opfer mit Schlägen, Tritten und dem gefährlichen Messereinsatz, \n\nzumal mit Blick auf die Intensität der Beteiligung des Angeklagten G. und \n\nseine in den Taten II. 3. bis 5. sich jeweils steigernde gewalttätige Einwirkung \n\nauf das Opfer, erscheint die festgesetzte Strafe, auch unter Berücksichtigung \n\nsämtlicher zu seinen Gunsten zu bedenkenden und vom Landgericht tatsäch-\n\nlich bedachten Umstände, uneingeschränkt als im Sinne des § 354 Abs. 1a \n\nStPO schuldangemessen \n\n(vgl. BGH, Urt. vom 2. Dezember 2004 \n\n- 3 StR 273/04) und keinesfalls als zu hoch. Die von der Strafkammer zugrunde \n\ngelegten Maßstäbe lassen sich auf den geänderten Schuldspruch ohne weite-\n\nres übertragen, zumal der vom Landgericht nach § 239b Abs. 2 iVm. § 239a \n\nAbs. 4 StGB gemilderte Strafrahmen des § 239b StGB etwa dem Strafrahmen \n\ndes § 224 StGB entspricht, wobei die Mindeststrafe des § 224 StGB mit sechs \n\nMonaten höher ist. \n\nDie von der Strafkammer festgesetzte Einzelstrafe von drei Jahren für \n\ndie Tat II. 4. erscheint trotz der Schuldspruchänderung gleichfalls angemessen, \n\nweil der Angeklagte ohne einen tatsächlich gegebenen Anlass und mit gespiel-\n\nter Freundlichkeit das ahnungslose und unterlegene Opfer in eine für dieses \n\nschutzlose Lage verbrachte und mit den von diesem für echt gehaltenen \n\nSchüssen aus der Schreckschusspistole, wie von ihm beabsichtigt, in Todes-\n\nangst versetzte und den am ganzen Leib zitternden Zeugen, nachdem er ihm \n\nauch noch die Jacke weggenommen hatte, vier Kilometer von der nächsten \n\nVerkehrsstraße entfernt allein im Waldstück zurückließ. \n\nNach alledem ist auch die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe mit dem be-\n\nsonders straffen Strafzusammenzug angemessen. Hierbei ist zu sehen, dass \n\nder Angeklagte bei seinen Taten gegenüber S. allein davon getrieben \n\nwar, dass er ungestört seinen Betäubungsmittelgeschäften nachgehen konnte. \n\nSchließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass - unabhängig von \n\nmöglichen verbleibenden Entstellungen - durch das Einstechen des V-förmigen \n\nMals die Wunde umfassend ärztlich versorgt und mit 30 Stichen genäht werden \n\nmusste. \n\n2. Angeklagter K. : Auch die vom Landgericht gegen den Angeklagten \n\nK. verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren hat der Senat gemäß § 354 \n\nAbs. 1a StPO bestehen lassen. Insoweit ist entscheidend, dass der Angeklagte \n\nK. überhaupt keinen Anlass hatte, gegen den Zeugen S. vorzugehen. \n\nEr hat sich von Anfang an bei der Tatausführung beteiligt und letztlich den Mit-\n\nangeklagten G. sogar aufgefordert, mit dem Messer die Buchstaben in \n\nden Oberkörper des Opfers einzustechen. \n\nIV. \n\nZugunsten des Angeklagten G. war der Maßregelausspruch aufzu-\n\nheben; denn nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen \n\nvom 27. April 2005 (NStZ 2005, 503) setzt die strafgerichtliche Entziehung der \n\nFahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammen-\n\nhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, dass die Anlasstat tragfähi-\n\nge Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des \n\nStraßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Den \n\nFeststellungen des Landgerichts ist derartiges nicht zu entnehmen; insbeson-\n\ndere gab es offensichtlich nicht die Gefahr, dass der Zeuge S. sich seiner \n\nFreiheitsberaubung während der Fahrt in dem Pkw des G. körperlich wi-\n\ndersetzt, wodurch bei einem möglichen Gerangel dann zumindest eine Gefahr \n\nfür die Sicherheit des Straßenverkehrs hätte entstehen können. \n\nIm Übrigen haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten \n\nergeben. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. \n\nWahl Schluckebier Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__86-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/1-str-86-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__86-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__86-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/1-str-86-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__86-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:24.054554+00:00"}}