{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__78-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"1 StR 78/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 78/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Betrugs \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Landshut vom 19. Oktober 2004 werden verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDie Angeklagten haben bis Anfang 2001 zahlreiche Anlagebetrügereien \n\nmit einem Gesamtschaden von über einer halben Million DM begangen. Deshalb \n\nwurde der Angeklagte G. unter Einbeziehung der Strafen aus mehreren, \n\nzum Teil einschlägigen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und acht Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklagte Z. zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nDie auf die unausgeführte Sachrüge und eine identische Verfahrensrüge \n\ngestützten Revisionen sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nAuszuführen ist dies nur hinsichtlich der Verfahrensrüge, mit der eine \n\nnicht in der gebotenen Weise kompensierte Verfahrensverzögerung i. S. d. Art. \n\n6 MRK geltend gemacht wird. \n\n1. Die den Angeklagten im Sommer 2001 bekannt gewordenen polizeili-\n\nchen Ermittlungen, die über 100 Geschädigte einzubeziehen hatten, waren, so \n\nauch die Revision, \"zügig und konzentriert\". Mit der Vorlage des polizeilichen \n\nSchlussberichts bei der Staatsanwaltschaft im Juni 2002 sei das Verfahren zwar \n\nanklagereif gewesen, jedoch bis zur Anklageerhebung im Februar 2004 \"schlicht \n\nunbearbeitet\" geblieben. Die Annahme, mit Eingang eines polizeilichen Schluss-\n\nberichts könne schon Anklagereife vorliegen, verkennt die Funktion der Staats-\n\nanwaltschaft. Sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens (vgl. hierzu zusammen-\n\nfassend Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 163 Rdn. 3 m. w. N.) und hat nicht nur \n\neinen Polizeibericht in eine Anklage umzuformulieren, sondern jedenfalls die \n\nErmittlungsergebnisse umfassend in tatsächlicher Hinsicht auf ihre Tragfähigkeit \n\nzu überprüfen, wo nötig, ergänzende Ermittlungen zu veranlassen und das Er-\n\nmittlungsergebnis rechtlich zu bewerten. Bei einer, wie hier, umfangreichen und \n\nkomplexen Wirtschaftsstrafsache (planmäßige Verschleierung des kriminellen \n\nVorgehens, viele Geschädigte, nicht geständige Beschuldigte) hat all dies be-\n\nsonderes Gewicht (vgl. zusammenfassend Laue, Jura 2005, 89, 93 m. w. N.). \n\nAuch wenn sich ein Prüfungsergebnis, wonach die polizeilichen Ermittlungen \n\nnicht ergänzungsbedürftig sind, meist nicht in den Akten niederschlägt, ist \n\ngleichwohl auch in der Rückschau nicht Anklagereife schon mit Vorlage des po-\n\nlizeilichen Schlussberichts anzunehmen. \n\n2. Anklage hätte zu diesem Zeitpunkt aber ohnehin nicht erhoben werden \n\nkönnen, da die Beschuldigten melderechtlichen Pflichten nicht nachgekommen \n\nund daher unbekannten Aufenthalts waren. Die Staatsanwaltschaft erwirkte \n\nHaftbefehle; erst im November 2002 (Z. ) bzw. Dezember 2002 (G. \n\n ) konnte der jeweilige Aufenthaltsort ermittelt werden, so dass die Haftbe-\n\nfehle letztlich nicht vollzogen (Z. ) bzw. außer Vollzug gesetzt (G. ) \n\nwurden. Bis dahin lag also nicht Anklagereife vor, sondern Einstellungsreife ent-\n\nentsprechend § 205 StPO (vgl. Meyer-Goßner aaO § 205 Rdn. 4 m. w. N.). Ein \n\nVerfahren, in dem Haftbefehle erwirkt und die zuvor unbekannten Aufenthaltsor-\n\nte der Beschuldigten ermittelt werden, bleibt nicht \"schlicht unbearbeitet\", son-\n\ndern wird sachgerecht betrieben. \n\n3. Da es zu den Tatvorwürfen keiner weiteren Ermittlungen bedurfte, wäre \n\naber, so die Revision, jedenfalls im Januar 2003 \"ohne weiteres\" anzuklagen \n\ngewesen. Statt dessen hat die Staatsanwaltschaft zunächst Akteneinsichtsgesu-\n\nche erfüllt, erst das eines Rechtsanwalts aus Essen, der mehrere Geschädigte \n\nvertrat und sich zuvor intensiv um die Akten bemüht hatte, dann das eines Ver-\n\nteidigers der Angeklagten Z. aus München. \n\nEs ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, sondern Erfül-\n\nlung rechtsstaatlicher Gebote, wenn die Staatsanwaltschaft nicht \"ohne weite-\n\nres\" anklagt, sondern zunächst solchen Informationsbegehren nachkommt. \n\nDie Beachtung der Opferbelange ist Teil der zentralen rechtsstaatlichen \n\nAufgaben des Strafverfahrens (vgl. BGH NJW 2005, 1519, 1520 m. w. N.). Hier-\n\nzu gehört auch Akteneinsicht für einen Geschädigtenanwalt (§ 406e Abs. 1 \n\nStPO). Auch der Rahmenbeschluss der Europäischen Union über die Stellung \n\ndes Opfers im Strafverfahren vom 15. März 2001 (ABlEG Nr. L 82/1 ff.; zu des-\n\nsen Bedeutung für das nationale Recht vgl. EuGH Urteil vom 16. Juni 2005 - C - \n\n105/03) hebt den Informationsanspruch des Opfers hervor, vgl. vor Art. 1 Abs. 8 \n\nund Art. 4 Abs. 1 Satz 1. \n\nAkteneinsicht für einen Verteidiger (§ 147 StPO) ist eine Konkretisierung \n\ndes gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör (vgl. BVerfG NJW 1994, 3219, 3220; Burhoff, Handbuch für \n\ndas strafrechtliche Ermittlungsverfahren 3. Aufl. Rdn. 108 jew. m. w N.). \n\n4. Auch die von der Revision ebenfalls hervorgehobene konkrete Dauer \n\nder Akteneinsicht führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis. \n\na) Die Akten wurden dem Geschädigtenvertreter am 3. Februar 2003 für \n\ndrei Tage übersandt, die interne Wiedervorlagefrist der Staatsanwaltschaft be-\n\ntrug einen Monat; nachdem die Akten nicht eingingen, wurde diese interne Frist \n\nwiederholt verlängert. Erstmals im April rief der Staatsanwalt bei dem Rechtsan-\n\nwalt an, nachdem dieser am 7. April bei der Staatsanwaltschaft angefragt hatte, \n\nwo der Angeklagte einsitze, obwohl der Haftbefehl ausweislich der dem Rechts-\n\nanwalt vorliegenden Akten außer Vollzug gesetzt war (vgl. oben 2). Zwischen \n\nMai und Juli 2003 mahnte die Staatsanwaltschaft die Aktenrückgabe mehrfach \n\nan, bis ihr die Akten Mitte Juli schließlich wieder vorlagen. \n\nb) Es ist schon zweifelhaft, inwieweit es statthaft ist, die genannte Verfah-\n\nrensrüge auch auf dieses Geschehen zu stützen. \n\nAus § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO folgt, dass dem Verletzten im Einzelfall \n\nnach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Engelhardt in KK 5. Aufl. § 406e Rdn. 5; \n\nBurhoff aaO Rdn. 106) auch dann Akteneinsicht gewährt werden kann, wenn \n\ndies voraussehbar zu erheblicher Verfahrensverzögerung führt (vgl. Hilger in \n\nLöwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 406e Rdn. 14). Entscheidet der Vorsitzende \n\ndes mit der Sache befassten Gerichts, ist dies unanfechtbar, § 406e Abs. 4 Sät-\n\nze 1 und 3 StPO. Entscheidet der Staatsanwalt, kann eine richterliche Entschei-\n\ndung herbeigeführt werden - dies ist offenbar nicht geschehen -, die ebenfalls \n\nunanfechtbar ist, § 406e Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO i. V. m. § 161a Abs. 3 Satz \n\n4 StPO. Für unanfechtbar erklärte Entscheidungen unterliegen nicht der Kontrol-\n\nle des Revisionsgerichts, § 336 Satz 2 StPO (vgl. auch BGH NJW 2005, 1519, \n\n1520 m. w. N). Angesichts dessen ist fraglich, ob das Vorbringen, die Verfah-\n\nrensverzögerung durch Akteinsicht für den Geschädigtenvertreter sei wegen \n\nihrer Erheblichkeit rechtsstaatswidrig, zu einer Überprüfung sämtlicher Details \n\nim Zusammenhang mit der Akteneinsicht durch das Revisionsgericht führen \n\nkann. \n\nc) Letztlich kann dies aber offen bleiben, da sich aus den in Rede stehen-\n\nden Umständen ohnehin kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ergibt. \n\nDie Revision hebt hervor, dass dem Geschädigtenvertreter die Akten nur für drei \n\nTage übersandt worden seien. Hätte die Staatsanwaltschaft nur \"nachdrücklich\" \n\nagiert, hätte diese Akteneinsicht \"innerhalb zwei Wochen durchgeführt werden \n\nkönnen\". Der Senat kann alledem nicht folgen. \n\n(1) Mit der ursprünglichen Frist von drei Tagen für die Akteneinsicht hat \n\ndie Staatsanwaltschaft diese Frist nicht im Wesentlichen unabänderbar verbind-\n\nlich festgelegt, so dass ihre Überschreitung ohne weiteres dem Beschleuni-\n\ngungsgebot zuwiderliefe. Es gibt keine ausdrücklichen Regelungen über den \n\neinem Geschädigtenvertreter (oder Verteidiger) zuzubilligenden Zeitraum für \n\nAkteneinsicht (vgl. Burhoff aaO Rdn. 107). Es ist daher ein an der grundsätzli-\n\nchen Bedeutung der Akteneinsicht (vgl. oben 3.) ebenso wie an den Umständen \n\ndes Einzelfalls orientierter angemessener Zeitraum zuzubilligen, wobei insbe-\n\nsondere auch der - hier von der Revision nicht konkret mitgeteilte, ersichtlich \n\naber nicht geringe - Aktenumfang von Bedeutung ist (vgl. BGH b. Herlan MDR \n\n1955, 530; Burhoff aaO Rdn. 108). Hieran gemessen erscheint es fraglich, ob \n\ndie dem Geschädigtenvertreter für die Akteneinsicht nur zugebilligten drei Tage \n\nnoch als hinlänglich gewertet werden könnten. Jedenfalls ist die durch die inter-\n\nnen Verfügungen vorgenommene Fristverlängerung im Ansatz keine rechts-\n\nstaatswidrige Verfahrensverzögerung, sondern eher die Korrektur eines zu \n\nknapp bemessenen Zeitraums. \n\n(2) Der Senat braucht, zumal angesichts des fehlenden Vortrags zum da-\n\nmaligen Aktenumfang, nicht darüber zu befinden, welcher konkrete Zeitraum hier \n\nfür die Akteneinsicht angemessen gewesen wäre. Dies ändert jedoch nichts dar-\n\nan, dass der Geschädigtenvertreter, wie seine Anfrage vom April 2003 (vgl. o-\n\nben 4a) belegt, die Akten längere Zeit jedenfalls nicht intensiv bearbeitet hat. Er \n\nhat auch nicht um Verlängerung der Einsichtsfrist nachgesucht (vgl. Burhoff aaO \n\nm. w. N.), sondern sie sich unter Nichtbeachtung wiederholter Mahnungen ei-\n\ngenmächtig verlängert. So wenig ausreichend der ursprüngliche Zeitraum von \n\ndrei Tagen erscheint, so wenig erscheint ein Zeitraum von fast einem halben \n\nJahr noch vertretbar. Insgesamt liegt die Annahme einer Verletzung der in § 19 \n\nAbs. 1 Satz 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) statuierten Berufs-\n\npflicht zu unverzüglicher Aktenrückgabe (eine \"Selbstverständlichkeit\", vgl. Har-\n\ntung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung 2. Aufl. § 19 BORA Rdn. 29) hier nahe. \n\n(3) Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot setzt jedoch (unter an-\n\nderem) eine Verzögerung voraus, die durch ein (im Sinne objektiver Pflichtwid-\n\nrigkeit) schuldhaftes Verhalten eines mit der Strafverfolgung befassten Justizor-\n\ngans verursacht worden ist (vgl. zuletzt Kammerbeschluss des BVerfG vom \n\n22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 m. N.). Verursachung bedeutet, dass das Ver-\n\nfahren bei anderem Vorgehen des Justizorgans sicher oder zumindest wahr-\n\nscheinlich zügiger verlaufen wäre. So wäre es gewesen, wenn der Geschädig-\n\ntenvertreter die Akten früher zurückgeschickt hätte. Er ist jedoch kein Justizor-\n\ngan im aufgezeigten Sinne. Hiervon geht auch die Revision nicht aus. Sie meint \n\naber, die Staatsanwaltschaft habe schuldhaft nicht intensiv genug auf die Rück-\n\nleitung der Akten gedrängt und so das Verfahren verzögert. \n\nDies kann hier nicht ohne weiteres bejaht werden: Von ihr anwendbare \n\nZwangsmittel, mit denen die Rückgabe der Akten unmittelbar hätte durchgesetzt \n\nwerden können, stehen der Staatsanwaltschaft nicht zur Verfügung, ebenso we-\n\nnig Sanktionsmöglichkeiten wie etwa gegenüber einem säumigen Sachverstän-\n\ndigen (vgl. z. B. § 77 Abs. 2 StPO). Bei Nichteinhaltung von Fristen zur Akten-\n\nrückgabe bestehen demgegenüber, hierauf weist auch die Revision hin, vor al-\n\nlem standesrechtliche Möglichkeiten, also eine Rüge durch den Vorstand der \n\nzuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 74 Abs. 1 Satz 1 BRAO), oder in schwer-\n\nwiegenderen Fällen ein Verfahren vor dem Anwaltsgericht (§ 113 Abs. 1, § 114 \n\nBRAO; vgl. zu alledem Hartung/Holl aaO § 19 Rdn. 27; Berufsrechts- und Wer-\n\nbe-ABC Stichwort \"Akteneinsicht\"). Die entsprechenden Verfahren hätte die \n\nStaatsanwaltschaft Landshut jedoch allenfalls bei den für Essen zuständigen \n\nStellen (Rechtsanwaltskammer oder Generalstaatsanwalt, vgl. § 120 BRAO) an-\n\nregen können. Ein derartiges, nur sehr selten notwendiges und daher unge-\n\nbräuchliches Vorgehen wäre ersichtlich zeitaufwändig und hätte schon deshalb \n\nden Aktenrücklauf schwerlich beschleunigt. Es kann auch davon ausgegangen \n\nwerden - anderes behauptet auch die Revision nicht -, dass dem Rechtsanwalt \n\nsowohl die generelle Eilbedürftigkeit von Strafsachen als auch seine berufsspe-\n\nzifischen Pflichten als auch die Möglichkeiten standesrechtlicher Ahndung be-\n\nkannt waren. Trotzdem hat er die Akten monatelang nicht zurückgegeben und \n\neine Reihe von Mahnungen unbeachtet gelassen. Angesichts dieses hartnäcki-\n\ngen und nicht leicht verständlichen Verhaltens, erscheint es nicht wahrschein-\n\nlich, dass eine Rückforderung mit Zusätzen wie \"dringend\" oder \"eilige Strafsa-\n\nche\", oder mit der Androhung, es werde auf die Erteilung einer Rüge hingewirkt \n\nwerden, den Rücklauf der Akten tatsächlich beschleunigt hätte. Auch Erwägun-\n\ngen, wonach die Akten vielleicht im Mai zurückgekommen wären, wenn die \n\nMahnungen im März eingesetzt hätten, da sie im Juli zurückkamen, nachdem die \n\nMahnungen im Mai begannen, erscheinen hier nicht tragfähig. \n\nd) Hinsichtlich des anschließenden Ablaufs der Akteneinsicht für den Ver-\n\nteidiger der Angeklagten Z. - Übersendung der Akten am 5. September \n\nfür drei Tage; Mahnung am 6. Oktober, Rücklauf bei der Staatsanwaltschaft am \n\n27. Oktober - ist im Ergebnis keine gewichtige Überschreitung der angemesse-\n\nnen Zeitdauer zu erkennen. Im Übrigen würden die Ausführungen bezüglich der \n\nAkteneinsicht für den Geschädigtenvertreter im Wesentlichen entsprechend gel-\n\nten. \n\n5. Der weitere Verfahrensgang ist durch insgesamt zügiges, keinesfalls \n\naber unsachgemäß verzögertes Vorgehen gekennzeichnet. \n\na) Nachdem Ende Oktober 2003 die Akten der Staatsanwaltschaft wieder \n\nvorlagen, war die Anklage Anfang Februar 2004 fertig gestellt. Die Revision hebt \n\ndemgegenüber hervor, dass die Staatsanwaltschaft schon früher, insbesondere \n\ngegenüber auswärtigen Gerichten, eine wesentlich schnellere Anklageerhebung \n\nangekündigt hatte; so hatte sie z. B. dem Landgericht Chemnitz im September \n\n2002 mitgeteilt, die Anklageerhebung erfolge in acht bis zehn Wochen; hieran \n\nund an weiteren ähnlichen Ankündigungen im Laufe des Verfahrens müsse sie \n\nsich messen lassen. Dies geht schon im Ansatz fehl. Die genannten Erklärungen \n\nbasieren nämlich erkennbar auf der Grundlage der Annahme, dass die Beschul-\n\ndigten greifbar sind und die Akten wieder vorliegen. Eine Anklageerhebung ge-\n\ngen Beschuldigte, deren Aufenthalt unbekannt ist, wäre mit § 205 StPO unver-\n\neinbar, eine Anklageerhebung ohne Akten mit § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO. Davon \n\nunberührt ist die Frage nach der Zweckmäßigkeit solcher scheinbar einschrän-\n\nkungsloser und daher missverständlicher Ankündigungen. \n\nAusgehend von Anklagereife ab Eingang der Akten Ende Oktober 2003 \n\nhat sich aber auch die Prognose einer notwendigen Bearbeitungszeit von etwa \n\nzehn Wochen, zumal angesichts des in den Wochen um die Jahreswende erfah-\n\nrungsgemäß eingeschränkten Dienstbetriebes im Wesentlichen als richtig er-\n\nwiesen. Im Übrigen richtet sich die Angemessenheit des Zeitraums für die Ferti-\n\ngung einer Anklage nach objektiven Kriterien, nicht nach einer Prognose des \n\nStaatsanwalts. Objektive Kriterien, die darauf hindeuten könnten, dass die Ferti-\n\ngung der Anklage ab Oktober 2003 unangemessen lang gedauert hätte, sind \n\nschon angesichts des Umfangs der Anklagevorwürfe, zu deren Beweis mehr als \n\nhundert Zeugen aufzuführen waren, nicht zu erkennen. \n\nb) Das gerichtliche Verfahren verlief äußerst zügig. Bereits Anfang Mai \n\n2004 wurde das Hauptverfahren eröffnet, schon im Juni 2004 begann die Haupt-\n\nverhandlung, die angesichts von Schwierigkeit und Umfang des Falles nach \n\nzahlreichen Verhandlungstagen im Oktober 2004 mit einem Urteil endete. \n\n6. Nach alledem sind Anhaltspunkte für eine Verfahrensverzögerung i. S. \n\nd. Art. 6 MRK nicht zu erkennen. Polizeiliche Ermittlungen und gerichtliches Ver-\n\nfahren wurden sehr zügig durchgeführt. Im Bereich der Staatsanwaltschaft hat \n\nder Zeitraum, in dem die Beschuldigten unbekannten Aufenthalts waren, außer \n\nBetracht zu bleiben, da insoweit die dem Verfahrensfortgang entgegenstehen-\n\nden Gründe in der Person der Beschuldigten lagen (vgl. Laue aaO m. w .N.). Im \n\nÜbrigen war der Zeitraum, in dem sich die Akten zur Einsicht bei dem Geschä-\n\ndigtenvertreter befanden, allerdings nicht unerheblich länger, als dies aus sach-\n\nlichen Gründen geboten war. Dies war für die Staatsanwaltschaft jedoch weder \n\nvoraussehbar noch verfügte sie über rechtliche Mittel, die es ihr bei der konkret \n\ngegebenen ungewöhnlichen Fallgestaltung mit Wahrscheinlichkeit ermöglicht \n\nhätten, Abhilfe zu schaffen. Unabhängig von alledem ist dadurch aber jedenfalls \n\ndeshalb keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten, weil im \n\nHinblick auf die sonstige Intensität und Dauer der Bearbeitung der Sache durch \n\ndie jeweils zuständige Stelle die Verfahrensdauer angesichts des Verfahrensge-\n\ngenstands, seines Umfangs und seiner Schwierigkeit (vgl. insgesamt zusam-\n\nmenfassend Meyer-Goßner aaO Art 6 MRK Rdn. 7a m. w. N.) insgesamt keines-\n\nfalls unangemessen lang gedauert hat. Dies gilt umso mehr, als eine besondere \n\nEilbedürftigkeit wegen des Vollzugs von Untersuchungshaft nicht vorlag (vgl. \n\nMeyer-Goßner aaO Art. 5 MRK Rdn. 9, BVerfG Kammerbeschluss vom 26. Ja-\n\nnuar 2005 - 2 BvR 62/05). \n\n7. Der Senat bemerkt: \n\na) Der Generalbundesanwalt trägt vor, der Revisionsvortrag zum Verfah-\n\nrensumfang entspräche nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. \n\nDie Revision (des Angeklagten G. ) hält dies im Ansatz für entbehrlich; da \n\ndie Sache, wie sie meint, bei der Staatsanwaltschaft pflichtwidrig überhaupt nicht \n\nbearbeitet worden sei. Selbst wenn dies - was nicht der Fall ist - zuträfe, wäre \n\nVortrag zum Verfahrensumfang nicht von vorneherein entbehrlich. Eine (etwai-\n\nge) Verzögerung in einem Verfahrensabschnitt könnte durch besonders zügige \n\nBearbeitung in anderen Verfahrensabschnitten im Ergebnis bedeutungslos blei-\n\nben. Ob eine Bearbeitung besonders zügig ist, kann jedoch ohne Kenntnis des \n\nVerfahrensumfangs nicht beantwortet werden Ordnungsgemäßer Vortrag i. S. d. \n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass sich der Beschwerdeführer auch mit \n\nUmständen befasst, die seinem Vorbringen den Boden entziehen könnten \n\n(BGHSt 40, 218, 240; BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; vgl. auch BVerfG NJW 2005, \n\n1999, 2001 m. w. N.). \n\nb) Eine von der Justiz verschuldete lange Verfahrensdauer führt um so \n\neher zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäß Art. 6 MRK, je \n\nschwerwiegender die Auswirkungen der Verfahrensdauer für den Betroffenen \n\nsind (vgl. zusammenfassend BGH NStZ 2004, 504, 505 m. w. N.). So kann etwa \n\ndie Ungewissheit darüber, ob eine - insbesondere möglicherweise hohe - Strafe \n\nverhängt werden wird, für den Betroffenen zugleich Ungewissheit über sein wei-\n\nteres Schicksal bedeuten; verstärkt sein kann dies, wenn neben den strafrechtli-\n\nchen noch weitere, etwa schwerwiegende wirtschaftliche, soziale oder familiäre \n\nKonsequenzen drohen (vgl. Laue aaO m. w. N.). All dies könnte gegebenenfalls \n\nnur nach den individuellen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die fo-\n\nrensische Erfahrung eines Angeklagten, die Beweislage, soweit sie ihm bekannt \n\nist und die Art seiner Verteidigung kann für die Beurteilung der Frage bedeutsam \n\nsein, ob eine solche Unsicherheit im konkreten Fall anzunehmen ist. Ebenso \n\nwenig sind die sozialen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse und daraus \n\netwa resultierende Belastungen bei jedermann gleich, wie auch die hier getrof-\n\nfenen Urteilsfeststellungen verdeutlichen: Der Angeklagte G. hat, wie die \n\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung und die Feststellungen zu seinen übrigen \n\nVorstrafen zeigen, vielfältige gerichtliche Erfahrungen. Die Taten beging er unter \n\nBewährungsbruch; er war vom Landgericht Chemnitz wegen zahlreicher Betrü-\n\ngereien und anderer Delikte zu zwei Jahren mit Bewährung verurteilt worden. \n\nVerteidigt hat er sich mit dem Vorbringen, er habe durch Geschäfte mit nicht zu \n\nnennenden Partnern die versprochenen Renditen (z. B. 1.400 %) erwirtschaft. \n\nDafür dass keinerlei Zahlungen erfolgt seien, seien - nicht genannte - Andere mit \n\nverantwortlich. Von seiner Familie hat er sich 1985 getrennt; Unterhaltsverpflich-\n\ntungen bestehen insoweit nicht. Der Angeklagte hat mit der Angeklagten Z. \n\n zwei noch jüngere Kinder, hat sich von ihr aber zwischenzeitlich ebenfalls \n\ngetrennt. Nachdem es die Finanzberatungsgesellschaft, in deren Rahmen er die \n\nabgeurteilten Taten begangen hat, nicht mehr gibt, war er dann bis zur Haupt-\n\nverhandlung \"leitender Angestellter bei einer österreichischen Finanzberatungs-\n\ngesellschaft\". Die Angeklagte Z. , wesentlich seltener und nur mit Geld-\n\nstrafen vorgeahndet, hat sich damit verteidigt, sie habe dem Angeklagten G. \n\n vertraut. Sie hat insgesamt vier Kinder, von denen drei noch minderjährig \n\nsind und bei ihr leben. Sie lebt nicht zuletzt von Sozialhilfe und Kindergeld. Es \n\nliegt auf der Hand, dass angesichts dieser vielfältigen Unterschiede die genann-\n\nten Voraussetzungen einer besonderen Belastung wegen Verfahrensverzöge-\n\nrung nicht ohne weiteres in gleicher Weise angenommen werden können. Ins-\n\nbesondere hinsichtlich des Angeklagten G. erschiene die Annahme nicht \n\nso nahe liegend, als dass auf entsprechenden Revisionsvortrag verzichtet wer-\n\nden könnte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH StraFo 2004, 356). \n\nc) Wie dargelegt, stand der Angeklagte G. wegen der Verurteilung \n\ndurch das Landgericht Chemnitz unter Bewährung (vgl. oben 7b). Das hier zu \n\nGrunde liegende Ermittlungsverfahren war dem Landgericht Chemnitz bekannt, \n\nes stand deshalb in Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Landshut (vgl. oben 5b). \n\nNachdem eine Anklageerhebung aus den dargelegten Gründen zunächst nicht \n\nmöglich war, wurde die Strafe jedoch im Februar 2004 erlassen. Der General-\n\nbundesanwalt meint, selbst wenn eine kompensationsbedürftige rechtsstaatswid-\n\nrige Verfahrensverzögerung vorläge, sei diese hinsichtlich des Angeklagten \n\nG. durch den Straferlass kompensiert. Die Revision meint dagegen, die \n\nVerfahren in Landshut und Chemnitz seien getrennt zu sehen. Auch wenn dies \n\nmangels kompensationsbedürftiger Verfahrensverzögerung hier keiner Ent-\n\nscheidung bedarf, neigt der Senat zur Auffassung des Generalbundesanwalts. \n\nDie Annahme, dass getrennt geführte Verfahren keine Wechselwirkung haben, \n\nwiderspricht den Grundsätzen des sog. Härteausgleichs bei Unmöglichkeit einer \n\nnachträglichen Gesamtstrafenbildung wegen vollständiger Vollstreckung der \n\nsonst einbeziehungsfähigen Strafe (vgl. hierzu G. Schäfer, Praxis der Strafzu-\n\nmessung 3. Aufl. Rdn. 683 m w. N.). Bei dieser Fallgestaltung geht es ebenso \n\nwie hier um die Folgen, die sich in einem anderen Verfahren daraus ergeben, \n\ndass eine Tat nicht früher angeklagt bzw. abgeurteilt wurde. Warum dabei zwar \n\nNachteile auszugleichen, Vorteile aber nicht zu berücksichtigen seien, ist nicht \n\nerkennbar. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/1-str-78-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406e","ref_norm":"406e","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161a","ref_norm":"161a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/1-str-78-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:50:42.517490+00:00"}}