{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__75-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-05-10","aktenzeichen":"1 StR 75/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 75/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Mai 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2005 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Augsburg vom 20. Oktober 2004 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-\n\nlen II. 2. b) der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs \n\neines Kindes verurteilt worden ist; insoweit werden die \n\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des \n\nAngeklagten der Staatskasse auferlegt, \n\nb) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit \n\nder Maßgabe aufgehoben, daß eine nachträgliche gerichtli-\n\nche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 \n\nStPO, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, zu treffen ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in \n\n18 Fällen und sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB in der vor \n\ndem 1. April 1998 geltenden Fassung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des \n\nAngeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. \n\nNach der aus der Beschlußformel ersichtlichen Teileinstellung hat das \n\nRechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen \n\nII. 2. b) der Urteilsgründe (im Jahre 2002 begangene fünf Taten des sexuellen \n\nMißbrauchs eines Kindes zum Nachteil der K. ) aus Gründen der \n\nProzeßökonomie und mit Rücksicht auf das in Fällen der vorliegenden Art be-\n\ndeutsame Interesse des Opferschutzes (vgl. BGHR § 267 StPO Abs. 1 Satz 1 \n\nMindestfeststellungen 7; BGH NStZ 2001, 161) das Verfahren gemäß § 154 \n\nAbs. 2 StPO ein. \n\n2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs \n\nzur Folge. Der Senat kann trotz des straffen Zusammenzugs der Strafen nicht \n\nausschließen, daß das Landgericht ohne die in den Fällen II. 2. b) der Urteils-\n\ngründe festgesetzten fünf Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstra-\n\nfe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b \n\nStPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlußverfahren nach \n\n§§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsver-\n\nfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen \n\nund nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ \n\n2005, 223). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, \n\nnunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 \n\nStPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788). \n\nWahl Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__75-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-10/1-str-75-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__75-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__75-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-10/1-str-75-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__75-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:52.601612+00:00"}}