{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__65-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"1 StR 65/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n12. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 65/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schwerer Körperverletzung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2005, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n - für den Angeklagten Ha. L. - \n\nRechtsanwalt \n - für die Angeklagte H. L. - \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Ellwangen vom 8. Oktober 2004 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Stuttgart zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung \n\njeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung verurteilt. \n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Ange-\n\nklagten Revision eingelegt, mit der sie Verfahrensrügen und die Sachrüge er-\n\nhebt. Sie erstrebt eine Verurteilung der Angeklagten wegen wissentlicher \n\nschwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB, der eine Mindestfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren vorsieht, und wegen tateinheitlich angeklagter Mißhand-\n\nlung von Schutzbefohlenen im Sinne von § 225 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB. \n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntreten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Eines Eingehens auf die Ver-\n\nfahrensrügen bedarf es daher nicht. \n\nI. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n1. Das Tatopfer ist die am 29. August 1988 geborene jüngste Tochter \n\nE. der Angeklagten. Sie hat zwei inzwischen erwachsene Schwestern \n\nEv. und Ey. . Ab Juli 1997 wohnte die Familie nach Verlust ihres Eigen-\n\nheims in verschiedenen Ferienhäusern. Sie schottete sich nach außen hin ab. \n\nAlle drei Töchter gingen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Schule. Deshalb \n\nschalteten sich die Jugendämter ein. Im Jahre 1999 verbrachten die Töchter \n\nauf Veranlassung des zuständigen Jugendamtes ca. vier Monate in einem Ju-\n\ngendheim. Bereits damals wurden schwere psychopathologische Störungen \n\nund Fehlernährung festgestellt. Ende September 2000 wurden die minderjähri-\n\ngen Töchter, nach Entziehung der elterlichen Sorge, in einer geschlossenen \n\njugendpsychiatrischen Einrichtung untergebracht. Alle drei litten an einer psy-\n\nchiatrischen Erkrankung. Bei der 17jährigen Ev. wurde ein Körpergewicht \n\nvon 28,6 kg, bei der 15jährigen Ey. ein solches von 32,6 kg und bei der \n\n12jährigen Er. eines von 24,8 kg festgestellt. Sie wurden notfallmäßig in ver-\n\nschiedene Kinderkliniken verlegt. Dort mußten sie intravenös oder mittels Ma-\n\ngensonde ernährt, teils auch künstlich beatmet werden. Bei E. zeigten sich \n\nverlangsamte Reaktionen und fehlende Urinausscheidung. Am 24. Dezember \n\n2000 durften die Eltern ihre Kinder besuchen und entführten sie alle drei. Auf-\n\ngrund einer polizeilichen Fahndung wurde die Familie am 12. Januar 2001 aus-\n\nfindig gemacht. Die Eltern verbüßten mehrere Monate Untersuchungshaft. Die \n\nKinder kamen wieder in Kliniken. Aufgrund eines eingeholten Gutachtens er-\n\nhielten die Eltern Anfang Juni 2001 die elterliche Sorge zurück mit Ausnahme \n\nregelmäßiger Untersuchungen des Körpergewichts und der Stoffwechseltätig-\n\nkeit. \n\nDanach stellten die Eltern die Kinder nur einmal, Ende Juni 2001 einem \n\nArzt vor. Sämtliche Versuche des zuständigen Jugendamtes, den Gesund-\n\nheitszustand der Kinder zu überprüfen, scheiterten. Am 10. Oktober 2003 \n\nbeschloß das Amtsgericht Bad Mergentheim schließlich auf einen Antrag des \n\nJugendamtes vom September 2002 die zwangsweise Vorführung der jetzt al-\n\nlein noch minderjährigen Tochter E. zur ärztlichen Untersuchung. Dagegen \n\nlegten die Angeklagten Beschwerde ein. Am 14. Oktober 2003 sicherte der an-\n\ngeklagte Vater dem Jugendamt telefonisch und am 20. Oktober 2003 per Tele-\n\nfax zu, daß E. sich freiwillig vom Hausarzt untersuchen lassen werde. Am \n\n21. Oktober 2003 setzte das Oberlandesgericht Stuttgart im Wege einer einst-\n\nweiligen Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des \n\nAmtsgerichts aus. An dem vom Vater mitgeteilten Untersuchungstermin vom \n\n26. Oktober 2003 erschien E. nicht. Auf Antrag der Angeklagten vom 3. No-\n\nvember 2003 erreichten sie eine Verlängerung der Frist zur Begründung ihrer \n\nBeschwerde bis zum 5. Dezember 2003. \n\n2. Ab Mitte Oktober 2003, nach Kenntnis des Beschlusses, in dem die \n\nzwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung angeordnet wurde, ver-\n\nschlechterte sich E. s Gesundheitszustand zunehmend. Sie hatte eine pani-\n\nsche Angst davor, wieder zwangsweise aus der Familie herausgeholt zu wer-\n\nden, mit der Folge, daß sie kaum noch aß. Das Landgericht geht davon aus, \n\ndaß die Versuche ihrer Eltern, sie zum Essen zu bewegen und sich freiwillig \n\nuntersuchen zu lassen, erfolglos waren. In ihrer ablehnenden Haltung wurde \n\nsie von ihren Schwestern unterstützt. E. nahm immer mehr ab, so daß sie \n\nkaum noch ihr Bett verlassen konnte. Die Angeklagten erkannten den fort-\n\nschreitenden Gewichtsverlust und den immer schlechter werdenden Gesund-\n\nheitszustand ihrer Tochter. Sie hofften jedoch - so weiter das Landgericht -, ihn \n\nwieder selbst beheben zu können. Diese Hoffnung hatten sie auch noch, als \n\nE. spätestens ab dem 14. November 2003 keine Flüssigkeit mehr zu sich \n\nnahm. Sie erkannten nunmehr, daß der Gesundheitszustand äußerst bedenk-\n\nlich war, unterließen es jedoch weiterhin, aus falsch verstandener Rücksichts-\n\nnahme gegenüber dem Willen E. s, bis zum 18. November 2003 ärztliche \n\nHilfe herbeizuholen. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß die An-\n\ngeklagten hierbei aufgrund des hochgradig gestörten pathologischen Systems \n\nder Familie in ihrer Steuerungsfähigkeit wegen einer schweren anderen seeli-\n\nschen Abartigkeit erheblich eingeschränkt waren. \n\nErst am 18. November 2003 kam E. durch Einweisung des Hausarztes, \n\nden der Angeklagte auf Weisung des von ihm zugezogenen Heilpraktikers be-\n\nnachrichtigt hatte, in einem lebensbedrohlichen Zustand ins Krankenhaus. Die \n\n15jährige wog bei einer Körpergröße von 156 cm nur noch 21,2 kg und bestand \n\nlediglich aus \"Haut und Knochen\". Einen Tag später trat bei ihr ein Multi-\n\nOrganversagen ein, so daß sie künstlich beatmet und in ein künstliches Koma \n\nversetzt werden mußte. Aus diesem Koma erwachte sie im Januar 2004. Zum \n\ndamaligen Zeitpunkt bestand eine Schädigung des Gehirns und der Nerven. \n\nBei der tatrichterlichen Hauptverhandlung - ca. zehn Monate nach der Einliefe-\n\nrung - war das Sehvermögen noch nicht wieder vollständig hergestellt. Sie saß \n\nim Rollstuhl und war unfähig ihre Beine zu bewegen. Ob die Bewegungsfähig-\n\nkeit ihrer Beine wieder hergestellt werden kann, war nicht abschließend zu klä-\n\nren. Die eingetretenen Folgen, insbesondere die Lähmung der Beine hätten die \n\nAngeklagten aufgrund der dargestellten Vorgeschichte erkennen und durch \n\nrechtzeitiges Herbeiholen ärztlicher Hilfe verhindern können. Sie hofften je-\n\ndoch, daß keine bleibenden Schäden eintreten würden. \n\n3. Die Angeklagten haben von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. \n\nDie Feststellungen zum Kerngeschehen beruhen im wesentlichen auf den Aus-\n\nsagen der Töchter, die übereinstimmend angaben, daß sie ihre Eltern lieben \n\nund daß es die besten Eltern seien, die man sich wünschen könne. Die beiden \n\nSchwestern der Geschädigten wurden ca. eine Woche nach deren Einlieferung \n\nbei einer Hausdurchsuchung ebenfalls in abgemagertem und entkräftetem Zu-\n\nstand aufgefunden und aufgrund einer einstweiligen Anordnung in eine Klinik \n\neingeliefert. Der psychiatrische Sachverständige bestätigte in vorliegendem \n\nVerfahren für alle drei Töchter eine schwere Persönlichkeitsstörung. \n\nII. Aufgrund dieser Feststellungen bejaht die Strafkammer bei bestehen-\n\nder Garantenpflicht eine Körperverletzung durch Unterlassen. Sie nimmt einen \n\nbedingten Körperverletzungsvorsatz und eine fahrlässige Verursachung der \n\nLähmung der Beine gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB an. Von einer absichtli-\n\nchen oder wissentlichen Verursachung dieser schweren Folge im Sinne von \n\n§ 226 Abs. 2 StGB konnte sie sich nicht überzeugen. Eine Mißhandlung von \n\nSchutzbefohlenen bleibt unerörtert. \n\nIII. Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\nDie Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist \n\netwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche \n\nFeststellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze \n\nder Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Ver-\n\nurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind. \n\nDies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende \n\nSchlußfolgerung nicht gezogen ist, ohne daß konkrete Gründe angeführt sind, \n\ndie dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifels-\n\nsatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu un-\n\nterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. \n\nRspr., BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 35, 36 m.w.Nachw.). \n\nAlledem wird die Beweiswürdigung der Strafkammer in mehrfacher Hin-\n\nsicht nicht gerecht. \n\n1. Die Kammer hätte eine Körperverletzung durch positives Tun in ihre \n\nErwägungen einbeziehen müssen. \n\nWenn E. ab Kenntnis des Beschlusses vom 10. Oktober 2003 über \n\ndie angeordnete zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung trotz \n\nder Aufforderungen ihrer Eltern eine freiwillige ärztliche Untersuchung ablehnte \n\nund die Eltern aus falsch verstandener Rücksichtsnahme den erklärten Willen \n\nakzeptierten, hätte die Kammer sich damit auseinandersetzen müssen, warum \n\nder angeklagte Vater dem Jugendamt am 14. Oktober und am 20. Oktober \n\n2003 zusicherte, E. werde sich freiwillig vom Hausarzt untersuchen lassen. \n\nIn diesem Zusammenhang wäre auch zu erörtern gewesen, warum Beschwer-\n\nde gegen den Vorführungsbeschluß eingelegt und im vorläufigen Rechtsschutz \n\ndie Aussetzung der Vollziehung erwirkt wurde. Die Motivation für den Antrag \n\nvom 3. November 2003 - nach fruchtlosem Verstreichen des mitgeteilten Haus-\n\narzttermins vom 26. Oktober 2003 -, mit dem die Verlängerung der Frist zur \n\nBegründung der Beschwerde bis zum 5. Dezember 2003 erreicht wurde, wäre \n\nebenso in diese Erörterung einzubeziehen gewesen. Schon deshalb, weil die \n\nAngeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, ist die Fest-\n\nstellung sogenannter innerer Tatsachen - hier der Motive für ihr Handeln - nur \n\ndurch Rückschlüsse möglich (BGH NJW 1991, 2094 m.w.Nachw.). Neben ob-\n\njektiven Umständen können auch Erkenntnisse zur Interessenlage von Ange-\n\nklagten ein wichtiger Anhaltspunkt für innere Tatsachen sein (BGH NStZ 2004, \n\n35). Die Vorgeschichte zeigt objektiv und deutlich, daß die Angeklagten über \n\nJahre hinweg ihre Kinder der Kontrolle der Jugendämter entzogen haben. Ihre \n\nInteressenlage ging seit Jahren dahin, die Familie gegenüber der Außenwelt \n\nabzuschotten und total zu isolieren. Unter den gegebenen Umständen liegt die \n\nSchlußfolgerung auf täuschendes Verhalten und gewolltes Verhindern einer \n\närztlichen Untersuchung und Behandlung nahe. Danach bestimmt sich, ob die \n\nAngeklagten die Körperverletzung durch aktives Tun oder durch Unterlassen \n\nverursacht haben. Die Rechtsprechung stellt insoweit wertend auf den Schwer-\n\npunkt des Vorwurfs ab (BGHSt 6, 46, 59; 40, 257). Auf den aufgezeigten Erör-\n\nterungsmängeln beruht das Urteil, da sie zu einem anderen Schuldgehalt füh-\n\nren können. \n\n2. Die Verneinung einer wissentlich schweren Körperverletzung nach \n\n§ 226 Abs. 2 StGB ist nicht tragfähig begründet. \n\nDa es sich hier um einen Qualifikationstatbestand handelt, ist auch in-\n\nsoweit der Schuldvorwurf betroffen (BGH NJW 2001, 980; BGHR StGB § 226 \n\nAbs. 2, schwere Körperverletzung 2). Zur Erfüllung des Tatbestandes reicht es \n\naus, daß der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines \n\nHandelns voraussieht (BGH aaO). Das Landgericht meinte nicht feststellen zu \n\nkönnen, daß die Angeklagten schwerwiegende Folgen im Sinne von § 226 \n\nAbs. 2 StGB als sicheres Resultat ihres Unterlassens (bzw. ihrer Handlungen) \n\nvoraussahen. Es hat insoweit eine Abgrenzung zur bewußten Fahrlässigkeit \n\nvorgenommen und letztere bejaht (UA S. 15, 18). Die Feststellung des Wis-\n\nsensfaktors beim direkten Vorsatz 2. Grades ist hier wiederum nur durch Rück-\n\nschlüsse möglich. Die Tatvorgeschichte, insbesondere die Abmagerung der \n\nTöchter mit den eingetretenen Folgen im Jahre 2000 und das im Zusammen-\n\nhang damit gezeigte Verhalten der Angeklagten, legt die Schlußfolgerung auf \n\nderen Wissen um die schweren Folgen einer derart extremen Abmagerung na-\n\nhe. Die Kammer hätte hier gerade diesen Teil der Vorgeschichte konkret in ihre \n\nWürdigung einbeziehen und erörtern müssen, warum die damaligen Erkennt-\n\nnisse ein solches Wissen nicht stützen können. Wenn aber die Angeklagten \n\nschwerwiegende Folgen als sicher voraussahen, dann ist es ohne Bedeutung, \n\ndaß sie auf deren Ausbleiben und darauf hofften, daß sich der Gesundheitszu-\n\nstand von E. wieder von selbst bessere (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. \n\n§ 15 Rdn. 7). Derjenige, der die Handlung bzw. das Unterlassen will, will auch \n\ndas, was er als sichere Folge ansieht. \n\nIm übrigen aber sind keinerlei Anknüpfungstatsachen für eine derartige \n\nHoffnung, auf die die Kammer die fahrlässige Verursachung der schweren Fol-\n\nge stützt, ausdrücklich dargelegt oder aus einer Gesamtschau der Urteilsgrün-\n\nde zu entnehmen. Da die Angeklagten schweigen, versteht sich diese Hoffnung \n\nnicht von selbst. Es ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten, zuguns-\n\nten der Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Be-\n\nweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH \n\nNJW 2002, 2188, 2189 m.w.Nachw.). \n\n3. Nach Überprüfung der subjektiven Tatseite in den dargelegten Punk-\n\nten mag auch der Tatbestand der Mißhandlung von Schutzbefohlenen durch \n\nböswillige Vernachlässigung der rechtlichen Würdigung zugänglich sein. \n\n4. Danach war das Urteil auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft we-\n\ngen der die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufzuheben. Der Senat \n\nmacht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). \n\nIV. Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis: \n\nOb die Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat \"erheblich\" im Sinne \n\nvon § 21 StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne \n\nBindung an die Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung \n\nzu beantworten hat. Dabei fließen normative Überlegungen ein. Entscheidend \n\nsind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (BGHSt 43, \n\n66, 77 m.w.Nachw.). \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/1-str-65-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/1-str-65-05","retrieved":"2026-07-10 16:55:06.274794+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-12/1-str-65-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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