{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__43-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"1 StR 43/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 43/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nStuttgart vom 27. August 2004 wird verworfen. \n\nDie sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel und \n\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nKindern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt \n\nund die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen seinen mit-\n\nangeklagten Sohn W. F. - über dessen Revision der Senat mit \n\ngesondertem Beschluß vom heutigen Tage entschieden hat - hat das Landge-\n\nricht wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit \n\nmit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern, sowie wegen sexueller Nöti-\n\ngung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Die Revision des \n\nAngeklagten hat keinen Erfolg. \n\n I. \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen \n\nVerfahrensrügen und die Sachrüge haben sowohl im Schuldspruch als auch im \n\nStrafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Näherer Erörterung bedarf allein \n\ndie Rüge, es liege ein Verfahrenshindernis vor, weil das Landgericht willkürlich \n\nseine Zuständigkeit angenommen und ihn damit seinem gesetzlichen Richter \n\nentzogen habe (§ 338 Nr. 4 StPO). \n\n1. Die Staatsanwaltschaft hatte den Beschwerdeführer gemeinsam mit \n\nseinem Sohn vor der Jugendschutzkammer des Landgerichts angeklagt. Bei-\n\nden lag zur Last, sie hätten sich - unabhängig voneinander - Mädchen im Alter \n\nzwischen 13 und 16 Jahren, die sich im Umfeld des Wanderzirkus \"B. \" auf-\n\nhielten, genähert und an ihnen sexuelle Handlungen vorgenommen. Beiden \n\nAngeklagten wurde u.a. vorgeworfen, die 13jährige U. G. in einem Fall \n\nvergewaltigt - der Angeklagte W. F. - und in zwei Fällen - der Ange-\n\nklagte S. F. - sexuell mißbraucht zu haben. Die Jugendschutzkammer \n\nließ die Anklage zu, machte aber im Eröffnungsbeschluß keine näheren Aus-\n\nführungen zu ihrer Zuständigkeit. Nach Verlesung der Anklageschrift rügte der \n\nVerteidiger die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, weil es keinen Zu-\n\nsammenhang zwischen den beiden Verfahren im Sinne von § 3 StPO gebe. Die \n\nJugendschutzkammer wies den Antrag des Verteidigers zurück und bejahte \n\nihre Zuständigkeit unter Hinweis auf die besondere Bedeutung der Sache nach \n\n§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG. Dieses Verfahren läßt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n2. Nach dem Sachstand, wie ihn die Staatsanwaltschaft in der Anklage-\n\nschrift dargestellt hat, ist die Annahme besonderer Bedeutung im Sinne von \n\n§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG gerechtfertigt. Ob die Jugendschutzkammer die dafür \n\nmaßgeblichen Umstände stillschweigend zugrunde legte oder sie zur Begrün-\n\ndung der Bedeutung des Falles nicht für geeignet hielt und sie diese deshalb in \n\nihrem Eröffnungsbeschluß nicht erwähnte, kann hier offen bleiben. Denn bei \n\nder Überprüfung der Zuständigkeit ist vom Revisionsgericht die objektive Sach-\n\nlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung zugrunde zu legen (BGHSt 47, \n\n16, 21). Zwar reichte es nach der für das damalige Verfahren geltenden \n\nRechtslage zur Annahme der besonderen Bedeutung der Sache allein nicht \n\naus, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat eine weitere Vernehmung in der \n\nzweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, was aufgrund des Opferrechtsreform-\n\ngesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) seit dem 1. September 2004 mit \n\nder Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 2 GVG geltendes Recht ist. Hier kam hinzu, \n\ndaß nicht nur drei minderjährige Opfer einer Sexualstraftat als Zeugen ver-\n\nnommen werden mußten, sondern daß eine von ihnen, die Zeugin U. G. , \n\nzu den angeklagten Taten beider Angeklagten vernommen werden mußte. Da \n\ndie Angeklagten sich nicht zur Sache einließen bzw. die Tatvorwürfe bestritten, \n\nbenannte die Staatsanwaltschaft neben den Opferzeugen noch 15 weitere \n\n- zum Teil ebenfalls minderjährige - Zeugen, die zu den Vorgängen im Zirkus \n\n\"B. \" vernommen werden mußten, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen der \n\nOpferzeugen zu überprüfen. Die Jugendschutzkammer hatte deshalb die \n\nHauptverhandlung auf sieben Tage terminiert und konnte deshalb auch den \n\nUmfang der Sache in ihre Entscheidung zur Bedeutung der Sache einbezie-\n\nhen. \n\n3. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, daß der Senat selbst für den \n\nFall rechtsfehlerhaft angenommener Zuständigkeit und der von beiden Ange-\n\nklagten erstrebten Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen der identi-\n\nschen Beweismittel zur prozeßtechnischen Erleichterung die Sache nach § 237 \n\nStPO zur gemeinsamen Verhandlung an eine andere Jugendschutzkammer \n\ndes Landgerichts hätte zurückverweisen können (vgl. in diesem Sinne BGH \n\nStV 2000, 702). \n\n II. \n\nDie sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Jugendschutzkam-\n\nmer den Antrag der Nebenklägerin U. G. zutreffend dahin ausgelegt hat, \n\ndaß sie im Verfahren gegen beide Angeklagten zugelassen werden wollte und \n\ndem die Kammer im Beschluß vom 12. Mai 2004 gefolgt ist, ohne daß der An-\n\ngeklagte dagegen Beschwerde eingelegt hätte. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Schluckebier Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/1-str-43-05","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/1-str-43-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:15.958440+00:00"}}