{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__33-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"1 StR 33/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 33/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Regensburg vom 8. September 2004 dahin geändert, \n\ndaß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zwei recht-\n\nlich zusammentreffenden Fällen der Nötigung, unter Einbezie-\n\nhung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts A. \n\nvom 8. März 2004 (8 Ds ) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in zwei Fällen und Nötigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der \n\nStrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 8. März 2004 \n\n(8 Ds ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit \n\nseiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie hat nur in geringem Umfang \n\nErfolg, im übrigen ist sie unbegründet. \n\nZu Recht hat das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. der Urteils-\n\ngründe auch wegen Nötigung der Zeugen H. und S. ver-\n\nurteilt. Jedoch hält die Annahme des Landgerichts, die schwere räuberische \n\nErpressung stünde im Verhältnis der Tatmehrheit zu den danach (in zwei recht-\n\nlich selbständigen Fällen) begangenen Nötigungen, rechtlicher Prüfung nicht \n\nstand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen stehen sämtliche Ta-\n\nten im Verhältnis der Tateinheit. Die schwere räuberische Erpressung war voll-\n\nendet, als der Angeklagte im Besitz des Geldes, das er von der Zeugin E. \n\nerhalten hatte, die Bank verließ. Die Tat war damit jedoch nicht beendet, da die \n\nendgültige Sicherung der Beute noch nicht erfolgt war (vgl. Eser in Schönke/ \n\nSchröder, StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 8). Um diese zu erreichen, nötigte der \n\nAngeklagte seine unabhängig voneinander handelnden Verfolger, die Zeugen \n\nH. und S. , jeweils unter Vorhalt der schon zuvor bei dem \n\nÜberfall verwendeten Signalpistole. Der Einsatz der Pistole hatte den Zweck, \n\ndaß die Zeugen die Verfolgung einstellen sollten. In einem derartigen Fall ste-\n\nhen die Gesetzesverletzungen, die der Beendigung einer bereits vollendeten \n\nräuberischen Erpressung dienen, zu dieser Tat im Verhältnis der Tateinheit \n\nnach § 52 StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGH NJW 1992, 2103, 2104). Die Nöti-\n\ngung tritt hier nicht aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter die §§ 253, \n\n255, 250 StGB zurück (zu einem solchen Fall vgl. BGH NStZ-RR 2000, 106). \n\nDer Angeklagte verletzte mit der Nötigung der bisher unbeteiligten, ihn verfol-\n\ngenden Zeugen, deren Willensbetätigungsfreiheit ein neues Rechtsgut, jedoch \n\num in Besitz der Beute zu bleiben (vgl. Senat 27. August 2002 - 1 StR 287/02). \n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, § 265 StPO steht nicht ent-\n\ngegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte \n\nverteidigen können. \n\nTrotz des Wegfalls von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils zehn Mo-\n\nnaten Freiheitsstrafe kann die aus den verbleibenden Einzelstrafen von drei \n\nJahren und sechs Monaten (Fall II. 1.) und von vier Jahren Freiheitsstrafe (Fall \n\nII. 2.) sowie der einbezogenen Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe be-\n\nstehen bleiben, weil hier die Änderung der Konkurrenzverhältnisse von Tat-\n\nmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in \n\nder ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht \n\nberührt (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.; zu § 354 \n\nAbs. 1b Satz 1 StPO nF vgl. Senat, Beschluß vom 8. Dezember 2004 \n\n- 1 StR 483/04 -). \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/1-str-33-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/1-str-33-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:18.997204+00:00"}}