{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__30-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-05-10","aktenzeichen":"1 StR 30/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 30/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. Mai 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 2005, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Tübingen vom 28. Juli 2004 im Strafausspruch \n\nmit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht \n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 4. April 2003 we-\n\ngen Heimtückemordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Aufhe-\n\nbung dieses Urteils durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 4. No-\n\nvember 2003 (1 StR 395/03) wegen Überschreitens der Urteilsabsetzungsfrist \n\nhat das Landgericht unter Anwendung der in der Entscheidung des Großen \n\nSenats für Strafsachen (BGHSt 30, 105) entwickelten Grundsätze zur außer-\n\ngewöhnlichen Strafmilderung den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von \n\n13 Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision \n\nrügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet \n\ninsbesondere, daß das Landgericht keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt \n\nhat. Das Rechtmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n1. Nach den Feststellungen erschoß der Angeklagte, der aus Anatolien \n\nstammt, in den Mittagsstunden des 24. August 2002 seinen Landsmann H. \n\nY. , der mit dem Bruder der Ehefrau des Angeklagten an einem Stehtisch \n\neines Imbiß in der Ortsmitte von D. stand, sich unterhielt und Tee \n\ntrank. Der Angeklagte ging zielstrebig auf die beiden Männer zu, nahm in einer \n\nEntfernung von mindestens zwei, höchstens vier Metern seine Hand aus der \n\nTasche, wie wenn er die Anwesenden begrüßen wollte. Er zog jedoch eine in \n\nseiner Hosentasche verborgene Pistole heraus und gab sodann mit gestreck-\n\ntem Arm, die Pistole in Augenhöhe haltend, auf den Kopf des H. Y. \n\nzielend, in dichter Folge zwei Schüsse ab, sodann ohne Unterbrechung in \n\nRichtung auf den zu Boden sinkenden H. Y. zwei weitere Schüsse \n\nschräg nach unten, bevor sich die fünfte Patrone in der Pistole verklemmte. \n\nH. \n\nY. verstarb im Niedersinken an den Folgen des ersten Schusses unmittel-\n\nbar vor den Augen seines ebenfalls anwesenden 11jährigen Sohnes. \n\nZu seinem Motiv erklärte der Angeklagte, vor einigen Jahren habe eine \n\nihm bekannte Frau gesagt, seine - des Angeklagten Frau - habe mit H. \n\nY. Tee getrunken, während er - der Angeklagte - bei der Arbeit gewesen \n\nsei. Vor einigen Wochen, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei, sei \n\nH. Y. aus der Wohnung gelaufen, habe ihn dabei weggeschubst, aber \n\nkein Wort gesprochen. In der Wohnung hätten auf dem Tisch zwei Teegläser \n\ngestanden. Er sei sich sicher, daß seine Frau und H. Y. ein Verhältnis \n\nhätten. Der Angeklagte erklärte zum Tattag, \"sein Kopf sei nicht mehr an sei-\n\nnem Platz, er vergesse sehr viel, seit er krank sei\". Schließlich erklärte er zu \n\nseinem Motiv, es handele sich um eine Sache der Ehre. \n\n2. Die Strafkammer hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungs-\n\nfähigkeit trotz des vom psychiatrischen Sachverständigen geäußerten Ver-\n\ndachts einer anhaltenden Störung der Erlebnisverarbeitung in Form einer \n\n\"überwertigen Idee\" einer eifersüchtigen Fehlentwicklung ausgeschlossen und \n\ndie Tat rechtlich als Heimtückemord gemäß § 211 StGB angesehen. Der Ange-\n\nklagte habe sich H. Y. , der zu keinem Zeitpunkt mit einer Tätlichkeit, \n\nnicht einmal mit einer Beleidigung, rechnete und sich arglos mit seinem Be-\n\nkannten vor dem Imbiß unterhalten habe, im Bewußtsein dieser Situation ge-\n\nnähert und auf ihn aus kurzer Entfernung geschossen, um ihn zu töten. Ein \n\nHandeln aus niedrigen Beweggründen sei nicht feststellbar. Zwar habe der An-\n\ngeklagte die Tat um seiner Ehre Willen begangen, eine weitere sichere Aufklä-\n\nrung der Motivation sei nicht möglich gewesen. Es komme \"lediglich als Motiv \n\nernsthaft in Betracht, daß der Angeklagte subjektiv aufgrund einer überwerti-\n\ngen Idee von einem ehewidrigen Verhältnis zwischen seiner Ehefrau und \n\nH. Y. überzeugt\" gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei ein Handeln \n\ndes Angeklagten aus niedrigen Beweggründen nicht feststellbar. \n\n3. Die Strafkammer hat anstelle der zu verhängenden lebenslänglichen \n\nFreiheitsstrafe wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände die Strafe dem \n\nentsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. \n\nDabei sei sich die Kammer bewußt gewesen, daß die hier gegebene Konstella-\n\ntion von den Situationen abweiche, die der Große Senat, aber eben nur bei-\n\nspielhaft und nicht abschließend, für die Verdrängung der absoluten Strafdro-\n\nhung des § 211 StGB aufgeführt habe, und daß nicht jeder Entlastungsfaktor, \n\nder etwa nach § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles zu füh-\n\nren vermag, ausreiche. \n\nDen Charakter der außergewöhnlichen Umstände bekomme die Tat \n\ndurch die überwertige Idee von einem Verhältnis zwischen seiner Ehefrau und \n\nH. Y. , wie sie sich gerade bei diesem Angeklagten entwickelt und aus-\n\ngeprägt habe. Diese Idee habe sich beim Angeklagten so verfestigt und zuge-\n\nspitzt, daß sich seine Gesundheit in einem mehrwöchigen Zeitraum vor der Tat \n\nmassiv verschlechtert habe. Neben den bereits vorhandenen Herzerkrankun-\n\ngen habe sich die Zuckerkrankheit des Angeklagten für ihn in hohem Maße \n\nungünstig und damit belastend entwickelt. Er sei mehrere Wochen krank ge-\n\nschrieben, habe dann sogar im Juli zwei Wochen Urlaub genommen, um sich \n\nnicht erneut krank schreiben lassen zu müssen, was seiner eigenen Ar-\n\nbeitseinstellung widersprochen habe. Der Angeklagte habe sich somit damals \n\nin einer gesundheitlichen Krise, und damit auch in einer persönlichen Krise \n\nbefunden, indem er seine Männlichkeit - seinen Mann zu stehen zuhause und \n\nim Beruf - bedroht gesehen habe; denn er sei mit der Zuckerkrankheit und ihrer \n\nBehandlung nicht fertig geworden und habe sein Leben und seine Arbeit nicht \n\nmehr in der bisherigen Form fortführen können. Die damit verbundene Verunsi-\n\ncherung seiner männlichen Rolle habe - zumindest nicht ausschließbar - zu \n\neiner persönlichen Krise geführt, bei der er - wie der Sachverständige nach-\n\nvollziehbar und überzeugend zur Psychodynamik ausgeführt habe - die Verun-\n\nsicherungen projektiv nach außen verlagert haben könnte. Der Sachverständi-\n\nge habe erläutert, daß die tatsächlich erlebte Abnahme der eigenen männli-\n\nchen Leistungsfähigkeit psychodynamisch die neurotisch-konflikthafte Eifer-\n\nsucht auf den vermeintlichen Nebenbuhler verschärft haben könnte. Der Ange-\n\nklagte habe aufgrund seiner Herkunft und Prägung praktisch auch kaum eine \n\nMöglichkeit gehabt, Abstand zu der überwertigen Idee zu gewinnen. Er stamme \n\naus einem Land, in dem die Rolle des Mannes besonders hervorgehoben sei \n\nund in dem die überkommenen Regeln des Zusammenlebens weiterhin gelten. \n\nBis heute habe der Angeklagte sich nicht von diesen Wertvorstellungen distan-\n\nziert. Es sei ihm infolge dieses Werte- und Familiengefüges nicht möglich, sich \n\nüber persönliche Probleme, gerade auch im familiären Bereich, mit Dritten aus-\n\nzutauschen, weder mit seiner Frau noch im Kreis der Verwandtschaft oder der \n\nKollegen, wie dies ein Arbeitskollege und die Personalsachbearbeiterin des \n\nArbeitgebers be-stätigt hätten. Diese mangelnde Kommunikationsfähigkeit re-\n\nsultiere aus der Herkunft des Angeklagten; danach sei es ihm als Mann nicht \n\nmöglich, mit anderen beispielsweise über mögliche \"Verhältnisse\", gar sexuel-\n\nler Art, zu reden; ihm werde eine Distanzierung zu seiner Gedankenwelt da-\n\ndurch erschwert, daß er, wie der Sachverständige erläuterte, zwar keinesfalls \n\nschwachsinnig, aber doch eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit nicht \n\nhoher Intelligenz sei. \n\nAuf der anderen Seite habe die Kammer nicht übersehen, daß die Fami-\n\nlie des Opfers, die Ehefrau und drei Kinder, bis heute massiv unter der Tat lei-\n\nde: Die Ehefrau des Opfers habe glaubhaft berichtet, daß bis heute alle drei \n\nKinder, die zur Tatzeit 17, 14 und 11 Jahre alt waren, mit ihr nur in einem Zim-\n\nmer Schlaf finden könnten und sowohl der Sohn, der Augenzeuge der Tat sein \n\nmußte, als auch eine Tochter noch heute in psychologischer Betreuung seien. \n\nII. \n\nDie Wertung der Strafkammer, dies seien außergewöhnliche Umstände, \n\naufgrund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhält-\n\nnismäßig erscheint, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Die vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105) ent-\n\nwickelte Rechtsfolgenlösung trägt dem Umstand Rechnung, daß das Mord-\n\nmerkmal der Heimtücke auch in Fällen erfüllt sein kann, bei denen die Verhän-\n\ngung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des sonstigen Gepräges der Tat \n\ndas aus dem Grundgesetz abzuleitende Verbot unverhältnismäßigen staatli-\n\nchen Strafens verletzen würde. Eine abschließende Definition oder eine Auf-\n\nzählung der außergewöhnlichen Umstände, die in Fällen heimtückischer Tö-\n\ntung zur Verdrängung der lebenslangen Freiheitsstrafe führen können, hat der \n\nGroße Senat für Strafsachen für unmöglich gehalten, jedoch auf beispielhaft in \n\nBetracht kommende Fallkonstellationen hingewiesen. Dazu gehören in großer \n\nVerzweiflung begangene oder aus gerechtem Zorn auf Grund einer schweren \n\nProvokation verübte Taten, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursach-\n\nten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren \n\nKränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig \n\nbewegen, ihren Grund haben. Allerdings reicht nicht jeder Entlastungsfaktor, \n\nder nach § 213 StGB Berücksichtigung finden würde, zur Annahme der Unver-\n\nhältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe aus. Auf die vom Großen \n\nSenat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung er-\n\nöffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe \n\neine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB be-\n\nstimmten Strafrahmen zuzumessen, darf nicht voreilig ausgewichen werden \n\n(BGH NStZ 2005, 154; NStZ 2003, 482; 484; NStZ 1984, 20). Vielmehr kann \n\ndas Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, \n\ndie den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, \n\ndaß jener Grenzfall eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheits-\n\nstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich \n\ngemilderter Schuld unverhältnismäßig wäre (vgl. BGH NStZ 1982, 69). Ob die-\n\nse Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden \n\nWürdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (BGH \n\nNStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung \n\n2 und 3). Der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen hat nichts daran \n\ngeändert, daß im Regelfall für eine heimtückisch begangene Tötung auf le-\n\nbenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Durch die Entscheidung wurde nicht \n\nallgemein ein Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle eingeführt. Die in \n\ndem Beschluß entwickelten Grundsätze für die Anwendung des gemilderten \n\nStrafrahmens betreffen nur solche Fälle, in denen das Täterverschulden soviel \n\ngeringer ist, daß die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe das verfas-\n\nsungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens mißachten würde. Es \n\nmüssen schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Ge-\n\nwichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind (vgl. BGH NStZ \n\n1984, 20). \n\n2. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, wird das an-\n\ngefochtene Urteil den von BGHSt 30, 105 aufgestellten Maßstäben nicht ge-\n\nrecht. Das Landgericht hat die von ihm festgestellten objektiven Tatumstände \n\nnicht ausreichend in seine Gesamtwürdigung zum Vorliegen von außerge-\n\nwöhnlichen schuldmildernden Umständen einbezogen, sondern hat überwie-\n\ngend auf die durch die Herkunft und die persönliche Situation geprägte \"über-\n\nwertige \n\nIdee\" des Angeklagten über das ehewidrige Verhältnis zwischen seiner Frau \n\nund H. Y. abgestellt. Es hat in seiner Gesamtwürdigung auch nicht \n\nzureichend die normativen Anforderungen der Rechtsgemeinschaft der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland berücksichtigt, sondern sich an den Anschauungen \n\nund Werten des Angeklagten orientiert, der die sittlichen und rechtlichen Werte \n\ndieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. BGH NStZ 2002, 369 m. w. \n\nNachw.). Die Strafkammer hat sich aufgrund der Aussagen der Zeugen aus der \n\nVerwandtschaft des Opfers sowie der Aussage der Ehefrau des Angeklagten \n\nselbst davon überzeugt, daß zwischen ihr und H. Y. kein ehewidriges \n\nVerhältnis bestand. Sie hatte dem Angeklagten keinen Anlaß zur Eifersucht \n\ngegeben, sondern allenfalls gegen die Vorstellung verstoßen, der Kontakt von \n\nanderen Männern zu seiner Frau müsse über ihn laufen. Der Angeklagte holte \n\nsomit aus objektiv nichtigem Anlaß seine Pistole aus dem Keller und entschloß \n\nsich, H. Y. in einem Akt der Selbstjustiz zu erschießen, wenn er ihn, \n\nwie vermutet, am Imbißstand antreffen würde. Die Tatausführung selbst glich \n\nnach der Darstellung des mit dem Tatopfer zusammenstehenden Zeugen einer \n\n\"Hinrichtung\" vor den Augen von dessen 11jährigem Sohn und dessen gleich-\n\naltrigem Freund. Angesichts dieses Aktes von Selbstjustiz und der festgestell-\n\nten objektiven Tatumstände kann von außergewöhnlichen Schuldmilderungs-\n\ngründen, die zu einer Strafrahmenverschiebung führen können, nicht ausge-\n\ngangen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Angeklagte aufgrund seines \n\nLebenszuschnitts und seiner intellektuellen Fähigkeiten in seinen Ehrvorstel-\n\nlungen und Traditionen seiner anatolischen Heimat befangen war, von denen \n\ner sich trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht hat lösen \n\nkönnen. \n\n3. Keinen Rechtsfehler sieht der Senat allerdings darin, daß das Land-\n\ngericht neben dem Mordmerkmal der \"Heimtücke\" nicht auch das Mordmerkmal \n\nder \"niedrigen Beweggründe\" angenommen hat, obwohl der Angeklagte glaub-\n\nte, zu einem von langer Hand vorbereiteten Akt der Selbstjustiz berechtigt ge-\n\nwesen zu sein. Die Frage, ob eine Tötung aus \"niedrigen Beweggründen\" er-\n\nfolgte, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der die Tat-\n\nmotive insgesamt zu berücksichtigen sind; dabei steht dem Tatrichter ein Beur-\n\nteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägun-\n\ngen ausfüllen kann (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 21; \n\nMaatz/Wahl, FS aus Anlaß des fünfzigjährigen Bestehens des BGH S. 531, \n\n552; jeweils m. w. Nachw.). Im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellte \n\npersönliche Krise und seiner \"überwertigen Idee\" von einem ehewidrigen Ver-\n\nhältnis seiner Ehefrau ist es revisionsrechtlich noch hinnehmbar, daß das \n\nLandgericht die Verurteilung nicht auch auf das Mordmerkmal der Tötung aus \n\nsonst \"niedrigen Beweggründen\" gestützt hat (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 \n\nniedrige Beweggründe 32), wenn auch eine andere tatrichterliche Wertung \n\nmöglich gewesen wäre. \n\n4. Die Sache bedarf zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung. Der Senat macht entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-10/1-str-30-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-10/1-str-30-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:40:44.604382+00:00"}}