{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"1 StR 579/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 579/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 16. August 2005 mit den Feststellungen \n\naufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II \n\nzurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 27 Fäl-\n\nlen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, wegen \n\ngefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefoh-\n\nlenen in 43 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Von weiteren Tatvor-\n\nwürfen hat es ihn freigesprochen. Gegen das Urteil wendet der Angeklagte sich \n\nmit Verfahrensrügen und der näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel \n\nhat Erfolg. \n\n2 \n\nI. Die Revision beanstandet die Behandlung von zwei Hilfsbeweisanträ-\n\ngen, die auf die Einholung aussagepsychologischer Sachverständigengutach-\n\nten zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten E. und M. \n\n G. gerichtet waren und von der Strafkammer unter Hinweis auf eigene \n\nSachkunde abgelehnt worden sind. Die Rüge nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO \n\ngreift durch. \n\n3 \n\n1. Gegenstand der Verurteilung sind Misshandlungen und sexuelle \n\nÜbergriffe des Angeklagten zum Nachteil seiner Ehefrau E. G. , sei-\n\nnes am 1. Mai 1989 geborenen Sohnes M. und seiner am 7. November \n\n1993 geborenen Tochter S. . Das Landgericht hat den nicht vorbestraften \n\nAngeklagten für schuldig befunden, in den Jahren 1998 bis 2002 im Abstand \n\nvon jeweils zwei Monaten den Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau erzwun-\n\ngen zu haben, indem er sie würgte und bedrohte (“Wenn ich Dich jetzt umbrin-\n\nge, kannst Du gar nichts tun.”). Nach den Urteilsfeststellungen missbrauchte \n\nder Angeklagte zwischen 1994 und 2000 seinen behinderten Sohn M. \n\nfünfzehn Mal, indem er das fünf bis elf Jahre alte Kind auf dessen Bett warf, es \n\nmit der einen Hand würgte und mit der anderen vor ihm masturbierende Bewe-\n\ngungen an sich vollzog. Mit der vier bis sechs Jahre alten S. führte der An-\n\ngeklagte nach den Feststellungen in drei Fällen den Geschlechtsverkehr durch. \n\nDaneben kam es - so das Landgericht - wiederholt zu Gewalttätigkeiten, indem \n\nder Angeklagte S. mit einem eisernen Pfannenwender und M. mit \n\neinem Gürtel schlug, M. zudem in zwei weiteren Fällen mit einem Mes-\n\nser in den Arm schnitt. \n\n4 \n\nDer Angeklagte hat die Taten bestritten. Das Landgericht hat sich in sei-\n\nner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die jeweiligen Aussagen der Ge-\n\nschädigten zu den an ihnen begangenen Taten gestützt. Ergänzend hat es An-\n\ngaben der Zeugin E. G. zu Begleitumständen des Missbrauchs \n\nvon S. und zu den Misshandlungen von M. berücksichtigt, weiterhin \n\nAngaben der Zeugin K. G. , Schwester von S. und M. , die \n\neinen Fall des Missbrauchs von S. beobachtet haben will. Die Kammer hat \n\ndie Zeugin S. G. einer aussagepsychologischen Begutachtung unter-\n\nzogen; sie ist der Bewertung der Sachverständigen, wonach die Schilderungen \n\nder Zeugin keinen Erlebnisbezug aufweisen, Aussageentstehung und –inhalt \n\nvielmehr deutliche Hinweise auf suggestive Prozesse und die Entstehung von \n\nScheinerinnerungen ergeben, indes nicht gefolgt. Auch die Zeugin K. \n\nG. war im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf Missbrauchsvorwürfe, die \n\nsie gegenüber dem Angeklagten erhoben hatte, Gegenstand einer aussage-\n\npsychologischen Begutachtung. Die Sachverständige ist auch hinsichtlich die-\n\nser Zeugin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Annahme von Scheinerinnerun-\n\ngen und einer darauf beruhenden Falschaussage nicht zurückzuweisen sei. Die \n\nKammer hat dem in die Verhandlung eingeführten Gutachten keine durchgrei-\n\nfende Bedeutung beigemessen, da es sich hauptsächlich auf Berichte der Zeu-\n\ngin über an ihr selbst begangene Taten beziehe, nicht aber auf solche zu Las-\n\nten ihrer Schwester S. . \n\n5 \n\nDie Verteidigung hat Hilfsbeweisanträge auf Einholung aussagepsycho-\n\nlogischer Sachverständigengutachten zum Beweis dafür gestellt, dass die Aus-\n\nsagen der Zeugen E. und M. G. nicht erlebnisfundiert sei-\n\nen. Die Kammer hat die Anträge abgelehnt, weil sie selbst über die erforderliche \n\nSachkunde verfüge. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ablehnung der Be-\n\nweisanträge erweist sich in Anbetracht der ungewöhnlichen Besonderheiten \n\ndes Falles als rechtsfehlerhaft. \n\nDie Würdigung von Aussagen nicht nur erwachsener, sondern auch kind-\n\nlicher oder jugendlicher Zeugen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung \n\nund ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (BGHSt 8, 130; BGH \n\nNStZ 2001, 105). Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständi-\n\ngengutachtens ist allerdings dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Per-\n\nson des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkom-\n\nmen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaub-\n\nwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (st. Rspr.; \n\nBGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2; BGH StV 1994, \n\n173). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. \n\n8 \n\na) Auffälligkeiten im Hinblick auf die Aussage der Zeugin E. \n\nG. liegen in ihrer Person und in den Umständen der Aussageentstehung \n\nbegründet. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Zeugin nach \n\nihren eigenen Angaben von ihrem vierten bis zum achtzehnten Lebensjahr in \n\nihrer eigenen Familie sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen ist. Solche \n\nÜbergriffe habe sie auch von einem Freund hinnehmen müssen, mit dem sie \n\neine Beziehung unterhielt, bevor sie den Angeklagten kennen gelernt habe. \n\n9 \n\nZur Entstehung der den Angeklagten belastenden Aussagen verhält sich \n\ndas Urteil nicht näher. Ihm ist aber zu entnehmen, dass die Zeugin in Gesprä-\n\nchen mit Ärzten eines psychiatrischen Krankenhauses, in dem der Angeklagte \n\nsich im Jahr 2004 zur Behandlung einer Depression aufgehalten hatte, verbal-\n\naggressives Verhalten des Angeklagten geschildert, körperliche Übergriffe je-\n\ndoch entschieden verneint hatte. Den Inhalt weiterer in diesem Zeitraum geführ-\n\nter Unterredungen der Zeugin mit einem Vertrauten, dem Zeugen Ge. Ei. , \n\nteilt das Urteil nicht mit. Aus den polizeilichen Vernehmungen des Zeugen Ei. \n\nund der Zeugin G. ergibt sich, dass beide Zeugen zahlreiche intensive Ge-\n\nspräche über die familiäre Situation der Zeugin G. geführt haben. Die Zeu-\n\ngin brachte dabei zunächst ihre Überzeugung zum Ausdruck, in einer glückli-\n\nchen Ehe und heilen Familie zu leben. Nach dem Eindruck des - von der Zeugin \n\nG. als “Hobbypsychologen” beschriebenen - Zeugen Ei. lagen dieser \n\nÜberzeugung jedoch verdrängte familiäre Probleme zugrunde. Auf Anraten des \n\nZeugen unterzog die Zeugin G. sich einer „Familienaufstellung“; hierbei \n\nund hiernach sei ihr nach Aussage des Zeugen Ei. “nach und nach zu Be-\n\nwusstsein gekommen, was überhaupt passiert ist”. \n\n10 \n\nb) Besonderheiten hinsichtlich des Zeugen M. G. finden \n\nsich in dessen organischer Hirnschädigung sowie auch hier in den Umständen \n\nder Aussageentstehung. Der Zeuge hatte bei seiner von der Revision mitgeteil-\n\nten polizeilichen Vernehmung sexuelle Übergriffe und Schläge mit Gegenstän-\n\nden seitens des Angeklagten noch ausdrücklich verneint. Erst in seiner ermitt-\n\nlungsrichterlichen Vernehmung schilderte der Zeuge die Geschehnisse, wie sie \n\nspäter Gegenstand der Feststellungen geworden sind, ohne dass ihm seine \n\nfrühere gegenteilige Aussage hierbei vorgehalten wurde. Die der ermittlungs-\n\nrichterlichen Vernehmung des Zeugen beiwohnende aussagepsychologische \n\nSachverständige vermutete ausweislich eines von der Revision mitgeteilten Ak-\n\ntenvermerkes der Staatsanwaltschaft, dass der Aussage durch Suggestion her-\n\nvorgerufene Pseudoerinnerungen zugrunde liegen könnten. \n\n11 \n\nc) Hinsichtlich beider Zeugen war zudem zu berücksichtigen, dass \n\nSachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der über ähnliche Miss-\n\nbrauchserfahrungen berichtenden \n\nfamilienangehörigen Zeugen S. und \n\nK. G. vorlagen, in welchen die Sachverständige erhebliche Anzeichen \n\nfür eine wechselseitige innerfamiliäre Beeinflussung der Zeuginnen dokumen-\n\ntiert hatte. Auch wenn die Kammer dem Ergebnis der Gutachten nicht gefolgt \n\nist, boten sie bei Würdigung der Aussagen weiterer als Zeugen vernommener \n\nFamilienmitglieder doch Anlass für eine besonders kritische Prüfung möglicher \n\nsuggestiver Einflüsse und hierdurch hervorgerufener Fehlerinnerungen. \n\n12 \n\nVor dem Hintergrund all dieser Besonderheiten durfte die Kammer sich \n\nnicht für befugt halten, über die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belasten-\n\nden Aussagen der Zeugen E. und M. G. aus eigener Sachkun-\n\nde zu entscheiden; vielmehr hätte es der Einholung eines aussagepsychologi-\n\nschen Sachverständigengutachtens bedurft (vgl. BGH NStZ 2001, 105). \n\n13 \n\n3. Der Verfahrensmangel führt zur Aufhebung aller Urteilsfeststellungen, \n\nsoweit sie der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegen. Denn die Kam-\n\nmer hat die Aussagen dieser beiden Zeugen zur Feststellung sämtlicher Tat-\n\nkomplexe in wechselnder Beteiligung herangezogen. \n\n14 \n\n15 \n\nAuf die weiteren von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen Be-\n\nanstandungen und auf die Sachrüge kommt es hiernach nicht mehr an. \n\nII. Der Senat hat Anlaß zu folgendem Hinweis: Der Tatrichter ist nicht \n\ngehindert, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders zu beurteilen als ein hier-\n\nfür herangezogener Sachverständiger, denn das von diesem erstattete Gutach-\n\nten kann stets nur eine Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein. Er \n\nmuss dann aber die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen im Ein-\n\nzelnen darlegen, insbesondere die Stellungnahme des Sachverständigen zu \n\nden Gesichtspunkten, auf die er seine abweichende Auffassung stützt. Dem \n\nRevisionsgericht ist ansonsten keine Prüfung möglich, ob der Tatrichter das \n\nGutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse ge-\n\nzogen hat (st. Rspr.; BGH NStZ 2000, 550f.; BGHR StPO § 261 Sachverständi-\n\nger 1 und 5). Zu den Anforderungen an ein aussagepsychologisches Gutach-\n\nten, welche von der herangezogenen Sachverständigen hier beachtet wurden, \n\nweist der Senat auf BGHSt 45, 164 hin. \n\n16 \n\nIm Hinblick auf die bisherige Länge der Untersuchungshaft wird der neue \n\nTatrichter im weiteren Verfahren das Beschleunigungsgebot besonders zu be-\n\nachten haben. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Herr RiBGH Dr. Graf ist erkrankt und \n\n deshalb an der Unterschrift gehin- \n\n dert. \n\n Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/1-str-579-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/1-str-579-05","retrieved":"2026-07-10 20:32:18.140297+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-25/1-str-579-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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