{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_577-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-03-17","aktenzeichen":"1 StR 577/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 577/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2006 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 24. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den 1969 geborenen Angeklagten wegen Vergewal-\n\ntigung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Vergewaltigung, diese recht-\n\nlich zusammentreffend mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Jugendstrafe \n\nvon acht Jahren verurteilt. \n\nNach den Urteilsfeststellungen zwang der Angeklagte im Zeitraum von \n\nOktober bis Dezember 1988, vermutlich vom 12. bis zum 17. Oktober oder vom \n\n17. bis zum 27. Dezember, die Nebenklägerinnen K. und M. mit Ge-\n\nwalt zum Geschlechtsverkehr. Der allenfalls gerade 14 Jahre alten Nebenkläge-\n\nrin K. fügte er dabei mit einem Messer blutende Schnittwunden am Hals zu \n\n(Tat II.1. der Urteilsgründe); der zur Tatzeit 15 Jahre alten Nebenklägerin \n\nM. drohte er neben der Gewaltanwendung mit dem Einsatz eines Messers \n\n(Tat II.2.). Am 2. Februar 2000 versuchte der Angeklagte, die Nebenklägerin \n\nW. zu vergewaltigen, wobei er wiederum ein Messer verwendete, so-\n\n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\ndass die Geschädigte drei blutende Schnittverletzungen am Hals erlitt; der Ver-\n\nsuch schlug fehl (Tat II.3.). \n\nDie hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Ange-\n\nklagten hat keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Näherer Erörterung bedarf nur Folgendes: \n\n1. Soweit mit der Aufklärungsrüge beanstandet wird, dass die Kammer \n\nnicht weitere Beweise zur Bestimmung der Tatzeiten bei den Taten zum Nach-\n\nteil der Nebenklägerinnen K. und M. erhoben hat, bleibt ihr der Erfolg \n\nversagt. Insoweit macht der Beschwerdeführer geltend, der Kammer habe es \n\nsich aufdrängen müssen, das polizeiliche Vernehmungsprotokoll hinsichtlich der \n\nNebenklägerin M. gemäß § 253 Abs. 2 StPO zu verlesen. Deren Zeugen-\n\naussage in der Hauptverhandlung stünde zu ihrer polizeilichen Aussage in Wi-\n\nderspruch. Während die angefochtene Entscheidung feststelle, dass die Ne-\n\nbenklägerin M. von einer Tatzeit 1987 nie gesprochen habe, sei dem poli-\n\nzeilichen Vernehmungsprotokoll zu entnehmen, dass die Nebenklägerin M. \n\nam Ende ihrer Vernehmung ausgesagt habe, die Vergewaltigung habe 1987 \n\nstattgefunden. Diesen Widerspruch zwischen den Aussagen habe die Kammer \n\nverkannt. Ferner habe es sich aufdrängen müssen, die Eltern der Nebenkläge-\n\nrin K. als Zeugen zu vernehmen, da diese bei ihrer polizeilichen Einver-\n\nnahme ausgesagt habe, an dem Tattag habe sie zum ersten Mal ihren leibli-\n\nchen Vater gesehen. Vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin K. sich \n\nnicht sicher an die Tatzeit habe erinnern können, beide Vergewaltigungen je-\n\ndoch unzweifelhaft als zeitnah erfolgt geschildert worden seien, hätte die Ein-\n\nvernahme der Eltern zur Annahme anderer Tatzeiten geführt. \n\n5 \n\nZwar kann sich die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 \n\nStPO auch aus Hinweisen in den Akten ergeben (BGH NStZ 1985, 324, 325), \n\nsodass die Aufklärungsrüge dem Revisionsgericht gleichsam den Blick in die \n\nAkten eröffnet. Andererseits verspricht die Aufklärungsrüge dann keinen Erfolg, \n\nwenn ihre Prüfung eine Wertung des Inhalts der Beweisaufnahme erfordert \n\n(Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 352 m.w.N.). Ein \n\nnach den Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärter Wi-\n\nderspruch hinsichtlich der Angaben der Nebenklägerin M. zur Tatzeit zwi-\n\nschen den Urteilsfeststellungen und dem Akteninhalt ist hier nicht ersichtlich. \n\nDie Revision missversteht das Urteil. Daraus ist allein zu entnehmen, dass die \n\nNebenklägerin M. jedenfalls in der Hauptverhandlung unzweifelhaft und für \n\nden Tatrichter überzeugend erklärt hat, die Tat habe nicht im Jahre 1987 son-\n\ndern 1988 stattgefunden, und zwar an einem Sonnabend, wobei sie am folgen-\n\nden Wochenende erfahren habe, dass der Angeklagte in Haft sei (UA S. 22 f.), \n\nund die festgestellten Hafturlaube nur mit einer Tatzeit im Oktober oder De-\n\nzember 1988 korrespondierten. Im Übrigen ist die Urteilspassage, auf die sich \n\ndie Revision vor allem bezieht (\"von einer Tatzeit 1987 sprach diese aber nie\" \n\n[UA S. 22]), vom vorhergehenden Absatz über die zeitliche Einordnung der Ta-\n\nten seitens des ermittelnden Polizeibeamten abgesetzt. Die Kammer hat ferner \n\ndie \"Abweichungen während der verschiedenen Aussagen der Geschädigten \n\nM. hinsichtlich der genauen Tatzeiten\" erkannt und gewürdigt (UA S. 25). \n\n6 \n\nHinsichtlich der Rüge, es hätte eine Verlesung nach § 253 Abs. 2 StPO \n\nerfolgen müssen, ist somit bereits nicht dargetan, dass die Nebenklägerin \n\nM. bekundet hat, bei der Aufnahme des Protokolls nicht tatsächlich das im \n\nProtokoll Festgehaltene ausgesagt zu haben (BGH NStZ 2002, 46, 47). Die \n\nAuseinandersetzung mit Abweichungen bei den Aussagen und das Eingehen \n\nauf das gedankliche In-Beziehung-Setzen mit der Vergewaltigung an B. \n\nS. seitens der Kammer legt vielmehr nahe, dass der Nebenklägerin M. ihre \n\nder Anklageschrift zugrunde liegende polizeiliche Aussage vorgehalten worden \n\nist, sie diese als ihre Aussage anerkannt hat, sich jedoch insbesondere auf-\n\ngrund der sicheren Erinnerung, dass die Tat während des Hafturlaubs geschah, \n\ndavon inhaltlich distanziert hat. Sie hat sich (in der Hauptverhandlung) \"nie da-\n\nvon abbringen\" lassen, \"dass die Tat 1988 erfolgte, auch wenn die Anklage-\n\nschrift von 1987 ausging\" (UA S. 23). \n\n7 \n\nAuch im Übrigen haben sich keine weiteren Beweiserhebungen aufge-\n\ndrängt, da das Beweisergebnis zu den Tatzeiten - wie der Generalbundesan-\n\nwalt zutreffend ausgeführt hat - hinreichend gesichert ist (vgl. dazu BGH StV \n\n1996, 249). Gerade die spontane Erinnerung der Nebenklägerin M. in der \n\nHauptverhandlung daran, dass sie an dem auf die Vergewaltigung folgenden \n\nWochenende vom Bruder des Angeklagten erfahren habe, dass dieser in Haft \n\nsei, weil ihn eine andere Frau der Vergewaltigung bezichtigt habe (UA S. 22 f.), \n\nstützt das Ergebnis in besonderer Weise. Diese Aussage hat sich zur Überzeu-\n\ngung des Gerichts zusammen mit anderen Beweisanzeichen zu einem in sich \n\ngeschlossenen Bild gefügt. Dabei ist zusätzlich ein Brief des Angeklagten an die \n\nNebenklägerin vom 27. Dezember 1988 von erheblicher Bedeutung, in dem er \n\ndiese auf \"blaue Flecken\" anspricht, was die Nebenklägerin M. stets als auf \n\ndie Vergewaltigungstat bezogen verstanden hat. \n\n8 \n\nSoweit die Revision weiterhin behauptet, dass die Taten bereits deshalb \n\nnicht Ende 1988 hätten stattgefunden haben können, weil die Nebenklägerin-\n\nnen K. und M. dann wegen des vorausgegangenen Strafverfahrens \n\nmisstrauisch gewesen wären, nimmt sie eine eigene Beweiswürdigung vor. Au-\n\nßerdem hat die Nebenklägerin M. ausgesagt, sie habe erst nach der Tat \n\nerfahren, dass sich der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Haft befinde (UA \n\nS. 23). \n\n9 \n\n10 \n\n2. Die Verhängung einer Jugendstrafe von acht Jahren hält im Ergebnis \n\nrechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Der Beschwerdeführer hat allerdings mit Recht einen Verstoß gegen \n\ndas Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beanstandet. Das Landgericht \n\nhat sowohl zur Begründung der Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstra-\n\nfe i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne \n\nden Umstand berücksichtigt, dass der Vollzug einer Jugendstrafe den Ange-\n\nklagten nicht beeindruckte. Die zugrunde liegende Vorstrafe war zum Zeitpunkt \n\nder Urteilsverkündung nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, Abs. 3 BZRG bereits \n\ngetilgt; denn § 46 Abs. 1 Nr. 3 nF BZRG galt zum Zeitpunkt der Tilgungsreife \n\nnoch nicht. \n\n11 \n\nDas Urteil begründet die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstra-\n\nfe u.a. wie folgt: \"Trotz der Einwirkung des Strafvollzugs hat sich der Angeklagte \n\nnunmehr bewusst und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Un-\n\nrecht entschieden\" (UA S. 45). \"Der Vollzug einer Jugendstrafe hielt ihn also \n\nnicht ab, während einer Vollzugslockerung erneut massive Straftaten zu bege-\n\nhen. Dies zeigt, dass die gewünschte erzieherische Wirkung durch eine mäßige \n\nJugendstrafe nicht erreicht werden konnte\" (UA S. 46). Bei der Strafzumessung \n\nim engeren Sinne wird zwar ausgeführt, dass die bereits getilgte Vorstrafe \"zu \n\nkeiner Zeit negativ gewertet\", vielmehr zu Gunsten des Angeklagten berück-\n\nsichtigt werde, dass er nicht vorbestraft ist (UA S. 49). An anderer Stelle heißt \n\nes jedoch: \"Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass er die Taten aus 1988 \n\nwährend eines Hafturlaubs beging. Der Vollzug hatte also keinerlei Wirkung auf \n\nihn, straffrei zu leben\" (UA S. 47). \n\n12 \n\nDas Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG hindert den Tatrichter \n\nnicht nur an der Berücksichtigung der Vorstrafe als solcher, sondern auch an \n\nder strafschärfenden Erwägung, dass der Vollzug der von dem Verwertungs-\n\nverbot betroffenen Strafe nicht ausreichte, um den Angeklagten von weiteren \n\nStraftaten abzuhalten (BGH NStZ 1983, 19). Das Verwertungsverbot erstreckt \n\nsich auch auf Umstände, die eng mit der nicht verwertbaren Tat im Zusammen-\n\nhang stehen (etwa hohe Rückfallgeschwindigkeit, erneute Tatbegehung am \n\nselben Opfer). Auch wenn sie für die Beurteilung des Schuldgehalts von we-\n\nsentlicher Bedeutung sind, müssen derartige Umstände gleichsam ausgeblen-\n\ndet werden (BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 5). Obgleich dies auf den \n\nersten Blick nur schwer nachvollziehbar erscheint - zumal gerade dann, wenn \n\nes nur um die zeitliche Einordnung einer Tat in einen historischen Zusammen-\n\nhang (Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt) geht -, lässt die zwingende ge-\n\nsetzliche Regelung in § 51 Abs. 1 i.V.m. §§ 46, 47 BZRG keine andere Ausle-\n\ngung zu (BGH NJW 2005, 1813). Auch der Umstand, dass die Vorstrafe von \n\nder Verteidigung offenbart (UA S. 21) und immer wieder angesprochen worden \n\nist (UA S. 49), macht sie nicht verwertbar (BGHSt 27, 108, 109 f.). \n\n13 \n\nb) Der Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG er-\n\nfordert jedoch nicht die Aufhebung des Strafausspruchs, da die Verhängung \n\neiner Jugendstrafe von acht Jahren trotz des Strafzumessungsfehlers ange-\n\nmessen ist (vgl. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Nach § 354 Abs. 1a StPO soll von \n\neiner Aufhebung des Urteils auch dann abgesehen werden, wenn das Revisi-\n\nonsgericht die verhängte Strafe trotz des Rechtsfehlers bei ihrer Zumessung im \n\nErgebnis für angemessen hält, selbst wenn nicht festgestellt werden kann, dass \n\nder Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt hätte (BGH NJW \n\n2005, 913, 914; Maier/Paul NStZ 2006, 82 f. m.w.N.). Ob die Beurteilung der \n\nAngemessenheit allein aufgrund der Urteilsgründe möglich ist oder ob es etwa \n\nin besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten an-\n\nkommt und deshalb die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverwei-\n\nsung der Sache geboten ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH NJW 2005, \n\n1813, 1814). \n\n14 \n\nDas Landgericht hat vorliegend die für die Strafzumessung relevanten \n\nUmstände festgestellt. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafkammer aufgrund \n\nder festgestellten Umstände zu den Taten und der Persönlichkeitsentwicklung \n\ndes Angeklagten bereits zum Zeitpunkt der beiden ersten Taten zutreffend die \n\nAnwendung von Jugendstrafrecht bejaht hat, da ihn dies nicht belastet. Dies gilt \n\nebenso für die Annahme, dass das Schwergewicht der Taten bei den beiden \n\nersten Vergewaltigungen liegt, obgleich jedenfalls bei Anwendung des § 105 \n\nAbs. 1 Nr. 1 JGG für die ersten beiden Taten die im Alter von immerhin nun-\n\nmehr 30 Jahren begangene dritte Tat im Jahre 2000 nicht zwingend weniger \n\nschwer wiegt, auch wenn diese Vergewaltigung aufgrund der Gegenwehr des \n\nOpfers im Versuchsstadium stecken geblieben ist. \n\n15 \n\nUnter Anwendung von § 32 S. 1 JGG für alle drei Taten hat die Jugend-\n\nkammer rechtsfehlerfrei allein wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe \n\nverhängt (vgl. Senat, Urt. vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04; BGHR JGG \n\n§ 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und 2). Bei deren Bemessung hat sie dem \n\nErziehungsgedanken i.S.v. § 18 Abs. 2 JGG für den zum Zeitpunkt der Urteils-\n\nverkündung 36-jährigen Angeklagten, der bei Begehung der Taten 19 bzw. \n\n30 Jahre alt war, eine nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Dagegen \n\nist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, da mit fortschreitendem Alter des Tä-\n\nters dem Erziehungsgedanken ein immer geringeres Gewicht zukommen kann \n\n(Senat, Urt. vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04). \n\n16 \n\nIm Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zu Recht heraus-\n\ngestellt, dass die drei Taten der schweren Kriminalität zuzurechnen, von hoher \n\nkrimineller Energie geprägt sind und von einer eingeschliffenen Haltung zeugen, \n\ndas Recht anderer auf sexuelle Selbstbestimmung zu missachten. Bei den Ta-\n\nten unter II.1. und II.2. waren die Opfer sehr jung, das eine knapp oder gerade \n\n14 Jahre alt, das andere 15 Jahre alt. Bei den Taten unter II.1. und II.3. ver-\n\nwendete der Angeklagte zum Zweck der Vergewaltigung jeweils ein Messer und \n\nfügte den Opfern Schnittwunden zu; er verwirklichte also tateinheitlich neben \n\ndem Straftatbestand der (versuchten besonders schweren) Vergewaltigung je-\n\nweils den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung des § 223a Abs. 1 \n\naF bzw. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenngleich bei der Tat unter II.1. diesbezüg-\n\nlich Verjährung eingetreten ist (zur Berücksichtigungsfähigkeit verjährter Taten \n\n- wenn auch mit geringerem Gewicht - Senat, Beschluss vom 14. März 2000 \n\n- 1 StR 65/00; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20). Bei der Tat unter II.2. \n\ndrohte er mit dem Einsatz eines Messers. Der Angeklagte missbrauchte bei \n\nallen Taten das ihm als Mitglied der gemeinsamen Clique von den Opfern ent-\n\ngegengebrachte Vertrauen. Nach den ersten beiden Taten setzte er seine ju-\n\ngendlichen Opfer jeweils planmäßig und auf äußerst perfide Weise unter Druck, \n\num sie von Strafanzeigen abzuhalten. Die Opfer leiden noch heute massiv unter \n\nden psychischen Folgen der Taten. \n\n17 \n\nZu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der Strafzu-\n\nmessung hervorgehoben, dass jedenfalls die Taten zum Nachteil der Neben-\n\nklägerinnen K. und M. sehr lange zurückliegen. Auch die weiteren für \n\nden Angeklagten sprechenden Umstände, welche in seiner Person begründet \n\nsind - gesundheitliche Einschränkungen, hieraus resultierende Verfahrensdau-\n\ner, Untersuchungshaft und familiäre Eingebundenheit, keine Vorstrafen -, hat \n\ndas Landgericht erkannt und gewürdigt. \n\n18 \n\nBei einer Gesamtwürdigung sind die Taten auch im Vergleich zu sonsti-\n\ngen Fällen der (versuchten) Vergewaltigung als überdurchschnittlich schwer-\n\nwiegend einzustufen. Auch bei der rechtlich gebotenen Nichtberücksichtigung \n\ndes Umstands, dass den Angeklagten der Vollzug einer Jugendstrafe in der \n\nVergangenheit offensichtlich nicht beeindruckt hat, stellt sich eine Jugendstrafe \n\nvon acht Jahren als angemessen dar. Dabei würdigt der Senat auch den - von \n\nder Kammer nicht ausdrücklich erwogenen - Umstand, dass bei Sexualstrafta-\n\nten zum Nachteil junger Opfer der bloße Zeitablauf seit der Tat als begünsti-\n\ngender Strafzumessungsumstand weniger Gewicht hat (Senat, Beschluss vom \n\n8. Februar 2006 - 1 StR 7/06; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. \n\nRdn. 437). Dies findet darin seine Bestätigung, dass nach den Urteilsfeststel-\n\nlungen die Nebenklägerinnen K. und M. nur deswegen von einer frühe-\n\nren Anzeigeerstattung absahen, weil es dem Angeklagten gelang, die noch sehr \n\njungen Opfer planmäßig und auf perfide Weise zu manipulieren und die Ge-\n\nschädigte K. zudem mit der für diese als erheblich belastend angesehenen \n\nöffentlichen Preisgabe einer vorangegangenen Vergewaltigung unter Druck \n\nsetzte. \n\nWahl Kolz Hebenstreit \n\n Richterin am Bundesgerichtshof Richter am Bundesgerichtshof \n Elf ist wegen Urlaubs an der Dr. Graf ist wegen Urlaubs an der \n Unterschrift gehindert. Unterschrift gehindert. \n\n Wahl Wahl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_577-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-17/1-str-577-05","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_577-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_577-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-17/1-str-577-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_577-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:28.535505+00:00"}}