{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_534-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"1 StR 534/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 534/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 28. Juli 2005 wird verworfen, da die Nachprüfung \n\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht München I hat den Angeklagten wegen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner ordnete \n\nes den Verfall von 10.085,-- € an und zog eine Feinwaage, Mobiltelefone und \n\nsonstige Gegenstände gemäß § 74 Abs. 1 StPO ein. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nvom 20. Dezember 2005 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nDer ergänzenden Erörterung bedarf nur die Rüge der unzulässigen Ver-\n\nwertung einiger gemäß § 100a StPO aufgezeichneter Telefongespräche. \n\n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Rüge ist bereits nicht in zulässiger Form erhoben; sie wäre aber \n\nauch unbegründet. \n\nZwar bemängelt der Beschwerdeführer durchaus zu Recht, dass in den \n\nvon der Revision aufgegriffenen Fällen die der Überwachung der Telekommuni-\n\nkation zugrunde liegenden richterlichen Beschlüsse bzw. Eilanordnungen des \n\nStaatsanwalts den an derartige Entscheidungen inhaltlich zu stellenden Anfor-\n\nderungen auch nicht annähernd genügen, wenn auch - im Hinblick auf ein Ver-\n\nwertungsverbot - auf die tatsächlichen Voraussetzungen zum Anordnungszeit-\n\npunkt abzustellen ist. Ob diese jeweils gegeben waren, kann hier dahinstehen. \n\nDenn die Rüge ist mangels ausreichenden, teilweise unzutreffenden Vortrags in \n\nder Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) bereits unzulässig. Sie \n\nwäre im Übrigen auch unbegründet, und zwar schon deshalb, da der Verwer-\n\ntung der Telefongespräche in der Hauptverhandlung nicht widersprochen wur-\n\nde. \n\nHierzu im Einzelnen: \n\nI. \n\nDer Rüge liegt Folgendes zu Grunde: \n\n1. Beanstandet wird die Verwertung von 11 Telefongesprächen, die am \n\n8., 9., 22., 23. Oktober, 2., 4. und 5. November 2004 geführt wurden. Soweit der \n\nAufzeichnung richterliche Beschlüsse zugrunde lagen, beschränkten sich diese \n\nin der Begründung - teilweise formularmäßig durch ankreuzen der entspre-\n\nchenden Zeilen - in zwei Fällen auf folgenden Text: \n\n„Nach den bisherigen Ermittlungen steht der Beschuldigte im Ver-\ndacht, gewerbsmäßig in nicht geringer Menge mit Betäubungsmitteln \nHandel zu treiben. \n\nDer Sachverhalt ist nach dem Betäubungsmittelgesetz unter Strafe \ngestellt. Die angeordnete Maßnahme ist zum Schuldnachweis erfor-\nderlich. Im Hinblick auf die erhebliche Strafandrohung des BtmG ent-\nspricht die angeordnete Maßnahme auch dem Grundsatz der Ver-\nhältnismäßigkeit.“ \n\n9 \n\nEin weiterer Beschluss (vom 2. November 2004) begnügt sich gar mit \n\nfolgender Begründung: \n\n„Nach den bisherigen Ermittlungen steht der Beschuldigte im Ver-\ndacht, eine Katalogtat i.S. des § 100a StPO begangen zu haben. \n\nDer Sachverhalt ist unter Strafe gestellt. Die angeordnete Maßnahme \nist zum Schuldnachweis erforderlich. Im Hinblick auf die erhebliche \nStrafandrohung bei Katalogtaten entspricht die angeordnete Maß-\nnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.“ \n\n10 \n\nZwei Eilanordnungen des Staatsanwalts vom 8. Oktober 2004 haben fol-\n\ngenden Wortlaut: \n\n„Nach §§ 100a I, 100 b StPO wird wegen Gefahr im Verzug die \nÜberwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs \nauf Ton- und Schriftträger, unter gleichzeitiger Schaltung einer Zäh-\nlervergleichseinrichtung bzw. die Herausgabe von Gesprächsverbin-\ndungen für den \n\nTelefonanschluss […...] \n\nAnschlussinhaber: \n\nangeordnet. \n\nDie Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht bis zum 11.10.2004 \nvom Richter bestätigt wird.“ \n\n11 \n\nEine weitere Begründung der Anordnung sowie eine Dokumentation \n\nüber das Vorliegen der Voraussetzungen einer Eilmaßnahme wurden vom \n\nStaatsanwalt in keinem Fall - auch nicht nachträglich - gefertigt. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nDie Eilanordnungen waren am 8. Oktober 2004 um ca. 10.00 Uhr und \n\num 13.32 Uhr per Fax an die Polizei übermittelt worden. \n\n2. Über den Inhalt aufgezeichneter Telefongespräche wurde in der \n\nHauptverhandlung Beweis erhoben: \n\na) Am 2. Verhandlungstag wurde der Zeuge KOK G. „zum Vorspielen \n\nder Telefonate“ wieder in den Sitzungssaal gerufen. Ausweislich der Sitzungs-\n\nniederschrift verfügte der Vorsitzende zunächst - wie auch in der Revisionsbe-\n\ngründung vorgetragen - das Vorspielen dreier, in deutscher Sprache am 21. \n\nund 22. September 2004 geführter Gespräche. Darunter also keines der Ge-\n\nspräche, deren Verwertung gerügt wird. \n\n15 \n\nb) Zum weiteren Ablauf trägt die Revision Folgendes vor (Unterstrei-\n\nchungen sind hinzugefügt): \n\n„Die Verfügung wurde zunächst nicht ausgeführt. Die Sitzung wurde \nkurz unterbrochen und später fortgesetzt. Die Verteidigung widerset-\nze sich der Inaugenscheinnahme und der Verwertung der aufge-\nzeichneten Telefongespräche. \n\nSodann verkündete der Vorsitzende nach geheimer Beratung des \nGerichts folgenden (Bl. 671 d. EA) \n\n Beschluss: \n\nEs werden sodann folgende, in deutscher Sprache geführte Telefo-\nnate, in Augenschein genommen, wobei der Augenschein durch Ab-\nspielen des Gesprächs durchzuführen ist. \n\nGespräch vom …..“ [es folgt die Aufzählung von 28 Gesprächen aus \nder Zeit vom 21. September bis zum 5. November 2004, darunter \nnun auch die Gespräche, deren Verwertung die Revision rügt.] \n\n16 \n\nc) In der Sitzungsniederschrift findet sich hierzu Folgendes: \n\n„Die Verfügung“ [des Vorsitzenden zum Vorspielen der drei Gesprä-\nche vom 21. und 22. September 2004] „wurde zunächst nicht ausge-\nführt. Die Sitzung wurde kurz unterbrochen und fortgesetzt. Der Ver-\nteidiger beantragte einen Gerichtsbeschluss über das Vorspielen der \nabgehörten Telefonate. Der Staatsanwalt erklärte, dass er keine \nVeranlassung sieht, einen derartigen Beschluss zu beantragen und \nverweist im Übrigen auf § 238/II StPO. Der Vorsitzende verkündete \nnach geheimer Beratung des Gerichts folgenden“ [bereits oben ge-\nnannten] „Beschluss ...“ [über das Vorspielen der schon erwähnten \n28 Gesprächen aus der Zeit vom 21. September bis zum 5. Novem-\nber 2004]. \n\n17 \n\nd) Ergänzend äußerte sich der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft \n\nin einer dienstlichen Stellungsnahme, der sich der Vorsitzende der erkennenden \n\nStrafkammer in seiner Stellungnahme anschloss und gegen deren Inhalt von \n\nkeiner Seite Einwendungen erhoben wurden: \n\n„…. Nachdem der Vorsitzende zu erkennen gegeben hatte, dass die \nEinführung der polizeilichen Aussage des Angeklagten durch KOK \nG. zunächst nicht geplant sei - das Protokoll vermerkt insoweit, \ndass KOK G. ‚zum Vorspielen der Telefonate’ erschienen sei \n(Protokoll vom 25.07.2005, Bl. 670) und nachdem der Vorsitzende \nerklärt hatte, dass im Hinblick auf den Verteidigerwechsel und auf-\ngrund der Tatsache, dass der Angeklagte derzeit keine Angaben zur \nSache mache, eine Notwendigkeit zur Vernehmung von 3 weiteren \nZeugen nicht gegeben sei (Protokoll vom 25.07.2005, Bl. 670), war \naus meiner Sicht der Verteidiger des Angeklagten verärgert. Nach \nAnkündigung des Verteidigers hinsichtlich der 3 Zeugen am nächsten \nHauptverhandlungstag einen Beweisantrag stellen zu wollen, wurde \nKOK G. zum Vorspielen von TÜ-Gesprächen in den Sitzungssaal \nzur \ngerufen. Nachdem der Vorsitzende eine Verfügung \nInaugenscheinnahme von 3 Telefongesprächen getroffen hatte, und \nfür diesen \nsich damit manifestiert hatte, dass KOK G. \n\ndamit manifestiert hatte, dass KOK G. für diesen Verhandlungs-\ntag nur zum Vorspielen der TÜ-Gespräche geladen war, kam es zu \neiner Unterbrechung der Hauptverhandlung. Danach äußerte der \nVerteidiger des Angeklagten sinngemäß, ‚er könne auch anders’ und \nbeantragte dann - ohne irgendeine Begründung dafür abzugeben \nund ohne die Unzulässigkeit der vorherigen Verfügung des Vorsit-\nzenden bzw. des Vorspielens der Telefonate oder eine Beschwer \ndes Angeklagten zu behaupten - 'einen Gerichtsbeschluss über das \nVorspielen der abgehörten Telefonate' (Protokoll vom 25.07.2005, \nBand III, Bl. 671) ….. Anschließend erging ein Gerichtsbeschluss ü-\nber die Inaugenscheinnahme von 28 Telefongesprächen. Der Be-\nschluss enthielt keine Begründung, offensichtlich weil von der Vertei-\ndigung auch keine Begründung für die Beantragung eines Gerichts-\nbeschlusses gegeben worden war.“ \n\n18 \n\ne) „Der Beschluss wurde ausgeführt“, so die Sitzungsniederschrift. Ein-\n\nwendungen dagegen waren zuvor von keiner Seite mehr erhoben worden. \n\nNach der Verlesung einiger amtsgerichtlicher Beschlüsse, die den Aufzeich-\n\nnungen der Gespräche zugrunde lagen, beantragte der Sitzungsvertreter der \n\nStaatsanwaltschaft das Vorspielen eines weiteren Gesprächs vom 21. Septem-\n\nber 2004. Nach entsprechender Verfügung des Vorsitzenden wurde auch die-\n\nses Telefonat in der Hauptverhandlung angehört. Auch hiergegen wurden we-\n\nder vorher oder nachher Einwendungen erhoben. Auch im weiteren Verlauf der \n\nHauptverhandlung wurde die Verwertbarkeit aller angehörten Gespräche von \n\nniemandem in Frage gestellt. \n\n19 \n\nf) Der Zeuge KOK G. wurde übrigens dann an jenem Sitzungstag auf \n\nAnregung des Verteidigers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft \n\n„doch noch dazu vernommen, was der Angeklagte in seiner polizeilichen Ver-\n\nnehmung vom 02.12.2004 (Bl. 323 d - Bl. 324 c) ausgesagt hatte (Protokoll vom \n\n25.07.2005, Band III, Bl. 674)“, so die oben genannte dienstliche Stellungnah-\n\nme. \n\n20 \n\n3. Der Beschwerdeführer meint, mangels einzelfallbezogener Gründe der \n\nAnordnungen der Überwachung der Telekommunikation und, soweit es sich um \n\nEilanordnungen des Staatsanwalts handelte - mangels Darstellung der Um-\n\nstände, die die Annahme von „Gefahr im Verzug“ rechtfertigten - hätte die \n\nStrafkammer die Akten dahingehend auswerten müssen, ob nach seinerzeiti-\n\ngem Ermittlungsstand die Anordnung der Maßnahmen vertretbar war. Die Straf-\n\nkammer setze sich indes an keiner Stelle des Urteils - über die schlichte \n\nFeststellung, dass die Überwachung verschiedener Telefonanschlüsse ange-\n\nordnet war, hinaus - mit den Voraussetzungen der Überwachung und Aufzeich-\n\nnung der Telekommunikation auseinander. \n\nII. \n\n21 \n\nDie Revision ist - insoweit - schon unzulässig. Die Rüge wurde nicht in \n\nder gebotenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. Die den - behaupte-\n\nten - Mangel enthaltenden Tatsachen werden in der Revisionsbegründung nicht \n\nbeziehungsweise unzutreffend vorgetragen. \n\n22 \n\na) Während in der Revisionsbegründung behauptet wird \n\n„Die Verteidigung widersetzte sich der Inaugenscheinnahme und der \nVerwertung der aufgezeichneten Telefongespräche“, \n\näußerte sich der Verteidiger laut Sitzungsniederschrift - was dadurch bewiesen \n\nist (§ 274 StPO) und zudem durch die unwidersprochenen dienstlichen Erklä-\n\nrungen bestätigt wird - wie folgt: \n\n„Der Verteidiger beantragte einen Gerichtsbeschluss über das Vor-\nspielen der abgehörten Telefonate.“ \n\n23 \n\nOb ein bloßer Antrag auf einen Gerichtsbeschluss gemäß § 238 Abs. 2 \n\nStPO einem Widerspruch gegen die Verwertung der abgehörten Telefonate \n\n- mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Überwa-\n\nchung der Telekommunikation - gleichzusetzen ist, wie der Revisionsführer in \n\nder Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts behauptet, muss \n\ndas Revisionsgericht selbst bewerten können. In der Revisionsbegründung darf \n\ndies nicht - verdeckt - als Tatsachenbehauptung vorweggenommen werden. \n\nDenn dann ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, allein aufgrund des Vor-\n\ntrags in der Revisionsbegründung eine eigene umfassende Überprüfung des \n\nVerfahrens im Hinblick auf den behaupteten Rechtsfehler vorzunehmen. Damit \n\ngenügt der Revisionsvortrag schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO. \n\n24 \n\nb) Darüber hinaus teilt die Revisionsbegründung nichts zur Verdachtsla-\n\nge und zu den übrigen Eingriffsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses \n\nder beanstandeten Entscheidungen zur Überwachung der Telekommunikation \n\nmit. Auch dies ist jedoch unverzichtbar zur revisionsgerichtlichen Überprüfung, \n\nob die beanstandeten Maßnahmen - unabhängig vom Inhalt der zugrunde lie-\n\ngenden Entscheidungen - zu Recht oder zu Unrecht angeordnet wurden. Dass \n\ndamit keine überspannten Anforderungen gestellt werden, zeigt die Revisions-\n\ngegenerklärung der Staatsanwaltschaft, die - teilweise unter Hinweis auf ent-\n\nsprechende Aktenteile, die dann in die Revisionsbegründung aufzunehmen ge-\n\nwesen wären - die Grundlage für die entsprechenden richterlichen Beschlüsse \n\nund die Eilanordnungen des Staatsanwalts darzustellen, in der Lage war. Auch \n\ndeshalb genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO. \n\n25 \n\nEin Fall, in dem die Überwachung der Telekommunikation in einem an-\n\nderen Verfahren, dessen Akten vom Landgericht nicht beigezogen wurden, an-\n\ngeordnet worden war (diese Situation liegt BGHSt 47, 362 [363, Leitsatz Nr. 3] \n\nzugrunde), ist hier nicht gegeben. Dass auch dann, wenn alle relevanten Unter-\n\nlagen Bestandteil der Verfahrensakten sind, allein die fehlende Überprüfung der \n\nRechtmäßigkeit einer Überwachungsmaßnahme durch die Strafkammer einen \n\neigenständigen Rechtsfehler begründet, weshalb dann auch entsprechender \n\nVortrag genügt, besagt auch die soeben zitierte Entscheidung des 3. Strafse-\n\nnats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 362) nicht (vgl. zu dieser Entschei-\n\ndung hinsichtlich des darin verlangten generellen Überprüfungsgebots - dies \n\nablehnend - Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 7. März 2006 - 1 StR \n\n316/05, Rdn. 13, sowie hier unter Rdn. 29). \n\n26 \n\n27 \n\nIII. \n\nDie Revision wäre auch unbegründet. \n\na) Der Revision ist allerdings dahingehend uneingeschränkt zuzustim-\n\nmen, dass die Begründungen der richterlichen Entscheidungen zu den Abhör-\n\nmaßnahmen, die der Revisionsrüge zugrunde liegen, in keiner Weise den an \n\ndiese inhaltlich zu stellenden Anforderungen genügen. Die - gemäß § 34 StPO - \n\nzu begründenden Beschlüsse, die die Überwachung der Telekommunikation \n\nanordnen beziehungsweise gestatten (§ 100b Abs. 1 Satz 1 StPO) oder bestä-\n\ntigen (§ 100b Abs. 1 Satz 3 StPO) müssen zumindest eine knappe Darlegung \n\nder den Tatverdacht begründenden Tatsachen und der Beweislage enthalten, \n\num die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu ermöglichen, wobei \n\nin geeigneten Fällen auch eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile genügen \n\nkann (BGHSt 47, 362 [366]). Keinesfalls darf sich der Richter mit der formelhaf-\n\nten Zitierung des Gesetzestextes begnügen und dabei gar - wie hier in einem \n\nFall - den zugrunde liegenden Straftatbestand verschweigen („Katalogtat“). \n\n28 \n\nEntsprechendes gilt für die Eilanordnungen des Staatsanwalts. Zu bean-\n\nstanden ist dabei zudem das Fehlen jeglicher - auch nicht nachträglicher - Do-\n\nkumentation der tatsächlichen Grundlagen, die es gerechtfertigt erscheinen lie-\n\nßen, davon auszugehen, dass eine richterliche Entscheidung ohne Gefährdung \n\ndes Untersuchungszwecks nicht rechtzeitig zu erlangen war. Dabei hätte es \n\nauch einer Darstellung dazu bedurft, welche Versuche unternommen wurden, \n\nden zuständigen Richter zu erreichen, oder weshalb wegen besonderer Eibe-\n\ndürftigkeit selbst hierzu keine Zeit war (vgl. BVerfG NJW 2001, 1121 [1124]). \n\nDenn dies versteht sich an einem Werktag am Vormittag, aber auch um die Mit-\n\ntagszeit keineswegs von selbst. \n\n29 \n\nb) Die ungenügende Fassung der richterlichen oder staatsanwaltschaftli-\n\nchen Anordnungen der Überwachung der Telekommunikation begründet jedoch \n\nnicht per se die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen mit der Folge der Unver-\n\nwertbarkeit der hieraus gewonnenen Erkenntnisse. Entscheidend sind vielmehr \n\ndie tatsächlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die \n\nÜberwachung der Telekommunikation, d.h. ob danach die Gestattung der \n\nÜberwachung und, soweit es sich um staatsanwaltschaftliche Eilanordnungen \n\nhandelte, auch die Annahme von Gefahr im Verzug, vertretbar war. Inwieweit \n\ndie Strafkammer in diesem Fall das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzun-\n\ngen zur vertretbaren Anordnung der Überwachung der Telefongespräche \n\n- während der Verfahrensvorbereitung oder während der Hauptverhandlung - \n\nüberprüfte, ist offen. Von Amts wegen muss dies jedenfalls im Grundsatz nicht \n\ngeschehen (vgl. Senat, Beschluss vom heutigen Tag - 7. März 2006 - 1 StR \n\n316/05 Rdn. 8 ff.; dass der Kernbereich privater Lebensführung betroffen ist, \n\nliegt hier fern). Der Darstellung einer entsprechenden Überprüfung - wenn sie \n\ngleichwohl während der Hauptverhandlung erfolgte - und deren tatsächlicher \n\nGrundlagen in den Urteilsgründen bedarf es nicht. Zur Vermeidung der Über-\n\nfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe ist dies regelmäßig sogar tunlichst zu \n\nvermeiden. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO gebietet auch unter Berücksichtigung der \n\nvon der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Darstellung der Beweis-\n\nwürdigung nicht die Darstellung des Gangs der Ermittlungen oder der Voraus-\n\nsetzungen einzelner Maßnahmen während des Ermittlungsverfahrens. Werden \n\ninsoweit - mittels einer Verfahrensrüge - Fehler geltend gemacht, die den Be-\n\nstand des Urteils in Frage stellen, so wird der entsprechende Vortrag (§ 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO), sofern er schlüssig ist, hinsichtlich der behaupteten tat-\n\nsächlichen Grundlagen vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren überprüft. \n\n30 \n\nc) Dessen bedürfte es - sofern die Rüge in zulässiger Form erhoben \n\nworden wäre - hier aber schon deshalb nicht, da der Verwertung der Gesprä-\n\nche, auf die sich die Revisionsrüge bezieht, weder bis zu dem gemäß § 257 \n\nStPO maßgebenden Zeitpunkt - und auch nicht während der weiteren Haupt-\n\nverhandlung - widersprochen wurde. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, \n\nschon weil das Verwertungsverbot für den Angeklagten disponibel ist (vgl. Se-\n\nnat, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05 Rdn. 8). \n\n31 \n\nDabei kann hier dahinstehen, ob ein bloßer - weiter nicht begründeter \n\noder wenigstens entsprechend kommentierter - Antrag gemäß § 238 Abs. 2 \n\nStPO nach einer Verfügung über die Einführung von Ergebnissen einer Über-\n\nwachung der Telekommunikation in die Hauptverhandlung grundsätzlich als \n\nWiderspruch gegen die Verwertung dieser Ergebnisse wegen Fehlens der An-\n\nordnungsvoraussetzungen zu werten ist. Da dies dann die Überprüfungspflicht \n\ndurch das Gericht auslöst (vgl. Senat, Beschluss vom heutigen Tag - 7. März \n\n2006 - 1 StR 316/05 Rdn. 8), wird regelmäßig eine entsprechende Klarstellung \n\nzu fordern sein. Hier jedenfalls ist auszuschließen, dass der Antrag gemäß \n\n§ 238 Abs. 2 StPO überhaupt von Zweifeln an der Verwertbarkeit - aus wel-\n\nchem Grund auch immer - der gewonnenen Erkenntnisse getragen war. Ursa-\n\nche war - wie die unwidersprochen gebliebenen dienstlichen Stellungnahmen, \n\nan deren Richtigkeit zu zweifeln, der Senat keinen Anlass sieht, ergeben - aus-\n\nschließlich die Erklärung des Vorsitzenden über den geplanten Umfang der Be-\n\nweisaufnahme (insbesondere hinsichtlich des Gegenstands der Vernehmung \n\ndes Zeugen KOK G. ) an jenem Hauptverhandlungstag: „er“, der Verteidiger \n\n„könne auch anders“, ersichtlich mit dem prozessordnungswidrigen, nämlich die \n\nVerfahrensleitung durch den Vorsitzenden (§ 238 Abs. 1 StPO) in Frage stel-\n\nlenden Ziel, das Gericht zu maßregeln. \n\n32 \n\nd) Letztlich kommt es aber auch hierauf nicht an. Wäre der Antrag als \n\nWiderspruch gegen die Verwertung wegen fehlender Voraussetzungen der An-\n\nordnung der Überwachung der Telekommunikation zu werten, so beträfe dies \n\nnur die drei von der Verfügung des Vorsitzenden erfassten Gespräche vom 21. \n\nund 22. September 2004. Das Abhören der elf Gespräche aus der Zeit vom \n\n8. Oktober bis zum 5. November 2004, das die Revision angreift, wurde jedoch \n\nerst mit dem danach verkündeten Beschluss angeordnet. Gegen dessen Voll-\n\nzug, also auch gegen das Anhören der elf aufgezeichneten Gespräche, auf die \n\nsich die Revisionsrüge bezieht, erhob der Angeklagte beziehungsweise sein \n\nVerteidiger dann keinen Einwand. Auch nach dem Vorspielen der Gespräche, \n\nnach der Verlesung von Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikati-\n\non und auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Möglichkeit \n\nder Verwertung der angehörten Telefonate nie auch nur in Frage gestellt, ge-\n\nschweige denn, wurde ein förmlicher Widerspruch gegen deren Verwertung er-\n\nhoben. \n\n33 \n\ne) Abschließend sei auf Folgendes hingewiesen: Aufgrund der in der \n\nGegenerklärung der Staatsanwaltschaft zur Revisionsbegründung mitgeteilten \n\ntatsächlichen Grundlagen - teilweise unter Hinweis auf die entsprechenden Ak-\n\ntenteile - für die Anordnung der Überwachungsmaßnahmen zum Anordnungs-\n\nzeitpunkt bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Anordnungen \n\nnicht zumindest rechtlich vertretbar waren. Ferner wird in dieser Gegenerklä-\n\nrung hinsichtlich der beiden beanstandeten Eilanordnungen des Staatsanwalts \n\nauch der Zwang zum sofortigen Handeln ausreichend belegt. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_534-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/1-str-534-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_534-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_534-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/1-str-534-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_534-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:12.354216+00:00"}}