{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"1 StR 504/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 504/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 gemäß \n\n§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren hin-\n\nsichtlich des Falls II.5 der Urteilsgründe eingestellt. \n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und \n\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 6. Juni 2005 im Schuldspruch dahinge-\n\nhend geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handels-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\n12 Fällen schuldig ist. \n\n Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nAuf den Antrag des Generalbundesanwalts war das Verfahren hinsicht-\n\nlich des Falls II.5 der Urteilsgründe einzustellen, weil dieser Verfahrensteil erst \n\nam 12. April 2005 während der Hauptverhandlung und damit in reduzierter Be-\n\nsetzung eröffnet worden ist. Da somit der Beschluss lediglich von zwei Richtern \n\ngefasst worden ist, ohne dass der dritte zur Entscheidung mitberufene Richter \n\nbeteiligt war, fehlt es insoweit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Dies \n\nstellt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar, das für die-\n\nsen Anklagepunkt zur Einstellung des Verfahrens führen muss (BGH, Be-\n\nschluss vom 6. April 2005 - 1 StR 60/05 m. w. N.). \n\n2 \n\nDie gegen den Angeklagten ausgesprochene Gesamtstrafe von sieben \n\nJahren drei Monaten kann bestehen bleiben, da trotz der weggefallenen Einzel-\n\nstrafe von drei Jahren acht Monaten angesichts der verbliebenen zwölf Einzel-\n\nstrafen zwischen zwei Jahren vier Monaten und drei Jahren zehn Monaten die \n\nfestgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1a StPO). \n\n3 \n\nIm Übrigen lässt die Revision des Angeklagten keinen diesen beschwe-\n\nrenden Rechtsfehler erkennen. \n\nWahl Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/1-str-504-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/1-str-504-05","retrieved":"2026-07-10 20:20:08.798081+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-07/1-str-504-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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