{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"1 StR 476/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 476/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n23. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n21. März 2006 in der Sitzung am 23. März 2006, an denen teilgenommen ha-\n\nben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nSchluckebier, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Betroffenen wird das Urteil des Landgerichts \n\nPassau vom 10. Juni 2005 mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat gegen den Betroffenen die nachträgliche Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet und ihn sogleich in die Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus überwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision \n\ndes Betroffenen, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel \n\nhat Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: \n\nDer im Jahr 1934 geborene Betroffene erlitt 1955 bei einem Motorradun-\n\nfall eine Schädelbasisfraktur, in deren Folge es bei ihm zu einer organischen \n\nPersönlichkeitsstörung kam. Ein schon damals festgestellter frontaler Hirnsub-\n\nstanzdefekt führte zu einem fortschreitenden Persönlichkeitsabbau. 1994 wurde \n\ner wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, im \n\nselben Jahr auch wegen dreier Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kin-\n\ndern zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt wurde. Er hatte ein Kind jeweils auf den Arm genommen, ihm \n\nunter dem T-Shirt an die Brust und über der Kleidung an die Scheide gefasst \n\nund ihm schließlich Zungenküsse gegeben. Eine erhebliche Verminderung der \n\nSchuldfähigkeit zur Tatzeit konnte nicht ausgeschlossen werden. Nach Verlän-\n\ngerung der Bewährungszeit wurde die Freiheitsstrafe Ende 1997 erlassen. \n\n4 \n\nDas Landgericht Passau verurteilte den Betroffenen schließlich am \n\n16. März 1999 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen jeweils zwei Jahre und \n\nneun Monate Freiheitsstrafe; sog. Anlassverurteilung in dieser Sache). Er hatte \n\nim Sommer 1986 von der damals 12-jährigen Tochter einer Frau, deren Lieb-\n\nhaber er war, den Geschlechtsverkehr erzwungen, indem er dem Kind drohte, \n\nsonst seine Schwester \"zu gebrauchen\". Da sich das Mädchen nicht einschüch-\n\ntern ließ und sich wehrte, packte er es, riss ihm die Hose herunter und warf es \n\nauf eine Couch. Er drückte es an den Schultern nieder und führte den unge-\n\nschützten Verkehr bis zum Samenerguss durch. Zwei Wochen nach diesem \n\nVorkommnis wiederholte sich der Vorgang. Wegen zweier ähnlich liegender \n\nTaten zum Nachteil der Schwester des Opfers stellte das Landgericht das Ver-\n\nfahren wegen Verjährung ein. \n\n5 \n\nDer Betroffene verbüßte die verhängte Freiheitsstrafe vollständig. Für die \n\nZeit nach der Vollstreckung der Strafe ordnete das Landgericht Bayreuth mit \n\nBeschluss vom 6. Februar 2002 für die Dauer von fünf Jahren Führungsaufsicht \n\nan und brachte den Betroffenen darüber hinaus mit Beschluss vom 10. April \n\n2002 nach dem Bayerischen Gesetz zur Unterbringung besonders rückfallge-\n\nfährdeter hochgefährlicher Straftäter (BayStrUBG) unbefristet in einer Justiz-\n\nvollzugsanstalt unter. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 wurde der Vollzug \n\ndieser Anordnung für die Dauer eines Jahres ausgesetzt und dem Betroffenen \n\nauferlegt, in einem Seniorenhaus Aufenthalt zu nehmen. Da es dort im Januar \n\nund Februar 2004 zu sexuellen Übergriffen auf demente Mitbewohnerinnen \n\nkam, widerrief die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 26. März \n\n2004 die Aussetzung. Der Betroffene wurde wieder in den Unterbringungsvoll-\n\nzug genommen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Bundesländern \n\nmit Urteil vom 10. Februar 2004 die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass \n\nlandesrechtlicher sicherungsverwahrender Vorschriften aus verfassungsrechtli-\n\nchen Gründen abgesprochen und die Geltung solcher Bestimmungen bis zum \n\n30. September 2004 befristet hatte (BVerfGE 109, 190), überwies die Strafvoll-\n\nstreckungskammer den Betroffenen nach § 67a Abs. 2 StGB in die Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dort befindet er sich seither, mitt-\n\nlerweile aufgrund Unterbringungsbeschlusses nach § 275a Abs. 5 StPO. \n\n2. Unter der Zwischenüberschrift \"Neuere Entwicklung des Betroffenen\" \n\nhat die Strafkammer sodann weiter festgestellt: \n\nDer Betroffene unterzog sich während des Strafvollzugs nach seiner \n\nVerurteilung im Jahr 1999 wegen der beiden 1986 begangenen Vergewalti-\n\ngungstaten keinerlei psychotherapeutischen Maßnahmen. Eine Sexualtherapie \n\nlehnte er stets ab. Ebenso stritt er auch in der Haft die Taten ab und entzog \n\nsomit möglichen therapeutischen Maßnahmen jegliche Grundlage. Aufgrund \n\nbestehender Störungen im kognitiven Bereich und im Hinblick auf die während \n\nder Haftzeit fortgeschrittene hirnorganische Persönlichkeitsstörung vermag er \n\ndie Grenzen zu sexuell deviantem Verhalten nicht zu erkennen und nicht zu \n\nreflektieren. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDies führte dazu, dass er sich während seines Aufenthalts in dem Senio-\n\nrenhaus wiederholt an Mitbewohnerinnen heranmachte, diese an Orte ver-\n\nbrachte, welche vom Pflegepersonal nicht beobachtet wurden, dort deren Un-\n\nterkörper entkleidete und ihnen die Windelhose öffnete oder die Unterhose aus-\n\nzog, um sich daran sexuell zu ergötzen. Im Einzelnen handelt es sich um fol-\n\ngende Vorfälle: \n\n9 \n\n- Am 14. Januar 2004 fand eine Pflegekraft die an ausgeprägter De-\n\nmenzerkrankung leidende Heimbewohnerin B. im Zimmer des Be-\n\ntroffenen mit völlig entkleidetem Unterkörper vor, während sich der Betroffene \n\nim Badezimmer aufhielt und gerade dabei war seine Hose hochzuziehen. \n\n10 \n\n- Am 2. Februar 2004 öffnete der Betroffene im Zimmer der ausgeprägt \n\ndemenzkranken Bä. deren Windelhose und fasste sie am Intimbe-\n\nreich an. Dabei wurde er von einer Pflegerin angetroffen, die \"ihn schimpfte\" \n\nund fortschickte. \n\n11 \n\n- Am 14. Februar 2004 kam eine Pflegekraft hinzu, als er Frau Bä. eine \n\n\"doppelte Windelhose\" machte, indem er ihr die Unterhose auszog und über der \n\nWindel eine grüne Windel anzog. \n\n12 \n\n- An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag im Januar oder Feb-\n\nruar 2004 traf eine Pflegekraft den Betroffenen dabei an, wie er Frau Bä. auf \n\ndem Gang vor den Zimmern von oben in das T-Shirt langte und an ihrer Brust \n\nmanipulierte. \n\n13 \n\n3. Bei seiner Gesamtwürdigung hat das Landgericht angenommen, dass \n\nvom Betroffenen eine erhebliche Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung An-\n\nderer ausgehe. Krankheitsbedingt sei bei ihm keine Reflektionsfähigkeit mehr \n\nvorhanden. Aufgrund seiner organischen Persönlichkeitsstörung sei er nicht \n\nmehr in der Lage, im Sexualbereich Grenzen zu erkennen. Wegen seiner erst-\n\nmals in der Haft aufgetretenen Erektionsstörungen sei auch nach Auffassung \n\nder beiden gehörten Sachverständigen erfahrungsgemäß mit der Zuwendung \n\nzu immer jüngeren Kindern als Ersatzobjekten zu rechnen, von denen kein un-\n\nüberwindbarer Widerstand zu erwarten sei, ebenso aber auch mit Ersatzhand-\n\nlungen und impulsiven Übersprungshandlungen. Diese Entwicklung des Betrof-\n\nfenen spiegele sich in seinen Taten im Seniorenheim wider, wo er sich zwar \n\nnicht mehr an Kindern, aber doch an widerstandsunfähigen Personen vergan-\n\ngen habe. Bei ihm liege eine sexuelle Störung mit Steigerung der sexuellen Ap-\n\npetenz vor. Auch wenn man Handlungen wie beispielsweise das \"Begrabschen\" \n\nnicht als erheblich einstufen wolle, so gehe vom Betroffenen gleichwohl eine \n\nerhebliche Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung Anderer aus. Angesichts \n\nder kognitiven Defizite und der mangelnden Reflektionsfähigkeit des Betroffe-\n\nnen bestehe situationsbedingt \n\nimmer die konkrete Gefahr, dass sich \n\n- ausgehend von den Reaktionen des Opfers - auch gravierende Straftaten ent-\n\nwickeln könnten. \n\n14 \n\n4. Das Landgericht geht bei seiner rechtlichen Würdigung vom Vorliegen \n\nder Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwahrung aus und \n\nknüpft an die Verurteilung durch das Landgericht Passau vom 16. März 1999 \n\nwegen Vergewaltigung in zwei Fällen an (§ 66b Abs. 1 StGB). Der Hang des \n\nBetroffenen, erhebliche Straftaten zu begehen, werde durch die Vorstrafen we-\n\ngen der Vergewaltigung junger Mädchen belegt. Dieser Hang habe weder wäh-\n\nrend der Haft noch wegen des fortgeschrittenen Alters des Betroffenen ein En-\n\nde gefunden. Aufgrund der organischen Persönlichkeitsstörung wirke sich das \n\nzunehmende Alter vielmehr sogar gefahrerhöhend aus. \n\n15 \n\nVor Ende der Haftzeit seien Tatsachen erkennbar geworden, die auf eine \n\nerhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit hinwiesen. Er \n\nhabe während der Haftzeit jegliche Sexualtherapie verweigert und sei nicht the-\n\nrapiefähig, weil er die begangenen Taten immer geleugnet habe. Krankheitsbe-\n\ndingt fehle ihm die Reflektionsfähigkeit über ein mögliches sexualdeviantes \n\nVerhalten. Das beruhe auf der organischen Persönlichkeitsstörung als Nachwir-\n\nkung eines unfallbedingten Hirnsubstanzdefekts, der zu einem fortschreitenden \n\nPersönlichkeitsabbau führe. Bei den genannten Gesichtspunkten handele es \n\nsich \"allesamt um Umstände, die erst in der Haft aufgetreten bzw. - wie der \n\nhirnorganische Abbau - fortgeschritten\" seien. Die Vorfälle im Seniorenheim \n\nbelegten die geschilderten Tatsachen bezüglich der Entwicklung des Betroffe-\n\nnen, deren Ursachen und Fortschritt erst in der Haft erkennbar geworden seien. \n\n16 \n\n5. Die mit dem Urteil ausgesprochene Überweisung des Betroffenen in \n\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begründet die Straf-\n\nkammer damit, dass diese von beiden Sachverständigen ausdrücklich empfoh-\n\nlen worden sei. Die organische Persönlichkeitsstörung des Betroffenen und die \n\nAuffälligkeiten unterstrichen das Erfordernis einer hochqualifizierten therapeuti-\n\nschen und pflegerischen Betreuung. Dort könne auch erprobt werden, ob durch \n\neine etwaige medikamentöse Intervention die Verhaltensauffälligkeiten gebes-\n\nsert werden könnten. Deshalb halte auch die Kammer die Unterbringung des \n\nBetroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus für sachgemäß. Dafür biete \n\ndas Gesetz aber gegenwärtig keine ausdrückliche Möglichkeit. Zwar sei parallel \n\nzum gegenständlichen Verfahren betreffend die Anordnung nachträglicher Si-\n\ncherungsverwahrung ein objektives Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff. \n\nStPO beim Landgericht Hof anhängig. Dessen Gegenstand sei der sexuelle \n\nMissbrauch einer widerstandsunfähigen Person, nämlich der demenzkranken \n\nFrau Bä. (Manipulation an der Brust; vgl. oben, vierter Vorfall). Der Ausgang \n\njenes Verfahrens sei für die Kammer jedoch nicht absehbar und nicht beein-\n\nflussbar. Die unmittelbare Anwendung des § 67a Abs. 2 StGB sei nicht möglich. \n\nDer Fall zeige jedoch, dass hier ein Bedürfnis für eine gleichzeitige resozialisie-\n\nrungsfördernde Überweisung in die Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus bestehe, obgleich die Anordnungsvoraussetzungen für diese \n\nMaßnahme (§ 63 StGB) nicht vorlägen. \n\nII. \n\n17 \n\nDas Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es läßt be-\n\nsorgen, das Landgericht könne Umstände als \"neue Tatsachen\" im Sinne der \n\ngesetzlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwahrung \n\n(§ 66b Abs. 1 StGB) behandelt haben, die von Rechts wegen nicht berücksich-\n\ntigungsfähig sind oder bei denen dies nach den Urteilsgründen zumindest zwei-\n\nfelhaft ist und unklar bleibt. Das erweist sich als Darlegungs- und Erörterungs-\n\nmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt. \n\n18 \n\n1. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung setzt voraus, dass vor Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe aus \n\nder Anlassverurteilung Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche \n\nGefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit hinweisen (§ 66b Abs. 1 \n\nStGB). \"Neue Tatsachen\" im Sinne des § 66b StGB sind nur solche, die nach \n\nder letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz (Anlassverurteilung) und vor \n\nEnde des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar \n\ngeworden sind (vgl. BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562; NJW \n\n2006, 531, 535). Aber auch Umstände, die für einen sorgfältigen Tatrichter bei \n\nder Anlassverurteilung erkennbar oder aufklärungsbedürftig waren, sind nicht \n\nneu im Sinne des § 66b StGB (BGH NStZ 2006, 155, 156). Darüber hinaus \n\nmüssen die neuen Tatsachen eine \"gewisse Erheblichkeitsschwelle\" über-\n\nschreiten (vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks. 15/2887, S. 12). Sie müssen \n\nschon für sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdi-\n\ngung aller Umstände auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Le-\n\nbens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbst-\n\nbestimmung Anderer durch den Betroffenen hindeuten (BGH NJW 2006, 531, \n\n535). \n\n19 \n\n2. Die vom Landgericht angeführte \"neuere Entwicklung\" des Betroffenen \n\nweist Tatsachen aus, die die Unterbringung in der nachträglichen Sicherungs-\n\nverwahrung nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen vermö-\n\ngen. \n\n20 \n\nDie Strafkammer hat in einem eigenständigen Abschnitt der Urteilsgrün-\n\nde die \"neuere Entwicklung\" des Betroffenen dargestellt. Dabei hat sie seine \n\nfehlende Therapiebereitschaft und sein Bestreiten der Anlasstaten auch in der \n\nStrafhaft, den fortschreitenden hirnorganischen Abbau sowie die sexualbezo-\n\ngenen Verhaltensweisen im Umgang mit demenzkranken pflegebedürftigen \n\nFrauen während seines Aufenthaltes in einem Seniorenheim angeführt. Diese \n\nGesichtspunkte hat sie auch in der abschließenden rechtlichen Bewertung auf-\n\ngegriffen, aber nicht verdeutlicht, ob sie in bestimmten Umständen etwa keine \n\nneuen Tatsachen gesehen und diese lediglich bei der Gesamtwürdigung und \n\nPrognose herangezogen hat. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe \n\nspricht eher dafür, dass sie in allen Umständen, die sie unter der \"neueren Ent-\n\nwicklung\" des Betroffenen aufgeführt hat, neue Tatsachen im Sinne des § 66b \n\nStGB gesehen hat. Insoweit gilt: \n\n21 \n\na) Die sexualbezogenen Vorfälle im Seniorenheim haben hier als \"neue \n\nTatsachen\" von vornherein außer Betracht zu bleiben, weil sie sich nicht wäh-\n\nrend des Vollzuges der Freiheitsstrafe ereignet haben. Vielmehr befand sich der \n\nBetroffene in dem in Rede stehenden Zeitraum in einer nachträglichen landes-\n\nrechtlichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die ausgesetzt war. \n\nFür diese sog. Übergangsfälle hat der Gesetzgeber nochmals ausdrücklich das \n\nbestätigt, was sich bereits aus dem Wortlaut des § 66b Abs. 1 StGB ergibt: Um-\n\nstände aus der landesrechtlichen Unterbringung (nach BayStrUBG) sind keine \n\nneuen Tatsachen im Sinne des § 66b StGB (Art. 1a Satz 2 EGStGB; so auch \n\ndie Gesetzesbegründung BTDrucks. 15/2887, S. 20). Sie können allenfalls bei \n\nder anzustellenden Gefährlichkeitsprognose mit berücksichtigt werden (vgl. Ge-\n\nsetzesbegründung aaO). \n\n22 \n\nb) Hinsichtlich der danach verbleibenden Umstände, die als \"neue Tat-\n\nsachen\" im Sinne des Gesetzes nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind, lässt sich den Urteilsgrün-\n\nden nicht eindeutig entnehmen, ob sie bereits für den früheren Tatrichter er-\n\nkennbar oder ihm sogar bekannt waren. Die Strafkammer hat sich damit nicht in \n\nnachprüfbarer Weise auseinandergesetzt. In den Urteilsgründen klingt jedoch \n\nan, dass der Betroffene die Anlasstaten auch schon im Erkenntnisverfahren \n\nbestritten hat. Dies ist dem Senat auch aufgrund seiner Befassung mit der sei-\n\nnerzeitigen Revision des Betroffenen gegen das Urteil des Landgerichts Passau \n\nvom 16. März 1999 bekannt (1 StR 547/99). Damit liegt nahe, dass auch in der \n\nTherapieverweigerung des Betroffenen keine neue Tatsache gesehen werden \n\nkann; das wäre nur dann der Fall, wenn das Ursprungsgericht zum Zeitpunkt \n\nder Verurteilung davon hätte ausgehen können, der Betroffene werde sich im \n\nStrafvollzug einer Erfolg versprechenden Therapie unterziehen (BGH, Be-\n\nschluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05 = NStZ 2006, 155; Beschluss \n\nvom 19. Januar 2006 - 4 StR 393/05 - Umdruck S. 12; vgl. zur eingeschränkten \n\nBedeutung fehlender Therapiebereitschaft weiter BVerfGE 109, 190, 241; BGH \n\nNJW 2005, 2022, 2024; Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 15/3346, \n\nS. 17). \n\n23 \n\nc) Ähnlich liegt es für den vom Landgericht festgestellten frontalen \n\nHirnsubstanzdefekt, der sich in der Folge eines schweren Motorradunfalls \n\nentwickelt hat, den der Betroffene bereits im Jahr 1955 erlitt. Schon in früherer \n\nZeit war bei ihm ersichtlich in dessen Folge bei strafbaren Handlungen eine \n\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht auszuschließen. Das Landgericht \n\nhätte sich deshalb damit auseinandersetzen müssen, ob und inwieweit es sich \n\nbei dieser Entwicklung um eine schon für den Tatrichter der Anlasstat \n\nerkennbare neue Tatsache gehandelt hat und, wenn ja, ob gegebenenfalls \n\nallein das Fortschreiten des Hirnsubstanzdefekts als einzig verbleibende neue \n\nTatsache die Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung \n\nrechtfertigen könnte (vgl. für einen erstmals festgestellten frontal betonten \n\nHirnsubstanzdefekt als \"neue Tatsache\" BGH, Beschluss vom 9. November \n\n2005 - 4 StR 483/05 - Umdruck S. 6 = NStZ 2006, 155, 156). Das \n\nRevisionsgericht vermag diese Bewertung, die tatrichterliche Aufgabe ist, \n\ngrundsätzlich nicht zu ersetzen. \n\n24 \n\n3. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kann mithin \n\nkeinen Bestand haben. Schon deshalb entfällt auch die zugleich ausgespro-\n\nchene Überweisung des Betroffenen in den Vollzug der Maßregel nach § 63 \n\nStGB. Diese rechtliche Bewertung entspricht insoweit auch dem vom General-\n\nbundesanwalt in der Revisionshauptverhandlung gestellten Antrag, der von sei-\n\nner Antragsschrift abweicht. \n\nIII. \n\n25 \n\nDer Senat sieht im Blick auf die erforderliche Neuverhandlung der Sache \n\nAnlass zu den nachfolgenden Hinweisen: \n\n26 \n\n1. Das Landgericht, dem die durch den Bundesgerichtshof herausgebil-\n\ndeten Maßstäbe zur Auslegung des § 66b StGB zum Zeitpunkt seiner Ent-\n\nscheidung noch nicht bekannt sein konnten, wird nunmehr zu prüfen haben, ob \n\nneue, erstmals in der Strafhaft des Betroffenen hervorgetretene erhebliche Tat-\n\nsachen feststellbar sind, die bei Aburteilung der Anlasstaten nicht erkennbar \n\nwaren. Auf dieser Grundlage wird die Frage eines Hanges des Betroffenen zur \n\nBegehung von Sexualstraftaten und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit \n\nim Sinne des § 66b Abs. 1 StGB erneut zu beurteilen sein. Bei der Gefährlich-\n\nkeitsprognose allerdings kann seine gesamte Entwicklung in den Blick genom-\n\nmen werden (vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks. 15/2887, S. 20). Im Einzel-\n\nnen wird das Landgericht auch Folgendes zu bedenken haben: \n\n27 \n\nDie nachträgliche Sicherungsverwahrung ist die schwerste Unrechtsfol-\n\nge, die zum Strafrecht im weiteren Sinne gehört (BVerfGE 109, 190, 211 ff.; \n\nBGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 5 StR 585/05 - Umdruck S. 7). Sie ist \n\nals letztes Mittel in seltenen Fällen für extrem gefährliche Täterpersönlichkeiten \n\ngerechtfertigt (BVerfGE 109, 190, 242). Ihre Anwendung ist nach dem Willen \n\ndes Gesetzgebers restriktiv zu handhaben (Gesetzesbegründung, aaO, S. 10, \n\n12 f.; BVerfGE aaO, S. 236; BGH aaO, S. 8 m.w.N.). Daran hat sich die Ausle-\n\ngung der Vorschrift zu orientieren. \n\n28 \n\nDie neue Strafkammer wird weiter im Auge zu behalten haben, dass \n\n\"neue Tatsachen\" im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB schon für sich Gewicht ha-\n\nben und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände auf \n\neine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der körperlichen Un-\n\nversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Anderer durch \n\nden Betroffenen hindeuten müssen (BGH NJW 2006, 531, 535). Soweit hier \n\nletztlich allein das Fortschreiten des Hirnabbaus des Betroffenen infrage stehen \n\nsollte, wird zudem zu verlangen sein, dass dieser sich nach außen während der \n\nStrafhaft in irgendeiner Form manifestiert und ausgedrückt hat. Der Senat weist \n\nin diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit einer Rücknahme des An-\n\ntrags der Staatsanwaltschaft hin (vgl. dazu BGH NJW 2006, 852, 853 Rdn. 10 \n\nf.). \n\n29 \n\n2. Zudem wird es nahe liegen, dem objektiven Sicherungsverfahren \n\n(§§ 413 ff. StPO, § 63 StGB) beim Landgericht Hof Fortgang zu geben und ge-\n\ngebenenfalls dort einstweilige Maßnahmen zu treffen, mag in jenem Verfahren \n\nauch die Erheblichkeit der rechtswidrigen Tat besonders prüfungsbedürftig er-\n\nscheinen (§ 184f Nr. 1 StGB; vgl. zur daneben bestehenden Möglichkeit der \n\nlandesrechtlichen Unterbringung auch § 1 Abs. 1 BayUntbrG). Dem anhängigen \n\nSicherungsverfahren kommt allerdings hier kein Vorrang zu, weil die dort ge-\n\ngenständlichen Vorfälle sich nach der Entlassung des Betroffenen aus der \n\nStrafhaft ereignet haben. Wäre dies anders und erwiesen sie sich zugleich als \n\n\"neue Tatsachen\" im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB, so wäre das Sicherungs-\n\nverfahren, das ebenfalls den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, vorrangig zu \n\nbetreiben (vgl. zum Vorrang des Erkenntnisverfahrens, wenn dort die Möglich-\n\nkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung besteht: BGH, Beschluss vom \n\n22. Februar 2006 - 5 StR 585/05 - Umdruck S. 10 f.). \n\n30 \n\n3. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass die vom Landgericht \n\nsogleich (\"uno actu\") mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-\n\nrung erfolgte Überweisung des Betroffenen in die Unterbringung in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus (nach § 67a Abs. 2 StGB i. V. m. § 63 StGB) dem \n\nZustand des Betroffenen zwar in praktischer Hinsicht Rechnung trägt, aber \n\nrechtlichen Bedenken begegnet. Diese hat das Landgericht gesehen, indes an-\n\ngenommen, sie aus Gründen praktischer Bedürfnisse vernachlässigen zu dür-\n\nfen. \n\n31 \n\nDie Überweisung in die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus \n\ndarf nicht zugleich mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-\n\nrung ausgesprochen werden. Der Gesetzgeber hat wohl im Grundsatz für die \n\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung die Überweisung in den \n\nVollzug einer anderen Maßregel offen halten wollen. Darauf deuten die Materia-\n\nlien hin, denen zufolge die Überweisungsvorschrift des § 67a Abs. 2 StGB auch \n\nbei der nachträglichen Sicherungsverwahrung anwendbar sein soll (Gesetzes-\n\nbegründung BTDrucks. 15/2887, S. 14; in diese Richtung auch BVerfGE 109, \n\n190, 242 f.). Für die Überweisung ist jedoch die Strafvollstreckungskammer zu-\n\nständig. Bei einer Entscheidung durch die Strafkammer würde nicht der gesetz-\n\nliche Richter tätig (so schon BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR \n\n4/06 - Umdruck S. 10). Angesichts des Gewichts des Eingriffs einer nachträgli-\n\nchen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in das Freiheitsgrundrecht \n\nhält es der Senat zudem ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für nicht \n\nstatthaft, durch eine \"uno actu\" ausgesprochene Überweisung in die Unterbrin-\n\ngung im psychiatrischen Krankenhaus gewissermaßen auf diesem Umwege die \n\nnachträgliche Unterbringung in der Maßregel des § 63 StGB einzuführen. Hätte \n\nder Gesetzgeber diese Möglichkeit schaffen wollen, so hätte das ausdrücklicher \n\ngesetzlicher Bestimmung bedurft. \n\n32 \n\nHält man die Überweisungsvorschrift für anwendbar, so ist sie demzufol-\n\nge ihrem Wortlaut gemäß auszulegen: Die Überweisung ist \"nachträglich\" mög-\n\nlich, wenn dadurch die Resozialisierung des Betroffenen besser gefördert wer-\n\nden kann (§ 67a Abs. 2 StGB), insbesondere die dort mögliche Behandlung \n\noder auch nur Betreuung seinem Zustand am ehesten gerecht zu werden ver-\n\nmag. \n\n33 \n\nDas Landgericht hat all dies im rechtlichen Ansatz selbst so gesehen, \n\nsich jedoch zur Schließung der von ihm angenommenen Gesetzeslücke be-\n\nrechtigt erachtet. Der Senat vermag dem nicht beizupflichten. \n\nWahl Boetticher Schluckebier \n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/1-str-476-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/1-str-476-05","retrieved":"2026-07-10 20:24:19.140855+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-23/1-str-476-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2006-03-23","dockets":["1 StR 476/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.03.2006 – 1 StR 476/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/1-str-476-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Betroffenen wird das Urteil des Landgerichts\n\nPassau vom 10. Juni 2005 mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/66b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66b","label":"§ 66b StGB","mentions":12},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/67a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67a","label":"§ 67a StGB","mentions":5},{"id":"StPO/413","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"413","label":"§ 413 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/184f","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"184f","label":"§ 184f StGB","mentions":1},{"id":"StGBEG/1a","law":"StGBEG","abbreviation":"StGBEG","ref":"1a","label":"Art 1a StGBEG","mentions":1},{"id":"StPO/275a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"275a","label":"§ 275a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:24:19.140855+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}