{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_466-05B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-08-23","aktenzeichen":"1 StR 466/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 466/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2007 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 6. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht München I hat den Angeklagten wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-\n\nurteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts gestützte Revision des Angeklagten, der der Erfolg versagt bleibt (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\n2 \n\n1. Der Angeklagte beanstandet mit einer Verfahrensrüge die fehlende \n\nVerlesung des Anklagesatzes aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft \n\nvom 20. Januar 2005 - Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. \n\na) Dem liegt Folgendes zugrunde: \n\n3 \n\nDie Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung, die am 29. März \n\n2005 begann, enthielt in ihrer ursprünglichen, unberichtigten Fassung keinen \n\nVermerk über die Verlesung des Anklagesatzes. Das Protokoll wies keine aus \n\nsich heraus offensichtlichen Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche auf, die \n\nseine Beweiskraft (§ 274 StPO) hätte entfallen lassen können. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nMit der am 7. Juli 2005 beim Landgericht eingegangenen Revisionsbe-\n\ngründung rügte der Angeklagte, dass der Anklagesatz nicht verlesen wurde. \n\nLaut der hierauf abgegebenen dienstlichen Äußerungen des Vorsitzen-\n\nden, der Beisitzer, der Schöffen sowie der Urkundsbeamtin der Strafkammer \n\nund des Sitzungsstaatsanwalts handelte es sich lediglich um ein Protokollie-\n\nrungsversehen. Tatsächlich sei der Anklagesatz verlesen worden. \n\nDer Vorsitzende vermerkte und verfügte hierzu am 25. Juli 2005: \n\n„Sowohl der Vorsitzende Richter G. als auch die am 29.03.2005 \neingesetzte Urkundsbeamtin T. sind sich sicher, dass das \nSitzungsprotokoll, welches die Verlesung des Anklagesatzes durch \nden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt, diesbe-\nzüglich falsch ist. \n\nEs ist daher beabsichtigt, das Protokoll vom 29.03.2005 auf Seite 2 \n(Bl. 1076 der Akten) nach dem vierten Textabsatz nach den Worten \n‚unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen’ um den Satz: \n\nDer Vertreter der Staatsanwaltschaft ver-\nlas den Anklagesatz.\n\nzu ergänzen. \n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10. August 2005. \n\nProf. Dr. Z. , der an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, \nwird zusätzlich gebeten, sich binnen gleicher Frist darüber zu äu-\nßern, ob nach seiner Erinnerung der Anklagesatz in der Sitzung vom \n29.03.05 verlesen wurde.“ \n\nProf. Dr. Z. erklärte sich am 1. August 2005 wie folgt: \n\n „An den entsprechenden Verfahrensabschnitt kann ich mich nicht \nkonkret erinnern; die Verlesung der Anklageschrift stellt einen Routi-\nnevorgang dar. Allerdings vermute ich, dass ich mich hieran erinnern \nkönnte, wenn die Anklageschrift nicht verlesen worden wäre, weil \ndies einen ungewöhnlichen Verfahrensablauf darstellen würde. Auch \ndiese Überlegung führt aber nicht zu einer konkreten Erinnerung. \nAufgrund dieses Rückschlusses erscheint es mir aber durchaus \nmöglich, dass die Erinnerung der Urkundspersonen zutreffend ist.“ \n\n7 \n\nDer Vorsitzende der Strafkammer und die Protokollführerin haben dann \n\nam 18. August 2005 die Ergänzung der Sitzungsniederschrift vom 29. März \n\n2005 an der oben genannten Stelle um den Satz „Der Vertreter der Staatsan-\n\nwaltschaft verlas den Anklagesatz“ - ohne weitere Begründung - beschlossen. \n\n8 \n\nb) Die Frage der Geltung der Beweiskraft des Protokolls im Sinne von \n\n§ 274 StPO auch dann, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich \n\neiner vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des \n\nAngeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt, hat der Senat ge-\n\nmäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG - nach Anfrage bei den übrigen Strafsenaten \n\n(§ 132 Abs. 3 GVG) - dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichts-\n\nhofs zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 23. April 2007 - \n\nGSSt 1/06 - wie folgt entschieden: \n\n„1. Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann auch \nzum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsge-\nmäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen \nwerden. \n\n2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor einer be-\nabsichtigten Protokollberichtigung den Beschwerdeführer anzuhö-\nren. Widerspricht er der beabsichtigen Berichtigung substanziiert, \nsind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. \nHalten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Proto-\nkollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung mit Gründen zu verse-\nhen. \n\n3. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rah-\nmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das \nRevisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der be-\nrichtigten Fassung.“ \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nc) Danach erweist sich die Rüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 3 \n\nSatz 1 StPO als unbegründet. \n\nAusweislich des berichtigten Protokolls ist die Verlesung des Anklagesat-\n\nzes bewiesen (§ 274 StPO). \n\nDie erst nach der Revisionsbegründung vorgenommene Protokollberich-\n\ntigung ist beachtlich, auch wenn erst dadurch der Rüge die tatsächliche Grund-\n\nlage entzogen wurde. Die Protokollberichtigung kam entsprechend den Vorga-\n\nben des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zustande. Der \n\nBeschwerdeführer wurde vor der beabsichtigten Berichtigung gehört. Er hat \n\ndieser nicht nur nicht substanziiert widersprochen, er hat sogar - wenn auch \n\netwas verklausuliert - deren Berechtigung anerkannt. Auf die weiteren dienstli-\n\nchen Äußerungen anderer Beteiligter kommt es daher nicht mehr an. Auch \n\nmusste die Berichtigung von den Urkundspersonen nicht weiter begründet wer-\n\nden. \n\n12 \n\n2. Die Sachrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift vom 21. Oktober 2005 dargestellten Gründen unbegründet. \n\n13 \n\n3. Die mit der Durchführung des Vorlageverfahrens gemäß § 132 Abs. 2 \n\nbis 4 GVG verbundene Verfahrensverlängerung ist nicht rechtstaatswidrig. An-\n\nderes gilt auch nicht deshalb, weil Ausgangspunkt ein Protokollierungsversehen \n\nwar. Dieses war offensichtlich. Dass der Anklagesatz tatsächlich verlesen wur-\n\nde, wussten alle am Verfahren Beteiligten. Dies wird auch vom Verteidiger des \n\nAngeklagten nicht in Abrede gestellt. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts \n\n(§ 243 Abs. 3 Satz 3 StPO) wurde damit bewusst auf eine tatsächlich unwahre \n\nGrundlage gestützt unter Hinweis auf die - vorläufige - formelle Wahrheit (§ 274 \n\nStPO) des noch nicht berichtigten Protokolls. Sie wurde auch nach der Berichti-\n\ngung des Protokolls im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung aufrechterhal-\n\nten. Diese Vorgehensweise mag anders als ehedem (zur Änderung des anwalt-\n\nlichen Ethos vgl. den Beschluss des Großen Senats in Strafsachen vom \n\n23. April 2007 - GGSt 1/06 - Rdn. 54 ff.) als legitim angesehen werden. Die da-\n\nmit verbundene Verzögerung des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dann \n\naber selbst zu verantworten. \n\nNack Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_466-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-23/1-str-466-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_466-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_466-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-23/1-str-466-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_466-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:16.950007+00:00"}}