{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_466-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-08-23","aktenzeichen":"1 StR 466/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 466/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\n hier: Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 \n und 4 GVG \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 \n\nund 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: \n\nIst die Beweiskraft (§ 274 StPO) des berichtigten Protokolls für \n\ndas Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund ei-\n\nner Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten \n\nzulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Ange-\n\nklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt? \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht München I hat den Angeklagten wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-\n\nurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Angeklagte wäh-\n\nrend eines Streits über die Abgrenzung reservierter Sitzbereiche in einem Ok-\n\ntoberfestzelt dem Geschädigten Z. mit einem 1,3 Kilogramm schweren glä-\n\nsernen Bierkrug zweimal wuchtig auf den Hinterkopf und einmal in den Bereich \n\ndes Nackens. Der Geschädigte wurde erheblich verletzt. Die Schläge waren \n\ndarüber hinaus geeignet, das Leben des Geschädigten in Gefahr zu bringen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts und erhebt eine \n\nFormalrüge. \n\nDer Senat möchte die Revision des Angeklagten verwerfen, sieht sich \n\ndaran jedoch - was die Verfahrensrüge anbelangt - durch die Rechtsprechung \n\ndes 4. und insbesondere des 5. Strafsenats gehindert. \n\nII. \n\n1. Die Revision rügt mit ihrer am 5. Juli 2005 beim Landgericht einge-\n\ngangenen Revisionsbegründung die Nichtverlesung des Anklagesatzes als Ver-\n\nstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. \n\nDie fertig gestellte Sitzungsniederschrift enthielt zunächst keinen Hinweis \n\nauf die Verlesung des Anklagesatzes. Unter dem 18. August 2005 ergänzten \n\nder Strafkammervorsitzende und die Urkundsbeamtin die Sitzungsniederschrift \n\nhinsichtlich des ersten Verhandlungstages in einer eigenen Niederschrift dahin-\n\ngehend, dass nach den Worten „Der Vorsitzende stellte weiter fest, dass die \n\nStaatsanwaltschaft München I gegen den Angeklagten am 20.01.05 Anklage \n\nzum Schwurgericht des LG München I erhoben hat, die mit Eröffnungsbe-\n\nschluss der Kammer vom 18.02.05 unverändert zur Hauptverhandlung zugelas-\n\nsen wurde,“ der Satz angefügt wird: „Der Vertreter der Staatsanwaltschaft ver-\n\nlas den Anklagesatz“. \n\n6 \n\nAuch in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft wird unter \n\nVorlage entsprechender dienstlicher Äußerungen von Verfahrensbeteiligten \n\nvorgetragen, dass der Anklagesatz in Wirklichkeit verlesen wurde. Er löste, wie \n\nsich der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erinnerte, Unmutsäußerungen \n\nim Publikum aus, da die Anklage auf den Vorwurf des versuchten Totschlags \n\ngerichtet war. Selbst der Verteidiger in der Hauptverhandlung, der die Revision \n\nnicht selbst begründet hat, stellt in seiner Stellungnahme die Verlesung nicht in \n\nAbrede, wenn er schreibt: „An den entsprechenden Verfahrensabschnitt kann \n\nich mich nicht konkret erinnern; die Verlesung der Anklageschrift stellt einen \n\nRoutinevorgang dar. Allerdings vermute ich, dass ich mich hieran erinnern \n\nkönnte, wenn die Anklageschrift nicht verlesen worden wäre, weil dies einen \n\nungewöhnlichen Verfahrensablauf darstellen würde. Auch diese Überlegung \n\nführt aber nicht zu einer konkreten Erinnerung. Aufgrund dieses Rückschlusses \n\nerscheint es mir aber durchaus möglich, dass die Erinnerung der Urkundsper-\n\nson zutreffend ist.“ Die Urkundsbeamtin verwies auf einen bei der Fertigung der \n\nProtokollreinschrift übersehenen Übertragungsfehler aus der teilweise stenogra-\n\nfischen Aufzeichnung während der Hauptverhandlung, in der der Hinweis auf \n\ndie Verlesung des Anklagesatzes noch enthalten war. Das entsprechende Blatt \n\nder vorläufigen Aufzeichnungen hatte die Protokollführerin ihrer dienstlichen \n\nErklärung beigefügt. \n\n7 \n\n2. Nach der bisherigen, ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs (seit BGHSt 2, 125, 126, zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. unten) \n\nmuss die Protokollberichtigung unberücksichtigt bleiben, da sie der Revisions-\n\nbegründung des Angeklagten zu dessen Nachteil die Tatsachengrundlage ent-\n\nzieht. \n\n8 \n\nEbenso wenig können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs übereinstimmende Erklärungen der Urkundspersonen den Inhalt des Pro-\n\ntokolls in Einzelpunkten zum Nachteil des Angeklagten in Frage stellen (BGHSt \n\n8, 283; 10, 342, 343; 13, 53, 59; 22, 278, 280; BGHR StPO § 274 Beweiskraft \n\n3, 6, 8, 11; BGH NStZ 1983, 375; 1986, 39, 40; 1992, 49; 1993, 94; 2000, 214; \n\n2003, 218; 2005, 281, 282; BGH StV 1986, 287, 288; 2002, 183; 2002, 530; \n\n2004, 297; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 -; Beschluss vom \n\n11. August 2004 - 3 StR 202/04 -). Sie dürfen nicht einmal zur Auslegung be-\n\nstimmter Formulierungen im Protokoll herangezogen werden (BGHSt 13, 53, \n\n59). Ob - und in welchen Fallkonstellationen - distanzierende Erklärungen der - \n\noder einer der - Urkundspersonen dem Protokoll generell die formelle Beweis-\n\nkraft entziehen und damit grundsätzlich den Weg zum Freibeweisverfahren er-\n\nöffnen (BGHSt 4, 364, 365; Engelhardt in Karlsruher Kommentar zur StPO \n\n5. Aufl. § 274 Rdn. 6) oder nicht (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 3; BGH NStZ \n\n2005, 281, 282), kann hier dahinstehen (vgl. BGHR StPO Beweiskraft 13; offen \n\ngelassen in BGH NStZ 2002, 270, 272; soweit sie zugunsten des Angeklagten \n\nwirken vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 28; BGH NStZ 1988, 85; Gollwit-\n\nzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 274 Rdn. 27 m.w.N.). \n\n9 \n\nDie Voraussetzungen für eine Ergänzung des Protokolls im Freibeweis-\n\nverfahren liegen auch sonst nicht vor. Die - noch nicht ergänzte - Sitzungsnie-\n\nderschrift ist eindeutig, sie leidet - für sich betrachtet - nicht an offensichtlichen \n\nMängeln, ist weder unklar, erkennbar lückenhaft oder widersprüchlich (zum \n\nWegfall der Beweiskraft bei entsprechenden Mängeln vgl. RGSt 63, 408, 410; \n\nBGHSt 16, 306, 308; 17, 220, 221; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 12, 16, 24, \n\n25, 27; BGH NJW 1976, 977; NStZ 2000, 49; bei Kusch NStZ-RR 2000, 293; \n\nStV 1999, 639; 2004, 297; JR 1961, 508; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO \n\n25. Aufl. § 274 Rdn. 23 ff.). \n\n10 \n\nGemäß der - negativen - Beweiskraft (§ 274 StPO) des Protokolls in sei-\n\nner ursprünglichen, unvollständigen Fassung stünde im vorliegenden Fall der \n\nRechtsverstoß somit fest. \n\n11 \n\nDer Senat vermag in einem Fall wie dem vorliegenden auch nicht auszu-\n\nschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsverstoß, der Nichtverlesung des An-\n\nklagesatzes beruht (zur Bedeutung der Verlesung des Anklagesatzes vgl. G. \n\nSchäfer, Gedanken zur Beweiskraft des tatrichterlichen Protokolls unter beson-\n\nderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in Fest-\n\nschrift aus Anlass des fünfzigjährigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bun-\n\ndesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, Seite 707, \n\n724). \n\n12 \n\n3. Der Senat ist allerdings der Ansicht, dass - entgegen der bisherigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die formelle Beweiskraft des Proto-\n\nkolls gemäß § 274 StPO auch hinsichtlich eines berichtigten Protokolls unein-\n\ngeschränkt gilt, also auch dann, wenn einer zuvor vom Angeklagten erhobenen \n\nRüge der Boden entzogen wird. \n\nIII. \n\n13 \n\nDie Strafprozessordnung besagt weder in den §§ 271 bis 274 StPO noch \n\nan anderer Stelle etwas zur Zulässigkeit der Protokollberichtigung (im Gegen-\n\nsatz zu § 164 ZPO) oder zur - relativen - Unbeachtlichkeit der Beweiskraft einer \n\nProtokollberichtigung für das Revisionsgericht. \n\n14 \n\na) Die Zulässigkeit der - unbefristeten - Protokollberichtigung wurde im \n\nGrundsatz vom Reichsgericht (noch offen gelassen in RGSt 2, 76, 77) alsbald \n\nanerkannt: „Denn im allgemeinen wird es als eine Berufspflicht des Urkundsbe-\n\namten anzusehen sein, Fehler der Beurkundung, von denen er sich nachträg-\n\nlich überzeugt hat, behufs der Verhütung von Rechtsverletzungen zur Anzeige \n\nzu bringen. Der Berücksichtigung einer solchen Anzeige, welche ein Audienz-\n\nprotokoll betrifft, steht die Vorschrift in § 274 StPO, welche gegen den die Förm-\n\nlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls nur den Nachweis der Fälschung \n\nzulässt, nach Ansicht des Senats nicht entgegen. Denn diese Vorschrift schließt \n\ngegenüber den Bekundungen des Audienzprotokolls nur den Gegenbeweis aus; \n\neine Berichtigung oder Ergänzung des Audienzprotokolls durch übereinstim-\n\nmende Erklärung des Vorsitzenden und des Gerichtsschreibers enthält jedoch \n\neinen Widerruf der früheren Beurkundung und entzieht derselben, soweit der \n\nWiderruf reicht, die Beweiskraft, sodass es eines Gegenbeweises nicht mehr \n\nbedarf“ (RGSt 19, 367, 370; entspr. RGSt 57, 394, 396). „Dass ein Protokoll von \n\nden Urkundspersonen berichtigt (ergänzt) werden kann, ist unbestritten. Es \n\nmuss sogar als Pflicht der Urkundsbeamten bezeichnet werden, erkannte Feh-\n\nler der Beurkundung richtig zu stellen, um mögliche Rechtsnachteile Dritter zu \n\nverhüten“ (OGHSt 1, 277, 278). Davon geht auch der Bundesgerichtshof in \n\nständiger Rechtsprechung aus (seit BGHSt 1, 259 und BGHSt 2, 125; 10, 145). \n\n15 \n\nb) Der Grundsatz, dass eine Protokollberichtigung einer zugunsten des \n\nAngeklagten erhobenen Verfahrenrüge nicht den Boden entziehen darf („Rüge-\n\nverkümmerung“), findet sich - aufbauend auf der Rechtsprechung der preußi-\n\nschen Obergerichte (vgl. RGSt 43, 1, 10) - schon zu Beginn der Reichsgerichts-\n\nrechtsprechung (RGSt 2, 76, 77 f.) und blieb ständige Rechtsprechung des \n\nReichsgerichts bis zum Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom \n\n11. Juli 1936 (RGSt 70, 241). Auch wenn diese Entscheidung sachliche Abwä-\n\ngungen enthält, darf sie nach Auffassung des Senats allerdings im Hinblick auf \n\nandere, im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Gedankengut stehende \n\nFormulierungen keine weitere Beachtung mehr finden. Grundlegend war der \n\nBeschluss der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts vom 13. Oktober \n\n1909 (RGSt 43, 1). Dieser Rechtsprechung (vgl. auch RGSt 56, 29; 59, 429, \n\n431) folgten dann nach dem Krieg verschiedene Obergerichte (vgl. Oberster \n\nGerichtshof für die Britische Zone, OGHSt 1, 277, 279 m.w.N.) und schließlich \n\nder Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 2, 125; 10, 342, 343; 12, 270, 271; 22, 278, \n\n280; 34, 11, 12; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 11, 13; BGH NStZ 1984, 521; \n\n1995, 200, 201; StV 2002, 183; JZ 1952, 281). Der Grundsatz, wonach eine \n\nProtokollberichtigung einer Verfahrensrüge des Angeklagten nicht die Grundla-\n\nge entziehen darf, wurde früher auch übertragen auf Änderungen in einem noch \n\nnicht fertig gestellten - noch nicht unterschriebenen - Protokoll, die nach Ein-\n\ngang der Revisionsbegründung am Protokollentwurf vorgenommen wurden \n\n(BGHSt 10, 145, 147 f.; 12, 270, 271 f.). Nach Einführung des § 273 Abs. 4 \n\nStPO (Urteilszustellung erst nach Protokollfertigstellung) durch das StPÄG 1984 \n\nist das nicht mehr relevant (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 26). \n\n16 \n\nIn diesen Fällen, in denen die Protokollberichtigung für das Revisionsge-\n\nricht nicht beachtlich ist, führt das dazu, dass Sachverhalte, die aufgrund der \n\nformellen Beweiskraft des - unberichtigten - Protokolls als unwiderlegbar vermu-\n\ntet werden, der Verfahrenswirklichkeit nicht zu entsprechen brauchen (RGSt 43, \n\n1, 6; BGHSt 26, 281, 283; 36, 354, 358). Abzustellen ist in diesen Fällen somit \n\nauf einen fiktiven Sachverhalt. \n\n17 \n\nAnfänglich stellte sich noch die Frage, ob das Verbot, einer zugunsten \n\ndes Angeklagten erhobenen Rüge die Grundlage zu entziehen, schon eine Pro-\n\ntokollberichtigung verbietet. So zu Beginn noch das Reichsgericht (RGSt 2, 76; \n\n21, 323, 324). Später wird nicht mehr klar unterschieden, verwischt sich die \n\nTerminologie, auch in den grundlegenden Entscheidungen RGSt 43, 1 und \n\nBGHSt 2, 125 (vgl. auch RGSt 59, 429, 431). Dort wird zwar in den Leitsätzen \n\nauf die Nichtberücksichtigung einer Berichtigung abgestellt, während in den Be-\n\ngründungen von der Unzulässigkeit bereits der Protokollberichtigung die Rede \n\nist (RGSt 43, 1, 6; BGHSt 2, 125, 127 f.). Heute ist anerkannt, dass das Proto-\n\nkoll auch in diesen Fällen - sofern die Urkundspersonen übereinstimmend einen \n\nFehler erkannt haben - zu berichtigen ist (vgl. BGHSt 10, 342, 343; 12, 270, 271 \n\nf.; 34, 11; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 13; BGH JZ 1952, 281; BGH NStZ \n\n1992, 49; so auch schon OGHSt 1, 277, 278). Denn der Sitzungsniederschrift \n\nkann über das Revisionsverfahren hinaus Bedeutung zukommen (etwa in ei-\n\nnem Strafverfahren zur Frage, ob eine Vereidigung stattgefunden hat oder \n\nnicht), wenn auch nicht mit der formellen Beweiskraft des § 274 StPO. \n\n18 \n\nEine Protokollberichtigung ist immer zu berücksichtigen, wenn sie zu-\n\ngunsten des Angeklagten wirkt (BGHSt 1, 259, 261 f.) oder wenn sie - bei ei-\n\nnem einheitlichen Vorgang - teilweise zugunsten, teilweise zu Ungunsten einer \n\nRüge vorgenommen worden ist (RGSt 56, 29; BGH aaO). Zeitliche Grenzen für \n\ndie Protokollberichtigung gibt es nicht. \n\n19 \n\nc) Folgende Argumente werden für die Rechtsprechung, wonach eine \n\nProtokollberichtigung einer Rüge nicht den Boden zum Nachteil des Angeklag-\n\nten entziehen darf, vorgetragen: \n\n- Mit dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift erwerbe der \n\nBeschwerdeführer ein prozessuales Recht auf Beibehaltung der \n\nGrundlage seiner Rüge für die Revisionsinstanz, zumal er selbst \n\npraktisch keine Möglichkeit habe, die Berichtigung des Protokolls \n\nzu erzwingen (BGHSt 2, 125, 126; RGSt 43, 1, 9; 59, 429, 431). \n\nDa der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfahrensrüge \n\nnur das Protokoll in der vorliegenden Form verwerten dürfe, müs-\n\nse ihm das Recht zustehen, sich nachträglichen Änderungen zu \n\nseinen Lasten zu widersetzen (OGHSt 1, 277, 280), müsse er ge-\n\ngen eine nachträgliche Beseitigung des Mangels durch Protokoll-\n\nberichtigung gesichert sein (BGHSt 2, 125, 127). \n\n- Der Gesetzgeber habe mit § 274 StPO eine Norm geschaffen, die \n\nder Zweckmäßigkeit den Vorrang vor der absoluten Wahrheit ein-\n\nräume (BGHSt 2, 125, 128; 26, 281, 283; Tepperwien in Fest-\n\nschrift für Meyer-Goßner S. 595, 603 f.). Der Gesetzgeber habe \n\ndie mögliche Ausnutzung einer prozessrechtlich zulässigen Be-\n\nfugnis zu wahrheitswidrigen Zwecken gesehen und in Kauf ge-\n\nnommen (RGSt 43, 1, 6; OGHSt 1, 277, 282). Die Neugestaltung \n\ndes § 274 StPO sei eine Sache des Gesetzgebers (BGH, Be-\n\nschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 -; OGHSt 1, 277, 280). \n\n- Mit zunehmender Zeit lasse das Erinnerungsvermögen (der Ur-\n\nkundspersonen) nach. Die Gefahr fehlerhafter Berichtigungen sei \n\nnicht auszuschließen (RGSt 43, 1, 5; OGHSt 1, 277, 281; BGHSt \n\n2, 125, 128; Jahn/Widmaier, JR 2006, 166, Anmerkung zum An-\n\nfragebeschluss des Senats vom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05 -, \n\nJR 2006, 162). \n\n- Bei uneingeschränkter Berücksichtigung nachträglicher Änderun-\n\ngen bestehe die Gefahr, dass die Sitzungsniederschrift nicht mehr \n\nmit äußerster Sorgfalt abgefasst wird. \n\n20 \n\nd) Die Rechtsprechung, wonach eine Protokollberichtigung einer bereits \n\nerhobenen Rüge des Angeklagten nicht zu seinen Ungunsten die Grundlage \n\nentziehen darf, fand auch Kritik. \n\n21 \n\nAnders als das Reichsgericht judizierte schon das Reichsmilitärgericht \n\n(RMG 9, 35 - Urteil vom 24. Juni 1905 -; entsprechend RMG 15, 282). Der Auf-\n\nfassung des Reichsmilitärgerichts wollte sich der II. Strafsenat des Reichsge-\n\nrichts anschließen. Dies führte zu der oben genannten Entscheidung der Verei-\n\nnigten Senate vom 13. Oktober 1909 (RGSt 43, 1), die allerdings die bisherige \n\nRechtsprechung des Reichsgerichts festschrieb. Ernst Beling kritisierte dies und \n\näußerte seinerzeit die Hoffnung, im „wissenschaftlichen Kampf zwischen \n\nReichsgericht und Reichsmilitärgericht“ werde es im Laufe der Zeit gelingen, die \n\n22 \n\n23 \n\nAuffassung des Reichsgerichts zu ändern (vgl. Beling, Rechtsprechung des \n\nReichsmilitärgerichts vom 6. Oktober 1902 bis 19. April 1912, in der Zeitschrift \n\nfür die gesamte Strafrechtswissenschaft, Band 38, 1917, Seite 612, 632 ff.). \n\nAuch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden sich Vorbe-\n\nhalte: \n\nOb eine Protokollberichtigung einer bereits erhobenen Rüge die Grund-\n\nlage entziehen darf, wird vom Senat offen gelassen in BGH NJW 1982, 1057, \n\nsowie vom 5. Strafsenat in BGHR StPO § 274 Beweiskraft 22 (Berichtigung des \n\nNamens einer Dolmetscherin bei offensichtlicher Namensverwechslung ist zu-\n\nlässig; vgl. auch BGH NStZ-RR 1997, 73). Kritisch der 2. Strafsenat in BGHSt \n\n36, 354, 358: „Sachverhalte, die auf Grund der formellen Beweiskraft der Sit-\n\nzungsniederschrift unwiderlegbar zu vermuten sind, brauchen der wahren \n\nSachlage nicht zu entsprechen (vgl. RGSt 43, 1, 6; BGHSt 26, 281, 283). Das \n\nist eine bedenkliche Konsequenz der Vorschrift des § 274 StPO, von der Eb. \n\nSchmidt (Lehrkomm. StPO II § 188 Erl. 13) sagt, sie sei ‚ziemlich außergewöhn-\n\nlich’. … Die Regelung, die § 274 trifft, beruht allein auf pragmatischen Erwä-\n\ngungen ... . Diese Erwägungen widerstreiten dem grundsätzlich auch für das \n\nRevisionsgericht geltenden Gebot, die wahre Sachlage zu erforschen, wenn \n\nprozessual erheblich Tatsachen (von Amts wegen oder wenn sie Gegenstand \n\neiner Verfahrensrüge sind) der Klärung bedürfen“. \n\n24 \n\nZuletzt sprachen sich definitiv - in obiter dicta - für eine Änderung der \n\nRechtsprechung zur Berücksichtigung einer Protokollberichtigung trotz Rüge-\n\nverlust der 2. Strafsenat (BGH NStZ 2005, 281, 282 - nach Zweifeln in BGH \n\nNStZ 2002, 270, 272 und BGH NJW 2001, 3794, 3796), und der 1. Strafsenat \n\n(Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 1 StR 386/05). Der 3. Strafsenat ließ dies \n\nim Beschluss vom 27. Juni 2006 (3 StR 174/06) noch offen. \n\n25 \n\nIn der Literatur äußerte sich zuletzt kritisch G. Schäfer, aaO; so auch \n\nDetter, Die Beweiskraft des Protokolls und die Wahrheitspflicht der Verfahrens-\n\nbeteiligten, StraFo 2004, 329, und nun Lampe NStZ 2006, 366, Unzulässigkeit \n\nder \"Rügeverkümmerung\"?. Demgegenüber streiten für die bisherige Recht-\n\nsprechung: Tepperwien aaO und Jahn/Widmaier, JR 2006, 166. \n\nIV. \n\n26 \n\nDer Senat ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH \n\nNStZ 1984, 521 - 1 StR 344/84 -; BGHSt 34, 11, 12 - 1 StR 643/85 - nicht tra-\n\ngend -; BGH NStZ 1995, 200, 201 - 1 StR 641/94 - nicht tragend) der Auffas-\n\nsung, dass die formelle Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO unein-\n\ngeschränkt gilt, auch dann, wenn eine Protokollberichtigung einer bereits erho-\n\nbenen Rüge zum Nachteil des Angeklagten die Tatsachengrundlage entzieht. \n\nDem stand bislang jedenfalls folgende Rechtsprechung - soweit ersicht-\n\nlich - der anderen Senate entgegen: \n\n2. Strafsenat: BGHSt 10, 145, 147 (2 StR 34/57); \n\n3. Strafsenat: BGHSt 2, 125 (3 StR 575/51); BGH JZ 1952, 281 (3 StR \n1069/51); BGH, Urteil vom 9. Januar 1985 - 3 StR 514/84; BGH NStE Nr. 7 \nzu § 344 StPO (3 StR 63/88); BGH StV 2002, 183 (3 StR 175/01); BGH 1, \n259 (3 StR 106/51 - nicht tragend); BGHR StPO § 274 Beweiskraft 11 (3 \nStR 338/91 - nicht tragend), 13 (3 StR 63/92 - nicht tragend); \n\n4. Strafsenat: BGHSt 12, 270 (4 StR 408/58 - nicht tragend); BGH NStZ \n2002, 219 (4 StR 249/01 - wohl inzident - nicht tragend); Urteil vom 21. De-\nzember 1966 - 4 StR 404/66 - (nicht tragend); \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\n30 \n\n31 \n\n5. Strafsenat: BGHSt 10, 342, 343 (5 StR 197/57); BGH NStZ 1993, 51, 52 \n(5 StR 126/92 - wohl inzident - nicht tragend -); Beschluss vom 3. Dezem-\nber 2003 - 5 StR 462/03 (inzident - nicht tragend - [insoweit nicht abge-\ndruckt in NStZ 2004, 451]). \n\n32 \n\nMit Beschluss vom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05 - (NStZ-RR 2006, \n\n112) hat der Senat bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 GVG \n\nangefragt, ob an dem oben aufgestellten Rechtssatz entgegenstehender \n\nRechtsprechung festgehalten wird. \n\n33 \n\nDer 2. Strafsenat (Beschluss vom 31. Mai 2006 in Verbindung mit Be-\n\nschluss vom 3. Juli 2006 - 2 ARs 53/06 -) und der 3. Strafsenat (Beschluss vom \n\n22. Februar 2006 - 3 ARs 1/06 -) haben der hier vertretenen Rechtsansicht un-\n\nter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung zugestimmt. Der 4. Strafsenat \n\n(Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 -) und der 5. Strafsenat (Beschluss \n\nvom 9. Mai 2006 - 5 ARs 13/06 -) halten an ihrer bisherigen Rechtsprechung \n\nfest, wonach eine Protokollberichtigung, durch die einer zulässigen Verfahrens-\n\nrüge zum Nachteil des Beschwerdeführers die Tatsachengrundlage entzogen \n\nwürde, bei der Revisionsentscheidung nicht berücksichtigt werden darf. \n\nV. \n\n34 \n\n35 \n\nAusgangspunkt für die Vorlage des Senats an den Großen Senat für \n\nStrafsachen des Senats ist Folgendes: \n\nAuch die Revisionsgerichte sind der Wahrheit verpflichtet. Das bedeutet, \n\ndass bei der Beurteilung von Verfahrensverstößen der wahre Sachverhalt \n\nzugrunde zu legen ist. Dies hält der Senat für entscheidend. \n\n36 \n\nDie Verpflichtung zur Entscheidung auf der Grundlage eines zutreffenden \n\nSachverhalts erhält inzwischen dadurch zusätzliches Gewicht, dass das Bun-\n\ndesverfassungsgericht in letzter Zeit mehrfach die Auffassung vertreten hat, die \n\ndurch eine Revisionsentscheidung bedingte zusätzliche Verfahrensdauer sei bei \n\nder Berechnung der Überlänge eines Verfahrens zwar nicht stets, aber immer \n\ndann zu berücksichtigen, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines of-\n\nfensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (BVerfG - \n\nKammer - NJW 2003, 2897, 2898; BVerfGK 2, 239, 251 und zuletzt BVerfG - \n\nKammer - NJW 2006, 672, 673). Auch der Europäische Gerichtshof für Men-\n\nschenrechte geht für den Fall der Aufhebung eines Urteils wegen eines der Jus-\n\ntiz anzulastenden Verfahrensfehlers von einer Einbeziehung des infolge der \n\nDurchführung des Revisionsverfahrens verstrichenen Zeitraums aus (vgl. \n\nEGMR NJW 2002, 2856, 2857 Abs. 41). \n\n37 \n\nVor diesem Hintergrund der Wahrheitspflicht verstärkt durch das Verbot \n\nder - u.U. im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unangemessenen (abzustel-\n\nlen ist auf das Gesamtverfahren) - Verfahrensverzögerung und des Gebots der \n\nBeschleunigung des Verfahrens insbesondere in Haftsachen ist es nicht mehr \n\nakzeptabel, Urteile aufgrund eines fiktiven Sachverhalts wegen eines Verfah-\n\nrensfehlers aufzuheben, der nach dem Inhalt des - berichtigten - Protokolls tat-\n\nsächlich nicht vorliegt. \n\n38 \n\nDemgegenüber sind die für die bisherige, letztlich von einem - nach Mei-\n\nnung des Senats nicht gerechtfertigten - Misstrauen in die Redlichkeit der Ur-\n\nkundspersonen getragenen Rechtsprechung vorgebrachten Gründe nicht ge-\n\nnügend tragfähig. \n\n39 \n\nDie Annahme, durch den Eingang der Revisionsbegründung werde ein \n\nbesonderes prozessuales Recht auf Nichtberücksichtigung einer Protokollbe-\n\nrichtigung begründet, findet im Gesetz keine Stütze. „Ein prozessuales Recht \n\nder Prozessbeteiligten, dass etwas nicht Geschehenes beurkundet oder etwas \n\nGeschehenes nicht beurkundet wird, gibt es nicht“ (so schon RMG 9, 35, 42). \n\nDer Revisionsführer kann zwar die Berichtigung eines Protokolls nicht erzwin-\n\ngen. Er kann eine Änderung aber anregen. Deckt sich dies mit der Erinnerung \n\nder Urkundspersonen, wobei diese zur Unterstützung der Erinnerung auch auf \n\nAufzeichnungen anderer zurückgreifen dürfen, wird dies zur Protokollberichti-\n\ngung führen, auch zugunsten des Angeklagten zur Untermauerung einer sonst \n\naussichtslosen Verfahrensrüge (vgl. BGH StV 1988, 45). \n\n- Der Grundsatz, wonach einer erhobenen Verfahrensrüge durch eine Pro-\n\ntokollberichtigung nicht die Grundlage zum Nachteil des Angeklagten \n\nentzogen werden darf, beruht auf Rechtsprechung und kann durch \n\nRechtsprechung geändert werden, eines Gesetzes bedarf es nicht. Dem \n\nvor einer Neuausrichtung einer Rechtsprechung in Betracht zu ziehen-\n\nden Wert der Beständigkeit der Rechtsordnung kommt hier kein Gewicht \n\nzu, da sich an der Pflicht der Instanzgerichte, dem tatsächlichen Ablauf \n\nentsprechende Protokolle zu fertigen, nichts ändert. Es geht um eine \n\nprozessrechtliche Frage, nicht um die Auslegung materiellen Rechts. \n\n- Berichtigung setzt bei beiden Urkundspersonen sichere Erinnerung vor-\n\naus. Ist diese nicht vorhanden, dann kann das Protokoll nicht (mehr) be-\n\nrichtigt werden. Ein Argument gegen die Berücksichtigung einer Berichti-\n\ngung durch das Revisionsgericht ist die Erfahrung nachlassender Erinne-\n\nrung nicht. Häufig kann eine Urkundsperson auch auf andere Unterlagen \n\nals Erinnerungsstütze zurückgreifen, wie im vorliegenden Fall auf die \n\nunmittelbar während der Verhandlung getätigten Aufzeichnungen, die \n\nGrundlage der Sitzungsniederschrift waren. Schließlich stammt der Hin-\n\nweis auf die nachlassende Erinnerungskraft aus einer Zeit, als es die \n\nVorschrift über die Urteilsabsetzungsfristen (§ 275 Abs. 1 StPO) noch \n\nnicht gab. \n\n- Die Ausweitung der Rechtsprechung zum Wegfall der formellen Beweis-\n\nkraft wegen erkennbarer Mängel des Protokolls, wie Lücken und Wider-\n\nsprüchen, hatte keine Auswirkungen auf die Sorgfalt bei der Protokoller-\n\nstellung. Die Qualität der Sitzungsniederschriften schwankt von Gericht \n\nzu Gericht, mit der Rechtsprechung zum Umfang der Beweiskraft nach \n\n§ 274 StPO hat das nichts zu tun. Einer Urteilsaufhebung, um die Tatge-\n\nrichte zum Einhalten der Vorschriften zu veranlassen (vgl. Meyer-Goßner \n\nDRiZ 1997, 471, 474), bedarf es nicht. Es ist nicht Aufgabe des Revisi-\n\nonsgerichts, den Tatrichter zu maßregeln (BGH StV 2004, 196). \n\n40 \n\nDie Berücksichtigung jeder Protokollberichtigung durch das Revisionsge-\n\nricht könnte auch der Ausweitung der Rechtsprechung zur Lückenhaftigkeit des \n\nProtokolls (vgl. etwa BGHR StPO § 274 Beweiskraft 25, 27; BGH NStZ 2002, \n\n270, mit kritischer Anmerkung Fezer, 272, kritischer Anmerkung Köberer in StV \n\n2002, 527; BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - 3 StR 202/04; weitere Ent-\n\nscheidungen vgl. BGH-Nack unter dem Registerstichwort: § 274 StPO Freibe-\n\nweis) begegnen, eine Ausweitung zu der in der Literatur vorgebracht wird, die \n\nSenate suchten in Grenzfällen geradezu nach Möglichkeiten der Durchbre-\n\nchung der formellen Beweiskraft des Protokolls (vgl. Detter, Die Beweiskraft des \n\nProtokolls und die Wahrheitspflicht der Verfahrensbeteiligten, StraFo 2004, 329, \n\n330); Park, Die Beweiskraft des Protokolls und die Wahrheitspflicht der Verfah-\n\nrensbeteiligten, StraFo 2004, 335, 338, 340). Dementsprechend bedürfte es \n\nweniger Beweiserhebungen über den Ablauf des Verfahrens, die Rekonstrukti-\n\non der Hauptverhandlung. \n\n41 \n\nSoweit nunmehr Jahn/Widmaier (JR 2006, 166) für einen \"eng umrisse-\n\nnen Bereich\" ein Freibeweisverfahren vorschlagen, merkt hierzu der 2. Strafse-\n\nnat in seinem (Antwort-)Beschluss vom 31. Mai 2006 (2 ARs 53/06) - aus Sicht \n\ndes Senats zutreffend - an: „Die absolute Beweiskraft des Protokolls soll gerade \n\nbeim Revisionsgericht das Freibeweisverfahren vermeiden. Vor allem aber ist \n\nder ‚eng umrissene Bereich’, in dem ‚mit praktischer Gewissheit feststeht, dass \n\ndas Protokoll in dem für die Rüge wesentlichen Bereich falsch sein muss’, weit-\n\ngehend konturlos; seine nähere Eingrenzung wäre einzelfallabhängig und somit \n\nu.U. beliebig“. \n\n42 \n\nEbenso wäre mit der Berücksichtung der - umfassenden - Protokollbe-\n\nrichtigung durch das Revisionsgericht der Erfolgsaussicht bewusst unwahrer \n\nVerfahrensrügen Grenzen gesetzt (zum Diskussionsstand hierzu vgl. Tepper-\n\nwien, aaO; Detter StraFo 2004, 329, 334; Park StraFo 2004, 335, 337). Die \n\nprozessuale Wirksamkeit auch einer bewusst unwahren Verfahrensrüge wurde \n\nvon der Rechtsprechung trotz erkennbaren Unbehagens und geäußerter Zwei-\n\nfel (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21, 22, 24) bis vor kurzem nie verneint \n\n(vgl. RGSt 43, 1; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21, 22, 27; BGH NStZ 2002, \n\n270, 272). Erst jetzt hat der 3. Strafsenat die wahrheitswidrige Behauptung ei-\n\nnes Verfahrensfehlers unter Berufung auf das insoweit fehlerhafte Protokoll \n\ndann als rechtsmissbräuchlich missbilligt, wenn der Beschwerdeführer sicher \n\nweiß, dass sich der Fehler unzweifelhaft nicht ereignet hat (Urteil vom 11. Au-\n\ngust 2006 - 3 StR 284/05 -, laut Presseerklärung des Bundesgerichtshofs vom \n\nselben Tag, die schriftlichen Urteilsgründe lagen zurzeit der Beschlussfassung \n\nnoch nicht vor). Früher galt das Erheben einer - bewusst - unwahren Verfah-\n\nrensrüge (die Protokollrüge genügt bekanntlich nicht) - unabhängig von ihrer \n\nprozessualen Wirksamkeit - als standeswidrig (vgl. Dahs, Die unwahre Verfah-\n\nrensrüge, AnwBl. 1950/51, 90 ff.; „Der Rechtsanwalt hat hier wie überall nur \n\ndem Recht und der Wahrheit zu dienen. Es ist ihm nie erlaubt, zur Wahrheit in \n\nWiderspruch zu treten. Die wahrheitswidrige Verfahrensrüge ist eine standes-\n\nrechtliche Verfehlung“ [S. 90]. „Der Zweck [Aufhebung eines Fehlurteils] heiligt \n\nauch hier nicht die Mittel“ [S. 91]. „… der Anwalt, der die hier wiedergegebenen \n\nGrundsätze nicht anerkennt, muss mit der Einleitung eines ehrengerichtlichen \n\nVerfahrens seitens des Generalstaatsanwalts rechnen“ [S. 92]), während es \n\nheute fast schon als anwaltlicher Kunstfehler gelten könnte, sich eines Fehlers \n\nim Protokoll jedenfalls nicht in der Weise zu bedienen, dass ein anderer Vertei-\n\ndiger die Revision begründet (vgl. hierzu m.w.N.: G. Schäfer aaO, Seite 707, \n\n726 f., zur Zulässigkeit der unwahren Verfahrensrüge kommt nunmehr - ge-\n\nstützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch das Handbuch \n\ndes Strafverteidigers von Dahs, von der 1. Auflage 1969, Rdn. 754, bis zur \n\nneuesten 7. Aufl. [ab 4. Auflage Dahs jun.] 2005, Rdn. 918, „ … braucht der \n\nVerteidiger sich nicht zu scheuen, von dem durch das Protokoll ‚geschaffenen’ \n\nunverrückbaren Tatbestand als ‚Wahrheit’ auszugehen“). Nur einen scheinba-\n\nren Ausweg bietet jedoch die Beauftragung eines neuen Verteidigers für die \n\nRevisionsbegründung, der „dann vielleicht im Zustand der ‚Unberührtheit’ gehal-\n\nten werden kann“ (Dahs aaO Rdn. 920), denn dieser hat sich grundsätzlich \n\nbeim Instanzverteidiger über den Verfahrensablauf kundig zu machen (vgl. \n\nBGH NStZ 2005, 283; die Verfassungsbeschwerde dagegen wurde nicht zur \n\nEntscheidung angenommen unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheitlichkeit \n\neines über mehrere Instanzen geführten Verfahrens [BVerfG StraFo 2005, \n\n512]). Auch diese Entwicklung spricht dafür, die Zurückhaltung bei der umfas-\n\nsenden Berücksichtigung der formellen Beweiskraft des Protokolls gemäß \n\n§ 274 StPO aufzugeben, auch wenn mit der Berichtigung der Sitzungsnieder-\n\nschrift einer bereits zugunsten des Angeklagten erhobenen Rüge die Tatsa-\n\nchengrundlage entzogen wird. Dies ist im Gegensatz zur Unzulässigkeit einer \n\nunwahren Verfahrensrüge der einzige zweifelsfrei mit der formellen Beweiskraft \n\ndes Protokolls gemäß § 274 StPO zu vereinbarende Weg, um einer derartigen \n\nRüge den Erfolg zu verwehren (vgl. G. Schäfer aaO 727). \n\nVI. \n\n43 \n\n44 \n\n45 \n\nZum Antwortbeschluss des 4. Strafsenats bemerkt der Senat: \n\n1. Die Auffassung des 4. Strafsenats zur Beruhensfrage teilt der Senat \n\nnicht. \n\nMit der Frage, ob das Urteil im vorliegenden Fall auf der Nichtverlesung \n\ndes Anklagesatzes beruht (vgl. 4 ARs 3/06 Rdn. 9), hat sich der Senat ausei-\n\nnandergesetzt, dies aber im Anfragebeschluss kurz gefasst (vgl. oben Rdn. 11) \n\nund sich zur Bedeutung des Anklagesatzes auf die oben genannte Zitierung \n\nvon G. Schäfer beschränkt. Denn die Beurteilung der Beruhensfrage im Einzel-\n\nfall obliegt dem Senat. Dessen Bewertung wird vom Großen Senat - jedenfalls \n\nbis zur Willkürgrenze - bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Anfrage \n\nzugrunde gelegt (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. GVG § 132 \n\nRdn. 42). \n\n46 \n\nNachdem die Beruhensfrage nun aber problematisiert wurde, hierzu Fol-\n\ngendes: \n\n47 \n\nDie Verlesung des Anklagesatzes ist wesentliches Verfahrenserfordernis \n\nund elementarer Teil der Hauptverhandlung, deren Unterlassung im Allgemei-\n\nnen schon deshalb die Revision begründet (Senat NStZ 1986, 39 [40]). Außer-\n\ndem dient die Verlesung, auch wenn der Angeklagte den Inhalt der Anklage-\n\nschrift schon kennt - wovon jedenfalls beim verteidigten Angeklagten regelmä-\n\nßig auszugehen ist - auch der Information der ehrenamtlichen Richter und der \n\nÖffentlichkeit. Das Verlesen des Anklagesatzes soll darüber hinaus dem Ange-\n\nklagten noch einmal den Ernst der Situation klar machen und ihm die Bedeu-\n\ntung der nachfolgenden Belehrung und Sachvernehmung vor Augen führen. Sie \n\nist deshalb für sein weiteres Prozessverhalten von erheblichem Gewicht. In der \n\nRegel kann deshalb bei Nichtverlesung des Anklagesatzes auch das Beruhen \n\ndes Urteils hierauf nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. \n\n48 \n\nDies kann ebenso bei einfach gelagerten Sachverhalten gelten. Denn \n\nauch dann wird dem Angeklagten das vorgeworfene strafrechtlich relevante \n\nGeschehen durch den Vortrag des Anklagesatzes nochmals plastisch vor Au-\n\ngen geführt. Bei schwierigen Wirtschaftsstrafsachen, insbesondere bei Steuer-\n\nstrafsachen, oder bei Serienstraftaten (Anlagebetrug, Betäubungsmitteldelikte, \n\nEinbrüche) mag der Informationswert des mündlichen Vortrags des Anklagesat-\n\nzes eher geringer sein. Es bleibt die oben genannte - unverzichtbare - Wirkung \n\nauf den Angeklagten, dem - zumal er selbst in diesen Fällen weiß, worum es in \n\nder Sache geht - der Eintritt in die entscheidende Phase des gesamten Verfah-\n\nrens nachdrücklich verdeutlicht wird. \n\n49 \n\nIm Übrigen war der Sachverhalt des vorliegenden Falls auch nicht ein-\n\nfach gelagert (vgl. BGH NJW 1982, 1057), schon im Hinblick auf den äußeren \n\nAblauf, aber auch hinsichtlich der Bewertung des Gefährdungspotentials der \n\nTathandlung sowie der Verletzungen. Im Anklagesatz wird dies komprimiert ü-\n\nber zwei Seiten geschildert. Angeklagt worden war wegen versuchten Tot-\n\nschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger \n\nKörperverletzung zum Nachteil einer weiteren Person - insoweit erfolgte dann \n\nkeine Verurteilung. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über fünf Tage auch \n\nunter Anhörung verschiedener Sachverständiger. \n\n50 \n\nDie oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beru-\n\nhensfrage in diesem Zusammenhang, aber auch zur Unvollständigkeit des Pro-\n\ntokolls (vgl. dazu auch Rdn. 10 in der Stellungnahme des 4. Strafsenats - 4 ARs \n\n3/06 -, sowie BGH NJW 2001, 3794 und die darin aufgelisteten Fälle) zeigt im \n\nÜbrigen einen nicht ganz unbedenklichen Umgang mit dem Grundsatz der rela-\n\ntiven Unwirksamkeit einer Protokollberichtigung. Auch dies war Anlass für den \n\nSenat, nunmehr eine Änderung der Rechtsprechung zum Geltungsumfang ei-\n\nner Berichtigung der Sitzungsniederschrift vorzuschlagen. \n\n51 \n\n2. Einer erneuten Zustellung des Urteils (vgl. Rdn. 11 in 4 ARs 3/06) be-\n\ndarf es nach Meinung des Senats nach einer Berichtigung der Sitzungsnieder-\n\nschrift nicht. Das Protokoll ist - auch im Sinne von § 273 Abs. 4 StPO - an dem \n\nTag fertig gestellt, an dem die letzte der beiden erforderlichen Unterschriften \n\nvollzogen wurde (§ 271 Abs. 1 StPO), auch wenn es unrichtig oder lückenhaft \n\nist oder sonstige formelle Mängel aufweist (vgl. Engelhardt im Karlsruher Kom-\n\nmentar zur StPO, 5. Aufl. § 271 Rdn. 8). Spätere Berichtigungen derartiger Feh-\n\nler berühren den Zeitpunkt der Fertigstellung nicht mehr (vgl. Gollwitzer in Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 271 Rdn. 31). \n\n52 \n\nDer Beschwerdeführer ist auch sonst immer gehalten, soweit er Rechts-\n\nverstöße sieht und geltend machen will, neben der Sachrüge auch alle Fehler \n\ndes Verfahrens innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 344 Abs.2 \n\nSatz 2 StPO zu rügen. Ebensowenig wie es grundsätzlich keine Wiedereinset-\n\nzung in der vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungs-\n\nfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen gibt, kann nach einer Berichtigung \n\ndes fertiggestellten Protokolls mit erneuter Zustellung des Urteils die Revisions-\n\nbegründungsfrist neu eröffnet werden. Eine Nachholung muss allenfalls dann \n\nermöglicht werden, wenn allein aufgrund des Inhalts der Protokollberichtigung \n\nein Rechtsfehler geltend gemacht werden soll. Falls solch ein Fall denkbar ist, \n\ndann wäre insoweit - hinsichtlich dieser Rüge - ausnahmsweise Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zu gewähren. Anlass für die umfassende Neueröff-\n\nnung der Revisionsbegründungsfrist wäre dies jedenfalls nicht. \n\n53 \n\nAußerdem gäbe eine erneute Zustellung - die Auffassung des 4. Strafse-\n\nnats zugrunde gelegt - nur dann Sinn, wenn von der umfassenden Wirksamkeit \n\nder Berichtigung der Sitzungsniederschrift ausgegangen werden kann. Um dies \n\nzu klären, bedarf es aber zunächst der Entscheidung des Großen Senats für \n\nStrafsachen hierüber. \n\n54 \n\n3. Die Gesetzgebung hat auch nicht mittelbar die relative Unwirksamkeit \n\neiner Protokollberichtigung im strafrechtlichen Revisionsverfahren festgeschrie-\n\nben (zu Rdn. 27 in 4 ARs 3/06). Die Stellung des Angeklagten im Strafverfahren \n\nist dem der Parteien in kontradiktorischen Verfahren nicht vergleichbar. Eine \n\nrelative Unwirksamkeit einer Protokollberichtigung ist in diesen Verfahren nicht \n\ndenkbar. \n\n55 \n\nDass die bisherige Rechtsprechung zu der sehr speziellen revisions-\n\nrechtlichen Frage der relativen Unwirksamkeit einer Protokollberichtigung im \n\nStrafverfahren sich so im Bewusstsein der betroffenen Bevölkerungskreise (al-\n\nler Angeklagten) verfestigt hat, dass ihr gewohnheitsrechtlicher Charakter zu-\n\nkommt, erscheint dem Senat doch äußerst fraglich. Hinzu kommt, dass diese \n\nRechtsprechung nie unumstritten war. Der Adressatenkreis der Rechtsanwen-\n\nder jedenfalls wird wohl kaum unter dem Gesichtspunkt des Gewohnheitsrechts \n\nauf der bisherigen Auffassung zur relativen Unwirksamkeit der Protokollberich-\n\ntigung beharren wollen. \n\n56 \n\n4. Der Senat stimmt dem 4. Strafsenat darin zu, dass die Verfahrensbe-\n\nteiligten vor einer substanziellen Protokollberichtigung - etwa soweit es nicht nur \n\noffensichtliche Schreibversehen betrifft - zu hören sind (vgl. Rdn. 33 in 4 ARs \n\n3/06). Der Senat lehnt es aber entschieden ab, die Abänderungsmöglichkeit \n\noder die umfassende Geltung der Berichtigung davon abhängig zu machen, \n\ndass keiner der Verfahrensbeteiligten - substantiiert - widerspricht. Das würde \n\ndas Problem der unwahren Verfahrensrüge nur auf eine andere Ebene verla-\n\ngern beziehungsweise erstrecken. Ein Verteidiger, der eine unwahre Verfah-\n\nrensrüge erhoben hat, wird sich, wenn die entsprechende Protokollberichtigung \n\navisiert wird, schwer tun, nicht entsprechend der Rüge - also substantiiert - zu \n\nwidersprechen. \n\n57 \n\nIn diesem Zusammenhang betont der Senat nochmals, dass er die Zwei-\n\nfel an der Redlichkeit der Richter und der Urkundsbeamten der Geschäftstellen \n\nnicht teilt, auch nicht dahingehend, dass sich der Vorsitzende „psychologisch \n\nverständlich“ auf „plötzliche Erinnerung“ beruft - auch dies beinhaltet den Vor-\n\nwurf des Vorsatzes - und seinen Mitarbeiter, der das Protokoll führte - ebenfalls \n\n- zu einer Falschbeurkundung veranlasst, da dieser nicht zu widersprechen \n\nwagt (vgl. Rdn. 25 in 4 ARs 3/06). Für völlig ausgeschlossen schließlich hält es \n\nder Senat, dass Vorsitzender und Urkundsbeamter, dann, wenn bei der vorhe-\n\nrigen Anhörung einer oder mehrere der anderen Verfahrensbeteiligten wider-\n\nsprechen, gleichwohl ohne sichere Erinnerung oder gar wider besseres Wissen \n\ndas Protokoll - unzutreffend - berichtigen. Sind sich die Urkundspersonen aber \n\nsicher, dass sich der Widersprechende - zumindest - irrt, dann erfolgt die Be-\n\nrichtigung der Sitzungsniederschrift zu Recht. \n\nVII. \n\n58 \n\nDer Senat legt die - streitige - Rechtsfrage dem Großen Senat für Straf-\n\nsachen zur Entscheidung vor (§ 132 Abs. 2 GVG). Nach Auffassung des Senats \n\nist sie auch von grundsätzlicher Bedeutung. Die Vorlage erfolgt deshalb sowohl \n\naus Gründen der Divergenz zur Rechtsprechung des 4. und insbesondere des \n\n5. Strafsenats als auch nach § 132 Abs. 4 GVG (vgl. BGHSt 40, 360, 366). \n\nNack Schluckebier Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_466-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-23/1-str-466-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":13},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_466-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_466-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-23/1-str-466-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_466-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:50:44.112314+00:00"}}