{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_455-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"1 StR 455/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 455/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 7. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbegrün-\n\ndet verworfen, dass im Fall II. 2. der Urteilsgründe die Verurtei-\n\nlung wegen tateinheitlicher Bedrohung entfällt. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der \n\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen \n\nversuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen sexueller Nöti-\n\ngung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge \n\ngestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung \n\ndes Schuldspruchs im Fall II. 2. der Urteilsgründe in dem aus der Beschluss-\n\nformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nIm Fall II. 2. der Urteilsgründe kann die tateinheitliche Verurteilung we-\n\ngen Bedrohung nicht bestehen bleiben, weil § 241 StGB auch hinter einer nur \n\nversuchten Nötigung zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; \n\nBGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03; vgl. auch Trä-\n\nger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 27 m.w.N.). Soweit das Landgericht \n\n- durchaus erwägenswert - unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs zur Tateinheit zwischen versuchter Tötung und vollendeter \n\nKörperverletzung (vgl. BGHSt 44, 196) Tateinheit zwischen versuchter Nöti-\n\ngung und vollendeter Bedrohung annimmt (so bereits BayObLG NJW 2003, \n\n911, 912 unter Berufung auf Träger/Altvater in LK 11. Aufl. § 240 Rdn. 124), \n\nvermag der Senat dem letztlich nicht zu folgen. Anders als bei § 212 StGB und \n\n§ 223 StGB, die mit dem menschlichen Leben und der körperlichen Unver-\n\nsehrtheit zwei verschiedene Rechtsgüter schützen, bezwecken § 240 StGB und \n\n§ 241 StGB den gleichen aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Freiheitsschutz \n\n(vgl. \n\nBGHSt \n\n37, 350, 353 - zu § 240 StGB -; Träger/Schluckebier aaO Rdn. 1 - zu § 241 \n\nStGB -). Dabei stellt § 240 StGB konkretes Erfolgsunrecht unter Strafe, wäh-\n\nrend § 241 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Träger/Schluckebier \n\naaO; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 241 Rdn. 2) im Vorfeld des \n\nNötigungstatbestandes angesiedelt ist. Abstrakter Rechtsgüterschutz hat je-\n\ndoch nach den allgemeinen Grundsätzen unter Konkurrenzgesichtspunkten \n\nhinter dem konkreten zurückzutreten. Dass dies jedenfalls im Verhältnis des \n\n§ 240 StGB zu § 241 StGB auch dann gilt, wenn konkret nur das Versuchssta-\n\ndium erreicht wurde, wird dadurch bestätigt, dass die Strafobergrenze der ver-\n\nsuchten Nötigung von zwei Jahren und drei Monaten weit über der Strafober-\n\ngrenze von einem Jahr bei der Bedrohung liegt. Bedrohungen mit einem \n\nVerbrechen, auf die § 241 StGB beschränkt ist, stellen auch kein im Verhältnis \n\nzu § 240 StGB eigenständiges Handlungsunrecht dar, vielmehr soll diese Be-\n\nschränkung nur die Strafbarkeit im Bereich des abstrakten Rechtsgüterschut-\n\nzes sinnvoll begrenzen (so zutreffend Jäger JR 2003, 478, 479). \n\nDer Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Beschränkung des \n\nSchuldspruchs im Fall II. 2. lässt die maßvolle Einzelstrafe unberührt. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_455-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/1-str-455-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_455-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_455-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/1-str-455-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_455-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:10:21.005301+00:00"}}