{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_441-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-12-06","aktenzeichen":"1 StR 441/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 441/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n6. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n6. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des \n\nLandgerichts Augsburg vom 7. Juli 2005 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in \n\nSicherungsverwahrung (§ 66b StGB) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, \n\nhat Erfolg. Die Jugendkammer hat nicht in der gesetzlichen Verfahrensweise \n\nentschieden und hat in der Sache (schon) die (formalen) Voraussetzungen für \n\neine nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrungen verkannt. \n\nI. \n\nFolgender Verfahrensgang liegt zu Grunde: \n\n1. Der Betroffene war am 20. Oktober 1998 wegen sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in sechs Fällen (§ 176 StGB in der bis 31. März 1998 gel-\n\ntenden Fassung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt worden. In einem Fall betrug die Einzelstrafe sechs Monate, \n\ndie übrigen fünf Fälle waren besonders schwere Fälle i. S. d. (damaligen) § 176 \n\nAbs. 3 Nr. 1 StGB; in einem Fall wurde eine Strafe von vier Jahren - die \n\nEinsatzstrafe - verhängt, in den vier weiteren Fällen betrug die Einzelstrafe je-\n\nweils drei Jahre und sechs Monate. Dieses Urteil ist seit dem 10. März 1999 \n\nrechtskräftig. \n\nDer Betroffene hat die Strafe bis Mitte Oktober 2005 vollständig verbüßt. \n\n2. Am 7. Juni 2005 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, den Betroffenen \n\nnachträglich in Sicherungsverwahrung unterzubringen, da die Voraussetzungen \n\nvon § 66b Abs. 2 StGB erfüllt seien. Diesen Antrag hat die Jugendkammer \n\ndurch den angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2005 als unzulässig zurückge-\n\nwiesen. Es fehlten die formalen Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB, die \n\ngenannte Verurteilung vom 20. Oktober 1998 sei nicht wegen Verbrechen, son-\n\ndern wegen Vergehen erfolgt. Darüber hinaus rechtfertige auch eine Gesamt-\n\nwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und der im Strafvollzug angefallenen \n\nErkenntnisse nicht die gemäß § 66b Abs. 2 StGB erforderliche Gefährlichkeits-\n\nprognose. \n\n3. Gegen diese Entscheidung richtet sich das zunächst als sofortige Be-\n\nschwerde, später als Revision bezeichnete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. \n\nSie macht geltend, die Jugendkammer hätte nur auf Grund einer Hauptverhand-\n\nlung und dementsprechend durch Urteil entscheiden dürfen. In der Sache lägen \n\nzwar nicht die Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB, dafür jedoch die des § \n\n66b Abs. 1 StGB vor. Auch die von der Jugendkammer vorgenommene Ge-\n\nsamtwürdigung sei aus im Einzelnen dargelegten Gründen rechtsfehlerhaft. \n\n4. Wie die Verteidigung dem Senat vorgetragen hat, ist der Betroffene in-\n\nzwischen auf freiem Fuß. Die Jugendkammer hat mit Beschluss vom 30. Au-\n\ngust 2005 einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Unterbrin-\n\ngungsbefehls abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsan-\n\nwaltschaft hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 12. Okto-\n\nber 2005 ( ) aus formellen und materiellen Gründen verworfen. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft und zulässig (vgl. zu einem im Verfahrens-\n\nablauf im Kern identischen Fall BGH, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05) und \n\ngreift durch. \n\n1. Wie in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Ein-\n\nzelnen ausgeführt ist, ergibt sich aus § 275a StPO, dass über einen Antrag der \n\nStaatsanwaltschaft auf nachträgliche Unterbringung in Sicherungsverwahrung \n\nnur auf Grund einer mündlichen Hauptverhandlung in der dafür vorgesehenen \n\nBesetzung (also mit Schöffen) entschieden werden kann. Eine Entscheidung \n\ndurch Beschluss, also ohne Schöffen, kann regelmäßig keinen Bestand haben. \n\n2. a) Auch die Verteidigung verkennt nicht, dass bei einem Antrag auf \n\nnachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 275a \n\nAbs. 2 StPO die Regeln über das Zwischenverfahren nicht gelten. Sie hält diese \n\nRegelung aber für lückenhaft und ihre Konsequenz, dass auf einen solchen An-\n\ntrag dann stets auf Grund einer Hauptverhandlung zu entscheiden sei, für ver-\n\nfehlt. Es ginge nicht an, dass über einen Antrag, der aus zwingenden rechtli-\n\nchen Gründen keinesfalls Erfolg haben könne, nur nach einer Hauptverhand-\n\nlung und auch noch unter Heranziehung von zwei Gutachtern (vgl. § 275a \n\nAbs. 4 Satz 2 StPO) entschieden werden dürfe. Die Jugendkammer habe daher \n\nzu Recht in entsprechender Anwendung von § 207 StPO den Antrag der \n\nStaatsanwaltschaft durch Beschluss zurückgewiesen. \n\nb) Der Senat kann dem letztlich nicht folgen. \n\nNotwendige Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Regelun-\n\ngen über das Zwischenverfahren auf die nachträgliche Unterbringung in Siche-\n\nrungsverwahrung wäre, wie für jede analoge Anwendung nicht unmittelbar an-\n\nwendbarer Bestimmungen, eine vom Gesetzgeber nicht erkannte („planwidri-\n\nge“) Regelungslücke (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2005 - 1 StR \n\n350/05; Wahl, NStZ 1988, 317 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Materialien zur \n\nnachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung ergeben eindeutig, dass \n\nder Gesetzgeber die Verfahrensregeln, die für die Entscheidung über die vor-\n\nbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) gelten, für das Verfahren zur \n\nnachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung übernehmen wollte (vgl. \n\nBTDrucks. 15/2887 S. 15). In dem Verfahren über die vorbehaltene Siche-\n\nrungsverwahrung ist für ein „Zwischenverfahren“ aber schon deshalb keine \n\nNotwendigkeit, weil bereits ein Hauptverfahren stattgefunden hat, in dem die \n\nformalen Voraussetzungen von Sicherungsverwahrung zu prüfen waren. Dies \n\nist bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht der Fall. \n\nDementsprechend heißt es auch in den Gesetzesmaterialien, dass bei vorbe-\n\nhaltener Sicherungsverwahrung auf jeden Fall eine weitere gerichtliche Ent-\n\nscheidung erfolgen muss, während ein Verfahren wegen nachträglicher Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung nur stattfindet, wenn die Staatsanwaltschaft \n\neinen entsprechenden Antrag stellt (aaO S. 16). Wenn der Gesetzgeber trotz-\n\ndem für das Verfahren zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung die Regeln über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung \n\nfür anwendbar erklärt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er überse-\n\nhen hätte, dass damit auch hier für ein Zwischenverfahren kein Raum ist. Dar-\n\nauf, ob auch eine andere Regelung vorstellbar und im Einzelfall zweckmäßiger \n\nsein könnte, kommt es unter diesen Umständen nicht an. \n\n3. Von alledem unabhängig ist jedoch die Frage, ob eine Entscheidung, \n\nmit der eine nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung abgelehnt \n\nwurde, weil zwingend vorgeschriebene formale - also ohne jede wertende Wür-\n\ndigung feststellbare - Voraussetzungen fehlen, je darauf beruhen könnte (§ 337 \n\nStPO), dass sie nicht in der vorgeschriebenen Form oder ohne Anhörung von \n\nSachverständigen getroffen wurde. \n\nDer Senat braucht dem aber nicht näher nachzugehen, weil die formalen \n\nVoraussetzungen einer nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung \n\nentgegen der Auffassung der Jugendkammer vorliegen. \n\nAllerdings hat die Jugendkammer, ersichtlich orientiert am ursprüngli-\n\nchen Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. oben I. 2.), zutreffend ausgeführt, dass \n\ndie Voraussetzungen von § 66b Abs. 2 StGB nicht vorliegen, weil die \n\nVorverurteilung nicht Verbrechen betrifft. Sie hat jedoch verkannt, dass dieser \n\nMangel im Antrag der Staatsanwaltschaft sie nicht davon freistellte, den Antrag \n\nauf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unter allen in Betracht \n\nkommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wobei gegebenenfalls \n\nentsprechende Hinweise zu geben sind (§ 275a Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 264, \n\n265 StPO). \n\nHier liegen die Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 StGB i. V. m. § 66 \n\nAbs. 2 StGB vor. § 66b Abs. 1 StGB verlangt die Verurteilung wegen eines der \n\nin § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Vergehens. Dies liegt vor, § 176 StGB ist \n\ndort genannt. Weiter ist gemäß § 66b Abs. 1 StGB, letzter Halbsatz, erforder-\n\nlich, dass die übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB erfüllt sind. Damit ist auf \n\ndie formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 bis 3 StGB verwiesen. Hieraus \n\nergeben sich auch für § 66b Abs. 1 StGB verschiedene Fallgruppen entspre-\n\nchend denjenigen des § 66 StGB (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 66b \n\nRdn. 10 m. w. N.). Hier liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 \n\nStGB vor. Der Verurteilung wegen sechs Fällen des sexuellen Missbrauchs ei-\n\nnes Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über sieben Jahren liegen näm-\n\nlich vier Fälle zu Grunde, in denen je eine Strafe von drei Jahren und sechs \n\nMonaten verhängt wurde, und ein Fall, in dem diese Strafe sogar vier Jahre \n\nbetrug (vgl. oben I. 1.). \n\n4. Da nach alledem die formellen Voraussetzungen für eine nachträgli-\n\nche Anordnung von Sicherungsverwahrung vorliegen, kommt es entscheidend \n\nauf die (tatrichterliche) Würdigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seiner \n\nStraftaten und der im Strafvollzug angefallenen Erkenntnisse an. Die hierauf \n\nbezogenen knappen Ausführungen der Jugendkammer und das hiergegen ge-\n\nrichtete Vorbringen der Staatsanwaltschaft - das, soweit bisher ersichtlich, nicht \n\nohne weiteres zu einer nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung \n\ndrängt - können jedoch auf sich beruhen. Wie dargelegt, könnte, wenn über-\n\nhaupt, die Entscheidung durch Beschluss statt durch Urteil allenfalls dann un-\n\nschädlich sein, wenn die Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft \n\naus Rechtsgründen ohne jede wertende Würdigung zwingend geboten gewe-\n\nsen wäre (vgl. oben II. 3.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_441-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-06/1-str-441-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_441-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_441-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-06/1-str-441-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_441-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:10.794119+00:00"}}