{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_438-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"1 StR 438/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 438/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 gemäß \n\n§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren hin-\n\nsichtlich der Fälle II. 2 Nr. 1 bis 10 der Urteilsgründe (Vereite-\n\nlung der Zwangsvollstreckung im Zeitraum 12. November 1999 \n\nbis 10. Oktober 2000) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein-\n\ngestellt. \n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und \n\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 13. Mai 2005 im Schuldspruch dahinge-\n\nhend geändert, dass der Angeklagte des Betruges sowie der \n\nVereitelung der Zwangsvollstreckung in 19 Fällen schuldig ist. \n\n Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht München I hat den Angeklagten wegen Betruges sowie \n\nVereitelung der Zwangsvollstreckung in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von vier Jahren verurteilt. Der Gesamtfreiheitsstrafe lagen Einzelstrafen für \n\nden Betrug von drei Jahren und zehn Monaten und für jeden Fall der Vereite-\n\nlung der Zwangsvollstreckung von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro zugrunde. \n\nI. \n\n2 \n\nDie Einstellung des Verfahrens in den Fällen II. 2 Nr. 1 bis 10 der Urteils-\n\ngründe - Verurteilungen zu jeweils 50 Tagessätzen zu je 20 Euro wegen Verei-\n\ntelung der Zwangsvollstreckung in zehn Fällen - hat keinen Einfluss auf die ver-\n\nhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Angesichts der Einsatzstrafe von \n\ndrei Jahren zehn Monaten wegen Betruges kann ausgeschlossen werden, dass \n\ndas Landgericht auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn \n\nes von dem nunmehr gegebenen Schuldumfang ausgegangen wäre (vgl. § 354 \n\nAbs. 1, 1a, 1b Satz 3 StPO; BGH NJW 2005, 912). \n\nII. \n\n3 \n\nIn dem nach der Einstellung verbliebenen Umfang hat die Nachprüfung \n\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n4 \n\nDer Angeklagte initiierte zusammen mit den anderweitig verfolgten \n\nJ. und G. das „I. -Anlagemodell“. Sie veranlassten die \n\nGründung der Firma I. -Immobilienbeteiligungs GmbH (nachfolgend: \n\nFirma I. ), deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der be-\n\nreits rechtskräftig verurteilte St. war. An dieser Firma für Immobilienin-\n\nvestitionen sollten sich zum Zweck der Kapitalbeschaffung Anleger als stille \n\nGesellschafter beteiligen. Dem Tatplan entsprechend wurden unter Verwen-\n\ndung eines Emissionsprospekts auf diese Weise bis zum 31. Dezember 2003 \n\ninsgesamt 2.485 Personen als atypisch stille Gesellschafter geworben, von de-\n\nnen am 31. Dezember 2003 noch 1.399 Personen mit einer Gesamtzeich-\n\nnungssumme von 35 Mio. € und einer erbrachten Gesamteinlagesumme von \n\n5,8 Mio. € vorhanden waren. Das in dem Prospekt beworbene Konzept war, wie \n\nder Angeklagte wusste, wegen zu hoher Kosten in Zusammenhang mit dem \n\nVertrieb nicht realisierbar. Im Übrigen wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, \n\nauch keine Immobilieninvestitionen getätigt. Der Angeklagte und St. ver-\n\nwendeten vielmehr Gelder in einer Gesamthöhe von 2.080.518,30 € für sich, \n\nwobei an den Angeklagten allein 1.182.891 € flossen. \n\n5 \n\nAußerdem vereinnahmte der Angeklagte in Absprache mit St. Ho-\n\nnorare über insgesamt 396.520 DM nicht auf dem Firmenkonto der Firma F. \n\n GmbH, sondern auf dem Firmenkonto der ebenfalls von ihm ge-\n\nführten Firma Im. GmbH, um sie der drohenden Vollstreckung der \n\nFinanzbehörden zu entziehen. \n\n6 \n\n7 \n\nFolgende Rügen des Angeklagten bedürfen - ergänzend zur Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts sowie unter Berücksichtigung des weiteren \n\nRevisionsvorbringens - näherer Erörterung: \n\n1. Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis des \n\nStrafklageverbrauchs infolge der ursprünglich von der Staatsanwaltschaft vor-\n\ngenommenen Sachbehandlung nach §§ 154, 154a StPO ist nicht gegeben. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Verfolgung der in zeitlichem Zusammenhang mit der Erhebung der \n\nersten (später zurückgenommenen) Anklage mit Verfügung vom 28. Juli 2004 \n\nnach §§ 154, 154a StPO vorläufig eingestellten Straftaten konnte wieder aufge-\n\nnommen werden. \n\nDie staatsanwaltliche Verfügung ist als vorläufige Einstellung des Verfah-\n\nrens nach § 154 Abs. 1 StPO, nicht als Verfahrensbeschränkung nach § 154a \n\nAbs. 1 StPO zu qualifizieren. Verwertungs- und Sicherungshandlungen bleiben \n\nregelmäßig auch dann selbständige prozessuale Taten, wenn sie materiell-\n\nrechtlich als mitbestrafte Nachtaten für eine selbständige Bestrafung ausschei-\n\nden (vgl. KK-Engelhardt, StPO 5. Aufl. § 264 Rdn. 4). Die die Möglichkeit der \n\nWiederaufnahme einschränkenden Absätze 3 und 4 des § 154 StPO gelten nur \n\nim Fall einer gerichtlichen Einstellung. Die Staatsanwaltschaft kann hingegen \n\ndas Verfahren jederzeit wieder aufnehmen (vgl. BGHSt 30, 165; 37, 10, 13). \n\n10 \n\nVorliegend hat die Staatsanwaltschaft München I das Verfahren mit der \n\ninsgesamt dritten Anklageerhebung konkludent wieder aufgenommen. Dies er-\n\ngibt sich eindeutig aus der Anklageschrift vom 29. Oktober 2004 selbst. Auch \n\naus der Verfügung vom 28. Juli 2004 sowie der neuerlichen Einstellungsverfü-\n\ngung (im Zusammenhang mit der dritten Anklageerhebung) vom 29. Oktober \n\n2004, die keine vorläufige Einstellung hinsichtlich des Betrugsvorwurfs mehr \n\nenthält, folgt nichts anderes. Denn im Interesse einer Verfahrensbeschleuni-\n\ngung war es angezeigt, bei dem bereits mit der Sache befassten Gericht die \n\nSache erneut und in dem Umfang anzuklagen, soweit ein hinreichender Tatver-\n\ndacht im Sinne von § 203 StPO gegeben ist. Dies war vorliegend zweifelsfrei \n\nder Fall, wie sich aus der nach der Einstellung verbleibenden rechtsfehlerfreien \n\nVerurteilung ergibt. \n\n11 \n\nDie fehlende Anhörung des Angeklagten vor Wiederaufnahme des Ver-\n\nfahrens seitens der Staatsanwaltschaft kann nicht zu einem Verfahrenshinder-\n\nnis führen. Allenfalls ein Verfahrensfehler vor Eröffnung des Hauptverfahrens \n\nwäre vorstellbar. Dabei kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, ob die \n\nStaatsanwaltschaft in diesem Fall überhaupt zur Anhörung verpflichtet ist oder \n\n- mangels Vertrauenstatbestand - eine Anhörung wie bei Einleitung der Ermitt-\n\nlungen oder Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einstellung gemäß § 170 \n\nAbs. 2 StPO unterbleiben kann. Jedenfalls kann hier ausgeschlossen werden, \n\ndass das Urteil auf der Versagung rechtlichen Gehörs zur Wiederaufnahme des \n\nVerfahrens seitens der Staatsanwaltschaft beruht (§ 337 Abs. 1 StGB), zumal \n\nder Angeklagte im Zwischenverfahren umfangreich Stellung genommen hat. \n\n12 \n\n2. Die Verfahrensrüge, das Geständnis des Verurteilten St. , das \n\ndieser nach Abtrennung des Verfahrens gegen ihn abgelegt habe, sei nicht in \n\ndie Hauptverhandlung eingeführt worden, ist jedenfalls unbegründet. \n\n13 \n\nDer Angeklagte macht mit der Rüge geltend, dass sich das Urteil auf Er-\n\nkenntnisse außerhalb der Hauptverhandlung stütze, und trägt vor, das Ges-\n\ntändnis des Verurteilten St. sei nicht in die Hauptverhandlung eingeführt \n\nworden. Das Protokoll ergebe, dass weder das Urteil verlesen noch ein Zeuge \n\nzu dem Geständnis gehört worden sei. \n\n14 \n\nDie Rüge, es seien Erkenntnisse verwertet worden, die nicht Gegenstand \n\nder Hauptverhandlung gewesen seien, kann allenfalls dann Erfolg haben, wenn \n\nohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung der Nachweis geführt werden kann, \n\ndass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptver-\n\nhandlung benutzten Beweismittel und auch sonst nicht aus dem zum Inbegriff \n\nder Handlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden sind (vgl. KK-Schoreit, \n\nStPO 5. Aufl. § 261 Rdn. 52). Vorliegend ergibt sich, dass das Geständnis \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\ndurch Vorhalt in die Verhandlung eingeführt worden ist. Das Hauptverhand-\n\nlungsprotokoll enthält hierzu folgende Feststellungen: \n\n\"Die Verhandlung wurde um 10.15 Uhr unterbrochen und um 11.25 Uhr \n\nfortgesetzt. \n\nDem Angeklagten H. wurden die Anklagevorwürfe und \n\nÜberlegungen dazu sowie die Überlegungen zur rechtlichen Würdigung in An-\n\nlehnung an die Ausführungen im Eröffnungsbeschluss und an das gegen den \n\nehemaligen Mitangeklagten St. ergangene Urteil, die einer einvernehmli-\n\nchen Regelung zugrundezulegen wären, nochmals vom Vorsitzenden ausdrück-\n\nlich erläutert. \n\nDie Verhandlung wurde um 11.45 Uhr unterbrochen und um 11.48 Uhr \n\nfortgesetzt.\" \n\nDem Protokoll zufolge ist das Urteil damit zum Inbegriff der Hauptver-\n\nhandlung gemacht worden. Die Verfahrensrüge ist daher jedenfalls unbegrün-\n\ndet. Ob die Rüge, wie der Generalbundesanwalt meint, darüber hinaus bereits \n\nunzulässig ist, da die Revisionsbegründungsschrift den oben zitierten Protokoll-\n\nausschnitt nicht im Rahmen dieser Rüge wiedergibt, kommt es daher nicht an. \n\n19 \n\n3. Die mit „unzulässige Urteilsabsprache“ bezeichnete Rüge dringt eben-\n\nfalls nicht durch. Im Kern zielt sie darauf, die Verurteilung des Angeklagten sei \n\nohne jegliche Überprüfung der Glaubhaftigkeit seines Geständnisses erfolgt. \n\nSie greift damit die richterliche Beweiswürdigung an und ist als Sachrüge zu \n\nbeurteilen. \n\n20 \n\nAuch für die Bewertung eines Geständnisses gilt der Grundsatz der frei-\n\nen richterlichen Beweiswürdigung. Das Tatgericht muss allerdings, will es die \n\nVerurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Rich-\n\ntigkeit überzeugt sein; dies war hier der Fall. Wann und unter welchen Umstän-\n\nden es diese Überzeugung gewinnen darf oder nicht, kann ihm jedoch grund-\n\nsätzlich nicht vorgeschrieben werden (vgl. BGH NStZ 1999, 92, 93). Erforderlich \n\nist allerdings, dass die Einlassung über ein inhaltsleeres Formalgeständnis hi-\n\nnausgeht (vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 2005, 1440, 1442; \n\nBGHR § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO, Rechtsmittelverzicht 25). \n\n21 \n\nVorliegend hat die Strafkammer die Beurteilung des Geständnisses als \n\nglaubhaft zum einen darauf gestützt, dass der Angeklagte die Taten nach ei-\n\nnem Gespräch über die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe in der Haupt-\n\nverhandlung eingeräumt hat, wobei die Erläuterung der Vorwürfe unter Berück-\n\nsichtigung der Aktenlage der Besorgnis entgegensteht, bei dem Geständnis des \n\nAngeklagten habe es sich nur um ein inhaltsleeres Formalgeständnis gehan-\n\ndelt. Zum anderen hat das Tatgericht die Übereinstimmung mit dem Geständnis \n\ndes Verurteilten St. ebenso gewürdigt wie auch die Aussagen der beiden \n\nMitangeklagten, wobei diese allerdings nicht den Kernbereich der Tatvorwürfe \n\ngegen den Angeklagten betroffen haben. \n\n22 \n\nDass das Gericht unter diesen Umständen die Überzeugung von der \n\nRichtigkeit des Geständnisses gewonnen hat, ist nicht zu beanstanden. Dass \n\nder Angeklagte bei seiner Einlassung keine detaillierte Angaben mehr zum An-\n\nklagevorwurf gemacht und das Geständnis im Hinblick auf die Inaussichtstel-\n\nlung einer Strafobergrenze erfolgt ist, stehen seiner Glaubhaftigkeit nicht entge-\n\ngen (vgl. BGH NStZ 1999, 92). \n\n23 \n\n4. Auch die Sachrüge, das Urteil enthalte keine ausreichenden Sachver-\n\nhaltsfeststellungen zur Betrugstat, greift nicht durch. Die Darstellung der Tat \n\nlässt die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands erkennen und bezeichnet die \n\nTat so konkret, dass sie von anderen Taten unterscheidbar ist (vgl. KK-\n\nEngelhardt, StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 9). Damit ist die Rechtskraftwirkung des \n\nUrteils klar umrissen. Dass die geschädigten stillen Gesellschafter der Firma \n\nI. nicht einzeln in der angefochtenen Entscheidung genannt werden, \n\nist unschädlich. Da die Kammer den Angeklagten nur wegen einer Betrugstat \n\nzum Nachteil aller geschädigten Anleger verurteilt hat, können Probleme im Zu-\n\nsammenhang mit der Rechtskrafterstreckung nicht entstehen. \n\n24 \n\nDass das Urteil im Übrigen den festgestellten Betrugsschaden auf die \n\nBeträge beschränkt, welche der Angeklagte und der Verurteilte St. für \n\nsich verwendeten, beschwert den Angeklagten nicht. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_438-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/1-str-438-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_438-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_438-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/1-str-438-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_438-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:54.254872+00:00"}}