{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_420-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"1 StR 420/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 420/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 be-\n\nschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 24. Juni 2005 wird verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb in 20 \n\nFällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge sowie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in 24 Fällen zu der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Re-\n\nvision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel \n\nhat keinen Erfolg. \n\nII. \n\n1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der von der Verteidi-\n\ngung nicht näher ausgeführten Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwe-\n\nrenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2. Der Generalbundesanwalt hat hinsichtlich des Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs beantragt, das Urteil aufzuheben, weil eine Entscheidung über die Un-\n\nterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblie-\n\nben ist. Der Senat vermag diesem Antrag nicht zu entsprechen. \n\na) Die Revision erwähnt § 64 StGB nicht. Die Feststellungen des Land-\n\ngerichts ergeben kein vollständiges Bild zur Abhängigkeit des Angeklagten und \n\ndamit zum \"Hang\" im Sinne des § 64 StGB. Der Senat kann den Urteilsgründen \n\nnicht entnehmen, dass eine neue Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu \n\neiner Unterbringungsanordnung führen wird (vgl. BGHSt 37, 5, 9). Auf der \n\nGrundlage der Einlassung des Angeklagten hat die Strafkammer einerseits \n\nfestgestellt, dieser habe während der Zeit bei der Bundeswehr große Mengen \n\nAlkohol getrunken. Am Ende der Bundeswehrzeit und während seiner Ausbil-\n\ndung zum Bürokaufmann habe er mit dem Konsum von Kokain begonnen, den \n\nKonsum von sich aus wieder eingestellt und im Oktober 2001 erneut damit be-\n\ngonnen. Auch danach habe er immer wieder, auch für längere Zeit, den Kon-\n\nsum unterbrochen. Im Frühjahr 2003 sei er mit Amphetaminen und Ecstasy in \n\nBerührung gekommen, die er regelmäßig konsumiert habe. Ein Leben ohne \n\nDrogen habe er sich nicht mehr vorstellen können. Von Januar bis mindestens \n\nEnde August 2004 habe er täglich Kokain konsumiert, zudem unregelmäßig \n\nauch Amphetamin und Ecstasy; er habe sich ständig in einem berauschten Zu-\n\nstand befunden, wobei er schnell höhere Dosen an Kokain benötigt habe, um \n\neine ausreichende Wirkung zu verspüren. Er habe bis zu vier Gramm täglich \n\nkonsumiert und seine Persönlichkeit habe sich durch den Missbrauch verän-\n\ndert. Die abgeurteilten Taten habe er begangen, um seinen Kokainkonsum zu \n\nfinanzieren. Das Landgericht hat aber auch festgestellt, dass der Angeklagte im \n\nSommer 2004 seinen Kokainkonsum beendet habe (UA S. 4). Im Spätsommer \n\n2004 habe er (nur noch) größere Mengen Medikamente eingenommen, weil er \n\ndepressive Phasen gehabt habe. Einer Drogentherapie hat sich der Angeklagte \n\nbisher nicht unterzogen. \n\nb) Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 64 ist (unter anderem) \n\nein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem \n\nHang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zu-\n\nrückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer \n\nwieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad \n\nphysischer Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. nur BGHSt StGB § 64 Abs. \n\n1 Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 \n\nRdn. 40 jew. m.w.N.). \"Im Übermaß\" bedeutet, dass der Täter berauschende \n\nMittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- \n\nund Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (Körner aaO; Ha-\n\nnack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Dementsprechend hat der Bundesge-\n\nrichtshof auch die unterbliebene Erörterung einer Unterbringung bei einem Tä-\n\nter gebilligt, bei dem zwar \"eine Tendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch ... \n\njedoch keine Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung\" vorlag (BGHR \n\nStGB § 64 Nichtanordnung 1). \n\nc) Auf der Grundlage der im Revisionsverfahren allein maßgeblichen Ur-\n\nteilsgründe zu den Auswirkungen des Rauschgiftkonsums auf Sozialverhalten \n\nund Gesundheit des Angeklagten liegt die Annahme eines Hangs i. S. d. § 64 \n\nStGB beim Angeklagten eher nicht nahe. Eine Unterbringungsanordnung ge-\n\nmäß § 64 StGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Vorliegen eins Hangs \n\nsicher (\"positiv\") festgestellt ist. \n\n3. Der Senat ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entschei-\n\nden. Der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maß-\n\nregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des An-\n\ngeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (BGH NStZ-RR 2003, 106, 107 m. \n\nw. Nachw.). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_420-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/1-str-420-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_420-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_420-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/1-str-420-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_420-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:11.841073+00:00"}}