{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_416-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"1 StR 416/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 416/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der \n\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom \n\n14. Juli 2005 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wieder-\n\neinsetzungsantrages werden verworfen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird als unzulässig verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 14. Juli 2005 wegen Banden-\n\nhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Ein-\n\nbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Erkenntnis zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten sowie \n\nseine Anträge auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist und auf \n\nWiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist bleiben ohne Erfolg. \n\n1. Dem Urteil des Landgerichts war eine Verständigung zwischen Ge-\n\nricht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeen-\n\ndigung vorausgegangen. Im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten der \n\nVerteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst den Verzicht auf die \n\nEinlegung von Rechtsmitteln. \n\nDer Angeklagte hat am 28. Juli 2005 Revision gegen das Urteil eingelegt. \n\nEr behauptet, dass er die zum Rechtsmittelverzicht führenden Erörterungen \n\nnicht verstanden und sein Verteidiger die Verzichtserklärung gegen seinen Wil-\n\nlen abgegeben habe. Mit Schriftsatz vom 12. August 2005 hat er beantragt, ihm \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisions-\n\neinlegungsfrist und gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wieder-\n\neinsetzungsantrages zu gewähren. \n\n2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel ver-\n\nzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann grund-\n\nsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenom-\n\nmen werden (BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ 1999, 526; NJW 1984, 1974; Mey-\n\ner-Goßner StPO 48. Aufl., § 302 Rdn. 21). \n\nZweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Angeklagten be-\n\nstehen nicht. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der \n\nRechtsmittelverzicht Gegenstand der Verfahrensabsprache mit der Strafkam-\n\nmer gewesen ist oder anderweitig auf ihn hingewirkt wurde. Der Angeklagte ist \n\nnach Verkündung des angefochtenen Urteils - entsprechend der Entscheidung \n\ndes Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005 (NJW 2005, 1440) - dar-\n\nüber belehrt worden, dass es ihm ungeachtet der getroffenen Absprache frei \n\nstehe, Rechtsmittel einzulegen. \n\nSprachliche Verständigungsprobleme können die Wirksamkeit eines von \n\ndem Angeklagten abgegebenen Rechtsmittelverzichtes zwar im Einzelfall in \n\nFrage stellen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 214); solche sind aber vorliegend nicht \n\nerkennbar. Ausweislich des Protokolls hat der Angeklagte den Rechtsmittelver-\n\nzicht nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt; die Erklärung wurde \n\nvorgelesen und genehmigt. Dem türkischen Angeklagten stand hierbei ein Dol-\n\nmetscher zur Seite. Dass eine Verständigung gleichwohl nicht möglich gewesen \n\nsei, wird durch die dienstlichen Erklärungen der Richter und des Sitzungs-\n\nstaatsanwaltes sowie durch die Stellungnahmen des Instanzverteidigers und \n\ndes Dolmetschers widerlegt. \n\n3. Damit bleibt auch für die Wiedereinsetzungsanträge des Angeklagten \n\nkein Raum. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision \n\nscheidet aus, weil der Angeklagte nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht \n\nbewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und \n\ndeshalb nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzu-\n\nhalten (BGH NStZ 2001, 160; BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; Meyer-\n\nGoßner StPO 48. Aufl., § 44 Rdn. 5). Im Übrigen ist auch die Behauptung des \n\nAngeklagten, er sei über die Länge der Revisioneinlegungsfrist fehlerhaft be-\n\nlehrt worden, durch die vorerwähnten Stellungnahmen widerlegt. \n\nNack Schluckebier Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_416-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/1-str-416-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_416-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_416-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/1-str-416-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_416-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:09:12.899001+00:00"}}