{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_411-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"1 StR 411/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2 Rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 411/05 \n\nBGHSt: nein \n\nBGHR: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\n__________________ \n\nStPO § 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2 \n\nRechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag. \n\nBGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 1 StR 411/05 - LG Mannheim \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2005 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMannheim vom 6. Mai 2005 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen schweren Ban-\n\ndendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mona-\n\nten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des \n\nAngeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\nNäherer Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge, die Straf-\n\nkammer habe einen vom Angeklagten gegen sie gerichteten Befangenheitsan-\n\ntrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt. \n\n3 \n\n1. Dem Ablehnungsgesuch liegt folgender Verfahrensablauf \n\nzugrunde: \n\n4 \n\na) Nach der Mittagspause des 13. Hauptverhandlungstages am \n\n18. April 2005 äußerte die Verteidigerin des Angeklagten Bedenken über den \n\nZustand ihres Mandanten und beantragte dessen Untersuchung durch einen \n\nArzt. Die Hauptverhandlung wurde kurz unterbrochen. Der Vorsitzende gab da-\n\nnach den Inhalt seines Gespräches mit dem Anstaltsarzt bekannt. Der Untersu-\n\nchungshaftanstalt, aus der der Angeklagte am Morgen vorgeführt worden war, \n\nseien keine Anhaltspunkte bekannt, die gegen eine Verhandlungsfähigkeit des \n\nAngeklagten sprächen. Die Verteidigerin stellte daraufhin den Antrag, den An-\n\ngeklagten umgehend durch einen Notarzt auf seine Verhandlungsfähigkeit un-\n\ntersuchen zu lassen. Zur Begründung gab sie an, nachdem der Angeklagte am \n\nVormittag dem äußeren Eindruck nach bewusstseinsklar und orientiert gewirkt \n\nhabe, sei er nach der Sitzungspause gegen 13.15 Uhr in den Sitzungssaal ge-\n\nschwankt. Er sei nicht ansprechbar gewesen, habe sich kaum auf den Stuhl \n\nsetzen können und habe die Augen geschlossen gehalten. Da eine konkrete \n\nVerschlechterung seiner Gesundheit sich diesem Eindruck zufolge aufdränge \n\nund nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte seine eigene \n\nBehandlungsbedürftigkeit nicht einzuschätzen vermöge, könne diese Frage we-\n\nder durch Rückfrage beim Angeklagten noch in der Justizvollzugsanstalt, in der \n\ner sich seit dem frühen Morgen nicht mehr aufhalte, geklärt werden. \n\n5 \n\nDer Vorsitzende stellte an den Angeklagten die Frage, was ihm \n\nfehle, ob er sich nicht wohl fühle. Der Angeklagte machte keine konkreten Be-\n\nschwerden geltend. Es erging daraufhin die Verfügung des Vorsitzenden, mit \n\nder die ärztliche Untersuchung des Angeklagten abgelehnt wurde. Die Verteidi-\n\ngerin rügte die Verfügung des Vorsitzenden und beantragte einen Gerichtsbe-\n\nschluss. Der diensthabende Justizwachtmeister wurde informatorisch gehört. \n\n6 \n\nDie Strafkammer verkündete den Beschluss, die Beanstandung \n\nder Verfügung des Vorsitzenden, ungeachtet der geltend gemachten Verhand-\n\nlungsunfähigkeit die Verhandlung fortzusetzen und keinen Arzt zur Überprüfung \n\nder Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten herbeizurufen, werde abgelehnt. \n\nZur Begründung führte die Kammer aus, es gebe keine Anhaltspunkte für eine \n\ndramatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Angeklagten \n\nwährend der Mittagspause. Nach den Beobachtungen des Gerichts während \n\nder Verhandlung am Vormittag und nach dem Bericht des Gerichtswachtmeis-\n\nters, der den Angeklagten während der Pause gesehen habe, sei der Angeklag-\n\nte bei vollem Bewusstsein und voller Konzentrationsfähigkeit. Ein Rückruf beim \n\nAnstaltsarzt habe erbracht, dass sich der Angeklagte zuletzt am 15. April 2005 \n\ndem Arzt vorgestellt habe, über Schlaflosigkeit, körperliche Missempfindungen \n\ngeklagt habe und ohne aktuelle Veränderung der Medikation erneut zur Vorstel-\n\nlung während der laufenden Woche einbestellt worden sei. Auf Befragen habe \n\nder Angeklagte keine besonderen Klagen über seinen Gesundheitszustand gel-\n\ntend gemacht. Angesichts dieser Umstände könne von einer dramatischen Ver-\n\nschlechterung des Gesundheitszustandes des Angeklagten, der ständig ärztli-\n\ncher Kontrolle unterliege, nicht ausgegangen werden. \n\n7 \n\nDaraufhin stellte die Verteidigerin für den Angeklagten einen Be-\n\nfangenheitsantrag gegen die gesamte Strafkammer. Zur Begründung führte sie \n\naus, das Verhalten der abgelehnten Kammermitglieder begründe die Besorgnis, \n\ndie Gerichtsmitglieder wollten den Angeklagten ohne Rücksicht auf eine mögli-\n\nche Gesundheitsverschlechterung verurteilen, was ihn an deren Unparteilichkeit \n\nzweifeln lasse. Sämtliche abgelehnten Personen und Anwesenden seien medi-\n\nzinische Laien, die ohne entsprechende Fachkenntnis nur auf äußere Eindrücke \n\nihre Schlüsse stützen könnten. Der Angeklagte habe bis zum Zeitpunkt des Be-\n\nfangenheitsantrags die Augen kaum öffnen können. Der Eindruck vom Zustand \n\ndes Angeklagten, so wie ihn die Unterzeichnete geschildert habe, und wie er \n\nvom Justizangestellten S. bestätigt worden sei, könne nicht durch Angaben \n\nder Justizvollzugsanstalt vom 15. April 2005 entkräftet werden, weshalb der \n\nAngeklagte davon ausgehen müsse, dass ihm die Mitglieder des Gerichts noch \n\nnicht einmal hinsichtlich seines Gesundheitszustandes unparteiisch gegenüber-\n\nständen. \n\n8 \n\nDie Strafkammer verwarf den Befangenheitsantrag als unzuläs-\n\nsig. Ein Befangenheitsantrag sei gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig \n\nabzulehnen, wenn eine Begründung fehle. Dem sei der Fall gleichzustellen, \n\ndass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung \n\ndes Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei. Hier werde die Befangenheit der \n\nKammer mit den Gründen des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tage \n\nbegründet. Die Mitwirkung an Zwischenentscheidungen im anhängigen Verfah-\n\nren begründe jedoch i. d. R. keine Ablehnung eines Richters. Da keine Beson-\n\nderheiten vorgetragen wurden, die zu einer anderen Beurteilung Veranlassung \n\ngeben könnten, sei der Antrag als unzulässig abzulehnen. \n\n9 \n\nNach diesem Gerichtsbeschluss wurden noch zwei weitere Ge-\n\nrichtsbeschlüsse verkündet. Da keine Anträge mehr gestellt wurden, wurde die \n\nBeweisaufnahme geschlossen und die Hauptverhandlung unterbrochen. \n\n10 \n\nb) Die Revision macht geltend, das Gericht habe den Befangen-\n\nheitsantrag der Verteidigung zu Unrecht als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 \n\nNr. 2 StPO abgelehnt. Der wesentliche Ablehnungsgrund, der dem Antrag der \n\nVerteidigung zugrunde liege, sei die Besorgnis, das Verhalten der Kammermit-\n\nglieder, die sich trotz offenkundiger und sichtbarer Zeichen für eine massive \n\nErkrankung oder/und Bewusstseinseintrübung beim Angeklagten hierüber hin-\n\nwegsetzten, sodass der Angeklagte davon ausgehen müsse, dass die abge-\n\nlehnten Personen ihn nicht einmal im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand \n\nunparteiisch gegenübergetreten seien. Der Antrag sei auch damit begründet \n\nworden, dass er auf die Besorgnis des Angeklagten gestützt sei, er solle ohne \n\nRücksicht auf eine mögliche Gesundheitsverschlechterung (noch an diesem \n\nTage) verurteilt werden. Das Gericht habe sowohl den Antrag auf Untersuchung \n\nals auch den Befangenheitsantrag mit Gründen abgelehnt, die den Zustand des \n\nAngeklagten am Vormittag des betreffenden Tages wiedergäben. Über seinen \n\nZustand am Nachmittag habe der Anstaltsarzt keine Angaben machen können, \n\nda sich der Angeklagte seit dem frühen Vormittag diesen Tages bei Gericht und \n\nnicht in der Justizvollzugsanstalt aufgehalten habe. Ein Fall der Unzulässigkeit \n\nliege nicht vor, bei welchem die Begründung im Befangenheitsantrag aus zwin-\n\ngenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig \n\nungeeignet sei, denn die Frage, ob die Begründung eines Gerichtsbeschlusses \n\nin laufender Verhandlung überhaupt die Möglichkeit eines Befangenheitsgrun-\n\ndes eröffne, sei eine Frage der Begründetheit, die in der Prüfung der Zulässig-\n\nkeit keine Rolle spiele. Nur für den Fall der \"völligen Ungeeignetheit\" einer Be-\n\ngründung des Befangenheitsantrages könne dieser einem nicht begründeten \n\nAntrag gleichgesetzt und damit als unzulässig abgelehnt werden. Ein solcher \n\nFall habe entgegen der Annahmen des Gerichts nicht vorgelegen. Da die Mit-\n\nglieder der Kammer durch den zulässigen Befangenheitsantrag nicht mehr zur \n\nEntscheidung berufen gewesen seien, liege der absolute Revisionsgrund des \n\n§ 338 Nr. 3 StPO vor. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Der Verfahrensrüge muss der Erfolg versagt bleiben. \n\na) Der Senat kann offen lassen, ob - was nicht nahe liegt - der \n\nVortrag zur Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO \n\ngenügt. Die Revision trägt zwar vor, dass der Vorsitzende am darauf folgenden \n\nHauptverhandlungstag, dem 6. Mai 2005, den Verfahrensbeteiligten die Ergeb-\n\nnisse der ärztlichen Untersuchungen nach dem 18. April 2005 durch den Not-\n\narzt, das Zentralinstitut für seelische Gesundheit und das Vollzugskrankenhaus \n\nHohen- asperg betreffend den Angeklagten bekannt gemacht hat und den Ver-\n\nfahrensbeteiligten die Ablichtungen der Arztberichte ausgehändigt hat. Sie ver-\n\nschweigt jedoch, dass der Angeklagte ausweislich der Arztberichte gegenüber \n\nden Ärzten u.a. angegeben hatte, er habe am 18. April 2005 - bei Gericht - Rat-\n\ntengift eingenommen, das er sich zuvor aus der Küche der Justizvollzugsanstalt \n\nbesorgt hatte; diese Substanz hatte am Nachmittag des Verhandlungstages zu \n\nmehrfachem Erbrechen geführt (GA Bd. XIV S. 234). \n\n13 \n\nDer Senat kann auch offenlassen, ob die Kammer nach § 26a \n\nAbs. 1 Nr. 2 StPO verfahren durfte (vgl. dazu BVerfG - Kammer - NJW 2005, \n\n3410; BGH NJW 2005, 3434; NJW 2005, 3436). \n\n14 \n\nb) Der Verfahrensrüge muss jedenfalls deshalb der Erfolg versagt \n\nwerden, weil sie auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Angeklagten ge-\n\nstützt ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 5 StR 494/05 -, \n\nBGH NStZ 2002, 217; NStZ 2000, 606; NStZ 1998, 267; NStZ 1998, 209; NStZ \n\n1997, 451; NStZ`1993, 198 jeweils m. w. Nachw.) \n\n15 \n\naa) Nach § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 1 StPO findet die Ablehnung \n\nwegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet \n\nist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder Schöffen zu \n\nrechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Meyer-\n\nGoßner, StPO 48. Aufl. § 24 Rdn. 6, 8) ist das Vorliegen eines Ablehnungs-\n\ngrundes grundsätzlich vom Standpunkt des Ablehnenden zu beurteilen. Ob der \n\nRichter tatsächlich befangen ist, spielt daher keine Rolle. Das Misstrauen gegen \n\ndie Unparteilichkeit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei \n\nverständiger Würdigung des - ihm bekannten - Sachverhalts Grund zur Annah-\n\nme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung ein-\n\nnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beein-\n\nflussen kann. \n\n16 \n\nbb) Der Angeklagte hat, nach seinen eigenen, später den Ärzten \n\ngegenüber gemachten Angaben bei Gericht Rattengift eingenommen und sich \n\ndamit vorsätzlich und schuldhaft - Anhaltspunkte für Anderes sind weder vorge-\n\ntragen, noch sonst ersichtlich - in einen Zustand versetzt, der seine Verhand-\n\nlungsfähigkeit beinträchtigen konnte (vgl. § 231a StPO). Dies hat er dem Ge-\n\nricht nicht nur verschwiegen. Er hat vielmehr durch seine Verteidigerin vortra-\n\ngen lassen, die Frage seiner Verhandlungsfähigkeit könne nicht durch eine \n\nRückfrage bei ihm geklärt werden. Als der Vorsitzende den Angeklagten \n\ngleichwohl fragte \"was ihm fehle\" - eine Frage, die er leicht hätte beantworten \n\nkönnen - machte er zudem, bewusst falsch, keine konkreten Beschwerden gel-\n\ntend. Das Gericht hat - anders als die Verteidigerin - keine Verschlechterung \n\ndes Gesundheitszustands des Angeklagten wahrgenommen und konnte sich \n\ndadurch aufgrund der Antwort des Angeklagten auf die Frage des Vorsitzenden \n\nauch bestätigt sehen. Wenn der Angeklagte - auf dessen Sichtweise es an-\n\nkommt - daraufhin gleichwohl das Gericht als befangen ansah, so kann der Se-\n\nnat sein Verhalten nur dahin verstehen, dass der Angeklagte das Gericht ab-\n\nsichtlich in die Irre geführt hat. \n\n17 \n\nEin solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Der Angeklagte \n\nhat damit sein Recht auf Stellung eines Befangenheitsantrages verwirkt. Einer \n\ndarauf gestützten Verfahrensrüge muss der Erfolg versagt bleiben. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_411-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/1-str-411-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231a","ref_norm":"231a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_411-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_411-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/1-str-411-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_411-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:17:47.614679+00:00"}}