{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_410-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"1 StR 410/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n13. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 410/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n13. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten A. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger der Angeklagten C. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Memmingen vom 21. April 2005 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht tätige \n\nStrafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\nAm 7. Januar 2004 verstarb die dreijährige K. . Nach den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts wurde das Kind vom Angeklagten A. , dem \n\nLebensgefährten der Mutter des Kindes, der Angeklagten \n\nC. , mehrere Tage lang körperlich schwer misshandelt. Die Angeklagte \n\nschritt dagegen nicht mit der gebotenen Entschiedenheit ein; wirkte teilweise \n\nsogar aktiv mit. Am Abend des 4. Januar 2004 versetzte der Angeklagte \n\nK. mit solcher Gewalt einen Schlag ins Gesicht, dass sie mit dem Kopf \n\ngegen die Zimmerwand prallte, röchelte und bewusstlos zu Boden sank. Bemü-\n\nhungen der Angeklagten, K. wieder zu Bewusstsein zu bringen, blieben \n\nerfolglos. Ärztliche Hilfe holten sie nicht herbei. Erst am nächsten Tag verbrach-\n\nten sie das immer noch ohnmächtige Mädchen gegen 14.00 Uhr in eine Toilette \n\neines Krankenhauses, wo es dann aufgefunden wurde. Trotz ärztlicher Inten-\n\nsivbehandlung war K. jedoch nicht mehr zu retten. Auch bei sofortiger \n\närztlicher Hilfe hätte das Kind wahrscheinlich nicht überlebt. Die Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts Memmingen hat beide Angeklagte wegen \n\nMisshandlung einer Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB) \n\nin Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) - bei der \n\nAngeklagten begangen durch Unterlassen (§ 13 StGB) zu Freiheitsstrafen ver-\n\nurteilt, den Angeklagten - wegen erheblicher Verminderung der Steuerungs- \n\nund damit der Schuldfähigkeit zur Tatzeit ausgehend von dem nach den §§ 21, \n\n49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB - zu der \n\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten, die Angeklagte - unter Her-\n\nabsetzung des Strafrahmens des § 227 Abs. 1 StGB gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 \n\nAbs. 1 StGB - zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Au-\n\nßerdem verfügte die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus, bei Anordnung des Vorwegvollzugs von drei Jah-\n\nren Freiheitsstrafe. Tötungsvorsatz im Zusammenhang mit dem tödlichen \n\nSchlag hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten verneint. Dies, sowie die \n\nfehlende Prüfung einer Strafbarkeit jedenfalls wegen versuchten Mordes durch \n\nUnterlassen nach dem Schlag (keine sofortige Herbeiholung ärztlicher Hilfe) \n\nbeanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten \n\neingelegten sowie auf die Sachrüge und einige Formalrügen gestützte Revision \n\nund erstrebt die Aufhebung des Urteils. Das Rechtsmittel der Staatsanwalt-\n\nschaft hat schon mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung zur Feststel-\n\nlung fehlenden bedingten Tötungsvorsatzes ist nicht frei von Rechtsfehlern. Auf \n\ndie Formalrügen kommt es deshalb nicht mehr an. \n\nII. \n\nIm Einzelnen hat die Strafkammer Folgendes festgestellt: \n\n1. Der 1973 in Deutschland geborene, hier aufgewachsene und zur Tatzeit \n\n30-jährige Angeklagte A. konsumierte insbesondere im Alter von 12 bis \n\n15 Jahren exzessiv gewalthaltige Videofilme und Computerspiele. Nach der \n\nachten Klasse verließ er die Hauptschule ohne Abschluss. Sein anschließendes \n\nLeben war bei kurzfristigen Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen geprägt von \n\nDrogen- \n\nund Alkoholkonsum, Arbeitslosigkeit, \n\nder Begehung \n\nvon \n\n- auch gewalttätigen - Straftaten, dadurch bedingten Haftzeiten sowie von zahl-\n\nreichen Drogentherapien beziehungsweise Therapieversuchen. Zuletzt wurde \n\ner mit Methadon substituiert. \n\nDie zur Tatzeit 24-jährige Angeklagte C. kam im Jahre \n\n1979 in Polen zur Welt. Nach ihrer Schulzeit führte sie ein unstetes Leben in \n\nPolen und Deutschland unter Erwerbstätigkeit im Amüsierbereich. Drogen (Ma-\n\nrihuana, Ecstasy und Kokain) konsumierte sie zuletzt nicht mehr. Bier, Wein \n\nund Schnaps nimmt sie seit ihrem 14. Lebensjahr regelmäßig, manchmal auch \n\nim Übermaß, zu sich. \n\nIm Alter von 21 Jahren wurde die Angeklagte von einem anderweitig ge-\n\nbundenen, etwa 15 Jahre älteren Mann - Türsteher, Bodyguard und damals ihr \n\nZuhälter - ungewollt schwanger. Am 6. Dezember 2000 wurde K. , das \n\nspätere Tatopfer, in R. geboren. Während der ersten drei Monate \n\nbetreute die Angeklagte ihre Tochter selbst. Dann überließ sie dies weitgehend \n\nanderen Personen, darunter ihrer in L. wohnhaften Mutter. Der Aus-\n\ntausch von Zärtlichkeiten zwischen der Angeklagten und K. war die Aus-\n\nnahme. Das Kind wurde von der Angeklagten öfters angeschrieen und be-\n\nschimpft. Gelegentlich erhielt es Ohrfeigen. Zu weiteren Misshandlungen kam \n\nes jedoch nicht. \n\n2. a) Im November 2003 fanden sich die Angeklagten und lebten von da \n\nan zusammen, zunächst in der Wohnung der Mutter der Angeklagten. Nach \n\neinem Wutanfall des Angeklagten - wobei er mit dem Kopf einen Spiegel zer-\n\ntrümmert hatte - der Wohnung verwiesen, fanden die Angeklagten in der zwei-\n\nten Dezemberhälfte 2003 Unterschlupf im Einfamilienhaus eines Bekannten des \n\nAngeklagten im Stadtteil B. . Zwischen den Angeklagten \n\ngab es häufig Streit, wobei der Angeklagte seiner Lebensgefährtin auch Ohrfei-\n\ngen versetzte. Im Übrigen verbrachten sie die Vormittage meist im Bett und die \n\nNachmittage mit dem Konsum von Alkohol und mit Fernsehen. K. spielte \n\nwährenddessen oder sollte schlafen. Wegen „Nichtigkeiten“, wie Hinauszögerns \n\ndes angeordneten Mittagsschlafs, Problemen beim abendlichen Einschlafen, \n\nlangsamen Essens und ähnlicher typisch kindlicher Verhaltensweisen ärgerte \n\nsich der Angeklagte. Er beschloss, K. mittels Strafen zu „erziehen“. \n\nVom 1. Januar 2004 an unterzog der Angeklagte K. deshalb einer \n\nTortur, die am 4. Januar 2004 mit der Beifügung der zum Tode des Kindes füh-\n\nrenden Verletzungen endete. Die Angeklagte, die alles miterlebte, und sich ihrer \n\nFürsorgepflicht gegenüber ihrer Tochter bewusst war, widersetzte sich den Ü-\n\nbergriffen des Angeklagten nicht mit der gebotenen - und ihr zumutbaren - Ent-\n\nschiedenheit. Erreichbare Hilfe, z.B. beim Wohnungsgeber oder von anderen \n\nPersonen, suchte sie nicht. Sie unternahm auch nicht den Versuch, unter Mit-\n\nnahme der Tochter auszuziehen, etwa zurück zur Mutter. Nur gelegentlich setz-\n\nte sie zum Widerstand an. In Einzelfällen wirkte sie demgegenüber sogar aktiv \n\nan den Misshandlungen ihrer Tochter durch den Angeklagten mit. \n\nEntsprechend der Forderung des Angeklagten, dass das Kind, das er im-\n\nmer wieder als Bastard bezeichnete, weg müsse, hatten die Angeklagten auch \n\nerwogen, das Kind vor einem Wohnanwesen oder in einer Kirche auszusetzen \n\noder nach Polen zu verbringen. „Keiner der Angeklagten unternahm jedoch ei-\n\nnen Versuch, einen dieser Pläne in die Tat umzusetzen.“ Von einer Tötung des \n\nKindes war aber nie die Rede. \n\nb) Folgende einzelne Vorfälle vermochte die Strafkammer dann festzustel-\n\nlen, wobei ihr eine genaue zeitliche Einordnung nur teilweise möglich war. \n\nAm 1. Januar 2004 bemalte K. in der Wohnung herumliegendes \n\nPapier, was missfiel. Zur Strafe brachte der Angeklagte K. in einen unbe-\n\nheizten Raum, die so genannte \"Kalte Kammer\". Dort schlug er dem Kind zu-\n\nnächst mit einem Holzstab auf die Finger beider Hände, so dass jene rot anlie-\n\nfen und anschwollen. Dann musste K. , nur mit einem kurzärmligen \n\nT-Shirt und mit einer Strumpfhose bekleidet, bei geöffnetem Fenster und bei \n\nMinustemperaturen im Außenbereich, einige Stunden in der „Kalten Kammer“ \n\nstehen bleiben. Nachdem sich der Angeklagte beruhigt hatte, cremte er \n\nK. s geschwollene Hände ein und verband sie. \n\nZum Ärger des Angeklagten spielte K. am Morgen des 2. Januar \n\n2004 mit der letzten gefüllten Methadonflasche, die dem Angeklagten noch zur \n\nVerfügung stand. Er erhitze mit einem Feuerzeug den Plastikverschluss einer \n\nleeren Methadonflasche, packte die am Unterkörper entblößte K. am Na-\n\ncken, drückte sie mit dem Gesicht auf eine Matratze und presste die ange-\n\nschmorte Spitze des Verschlusses mit Drehungen auf das Gesäß und die \n\nOberschenkel des Mädchens. Dies wiederholte der Angeklagte mehrfach so-\n\nwohl an diesem wie auch am nächsten Tag. Die Angeklagte half hierbei dem \n\nAngeklagten jeweils „weisungsgemäß“, das Kind festzuhalten. \n\nBei anderer Gelegenheit zwang der Angeklagte K. , sich mit dem \n\nBauch auf den Boden zu legen. Dann schlug er mit einem Ledergürtel so auf \n\ndas entblößte Kind ein, dass es vom Rücken bis zu den Kniekehlen etwa sechs \n\nrote Striemen erlitt. Nach diesem Vorfall drohte die Angeklagte dem Angeklag-\n\nten, ihn zu verlassen. Er entschuldigte sich, cremte das Kind ein und bandagier-\n\nte es. \n\nZu einem weiteren Zeitpunkt versetze der Angeklagte dem Kind einen \n\nSchlag mit der flachen Hand ins Gesicht, sodass das Mädchen mit dem Kopf \n\ngegen die Wand prallte. \n\nAn einem der Abende holte der Angeklagte K. aus dem ungeheizten \n\nKeller - dorthin hatte er sie einige Stunden zuvor verbracht - ins Schlafzimmer, \n\nhaute ihr das schnurlose Telefon zwei Mal gegen den Kopf, setzte sich mit der \n\nAngeklagten auf das Bett und schlug dem vor ihm stehenden Kind mit der Hand \n\nso gegen den Hinterkopf, dass es mit dem Gesicht auf der Kommode auf-\n\nschlug und dann zu Boden fiel. Dies wiederholte er auf ähnliche Art und Weise \n\nnoch vier Mal, allerdings ohne dass sich das Mädchen erneut an der Kommode \n\nstieß. K. erlitt an den Ohren und im Gesicht blutende Verletzungen. Diese \n\ncremte der Angeklagte dann zwar ein und ließ den Kopf des Kindes von der \n\nAngeklagten in ein Tuch wickeln. Dann verbrachte er K. aber wieder in \n\neinen unbeheizten und dunklen Kellerraum und zwang sie, sich - Schuhe trug \n\nsie nicht - ohne Abstützen an der Wand auf einem Bein hinzustellen. Die Ange-\n\nklagte versuchte nun, telefonisch polizeiliche Hilfe herbeizurufen. Dies unter-\n\nband der Angeklagte, indem er ihr das schnurlose Telefon entriss. \n\nIn einer weiteren Nacht brachte der Angeklagte die bereits verletzte und \n\nam Auge stark geschwollene K. erneut in den Keller und legte sie bäuch-\n\nlings auf einem Schrank ab. Von dort zog er sie einige Stunden später an den \n\nBeinen fassend wieder herunter und ließ sie in einem Nebenraum im Keller, \n\nwiederum auf einem Bein stehend, zurück. Erst am Morgen durfte die Ange-\n\nklagte das vor Kälte zitternde Kind ins Bett bringen. \n\nAls beim Essen Brotkrümel herunterfielen, schlug der Angeklagte K. \n\nmit der flachen Hand gegen den Kopf, brachte das Kind in die kalte Speise-\n\nkammer und dann in den Keller. Nach einigen Stunden holte er K. - ihre \n\nAugen waren zugeschwollen, sie blutete, ihre Haare hatte ihr der Angeklagte \n\nteilweise, tonsurartig, ausgerissen - nach oben, indem er sie an der Kleidung \n\nam Hals packte und so die Treppe hinauftrug, der auf dem Bett sitzenden An-\n\ngeklagten vor die Füße warf, wobei das laut schreiende und weinende Kind mit \n\ndem Kopf am Nachttisch anschlug. Die Angeklagte sollte das Mädchen wa-\n\nschen, da es eingekotet hatte. Als K. in der Badewanne wegen eines \n\nWasserspritzers ins Gesicht aufschrie, schlug ihr der Angeklagte mit dem \n\nDuschkopf auf den Kopf. Anschließend rasierten die Angeklagten dem Mäd-\n\nchen die restlichen Haare vom Kopf. Kurze Zeit später schlug der Angeklagte \n\nK. mit der flachen Hand gegen die Brust, so dass sie gegen einen \n\nSchrank fiel und zu Boden sank. Der Angeklagte riss sie an den Kleidern hoch \n\nund warf sie zuerst aufs Bett. Dann sollte sich K. ins Zimmereck stellen. \n\nK. sank jedoch kraftlos zu Boden. Der Angeklagte verweigerte dem Mäd-\n\nchen gleichwohl zunächst den Schlaf, bis sie sich auf ein auf dem Boden zube-\n\nreitetes Lager legen durfte. Als der Angeklagte bemerkte, dass sie eingenässt \n\nhatte, drückte er eine brennende Zigarette an ihrem Knie aus. \n\nAm Nachmittag des 4. Januar 2004 sperrte der Angeklagte K. in \n\nden Tankraum im 2. Untergeschoss. Am Abend, nach der Rückkehr der Ange-\n\nklagten vom Besuch bei einer Nachbarin drückte der Angeklagte den heißen \n\nKopf eines Feuerzeugs auf die nackte Haut des Kindes. Später öffnete er min-\n\ndestens vier Brandblasen vollends und cremte sie ein. \n\nAls der Angeklagte im weiteren Verlauf des Abends über die Angeklagte in \n\nWut geraten war, reagierte er sich an K. ab. Er schlug sie mit einem Le-\n\ndergürtel ins Gesicht und auf den Kopf. Danach schlug er das Kind mit der fla-\n\nchen linken Hand „mit einer Wucht von mindestens 80 G“ seitlich gegen das \n\nGesicht, so dass K. mit dem Kopf gegen die Zimmerwand prallte. K. \n\n röchelte und sank bewusstlos zu Boden. Der Angeklagte rief aus: „Das woll-\n\nte ich nicht“. \n\nDen Angeklagten gelang es nicht, K. wieder zu Bewusstsein zu \n\nbringen. Sie hofften dennoch, der Zustand des regelmäßig atmenden Kindes \n\nwerde sich bessern. Sie rechneten nicht mit dessen Ableben. Am Tag darauf \n\nentschlossen sich die Angeklagten um 9.00 Uhr, K. in einer stark fre-\n\nquentierten Toilette eines Krankenhauses abzulegen. Erst fünf Stunden später \n\nsetzten sie dies kurz nach 14.00 Uhr im Stiftungskrankenhauses W. in \n\ndie Tat um. Um 15.45 Uhr wurde K. gefunden. Trotz sofortiger Intensiv-\n\nbehandlung erlangte sie das Bewusstsein nicht mehr und verstarb am 7. Januar \n\n2004 um 10.40 Uhr. Todesursache war eine zentrale Lähmung aufgrund einer \n\nraumgreifenden Blutung unter die harte Hirnhaut, verursacht durch den vom \n\nAngeklagten zuletzt geführten Schlag und den Aufprall des Kopfes von K. \n\ngegen die Wand. Dieser tödliche Ausgang wäre auch bei sofortiger ärztlicher \n\nHilfe nicht auszuschließen gewesen. \n\nc) Die Angeklagten hatten sich bereits am 6. Januar 2004, nachdem sie im \n\nRundfunk vom Auffinden des Kindes gehört hatten, auf Drängen des Angeklag-\n\nten auf die Flucht begeben. Bereits wenige Tage später konnten sie in B. \n\nfestgenommen werden, nachdem die Angeklagte, die mit einer weiteren Flucht \n\nin die Türkei nicht einverstanden war, polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen \n\nhatte. \n\n3. - Bedingten - Tötungsvorsatz vermochte die Strafkammer weder bei \n\ndem Angeklagten A. noch bei der Angeklagten C. festzu-\n\nstellen. \n\nDer Angeklagte habe sich unwiderlegt dahin eingelassen, dass er mit ei-\n\nnem tödlichen Ausgang nicht gerechnet habe. Dass derartige Schläge gegen \n\nden Kopf wegen der dadurch ausgelösten Rotationsbewegung „besonders“ (UA \n\nS. 37) gefährlich sind und in Folge des Risses der Brückenvene zu einer tödli-\n\nchen Hirnblutung führen kann, sei auch kein Allgemeinwissen (UA S. 17). Der \n\nAngeklagte habe diese Kenntnis bestritten. Bei Schlägen mit der flachen Hand \n\nhandele es sich auch nicht um „äußerst“ (UA S. 36) gefährliche Gewalthandlun-\n\ngen und sie stünden - wie die Vorverurteilungen erhellten - am unteren Ende \n\nder Skala von Gewalttätigkeiten des Angeklagten. Auch habe das Kind - so die \n\nStrafkammer weiter - auf frühere gleichartige Schläge „nicht in einer Weise rea-\n\ngiert, dass der Angeklagte es für möglich halten musste, dass derartige Schläge \n\ntödlich sein könnten“. Schließlich seien die Überraschung des Angeklagten \n\nnach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit und die sofort einsetzenden hektischen \n\nRettungsbemühungen „mit einem Wollen des Todes des Kindes nicht verein-\n\nbar“. \n\n4. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte A. im \n\nZustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) handelte. Bei ihm lägen, so \n\ndie sachverständig beratene Strafkammer, massive Persönlichkeitsstörungen \n\n(dissozial - ICD 10 F 60.2 - und emotional instabil vom Borderline-Typ ICD 10 F \n\n60.3 -) vor, die hier als schwere andere Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB zu \n\nbewerten sind, sowie eine als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 \n\neinzuordnende Polytoxikomanie - ICD 10 F 19.2 - mit Abhängigkeiten von He-\n\nroin und Benzodiazepinen bei zusätzlichem chronischen Missbrauch von Alko-\n\nhol vor. Dadurch sei die Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten zu \n\nden Tatzeitpunkten erheblich vermindert gewesen. \n\nIII. \n\n1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht zu der Feststellung ge-\n\nlangte, die Angeklagten hätten nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, \n\nhalten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nZwar ist auch insoweit die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters und \n\nrevisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Wenn bei der \n\nBeantwortung der Frage, ob Angeklagte vorsätzlich, bedingt vorsätzlich oder \n\n(bewusst) fahrlässig gehandelt haben, allein aus äußeren Umständen auf deren \n\ninnere Einstellung zur Tat geschlossen werden muss, bedarf es jedoch einer \n\numfassenden Würdigung des insoweit relevanten festgestellten Sachverhalts \n\n(vgl. BGH NStZ 2004, 35, 36). Dem genügen die Darlegungen der Strafkammer \n\nnicht; sie sind widersprüchlich und lassen eine umfassende Auseinanderset-\n\nzung mit allen für die Bewertung der subjektiven Tatseite relevanten Umstän-\n\nden sowie der Persönlichkeit der Angeklagten vermissen. Zudem hat die Straf-\n\nkammer zu hohe Anforderungen an die Feststellung des bedingten Vorsatzes \n\ngestellt. \n\nIm Ansatz zutreffend geht die Strafkammer zwar zunächst davon aus, \n\ndass es bei „äußerst“ gefährlichen Gewalthandlungen grundsätzlich nahe liegt, \n\ndass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei auch \n\nzu Tode kommen, wenn dies für sich allein betrachtet aber noch kein zwingen-\n\nder Beweisgrund für die Billigung eines Todeserfolges durch den Täter ist (sog. \n\nvoluntatives Element des Vorsatzes, vgl. BGH NStZ 2001, 475, 476). Schon die \n\nGrundvoraussetzung - äußerst gefährlich - verneint die Strafkammer dann aber, \n\nindem sie die vom Angeklagten ausgeübte und von der Angeklagten hinge-\n\nnommene Tathandlung lediglich als „besonders“ gefährlich bewertet. Abgese-\n\nhen davon, dass allein aus dieser Nuance bei der erforderlichen Gesamtbe-\n\ntrachtung kaum tragfähige Schlussfolgerungen zum Tötungsvorsatz zuverlässig \n\ngezogen werden können, ist die Begründung für diese Herabstufung des Ge-\n\nfährlichkeitsgrads nicht tragfähig. \n\nDie Strafkammer hebt entscheidend darauf ab, der Angeklagte habe „das \n\nKind unwiderlegbar lediglich mit der flachen Hand und nicht etwa mit der Faust \n\noder irgendwelchen Gegenständen gegen den Kopf geschlagen“ (UA S. 36). \n\nDamit lässt das Landgericht bei der Bewertung dieses Vorgangs im Hinblick auf \n\ndie subjektive Tatseite einen entscheidenden Teil des an anderer Stelle festge-\n\nstellten Sachverhalts außer Acht, nämlich das Aufprallen des Kopfes auf die \n\nWand infolge des wuchtigen Schlages. Mit dieser verkürzten Betrachtung setzt \n\nsich die Strafkammer zudem in Widerspruch zu den Darlegungen des Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. E. , „denen sich die Kammer anschließt“. Danach \n\n„war sowohl ein Faustschlag als auch ein mit Wucht (mindestens 80 G) geführ-\n\nter Schlag mit einer flachen Hand und anschließendem Aufprall des Kopfes ge-\n\ngen einen festen Gegenstand geeignet, die tödliche Blutung mit Abriss einer \n\nBrückenvene auszulösen“ (UA S. 33). Die Tathandlung des Angeklagten ent-\n\nsprach also einem Faustschlag und war nicht weniger gefährlich. Das Aufschla-\n\ngen des Kopfes war auch vorhersehbar. Auch schon früher traktierte der Ange-\n\nklagte K. mehrfach so, dass deren Kopf gegen einen festen Gegenstand \n\n(Wand, Kommode, Nachttisch) prallte. \n\nDie Strafkammer stellt des weiteren zu hohe Anforderungen an den Um-\n\nfang der Kenntnis über die möglichen Folgen eines Schlages gegen den Kopf, \n\nwenn sie meint, „tatsächlich gehört es nicht zum allgemeinen Erfahrungswis-\n\nsen, dass seitliche Schläge gegen den Kopf im Kieferbereich wegen der da-\n\ndurch ausgelösten Rotationsbewegungen von besonderer Gefährlichkeit sind \n\nund zum Riss der Brückenvene mit der Folge einer tödlichen Hirnblutung führen \n\nkönnen“ (UA S. 37). Es entspricht gesicherter allgemeiner Kenntnis, dass derar-\n\ntige Schläge gegen den Kopf eines kleinen Kindes mit anschließendem Aufprall \n\ngegen einen festen Gegenstand immer äußerst schwerwiegende Folgen bis hin \n\nzum Tod haben können. Medizinischen Detailwissens bedarf es dazu nicht. Vor \n\ndem Hintergrund des Allgemeinwissens über mögliche Folgen derartiger Miss-\n\nhandlungen ist deshalb auch das Argument der Strafkammer, „trotz mehrfacher \n\ngleichartiger Schläge hat das Kind auf alle Schläge mit Ausnahme des letzten \n\n(tödlichen) nicht in einer Weise reagiert, dass der Angeklagte es für möglich \n\nhalten musste, dass derartige Schläge tödlich sein könnten“ (UA S. 36) nicht \n\ntragfähig. Vielmehr lag schon bei den entsprechenden früheren Handlungen \n\ndas Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes nicht fern. Ein Umstand, den die \n\nStrafkammer nicht in ihre Erwägungen einbezog. Denn letztlich war es eher ein \n\nZufall, bei welcher dieser Misshandlungen K. zu Tode kam. \n\nDie Strafkammer hat sich zudem bei der Beurteilung der subjektiven Tat-\n\nseite zu sehr allein mit dem letzten, dem dann tödlichen Vorfall befasst. Des-\n\nhalb hat sie zu hohe Anforderungen an die Feststellung des bedingten Tö-\n\ntungsvorsatzes gestellt, worauf auch der Satz hindeutet, die Rettungsbemü-\n\nhungen seien mit dem Wollen des Todes des Kindes nicht vereinbar. Das \n\nLandgericht betont zunächst ausdrücklich - was an sich selbstverständlich ist -, \n\nder Tötungsvorsatz müsse sich gerade auf die Handlung beziehen, die den tat-\n\nbestandsmäßigen Erfolg verursacht hat. Das Landgericht verweist dann auf die \n\nhohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten, die beim Angeklagten nicht herabge-\n\nsetzt gewesen sei. Nun belegt zwar - wovon die Strafkammer damit im Ansatz \n\nzutreffend ausgeht - die Indizwirkung einer offen zutage tretenden Lebensge-\n\nfährlichkeit wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines \n\nMenschen für sich gesehen noch nicht zwingend Handeln mit bedingtem Tö-\n\ntungsvorsatz. Bedeutung kommt dem aber insbesondere bei einmaligen Spon-\n\ntantaten in einer emotional aufgeladenen, häufig alkoholbedingt enthemmten \n\nAtmosphäre zu. Der Angeklagte misshandelte demgegenüber das Kind wieder-\n\nholt hemmungslos und gleichwohl auf geradezu systematische Art und Weise \n\nund bedrohte das Leben des Mädchens in jedem Einzelfall in hohem Maße. \n\nDarüber hinaus hätten aus der viertägigen Tortur, auch soweit die teilweise ge-\n\nradezu sadistischen Handlungen für sich gesehen nicht lebensbedrohlich wa-\n\nren, der der Angeklagte A. K. unterwarf - bei Duldung und teil-\n\nweiser Mitwirkung der Angeklagten C. -, sowie aus der Persönlich-\n\nkeit der Angeklagten, die bei A. unter anderem durch einen Mangel \n\nan Empathie, andauernde Verantwortungslosigkeit, Missachtung sozialer Nor-\n\nmen geprägt ist, weitere Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite der Ange-\n\nklagten gezogen werden können. All dies hätte jedenfalls eingehender Erörte-\n\nrung bedurft. \n\nDas anschließende Erschrecken, wenn sich der nach den Feststellungen \n\nja nicht von vornherein beabsichtigte, aber gleichwohl in Kauf genommene Er-\n\nfolg realisiert, „das habe ich nicht gewollt“, steht bedingtem Vorsatz nicht entge-\n\ngen. Vielmehr könnte hier das weitere Verhalten der Angeklagten nach dem \n\nEintritt der Ohnmacht des Kindes trotz der „hektischen“ Rettungsbemühungen, \n\ndie sich allerdings in eher untauglichen Maßnahmen, wie Beatmungsversuchen \n\nund Bespritzen mit Wasser erschöpften, nämlich dem Absehen von der \n\nHerbeiholung sofortiger ärztlicher Hilfe und das heimliche Ablegen des Kindes \n\nin einer Krankenhaustoilette tags darauf, eher dafür sprechen, dass sich die \n\nAngeklagten - insbesondere der Angeklagte A. - von vornherein der \n\nmöglicherweise tödlichen Folgen der Misshandlungen bewusst war, deren \n\nstrafrechtlichen Konsequenzen sich die Angeklagten zu entziehen suchten. \n\nAuch dies wäre jedenfalls zu erörtern gewesen. \n\nDie bei der Prüfung der subjektiven Tatseite gebotene umfassende Erörte-\n\nrung der für die Tat bedeutsamen Umstände und der Persönlichkeit der Ange-\n\nklagten (vgl. BGH NStZ 1999, 507, 508) lassen die Urteilsgründe deshalb nicht \n\nausreichend erkennen. Bei der sich über mehrere Tage erstreckenden brutalen \n\nund wiederholt lebensgefährlichen Behandlung liegt das voluntative Element \n\ndes - zumindest bedingten - Vorsatzes im Grunde auf der Hand. Die Sache be-\n\ndarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nDie nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit \n\nhaben, die Mordmerkmale, namentlich der Grausamkeit und der sonstigen nied-\n\nrigen Beweggründe, zu prüfen. \n\nBezüglich der Angeklagten C. wird zu erörtern sein, ob der \n\nSchwerpunkt ihrer Handlungen beim aktiven Tun liegt. \n\n2. Schließlich begegnen die Darlegungen zur Annahme erheblich vermin-\n\nderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A. Bedenken. Zwar sind \n\ndie Eingangsmerkmale des § 20 StGB - sachverständig beraten - rechtsfehler-\n\nfrei festgestellt. Der Generalbundesanwalt führt dann aber in seiner Antrags-\n\nschrift - wie dann auch in der Hauptverhandlung - zutreffend aus: „Das Landge-\n\nricht hat sich dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. ange-\n\nschlossen, nach dessen Ausführungen die Steuerungsfähigkeit des Angeklag-\n\nten [deshalb] erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert gewesen sei (UA \n\nS. 43 f.). Insoweit hat die Kammer jedoch verkannt, dass die Frage, ob die \n\nSteuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, eine Rechtsfrage ist (st. Rspr.; \n\nBGHSt 49, 45, 53 = NStZ 2004, 437, 438). Diese hat der Tatrichter ohne Bin-\n\ndung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu be-\n\nantworten. Entscheidend sind die Anforderungen, welche die Rechtsordnung an \n\njedermann stellt (BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296, jeweils mit \n\nweiteren Nachweisen). Diese Anforderungen sind umso höher, je schwerwie-\n\ngender das in Rede stehende Delikt ist (Senat, Urteil vom 21. März 2001 \n\n- 1 StR 32/01). Dass sich das Landgericht eigenständig und losgelöst vom \n\nSachverständigen mit diesen Anforderungen und der Frage der Erheblichkeit im \n\nSinne von § 21 StGB befasst hätte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entneh-\n\nmen.“ Die Rechtsordnung darf erwarten, dass Menschen mit den hier festge-\n\nstellten Störungen, ihr Verhalten so steuern, dass es nicht zu tagelangen, grau-\n\nsamen, letztlich tödlichen Misshandlungen eines kleinen Kindes kommt, wie hier \n\nbislang festgestellt. \n\nIV. \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO \n\nGebrauch gemacht und die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen \n\n(vgl. Kuckein in KK, StPO 5. Aufl. § 354 Rdn. 37). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_410-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/1-str-410-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_410-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_410-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/1-str-410-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_410-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:59.781801+00:00"}}