{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"1 StR 407/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 407/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 auf die Revi-\n\nsion des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom \n\n16. März 2005 beschlossen: \n\n1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts im \n\nFall III 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig \n\neingestellt. \n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und \n\ndie dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen. \n\n2. Das vorbezeichnete Urteil wird dahin abgeändert, dass der \n\nAngeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-\n\nlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist (§ 349 \n\nAbs. 4 StPO). \n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\n Gründe: \n\n1 \n\n1. Im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO, \n\ndie der Senat auf der Grundlage der in seinem Hinweis an die Verfahrensbeteilig-\n\nten vom 2. Januar 2006 näher dargelegten Erwägungen aus prozesswirtschaftli-\n\nchen Gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 1 StR 59/98; Schoreit in \n\n \n\n- - 3\n\nKK 5. Aufl. § 154 Rdn. 1) vorgenommen hat, entfällt der Schuldspruch wegen \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall III 1 der \n\nUrteilsgründe, die deswegen verhängte Einzelstrafe von vier Jahren Freiheits-\n\nstrafe und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren Frei-\n\nheitsstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n2. Der Senat hat erwogen, ob die von ihm vorgenommene Verfahrensbe-\n\nschränkung den Bestand des Urteils in dem danach verbleibenden Umfang in \n\nFrage stellen kann. Dies war zu verneinen. \n\na) Der Schuldspruch im Fall III 2 der Urteilsgründe (unerlaubtes Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-\n\nter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) beruht auf den Anga-\n\nben des (ehemaligen) Mitangeklagten Ö. (der keine Revision eingelegt hat). \n\nEr hat glaubhaft geschildert, dass er im Auftrag des Angeklagten die bei ihm \n\n(Ö. ) sichergestellten 5 kg Rauschgift bei einem Rauschgifthändler in den \n\nNiederlanden abgeholt hat und sie dem Angeklagten bringen wollte, der sie ge-\n\nwinnbringend verkaufen wollte. Der ergänzende Hinweis der Strafkammer auf die \n\nGleichartigkeit der Begehungsweise in den Fällen III 1 und III 2 der Urteilsgründe \n\nzeigt nur ein zusätzliches, bestätigendes Indiz auf, von dem die Überzeugungs-\n\nbildung hinsichtlich der Täterschaft im Fall III 2 nicht abhing, wie der Zusammen-\n\nhang der Urteilsgründe deutlich ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September \n\n2001 - 1 StR 378/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 38 jew. m. w. N.). \n\nAuch sonst ist der Schuldspruch, wie auch der Generalbundesanwalt zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nb) Bei der auch im Übrigen rechtsfehlerfreien Bemessung der im Fall III 2 \n\nder Urteilsgründe verhängten Strafe ist nicht auf die im Fall III 1 der Urteilsgründe \n\nabgeurteilte Tat oder die deshalb verhängte Strafe Bezug genommen. Unabhän-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n- - 4\n\ngig davon wäre die hier verhängte Einzelstrafe aber jedenfalls angemessen i. S. \n\nd. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Der Angeklagte war weniger als einen Monat vor \n\nder hier abgeurteilten Tat vom Amtsgericht E. wegen Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen - die eine Tat bezog \n\nsich auf 1 kg Haschisch, die andere auf 50 g Kokain - und weiterer Rauschgiftde-\n\nlikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die in der \n\nErwartung künftigen straffreien Verhaltens des Angeklagten zur Bewährung aus-\n\ngesetzt worden war. Hiervon offenbar unbeeindruckt hat er sich bereits ganz kur-\n\nze Zeit später in noch deutlich größerem Stil als Rauschgifthändler betätigt und \n\nhat auch seinen bis dahin nicht vorbestraften Bekannten Ö. , dessen Geldnot \n\ner kannte, mit hinein gezogen, so dass dieser (rechtskräftig) zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. \n\nVRiBGH Nack ist wegen \nUrlaubs an der Unterschrift \ngehindert. \n\nWahl Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/1-str-407-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/1-str-407-05","retrieved":"2026-07-10 20:14:41.834148+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-26/1-str-407-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2006-01-26","dockets":["1 StR 407/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.01.2006 – 1 StR 407/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/1-str-407-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts im\n\nFall III 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig\n\neingestellt.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und\n\ndie dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\n2. Das vorbezeichnete Urteil wird dahin abgeändert, dass der\n\nAngeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-\n\nlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist (§ 349\n\nAbs. 4 StPO).\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:14:41.834148+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}