{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_386-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"1 StR 386/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 386/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKempten vom 13. Mai 2005 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte hat die Nebenklägerin, seine frühere Lebensgefährtin, \n\ngewaltsam auf das Bett gedrückt und sich auf sie gesetzt. Als sie äußerte, „sie \n\nwolle lieber sterben, als mit dem Angeklagten Sex zu haben“, zog er zwei zu-\n\nsammengebundene Kabelbinder aus der Hosentasche und sagte: „Wenn du \n\nsterben willst, machen wir das gleich“. Unter dem Eindruck dieses Geschehens \n\nließ die Nebenklägerin mehrfachen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten \n\n„über sich ergehen“. \n\nDeshalb hat das Landgericht den Angeklagten wegen (schwerer) Verge-\n\nwaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 \n\nStGB zu Freiheitsstrafe verurteilt. \n\nSeine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision \n\nbleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n1. Schon in der unverändert zugelassenen Anklage hieß es, der Ange-\n\nklagte habe in der genannten Situation der Nebenklägerin gedroht, sie mit den \n\nKabelbindern zu erdrosseln. Jedoch war § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB dort bei der \n\nAufzählung der anzuwendenden Vorschriften (§ 200 Satz 1 StPO) nicht genannt. \n\nIm Hauptverhandlungsprotokoll ist festgehalten, dass ein Hinweis erteilt wurde, \n\nwonach auch eine Verurteilung nach der dabei auch verlesenen Bestimmung \n\ndes „§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB“ in Betracht käme. Im weiteren Verlauf der Haupt-\n\nverhandlung wurde, wie ebenfalls im Protokoll festgehalten ist, der genannte \n\nHinweis dahin erläutert, dass „mit dem Werkzeug i.S.d. § 177 Abs. 1 Nr. 2 StPO, \n\nmit dem der Widerstand gebrochen werden sollte, … die … Kabelbinder ge-\n\nmeint“ seien. \n\nHierauf gestützt behauptet die Revision, der Angeklagte sei nicht auf den \n\nvon der Strafkammer im Urteil angewendeten § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB hingewie-\n\nsen worden. \n\na) Dies trifft nicht zu. \n\n(1) Nach Eingang der Revisionsbegründung wurde das Hauptverhand-\n\nlungsprotokoll ordnungsgemäß dahin berichtigt, dass in den genannten Verfah-\n\nrenssituationen weder § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB genannt und verlesen noch \n\n§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StPO erläutet wurde, sondern dass § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB \n\ngenannt, verlesen und erläutert wurde. \n\nDie Verteidigung, der diese Protokollberichtigung bekannt gemacht wur-\n\nde, hat hierzu keine Erklärung abgegeben. \n\n(2) Ein Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 oder (hier) Abs. 2 StPO ist eine we-\n\nsentliche Verfahrensförmlichkeit. Dabei ist jedenfalls die Bestimmung in ihrer \n\nziffernmäßigen gesetzlichen Bezeichnung im Protokoll aufzuführen, inwieweit \n\ndies auch für tatsächliche Erläuterungen (hier die Kabelbinder könnten das \n\nWerkzeug sein) gilt, kann hier dahinstehen, weil eine entsprechende Protokollie-\n\nrung erfolgt ist (vgl. zusammenfassend Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 265 \n\nRdn. 33; Hänlein/Moos, NStZ 1990, 481, 482 jew. m. Rechtsprechungsnachwei-\n\nsen). \n\n(3) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit \n\nBGHSt 2, 125; w. N. b. Schäfer in FS 50 Jahre BGH 707, 716 f. in Fußn. 62 bis \n\n64) ist eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls vom Revisionsgericht \n\nnicht zu berücksichtigen, wenn sie, wie hier, erst nach erhobener Verfahrensrü-\n\nge vorgenommen wurde und dieser die Grundlage entzieht. Allerdings hat nun-\n\nmehr der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit gewichtigen Gründen Be-\n\ndenken gegen diese Rechtsauffassung erhoben; er neigt zu der Auffassung, \n\ndass ein ordnungsgemäß berichtigtes Protokoll bei der Frage, ob ein behaupte-\n\nter Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt, auch dann berücksichtigt werden kann, \n\nwenn dadurch einer vor der Berichtigung erhobenen Verfahrensrüge der Boden \n\nentzogen wird (StV 2005, 256, 257 m. w. N.). Der Senat neigt dieser Auffassung \n\nebenfalls zu. Er hält es nicht für eine ungerechte Benachteiligung eines Be-\n\nschwerdeführers, wenn er nicht „gegen eine nachträgliche Beseitigung“ eines \n\n„aus dem Protokoll ersichtlichen - in Wirklichkeit nicht vorliegenden - Man-\n\ngel(s)… durch Protokollberichtigung gesichert“ (so BGHSt 2, 125, 127) ist (vgl. \n\nauch Schäfer aaO 717 f.). Die Aufhebung eines Urteils und die damit verbunde-\n\nne Zurückverweisung einer Sache führen notwendig zu einer, erfahrungsgemäß \n\noft erheblichen, Verzögerung des Verfahrensabschlusses. Dies mit allen Konse-\n\nquenzen hinzunehmen kann schwerlich geboten sein, wenn die Aufhebung al-\n\nlein darauf beruht, dass das Revisionsgericht aus Gründen, die sich jedenfalls \n\nnicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben, einen formalen Fehler fingieren \n\nmuss, der zu seiner Überzeugung in Wahrheit nicht vorliegt. Soweit schließlich \n\nbei der Bewertung einer nachträglichen Protokollberichtigung „ein gewisses \n\nMisstrauen gegen die Redlichkeit der Urkundspersonen spürbar“ (Schäfer aaO \n\n717) wird, gibt es jedenfalls nach den Erfahrungen des Senats keine Anhalts-\n\npunkte, die dies rechtfertigen würden (vgl. demgegenüber z. B. BGH StV 1988, \n\n45, wo der Vorsitzende in einer dienstlichen Erklärung zum Revisionsvorbringen \n\ndieses bestätigte, sich damit vom Protokollinhalt distanzierte und so den Erfolg \n\neiner Verfahrensrüge erst ermöglichte). \n\n(4) Einer abschließenden Entscheidung bedarf es hier aber nicht. Nach \n\ngefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Beweiswirkung des \n\n§ 274 Satz 1 StPO nicht, wenn das Protokoll Fehler hat, die die Eindeutigkeit \n\nseines Inhalts in Frage stellen. Das ist namentlich der Fall, wenn es Widersprü-\n\nche, Lücken oder sonstige offensichtliche Mängel, insbesondere Unklarheiten \n\nenthält (vgl. zusammenfassend Schäfer aaO 712; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. \n\n§ 274 Rdn. 17 jew. m.N.) So verhält es sich hier. Ein Hinweis, wonach auch eine \n\nVerurteilung wegen einer bereits in der Anklage aufgeführten Norm in Betracht \n\nkäme, ist weder rechtlich geboten noch ergibt er einen erkennbaren Sinn. Eine \n\nErläuterung, was ein Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist - § 177 \n\nStPO betrifft Kosten des Klageerzwingungsverfahrens und besteht nur aus ei-\n\nnem nicht untergliederten Satz - wäre nicht nachvollziehbar. Entfaltet das Proto-\n\nkoll aber keine Beweiskraft, hat das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren \n\nden Sachverhalt zu ermitteln. Die inhaltlich von der Revision nicht bestrittene \n\nProtokollberichtigung ergibt, dass entgegen der Behauptung der Revision § 265 \n\nAbs. 2 StPO im Blick auf § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht verletzt wurde. \n\nb) Der Senat bemerkt, dass eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft \n\n(§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO), die auf die Protokollberichtigung hingewiesen hätte, \n\ndie Überprüfung des Revisionsvorbringens hinsichtlich der angeblichen Verlet-\n\nzung von § 265 StPO im Blick auf § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht unerheblich er-\n\nleichtert hätte (Nr. 162 Abs. 2 RiStBV; vgl. auch BGH StraFo 2003, 379, 380; \n\nBGH Beschluss vom 26. November 2003 - 1 StR 407/03; Drescher, NStZ 2003, \n\n296 ff. m. w. N.). \n\n2. Soweit die Revision wegen der Kabelbinder auch die Verletzung von \n\n§ 265 Abs. 3 StPO rügt, ist verkannt, dass die Drohung mit den Kabelbindern \n\nbereits in der Anklageschrift genannt und daher kein im Sinne von § 265 Abs. 3 \n\nStPO neu hervorgetretener Umstand ist. Die Revision hat auch insoweit keinen \n\nErfolg, als sie in diesem Zusammenhang zusätzlich darauf hinweist, dass die \n\nÄußerung der Geschädigten, sie wolle lieber sterben als mit dem Angeklagten \n\nSex haben (vgl. oben vor 1), in der Anklage nicht genannt sei. Bei dieser Äuße-\n\nrung der Geschädigten handelt es sich nicht um einen Umstand, der die Anwen-\n\ndung eines schwereren Strafgesetzes zulässt, wie dies § 265 Abs. 3 StPO erfor-\n\ndert. \n\n3. Auch die Rüge, § 265 Abs. 4 StPO sei verletzt, greift nicht durch. \n\na) Die Revision teilt einen entsprechenden Antrag an die Strafkammer \n\nmit, in dem es heißt, die Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung \n\nentsprächen nicht ihren Angaben bei der Polizei. Weiter teilt sie den darauf er-\n\ngangenen Beschluss der Strafkammer mit, wonach die Geschädigte im Wesent-\n\nlichen die gleichen Angaben wie bei der Polizei gemacht habe. Dieses Vorbrin-\n\ngen entspricht nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar \n\nwaren der Verteidigung ebenso wie der Strafkammer sowohl der Akteninhalt als \n\nauch die Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung bekannt. Ausfüh-\n\nrungen hierzu waren daher weder in dem genannten Antrag noch in dem darauf \n\nergehenden Beschluss erforderlich. Das Revisionsgericht prüft dagegen die \n\nSchlüssigkeit von Verfahrensrügen nur anhand des Revisionsvorbringens. Die \n\ngenannten Darlegungen der Revision vermitteln dem Senat jedoch nicht die Er-\n\nkenntnisse, die erforderlich wären, um zu beurteilen, ob (entgegen der Auffas-\n\nsung der Strafkammer) im Hinblick auf die Aussagen der Geschädigten eine we-\n\nsentliche Änderung des Sachverhalts im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO eingetre-\n\nten ist. Hinsichtlich der in anderem Zusammenhang von der Revision vorgetra-\n\ngenen Differenz bezüglich der Äußerung der Geschädigten kurz vor der Dro-\n\nhung mit den Kabelbindern ist dies jedenfalls nicht der Fall. Auch sonst ergeben \n\ndie Urteilsgründe keine Differenzen in zentralen Punkten zwischen den früheren \n\nAngaben der Geschädigten und ihren Angaben in der Hauptverhandlung. \n\nb) Hinsichtlich des Inhalts der SMS fehlt es an der Darlegung einer etwai-\n\ngen - ausweislich des Beschlusses der Strafkammer nicht vorliegenden - Diffe-\n\nrenz zwischen dem diesbezüglichen Akteninhalt (bzw. der hierauf gestützten \n\nAnklage) einerseits und dem Ergebnis der Hauptverhandlung andererseits. Die \n\nAuffassung der Revision, unabhängig von solchen Differenzen sei ein Ausset-\n\nzungsanspruch auf jeden Fall gegeben, solange der Verteidigung das in ihrer \n\nAnwesenheit angefallene Ergebnis der Beweisaufnahme nicht schriftlich vorlie-\n\nge, geht fehl, ohne dass dies näherer Ausführung bedürfte. \n\n4. Auch die Rüge der Verletzung von § 261 StPO hinsichtlich der genann-\n\nten SMS geht ins Leere. Zwar trifft es zu, dass Urkunden durch Verlesung in die \n\nHauptverhandlung einzuführen sind (§ 249 StPO). Dies ist jedoch durch die - \n\nvon \n\nder Revision als „neutral“ bewertete - Übersetzung durch die Dolmetscherin ge-\n\nschehen, die insoweit als Gutachterin tätig wurde (vgl. BGH NJW 1965,643; \n\nBGH NStZ 1985, 466; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 249 \n\nRdn. 32 jew. m. w. N.). \n\n5. Auch die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist unbegründet. \n\nWahl Kolz He-\n\nbenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_386-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/1-str-386-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_386-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_386-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/1-str-386-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_386-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:58.825359+00:00"}}