{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"1 StR 385/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 385/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n7. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -, \nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Mai 2005 \n\nwerden verworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die \n\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen trägt die Staatskasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen \n\ndas Urteil haben der Angeklagte, gestützt auf Verfahrensrügen und die Sachrü-\n\nge, und die Staatsanwaltschaft, gestützt auf die Sachrüge, Revision eingelegt. \n\nBeide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. \n\nA. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\nDer Angeklagte war für den anderweitig Verfolgten Dr. W. \n\n tätig, der über ein von ihm gesteuertes Firmengeflecht Fondsanlagen in der \n\nRechtsform der KG anbot. In den Emissionsprospekten wurden den Interessen-\n\nten und späteren Geschädigten erhebliche Gewinne und Renditen in Aussicht \n\ngestellt, die langfristig aus der Vermietung und Wertsteigerung zu erwerbender \n\nImmobilien sowie aus Aktienanlagen erwirtschaftet werden sollten. Die anfal-\n\nlenden Kosten wurden als besonders günstig bezeichnet und detailliert ausge-\n\nwiesen. Tatsächlich sollten derartige Gewinne nicht erzielt werden; vielmehr \n\nbeabsichtigte der anderweitig Verfolgte Dr. W. , zugunsten der Fondsinitia-\n\ntoren dem Vermögen der einzelnen Fonds durch Zahlung verdeckter Provisio-\n\nnen oder Manipulationen anderer Art Kapital zu entziehen. Dies sollte insbe-\n\nsondere dadurch bewirkt werden, dass erworbene Immobilien zu überhöhten \n\nund damit nicht marktgerechten Preisen an die Fondsgesellschaften verkauft \n\nwerden. In die Emissionsprospekte wurden derartige \"Initiatorengewinne\", die \n\ndurch die beabsichtigten Manipulationen erzielt werden sollten, bewusst nicht \n\naufgenommen. Den Vertrieb der Fondsanteile übernahm eine von den ander-\n\nweitig Verfolgten D. und B. K. geführte Gesellschaft. Im Zusam-\n\nmenwirken mit Dr. W. und den Brüdern K. täuschte der Angeklagte \n\ndie Anleger. \n\n4 \n\nDer Angeklagte war in das von Dr. W. entwickelte Gesamtkonzept \n\neingeweiht und eingebunden. Er wirkte mit bei der Verwaltung bestehender \n\nFondsgesellschaften und der Initiierung neuer Fondsanlagen; hierbei waren ihm \n\numfangreiche Vollmachten, unter anderem zur Vertretung der Fondsgesell-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nschaften eingeräumt. Insbesondere sollte der juristisch ausgebildete und als \n\nRechtsanwalt zugelassene Angeklagte Möglichkeiten schaffen, den Fonds über \n\ndie in den Emissionsprospekten ausgewiesenen Geschäftsbesorgungskosten \n\nhinaus zum Nachteil der Anleger Kapital zu entziehen. \n\nDas Landgericht bewertet die jeweils dem Urteil zugrunde liegende \n\nZeichnungssumme der Fonds als Gefährdungsschaden und die gezahlten Ein-\n\nlagen als tatsächlich entstandenen Schaden. \n\nEs hat folgende Einzelfälle festgestellt: \n\nI. Im Fall des von dem Angeklagten und den anderweitig Verfolgten \n\nDr. W. , D. K. und B. K. entworfenen \"Rentenvermögens-\n\nplan Albert Fonds Nr. 1\" (Fall III. 1. der Urteilsgründe; nachfolgend: RVP 1) \n\nwurde den Anlegern eine jährliche Ausschüttung von rund 10 % der Einlagen-\n\nhöhe für die Dauer von 19 Jahren nach einer renditelosen Ansparphase von \n\n15 Jahren in Aussicht gestellt. Nach den Angaben der Emissionsprospekte soll-\n\nte ein Gesamtkostenbeitrag von 14,8 % des Zeichnungsvolumens zur Abde-\n\nckung aller entstehenden Aufwendungen dienen und nicht zur Anlage gelangen. \n\n8 \n\nNach dem Willen der anderweitig Verfolgten Dr. W. und Brüder \n\nK. sollte die Vertriebsgesellschaft weitere 10 % des Zeichnungsvolumens \n\nals verdeckte Innenprovision erhalten. Dem Angeklagten R. oblag es, die \n\nProvisionszahlung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu realisieren. Zu \n\ndiesem Zweck manipulierte er den Ankauf der als Anlageobjekte vorgesehenen \n\nEigentumswohnungen. In Absprache mit dem Verkäufer wurden die Immobilien \n\ndurch einen Nachtrag zum Kaufvertrag zu einem erhöhten Kaufpreis an die \n\nFondsgesellschaft veräußert. Diese wurde hierbei von dem Angeklagten R. \n\nvertreten. Von dem Kaufpreis leitete der Verkäufer 1,12 Mio. DM (= 10 % des \n\nZeichnungsvolumens) an die Vertriebsgesellschaft aufgrund einer fingierten \n\nRechnung weiter. \n\n9 \n\nII. In dem Fall des von dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten \n\nDr. W. konzipierten \"SP Sachwert-Plus Fonds Nr. 08\" (Fall III. 2. der Ur-\n\nteilsgründe; nachfolgend: SP 08) wurde den Anlegern eine Rücknahme der Ge-\n\nsellschaftsanteile zu einem Kurswert von 115 bis 125 % nach 25 bzw. \n\n30 Jahren garantiert und darüber hinaus ein erheblich höherer Gewinn in Aus-\n\nsicht gestellt. Besonders betont und beworben wurde in dem Emissionspros-\n\npekt die Sicherheit der Anlageform. Der als niedrig bezeichnete Gesamtkosten-\n\nbeitrag belief sich auf 13 %. Die Beitrittserklärung enthielt zudem die Verpflich-\n\ntung, ein weiteres Aufgeld von 5 % des Beteiligungsbetrages für die Vertriebs-\n\ngesellschaft zu zahlen. Die Einlage zuzüglich des Aufgeldes war von den Anle-\n\ngern sofort nach Beitritt zur Fondsgesellschaft in voller Höhe zu erbringen. Sie \n\nwurde über ein durch Verpfändung der Gesellschaftsanteile abgesichertes Dar-\n\nlehen bei der von dem Angeklagten gegründeten, mittlerweile insolventen \"Bank \n\nfür Immobilieneigentum\" (nachfolgend: BFI Bank) finanziert. \n\n10 \n\nUnter Mitwirkung des Angeklagten wurde dem Fondsvermögen auf ver-\n\nschiedene Weise Kapital entzogen. Das Anlageobjekt, die in Dresden gelegene \n\n\"Villa Elvira\", wurde von einer zwischengeschalteten GmbH erworben und zu \n\neinem um 3,32 Mio. DM erhöhten Kaufpreis an die Fondsgesellschaft weiter-\n\nveräußert. Die von dem Angeklagten R. vertretene Fondsgesellschaft \n\nschloss darüber hinaus mit einer von dem anderweitig Verfolgten Dr. W. \n\nkontrollierten Baugesellschaft einen Generalunternehmervertrag über die Sa-\n\nnierung der \"Villa Elvira\" ab, welcher \"Garantievereinbarungen\" umfasste, die \n\nallein dazu dienten, Zahlungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft zu fingie-\n\nren. Der Fondsgesellschaft wurden auf diesem Weg weitere 3,21 Mio. DM ent-\n\nzogen, ohne dass dem Betrag eine Gegenleistung zuzuordnen war. Als Kosten \n\nfür die Sanierung und Ausstattung der Immobilie wurden gesondert 6,62 Mio. \n\nDM gezahlt. Den Verkehrswert des Objektes hat das Landgericht nicht selbst \n\nfestgestellt, jedoch eine von dem Insolvenzverwalter der BFI Bank veranlasste \n\nWertermittlung herangezogen, wonach das sanierte Objekt im Juli 2003 einen \n\nVerkehrswert von nur 3,25 Mio. DM hatte. \n\n11 \n\nDie Mehrzahl der Anleger schloss mit dem Insolvenzverwalter der BFI \n\nBank einen Vergleich dahingehend, dass die Anleger aus den mit der BFI Bank \n\ngeschlossenen Darlehensverträgen entlassen werden, im Gegenzug ihrer Ge-\n\nsellschaftsanteile verlustig gehen und die bereits erbrachten Zahlungen auf die \n\nDarlehensverpflichtung bei der Masse verbleiben. \n\n12 \n\n13 \n\nB. \n\nDie Revision des Angeklagten \n\nDie Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwaltes genannten Gründen unzulässig. Die erhobene Sachbeschwerde \n\nist unbegründet. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch \n\nwegen mittäterschaftlich begangenen Betruges in zwei Fällen und belegen den \n\nin Ansatz gebrachten Schuldumfang. \n\n14 \n\nI. Die Anleger wurden durch die Angaben in den Emissionsprospekten in \n\nmehrfacher Hinsicht getäuscht. Ihnen wurde nicht nur - wie das Landgericht in \n\nseiner rechtlichen Würdigung darlegt (UA S. 28 f.) - durch die detaillierte Auf-\n\nschlüsselung des Gesamtkostenanteiles vorgespiegelt, dass weitere Kosten \n\nnicht entstehen und die Fondseinlagen in der verbleibenden Höhe vollständig \n\nals Anlagekapital Verwendung finden würden. Die verdeckten Innenprovisionen \n\nsind nur ein Bestandteil des nach außen anders dargestellten Fondskonzepts. \n\nWenn das Landgericht bei jedem einzelnen Fonds feststellt, dass die Fondsini-\n\ntiatoren von Anfang an nicht die Absicht hatten, den Anlegern die in Aussicht \n\ngestellten Gewinne zu erwirtschaften (UA S. 12, 21), so ist dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass die Anleger über Art, \n\nZweck und Qualität der prospektierten Anlageform schlechthin getäuscht wur-\n\nden. Dies wird durch eine Vielzahl von Tatsachen belegt. \n\n15 \n\nDen Anlegern wurde nach den Angaben der Emissionsprospekte eine si-\n\nchere, kostengünstige und langfristig hochrentable Geldanlage versprochen, die \n\ndurch wertbeständige Anlageobjekte unterlegt werden sollte. Im Fall des SP 08 \n\nwurde dies bereits durch die Fondsbezeichnung (\"Sachwert-Plus\") herausge-\n\nstellt; im Fall des RVP 1 suggerierte die Bezeichnung \"Rentenvermögensplan\" \n\nzudem eine besondere Eignung zur Altersvorsorge. Angesichts der langfristi-\n\ngen, teilweise mit einer entsprechenden Darlehensverpflichtung verbundenen \n\nAnsparleistungen, der ausschüttungslosen Ansparphase, der Gesamtlaufzeiten \n\nvon 34 Jahren (RVP 1) und 25 bzw. 30 Jahren (SP 08) sowie der ausdrücklich \n\nbetonten Sicherheit der Einlagen (SP 08) und Kalkulierbarkeit einer konkreten \n\nDividende (RVP 1) boten sich alle Fonds auch ihrem Inhalt nach in besonderer \n\nWeise als Instrumente zur Alterssicherung an. Dass die Mehrzahl der Anleger \n\nhierauf tatsächlich abzielte, unterliegt nach den Feststellungen keinem Zweifel. \n\n16 \n\nDie bestehende Absicht des Angeklagten, für die Anleger die verspro-\n\nchenen Gewinne nicht zu erzielen, sondern unter Ausnutzung des von den \n\nFondsinitiatoren installierten Systems von Treuhand-, Vertriebs-, Bank- und \n\nBaugesellschaften noch innerhalb der ausschüttungslosen Anspar- und Investi-\n\ntionsphase den Fondsgesellschaften Kapital in hohem Umfang zu entziehen, \n\nsetzte er durch Verschleierung der Mittelverwendung um. Die langfristige Bin-\n\ndung der Anleger und die renditelose Anfangslaufzeit dienten tatsächlich nicht \n\ndem Aufbau des Fondsvermögens. Das Entziehen des Kapitals zugunsten der \n\nInitiatoren erfolgte insbesondere durch die Kaufpreisaufschläge beim Erwerb \n\nder Anlageobjekte, die sich nicht - wie von der Revision geltend gemacht - \n\ndurch Vorgaben des Immobilienmarktes oder besondere Geschäftstüchtigkeit \n\nder Fondsbegründer rechtfertigen, sondern auf Absprachen beruhten, welche \n\nmarktwirtschaftliche Regeln außer Kraft setzen sollten. Der Fall verhält sich \n\nnicht anders, als wenn die Aufschläge unmittelbar von der Fondsgesellschaft \n\nohne Umweg über den Voreigentümer oder den Zwischenaufkäufer an die Be-\n\ngünstigten ausgekehrt worden wären (vgl. BGH NStZ 2000, 46, 47 - nachteilige \n\nZwischengeschäfte im Falle der Untreue). \n\n17 \n\nII. Die Täuschung der Anleger über den tatsächlichen Inhalt der Anlage-\n\nmodelle begründet einen Schaden im Umfang der gesamten vertraglichen Bin-\n\ndung und Leistung. Die Bewertung des Landgerichtes, wonach als Gefähr-\n\ndungsschaden die von den Anlegern gezeichneten Anteile und als tatsächlich \n\nentstandener Schaden die geleisteten Zahlungen anzusehen sind, ist daher \n\nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n18 \n\n1. Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Ver-\n\nmögensbeschädigung nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines \n\ndurch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen \n\nhat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben wür-\n\nde (BGHSt 3, 99; 16, 222; 16, 321; 30, 388; BGH NStZ 1999, 555). Maßgeblich \n\nist grundsätzlich der objektive Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der \n\nirrtumsbedingten Vermögensverfügung. An einem Schaden fehlt es, soweit die \n\nVermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgegli-\n\nchen wird (Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 263 Rdn. 70 ff. m.w.N.). Dass die \n\nAnleger über die wahren Absichten des Angeklagten getäuscht worden sind, \n\nführt daher nicht ohne weiteres zur Annahme eines Vermögensschadens in \n\nHöhe der gesamten gezeichneten Anlagesumme oder sämtlicher erbrachter \n\nZahlungen, soweit ihren Einlagen ein werthaltiges Fondsvermögen gegenüber-\n\nsteht oder - entsprechend der Vorstellung des Angeklagten - gegenübergestellt \n\nwerden sollte. \n\n19 \n\nDemgegenüber kann die gesamte Leistung des Tatopfers als Schaden \n\nanzusehen sein, wenn es die Gegenleistung nicht zu dem vertraglich vorausge-\n\nsetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann. In Fällen \n\nder betrügerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der \n\nBundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über Eigenart und Ri-\n\nsiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes \n\nerwirbt, als er erwerben wollte (\"aliud\"), die empfangene Gegenleistung für ihn \n\nmithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; 32, 22; BGH \n\nNStZ 1983, 313; NJW 1992, 1709; NStZ 2000, 479; NJW 2003, 3644, 3645). \n\nEin in dem Erlangten verkörperter Gegenwert bleibt hier regelmäßig außer An-\n\nsatz; er ist nur dann schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn das Tatopfer \n\nimstande ist, ihn ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne \n\nMitwirkung des Angeklagten zu realisieren (vgl. BGHSt 47, 148, 154; BGH \n\nNStZ-RR 2000, 331). \n\n20 \n\n2. Auch im vorliegenden Fall ist der betrugsrelevante Schaden nach der \n\neingegangenen Verpflichtung der Anleger und den hierauf geleisteten Zahlun-\n\ngen zu bemessen. Zwar rechtfertigt sich dies nicht bereits aus der Erwägung \n\ndes Landgerichts, dass die Gesellschaftsanteile der Anleger nicht den prospek-\n\ntierten Gegenwert gehabt hätten, weil nur ein um verdeckte Innenprovisionen \n\nverminderter Anteil als Kapitalanlage Verwendung finden sollte. Die Urteilsfest-\n\nstellungen in ihrer Gesamtheit belegen jedoch, dass das tatsächliche Konzept \n\nder Fondsmodelle von dem in den Anlageprospekten dargestellten und von den \n\nAnlegern verfolgten Zweck derart abwich, dass die Anleger hieraus keinen Nut-\n\nzen ziehen konnten. \n\n21 \n\nDie Anlage war zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck - langfristige \n\nRentenzahlungen aus einem über Jahrzehnte akkumulierten Fondsvermögen - \n\nfür die Anleger unbrauchbar. Die Anleger erhielten nicht die in den Emissions-\n\nprospekten beschriebene und von ihnen gewünschte wertbeständige Kapitalan-\n\nlage, sondern wurden zu langfristigen Investitionen in eine der Bereicherung der \n\nInitiatoren dienende, daher höchst risikoreiche Beteiligung gebracht. Angesichts \n\nder Höhe des unberechtigt entzogenen Kapitals und der hinzutretenden offen \n\ngelegten Kosten zwischen 14,8 % und 18,8 % (inklusive Aufgeld) lag es objektiv \n\nfern, dass mit den Anlagemodellen tatsächlich Renditen hätten erwirtschaftet \n\nwerden können (vgl. Schmid in: Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstraf-\n\nrecht 3. Aufl. § 28 Rdn. 56). Vielmehr barg die Anlageform bereits im Zeitpunkt \n\nder Zeichnung durch die Anleger die konkrete Gefahr des endgültigen Verlustes \n\nder zu leistenden Einlagen; diese Gefahr hat sich für jene Anleger, die nach den \n\nmit der BFI Bank abgeschlossenen Vergleichen ihre erbrachten Leistungen \n\nvollständig verloren, letztlich auch realisiert. \n\n22 \n\n3. Vor diesem Hintergrund war es nicht geboten, Feststellungen zum ob-\n\njektiven Verkehrswert der von den Fondsgesellschaften erworbenen Immobilien \n\nzu treffen. Die Kammer war auch nicht gehalten, stichtagsbezogen den Wert \n\nder Fondsvermögen zu ermitteln und anteilig der Einlagenhöhe jedes Anlegers \n\ngegenüberzustellen. Nachdem der Fondszweck angesichts des Umfanges der \n\nunberechtigten Kapitalentnahmen durch die Initiatoren nicht mehr erreicht wer-\n\nden konnte, wäre es hierauf nur angekommen, wenn den Beteiligungen der An-\n\nleger ein solcher Wert nicht nur rechnerisch, sondern auch wirtschaftlich unmit-\n\ntelbar zukommen würde und die Anleger ihn ohne weiteres realisieren könnten. \n\nDies ist hier nicht der Fall. Einer unmittelbaren Verteilung des verbliebenen \n\nFondsvermögens auf die Anleger steht bereits entgegen, dass es großteils in \n\nden erworbenen Grundstücken gebunden ist, die Anleger als Kommanditisten \n\nder Fondsgesellschaften zudem gesellschaftsrechtlichen Vorgaben unterliegen, \n\ndie eine Vermögensaufteilung regelmäßig an eine für die Einzelanleger nur un-\n\nter erheblichem Aufwand durchzusetzende Liquidation der Gesellschaft knüpft. \n\nAuch eine Veräußerung oder Beleihung der aufgrund des betrügerischen Anla-\n\ngekonzeptes nicht kapitalmarktfähigen Beteiligung scheidet aus. \n\n23 \n\n4. Dass diejenigen Anleger, welche eine Darlehensfinanzierung ihrer Ein-\n\nlagen durch die BFI Bank in Anspruch genommen haben, durch die mit dem \n\nInsolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiche aus ihren Darlehensverpflich-\n\ntungen entlassen wurden, während für die verbleibenden Anleger eine Rücker-\n\nlangung zumindest eines Teiles ihrer Einlagen bei Auseinandersetzung der Ge-\n\nsellschaft möglich erscheint, bleibt damit allein für die Strafzumessung bedeut-\n\nsam. Die Strafkammer hat diese Umstände ausdrücklich berücksichtigt und \n\ndem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten. \n\n24 \n\nIII. Zu beanstanden schließlich ist auch nicht, dass das Landgericht die \n\nnach den Feststellungen umfangreichen Tatbeiträge des Angeklagten als mittä-\n\nterschaftliches Handeln angesehen hat. Der Mitwirkung des Angeklagten in der \n\nOrganisation des Firmengefüges kam bereits deshalb herausgehobene Bedeu-\n\ntung zu, weil der verdeckte Abzug von Fondskapital im Wesentlichen von dem \n\nAngeklagten konzipiert und umgesetzt wurde. \n\n25 \n\n26 \n\nC. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge entgegen dem Re-\n\nvisionsantrag nur gegen den Schuldumfang im Fall III. 2. der Urteilsgründe \n\n(Fonds SP 08) und damit gegen den Einzelstrafausspruch in diesem Fall sowie \n\nden Ausspruch über die Gesamtstrafe. Insoweit ist die Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft beschränkt. \n\n27 \n\nDie Rüge versagt. Der Schuldumfang ist vom Landgericht in dem ange-\n\ngriffenen Fall zutreffend bestimmt. Die Kaufpreisüberhöhung durch Zwischen-\n\nerwerb für die \"Villa Elvira\" ist vom angesetzten Schaden - sowohl hinsichtlich \n\nder Gefährdung als auch hinsichtlich des tatsächlichen Eintritts - umfasst, da \n\ndie Feststellungen des Landgerichts die völlige Wertlosigkeit der Anteile für die \n\nAnleger ergeben. Von den Darlegungen der Kammer unter VIII. des angefoch-\n\ntenen Urteils (UA S. 35, 36) bleibt der Schuldumfang in dem angegriffenen Fall \n\nunberührt. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/1-str-385-05","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/1-str-385-05","retrieved":"2026-07-10 20:27:53.437782+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-07/1-str-385-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2006-03-07","dockets":["1 StR 385/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.03.2006 – 1 StR 385/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/1-str-385-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Mai 2005\n\nwerden verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die\n\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen trägt die Staatskasse.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2006, 206","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:27:53.437782+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}