{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_379-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"1 StR 379/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 263 Zum Vermögensschaden beim Betrug durch Fondsanlagen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 379/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n7. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n______________________ \n\nStGB § 263 \n\nZum Vermögensschaden beim Betrug durch Fondsanlagen. \n\nBGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05 - Landgericht Würzburg \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. März \n\n2005 werden verworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die \n\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen trägt die Staatskasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen so-\n\nwie wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren und neun Monaten verurteilt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte, ge-\n\nstützt auf Verfahrensrügen und die Sachrüge, und die Staatsanwaltschaft, ge-\n\nstützt auf die Sachrüge, Revision eingelegt. Den Gegenstand beider Revisionen \n\nbilden in erster Linie Beanstandungen, die sich auf den von dem Landgericht \n\nberechneten Vermögensschaden beziehen. Während der Angeklagte meint, ein \n\nVermögensschaden sei nicht entstanden, wendet sich die Staatsanwaltschaft \n\ngegen den Schuldumfang. Sie sieht in zwei der festgestellten Betrugsfälle wei-\n\ntere Täuschungshandlungen des Angeklagten und einen hierauf beruhenden \n\nhöheren Schaden. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. \n\nA. \n\n2 \n\nI. Zu den Betrugsfällen hat das Landgericht folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: Der Angeklagte bot über ein von ihm gesteuertes Firmengeflecht \n\nFondsanlagen in der Rechtsform der KG an. In den Emissionsprospekten wur-\n\nden den Interessenten und späteren Geschädigten erhebliche Gewinne und \n\nRenditen in Aussicht gestellt, die langfristig aus der Vermietung und Wertsteige-\n\nrung zu erwerbender Immobilien sowie aus Aktienanlagen erwirtschaftet wer-\n\nden sollten. Die anfallenden Kosten wurden als besonders günstig bezeichnet \n\nund detailliert ausgewiesen. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte von An-\n\nfang an nicht, die den Anlegern versprochenen Gewinne zu erzielen. Er plante \n\nvielmehr, zugunsten der Fondsinitiatoren dem Fondsvermögen durch Zahlung \n\nverdeckter Provisionen oder Manipulationen anderer Art Kapital zu entziehen. \n\nDies sollte insbesondere dadurch bewirkt werden, dass erworbene Immobilien \n\nzu überhöhten und damit nicht marktgerechten Preisen an die Fondsgesell-\n\nschaften verkauft werden. In die Emissionsprospekte wurden derartige \"Initiato-\n\nrengewinne\", die durch die beabsichtigten Manipulationen erzielt werden soll-\n\nten, bewusst nicht aufgenommen. Den Vertrieb der Fondsanteile übernahm ei-\n\nne von den anderweitig Verfolgten D. und B. K. geführte Gesell-\n\nschaft. Im Zusammenwirken mit den Brüdern K. täuschte der Angeklagte \n\ndie Anleger. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass er sich selbst unmit-\n\ntelbar rechtswidrig bereichert hat. \n\n3 \n\nIn diesen Fällen bewertet das Landgericht die dem Urteil jeweils zugrun-\n\nde liegende Zeichnungssumme der Fonds als Gefährdungsschaden und die \n\ngezahlten Einlagen als tatsächlich entstandenen Schaden. \n\n4 \n\n5 \n\nEs hat insoweit weiterhin festgestellt: Die Fondsinitiatoren konzipierten \n\nzwei verschiedene Arten von Fonds, die diesen Straftaten zugrunde liegen. \n\n1. In den Fällen der \"Rentenvermögensplan Albert Fonds\" Nr. 1 und 2 \n\n(Fälle III. 1. und 2. der Urteilsgründe; nachfolgend: RVP 1 und 2) wurde den \n\nAnlegern eine jährliche Ausschüttung von rund 10 % der Einlagenhöhe für die \n\nDauer von 19 Jahren nach einer renditelosen Ansparphase von 15 Jahren in \n\nAussicht gestellt. Nach den Angaben der Emissionsprospekte sollte ein Ge-\n\nsamtkostenbeitrag von 14,8 % (RVP 1) bzw. 15,8 % (RVP 2) des Zeichnungs-\n\nvolumens zur Abdeckung aller entstehenden Aufwendungen dienen und nicht \n\nzur Anlage gelangen. \n\n6 \n\nNach einer Vereinbarung des Angeklagten mit den Brüdern K. sollte \n\ndie Vertriebsgesellschaft weitere 10 % des jeweiligen Zeichnungsvolumens als \n\nverdeckte Innenprovision erhalten. Zu diesem Zweck manipulierte der Ange-\n\nklagte den Ankauf der als Anlageobjekte vorgesehenen Immobilien. Im Fall des \n\nRVP 1 wurden die Immobilien in Absprache mit dem Verkäufer durch einen \n\nNachtrag zum Kaufvertrag zu einem erhöhten Kaufpreis an die Fondsgesell-\n\nschaft veräußert. Hiervon leitete der Verkäufer 1,12 Mio. DM (= 10 % des \n\nZeichnungsvolumens) an die Vertriebsgesellschaft aufgrund einer fingierten \n\nRechnung weiter. Im Fall des RVP 2 bediente der Angeklagte sich einer zwi-\n\nschengeschalteten, von den Brüdern K. beherrschten GmbH, die ein als \n\nAnlageobjekt vorgesehenes Wohnhaus für 570.000,-- DM erwarb, für 2,2 Mio. \n\nDM an die Fondsgesellschaft weiterveräußerte und hierdurch einen Gewinn in \n\nHöhe von 1,57 Mio. DM erzielte. Der Weiterverkauf eines zweiten Wohnhauses, \n\ndurch den 1,26 Mio. DM erlöst und die beabsichtigte Gewinnmarge von 10 % \n\ndes Zeichnungsvolumens erreicht werden sollte, scheiterte nach Bekannt-\n\nwerden des gegen die Fondsinitiatoren eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. \n\n7 \n\n2. In den Fällen der \"SP Sachwert-Plus Fonds\" Nr. 08 - 10 (Fälle III. 4. - \n\n6. der Urteilsgründe; nachfolgend: SP 08 - 10) wurde den Anlegern eine Rück-\n\nnahme der Gesellschaftsanteile zu einem Kurswert von 115 bis 125 % nach 25 \n\nbzw. 30 Jahren garantiert und darüber hinaus ein erheblich höherer Gewinn in \n\nAussicht gestellt. Besonders betont und beworben wurde in den Emissions-\n\nprospekten die Sicherheit der Anlageform. Die als niedrig bezeichneten Ge-\n\nsamtkostenbeiträge beliefen sich auf 13 % (SP 08), 13,8 % (SP 09) und 9,8 % \n\n(SP 10). Die Beitrittserklärung enthielt die Verpflichtung, ein weiteres Aufgeld \n\nvon 5 % des Beteiligungsbetrages für die Vertriebsgesellschaft zu zahlen. Die \n\nEinlage zuzüglich des Aufgeldes war von den Anlegern sofort nach Beitritt zur \n\nFondsgesellschaft in voller Höhe zu erbringen. Sie wurde über ein durch Ver-\n\npfändung der Gesellschaftsanteile abgesichertes Darlehen bei der von dem \n\nAngeklagten gegründeten, mittlerweile insolventen \"Bank für Immobilieneigen-\n\ntum\" (nachfolgend: BFI Bank) finanziert. \n\n8 \n\nDer Angeklagte entzog dem Fondsvermögen hier auf verschiedene Wei-\n\nse Kapital. Im Fall des SP 08 ließ er das Anlageobjekt, die in Dresden gelegene \n\n\"Villa Elvira\", von einer zwischengeschalteten GmbH erwerben und zu einem \n\num 3,32 Mio. DM erhöhten Kaufpreis an die Fondsgesellschaft weiterveräu-\n\nßern. Die Fondsgesellschaft schloss darüber hinaus mit einer von dem Ange-\n\nklagten kontrollierten Baugesellschaft einen Generalunternehmervertrag über \n\ndie Sanierung des Objektes ab, welcher \"Garantievereinbarungen\" umfasste, \n\ndurch die Zahlungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft fingiert und der \n\nFondsgesellschaft weitere 3,21 Mio. DM entzogen wurden. Als Kosten für die \n\nSanierung und Ausstattung der Immobilie wurden gesondert 6,62 Mio. DM ge-\n\nzahlt. Den Verkehrswert des Objektes hat das Landgericht nicht selbst festge-\n\nstellt, jedoch eine von dem Insolvenzverwalter der BFI Bank veranlasste Wert-\n\nermittlung herangezogen, wonach das sanierte Objekt im Juli 2003 einen Ver-\n\nkehrswert von nur 3,25 Mio. DM hatte. Im Fall des SP 09 entzog der Angeklagte \n\ndurch einen Zwischenerwerb der als Anlageobjekt vorgesehenen Immobilie \n\n- des \"Palais Grengewald\" in Luxemburg - dem Fondsvermögen 6 Mio. DM; \n\ndarüber hinaus zahlte die Fondsgesellschaft mehrere Beträge in einer Gesamt-\n\nhöhe von 2,92 Mio. DM ohne Gegenleistung an zwei Vertriebs-gesellschaften. \n\nIm Fall des SP 10 veranlasste der Angeklagte Zahlungen der Fondsgesellschaft \n\nan Vertriebsgesellschaften in Höhe von 5,14 Mio. DM auf der Grundlage fingier-\n\nter Verpflichtungen. \n\n9 \n\nDie Mehrzahl der Anleger schloss mit dem Insolvenzverwalter der BFI \n\nBank einen Vergleich dahingehend, dass die Anleger aus den mit der BFI Bank \n\ngeschlossenen Darlehensverträgen entlassen werden, im Gegenzug ihrer Ge-\n\nsellschaftsanteile verlustig gehen und die bereits erbrachten Zahlungen auf die \n\nDarlehensverpflichtung bei der Masse verbleiben. \n\n10 \n\nII. Das Landgericht hat ferner festgestellt: Der Angeklagte war darüber \n\nhinaus Initiator der Fondsgesellschaften \"Vorsorge Plusplan Albert\" Nr. 1 bis 4 \n\n(nachfolgend: VVP 1 - 4). Um die Krise bei der BFI Bank abzuwenden, be-\n\nschloss der Angeklagte, auf der Grundlage angeblich bestehender Forderungen \n\neiner von ihm kontrollierten Vertriebsgesellschaft, der \"Allgemeinen Beteili-\n\ngungs- Treuhand AG\" (nachfolgend: ABT AG) dem Fondsvermögen Anlagegel-\n\nder zu entziehen. Er veranlasste die Treuhandkommanditistin der VVP 1 - 4, die \n\ngesondert verfolgte Be. , an einem \"Vergleich\" zwischen der ABT \n\nAG und den Fondsgesellschaften mitzuwirken, in dem die Fondsgesellschaften \n\nangebliche Provisions- und Schadensersatzansprüche der ABT AG anerkann-\n\nten. Auf der Grundlage des Vergleiches zahlten die Fondsgesellschaften an die \n\nABT AG 3,84 Mio. DM (Fall III. 3. der Urteilsgründe). \n\nB. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nDie Revision des Angeklagten \n\nDie Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte sich gegen die unterlas-\n\nsene Ermittlung des Verkehrswertes der von den Fondsgesellschaften erwor-\n\nbenen Immobilien wendet, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwaltes genannten Gründen unzulässig. Die erhobene Sachbeschwerde \n\nist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat in sachlich-rechtlicher Hinsicht \n\nkeinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. \n\nI. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen \n\nBetruges in fünf Fällen und belegen den in Ansatz gebrachten Schuldumfang. \n\n1. Die Anleger wurden durch die Angaben in den Emissionsprospekten in \n\nmehrfacher Hinsicht getäuscht. Ihnen wurde nicht nur - wie das Landgericht in \n\nseiner rechtlichen Würdigung darlegt (UA S. 75) - durch die detaillierte Auf-\n\nschlüsselung des Gesamtkostenanteiles vorgespiegelt, dass weitere Kosten \n\nnicht entstehen und die Fondseinlagen in der verbleibenden Höhe vollständig \n\nals Anlagekapital Verwendung finden würden. Die verdeckten Innenprovisionen \n\nsind nur ein Bestandteil des nach außen anders dargestellten Fondskonzepts. \n\nWenn das Landgericht bei jedem einzelnen Fonds feststellt, dass die Fondsini-\n\ntiatoren von Anfang an nicht die Absicht hatten, den Anlegern die in Aussicht \n\ngestellten Gewinne zu erwirtschaften (UA S. 14, 24, 48, 57, 65), so ist dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass die Anleger über \n\nArt, Zweck und Qualität der prospektierten Anlageform schlechthin getäuscht \n\nwurden. Dies wird durch eine Vielzahl von Tatsachen belegt. \n\n15 \n\nDen Anlegern wurde nach den Angaben der Emissionsprospekte eine si-\n\nchere, kostengünstige und langfristig hochrentable Geldanlage versprochen, die \n\ndurch wertbeständige Anlageobjekte unterlegt werden sollte. In den Fällen der \n\nSP 08 - 10 wurde dies bereits durch die Fondsbezeichnung (\"Sachwert-Plus\") \n\nherausgestellt; in den Fällen der RVP 1 und 2 suggerierte die Bezeichnung \n\n\"Rentenvermögensplan\" zudem eine besondere Eignung zur Altersvorsorge. \n\nAngesichts der langfristigen, teilweise mit einer entsprechenden Darlehensver-\n\npflichtung verbundenen Ansparleistungen, der ausschüttungslosen Ansparpha-\n\nse, der Gesamtlaufzeiten von 34 Jahren (RVP 1 und 2) und 25 bzw. 30 Jahren \n\n(SP 08 - 10) sowie der ausdrücklich betonten Sicherheit der Einlagen (SP 08 - \n\n10) und Kalkulierbarkeit einer konkreten Dividende (RVP 1 und 2) boten sich \n\nalle Fonds auch ihrem Inhalt nach in besonderer Weise als Instrumente zur Al-\n\nterssicherung an. Dass die Mehrzahl der Anleger hierauf tatsächlich abzielte, \n\nunterliegt nach den Feststellungen keinem Zweifel. \n\n16 \n\nDie bestehende Absicht des Angeklagten, für die Anleger die verspro-\n\nchenen Gewinne nicht zu erzielen, sondern unter Ausnutzung des von ihm in-\n\nstallierten Systems von Treuhand-, Vertriebs-, Bank- und Baugesellschaften \n\nnoch innerhalb der ausschüttungslosen Anspar- und Investitionsphase den \n\nFondsgesellschaften Kapital in hohem Umfang zu entziehen, setzte er durch \n\nVerschleierung der Mittelverwendung um. Die langfristige Bindung der Anleger \n\nund die renditelose Anfangslaufzeit dienten tatsächlich nicht dem Aufbau des \n\nFondsvermögens. Das Entziehen des Kapitals zugunsten der Initiatoren erfolgte \n\ninsbesondere durch die Kaufpreisaufschläge beim Erwerb der Anlageobjekte, \n\ndie sich nicht - wie von der Revision geltend gemacht - durch Vorgaben des \n\nImmobilienmarktes oder besondere Geschäftstüchtigkeit der Fondsbegründer \n\nrechtfertigen, sondern auf Absprachen beruhten, welche marktwirtschaftliche \n\nRegeln außer Kraft setzen sollten. Der Fall verhält sich nicht anders, als wenn \n\ndie Aufschläge unmittelbar von der Fondsgesellschaft ohne Umweg über den \n\nVoreigentümer oder den Zwischenaufkäufer an die Begünstigten ausgekehrt \n\nworden wären (vgl. BGH NStZ 2000, 46, 47 - nachteilige Zwischengeschäfte im \n\nFalle der Untreue). \n\n17 \n\n2. Die Täuschung der Anleger über den tatsächlichen Inhalt der Anlage-\n\nmodelle begründet einen Schaden im Umfang der gesamten vertraglichen Bin-\n\ndung und Leistung. Die Bewertung des Landgerichtes, wonach als Gefähr-\n\ndungsschaden die von den Anlegern gezeichneten Anteile und als tatsächlich \n\nentstandener Schaden die geleisteten Zahlungen anzusehen sind, ist daher \n\nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n18 \n\na) Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Ver-\n\nmögensbeschädigung nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines \n\ndurch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen \n\nhat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben wür-\n\nde (BGHSt 3, 99; 16, 222; 16, 321; 30, 388; BGH NStZ 1999, 555). Maßgeblich \n\nist grundsätzlich der objektive Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der \n\nirrtumsbedingten Vermögensverfügung. An einem Schaden fehlt es, soweit die \n\nVermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgegli-\n\nchen wird (Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 263 Rdn. 70 ff. m.w.N.). Dass die \n\nAnleger über die wahren Absichten des Angeklagten getäuscht worden sind, \n\nführt daher nicht ohne weiteres zur Annahme eines Vermögensschadens in \n\nHöhe der gesamten gezeichneten Anlagesumme oder sämtlicher erbrachter \n\nZahlungen, soweit ihren Einlagen ein werthaltiges Fondsvermögen gegenüber-\n\nsteht oder - entsprechend der Vorstellung des Angeklagten - gegenübergestellt \n\nwerden sollte. \n\n19 \n\nDemgegenüber kann die gesamte Leistung des Tatopfers als Schaden \n\nanzusehen sein, wenn es die Gegenleistung nicht zu dem vertraglich vorausge-\n\nsetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann. In Fällen \n\nder betrügerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der \n\nBundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über Eigenart und Ri-\n\nsiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes \n\nerwirbt, als er erwerben wollte (\"aliud\"), die empfangene Gegenleistung für ihn \n\nmithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; 32, 22; BGH \n\nNStZ 1983, 313; NJW 1992, 1709; NStZ 2000, 479; NJW 2003, 3644, 3645). \n\nEin in dem Erlangten verkörperter Gegenwert bleibt hier regelmäßig außer An-\n\nsatz; er ist nur dann schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn das Tatopfer \n\nimstande ist, ihn ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne \n\nMitwirkung des Angeklagten zu realisieren (vgl. BGHSt 47, 148, 154; BGH \n\nNStZ-RR 2000, 331). \n\n20 \n\nb) Auch im vorliegenden Fall ist der betrugsrelevante Schaden nach der \n\neingegangenen Verpflichtung der Anleger und den hierauf geleisteten Zahlun-\n\ngen zu bemessen. Zwar rechtfertigt sich dies nicht bereits aus der Erwägung \n\ndes Landgerichts, dass die Gesellschaftsanteile der Anleger nicht den prospek-\n\ntierten Gegenwert gehabt hätten, weil nur ein um verdeckte Innenprovisionen \n\nverminderter Anteil als Kapitalanlage Verwendung finden sollte. Die Urteilsfest-\n\nstellungen in ihrer Gesamtheit belegen jedoch, dass das tatsächliche Konzept \n\nder Fondsmodelle von dem in den Anlageprospekten dargestellten und von den \n\nAnlegern verfolgten Zweck derart abwich, dass die Anleger hieraus keinen Nut-\n\nzen ziehen konnten. \n\n21 \n\nDie Anlage war zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck - langfristige \n\nRentenzahlungen aus einem über Jahrzehnte akkumulierten Fondsvermögen - \n\nfür die Anleger unbrauchbar. Die Anleger erhielten nicht die in den Emissions-\n\nprospekten beschriebene und von ihnen gewünschte wertbeständige Kapitalan-\n\nlage, sondern wurden zu langfristigen Investitionen in eine der Bereicherung der \n\nInitiatoren dienende, daher höchst risikoreiche Beteiligung gebracht. Angesichts \n\nder Höhe des unberechtigt entzogenen Kapitals und der hinzutretenden offen \n\ngelegten Kosten zwischen 14,8 % und 18,8 % (inklusive Aufgeld) lag es objektiv \n\nfern, dass mit den Anlagemodellen tatsächlich Renditen hätten erwirtschaftet \n\nwerden können (vgl. Schmid in: Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstraf-\n\nrecht 3. Aufl. § 28 Rdn. 56). Vielmehr barg die Anlageform bereits im Zeitpunkt \n\nder Zeichnung durch die Anleger die konkrete Gefahr des endgültigen Verlustes \n\nder zu leistenden Einlagen; diese Gefahr hat sich für jene Anleger, die nach den \n\nmit der BFI Bank abgeschlossenen Vergleichen ihre erbrachten Leistungen \n\nvollständig verloren, letztlich auch realisiert. \n\n22 \n\nc) Vor diesem Hintergrund war es nicht geboten, Feststellungen zum ob-\n\njektiven Verkehrswert der von den Fondsgesellschaften erworbenen Immobilien \n\nzu treffen. Die Kammer war auch nicht gehalten, stichtagsbezogen den Wert \n\nder Fondsvermögen zu ermitteln und anteilig der Einlagenhöhe jedes Anlegers \n\ngegenüberzustellen. Nachdem der Fondszweck angesichts des Umfanges der \n\nunberechtigten Kapitalentnahmen durch die Initiatoren nicht mehr erreicht wer-\n\nden konnte, wäre es hierauf nur angekommen, wenn den Beteiligungen der An-\n\nleger ein solcher Wert nicht nur rechnerisch, sondern auch wirtschaftlich unmit-\n\ntelbar zukommen würde und die Anleger ihn ohne weiteres realisieren könnten. \n\nDies ist hier nicht der Fall. Einer unmittelbaren Verteilung des verbliebenen \n\nFondsvermögens auf die Anleger steht bereits entgegen, dass es großteils in \n\nden erworbenen Grundstücken gebunden ist, die Anleger als Kommanditisten \n\nder Fondsgesellschaften zudem gesellschaftsrechtlichen Vorgaben unterliegen, \n\ndie eine Vermögensaufteilung regelmäßig an eine für die Einzelanleger nur un-\n\nter erheblichem Aufwand durchzusetzende Liquidation der Gesellschaft knüpft. \n\nAuch eine Veräußerung oder Beleihung der aufgrund des betrügerischen Anla-\n\ngekonzeptes nicht kapitalmarktfähigen Beteiligung scheidet aus. \n\n23 \n\n3. Dass diejenigen Anleger, welche eine Darlehensfinanzierung ihrer Ein-\n\nlagen durch die BFI Bank in Anspruch genommen haben, durch die mit dem \n\nInsolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiche aus ihren Darlehensverpflich-\n\ntungen entlassen wurden, während für die verbleibenden Anleger eine Rücker-\n\nlangung zumindest eines Teiles ihrer Einlagen bei Auseinandersetzung der Ge-\n\nsellschaft möglich erscheint, bleibt damit allein für die Strafzumessung bedeut-\n\nsam. Die Strafkammer hat diese Umstände ausdrücklich berücksichtigt und \n\ndem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten. \n\n24 \n\nII. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue \n\nlässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht ist mit tragfähigen Erwä-\n\ngungen zu der Überzeugung gelangt, dass der von dem Angeklagten kontrol-\n\nlierten ABT AG die in dem Vergleich anerkannten Ansprüche gegen die Fonds-\n\ngesellschaften VVP 1 - 4 nicht zustanden und aufgrund dessen dem Fonds 3,84 \n\nMio. DM rechtswidrig entzogen wurden. Das hiergegen gerichtete Revisions-\n\nvorbringen erschöpft sich in dem Versuch, auf großteils urteilsfremder Grundla-\n\nge die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eigene Plausibilitätserwägun-\n\ngen und Berechnungen zur Anspruchshöhe der ABT AG zu ersetzen. \n\nC. \n\n25 \n\n26 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge entgegen dem Re-\n\nvisionsantrag nur gegen den Schuldumfang in den Fällen III. 4. und 5. der Ur-\n\nteilsgründe (Fonds SP 08 und SP 09) und damit gegen die Einzelstrafaussprü-\n\nche in diesen Fällen sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Insoweit ist \n\ndie Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt. \n\n27 \n\nDie Rüge versagt. Der Schuldumfang ist von dem Landgericht in den an-\n\ngegriffenen Fällen zutreffend bestimmt. Die Kaufpreisüberhöhungen durch Zwi-\n\nschenerwerb der \"Villa Elvira\" und des \"Palais Grengewald\" sind vom angesetz-\n\nten Schaden - sowohl hinsichtlich der Gefährdung als auch hinsichtlich des tat-\n\nsächlichen Eintritts - umfasst, da die Feststellungen des Landgerichts die völlige \n\nWertlosigkeit der Anteile für die Anleger ergeben. Von den Darlegungen der \n\nKammer unter VIII. des angefochtenen Urteils (UA S. 85, 86) bleibt der Schuld-\n\numfang in den angegriffenen Fällen unberührt. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_379-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/1-str-379-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_379-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_379-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/1-str-379-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_379-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:28:18.691912+00:00"}}