{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-09-06","aktenzeichen":"1 StR 366/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 366/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2005 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 15. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDie Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO dringt im Ergeb-\n\nnis nicht durch. \n\nZwar wurde der Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO nicht \n\ngenügt. Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung gemäß \n\n§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr.1, Abs. 4 Nr. 2a \n\nStGB verurteilt. Die Anklage hatte dem Angeklagten \"nur\" Verge-\n\nwaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 (Abs. 2 Satz 2 Nr.1, Abs. 4 \n\nNr. 2a) StGB zur Last gelegt. Auf die Möglichkeit einer weiterrei-\n\nchenden strafrechtlichen Bewertung des Tatgeschehens wurde \n\nder Angeklagte nicht hingewiesen. \n\nAuf diesem Verfahrensverstoß beruht das Urteil jedoch weder im \n\nSchuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch. \n\nDer Vorgang, der der Verurteilung in der Alternative \"durch Dro-\n\nhung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\" zugrunde \n\nlag, war im - verlesenen - Anklagesatz enthalten. Die Ankündi-\n\ngung des Angeklagten, sich an der 12-jährigen Tochter der Ge-\n\nschädigten zu vergehen, sollte diese nicht willfährig sein, war \n\nauch Gegenstand der Beweisaufnahme (UA S. 18). Der Ange-\n\nklagte hat sich zu diesem Vorwurf in der Hauptverhandlung einge-\n\nlassen: \"Er habe niemals damit gedroht, dass er die Tochter ver-\n\ngewaltigen werde\" (UA S. 16). Anders hätte sich der Angeklagte, \n\nder einvernehmlichen Verkehr mit der Geschädigten behauptete, \n\nauch dann nicht verteidigen können, wenn ihm der gebotene Hin-\n\nweis, dass dieser Vorgang die Tatbestandsvariante des § 177 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen könnte, erteilt worden wäre. \n\nIn ihren Erwägungen zur Strafzumessung hat die Strafkammer die \n\nDrohung des Angeklagten zwar erwähnt. Darauf, dass der Ange-\n\nklagte damit eine zweite Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 \n\nStGB verwirklichte, hat sie jedoch nicht abgestellt. Bestimmend \n\nfür das Strafmaß war die etwa dreistündige entwürdigende Tortur, \n\nder der Angeklagte die Geschädigte unter Beifügung großer \n\nSchmerzen und erheblicher Verletzungen unterzog. Die von der \n\nStrafkammer erkannte Freiheitsstrafe von sieben Jahren ist des-\n\nhalb auch angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-06/1-str-366-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-06/1-str-366-05","retrieved":"2026-07-10 17:00:33.389865+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-06/1-str-366-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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