{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_362-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"1 StR 362/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 362/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n24. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n24. Januar 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Nebenklägervertreterin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Traunstein vom 17. März 2005 \n\na) im Schuldspruch hinsichtlich des Falls B. 1. der Urteilsgründe \n\naufgehoben; die Feststellungen bleiben aufrechterhalten mit \n\nAusnahme der Feststellungen zur Tatzeit, \n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin \n\nwerden verworfen. \n\n4. Die Staatskasse trägt die durch das Rechtsmittel der Staatsan-\n\nwaltschaft entstandenen Kosten und die dem Angeklagten da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen. \n\n5. Die Nebenklägerin trägt ihre notwendigen Auslagen. \n\n6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\ndes Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen in zwei Fällen (B. 1. und 2. der Urteilsgründe) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Soweit dem \n\nAngeklagten im Fall B. 1. tateinheitlich eine Vergewaltigung zur Last gelegt \n\nworden war, hat die Jugendkammer die hierfür erforderliche Gewaltanwendung \n\nnicht für nachgewiesen erachtet. Von dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs \n\nvon Schutzbefohlenen in elf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Ver-\n\ngewaltigung (Fälle C. 1. und 2. sowie im Fall C. 3. der Urteilsgründe), hat die \n\nJugendkammer den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. \n\n2 \n\nDer Angeklagte wendet sich mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die \n\nSachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Schutzbefohlenen. Mit ihrer auf die Fälle B. 1. und C. 3. der Ur-\n\nteilsgründe beschränkten Revision, die sie auf die Sachrüge stützt, wendet sich \n\ndie Staatsanwaltschaft dagegen, dass der Angeklagte im Fall B. 1. nicht auch \n\nwegen Vergewaltigung verurteilt wurde. Außerdem greift sie den Freispruch \n\nvom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen \n\njeweils in Tateinheit der Vergewaltigung im Fall C. 3. (Tatzeiten: Sommer 1997) \n\nan. Die Revision der Nebenklägerin richtet sich gegen das Urteil, soweit der \n\nAngeklagte freigesprochen wurde. Die Revision des Angeklagten führt im Fall \n\nB. 1. zur Aufhebung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs; im Übrigen \n\nist sie unbegründet. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-\n\ngerin sind nicht begründet. \n\nA. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nRevision des Angeklagten \n\nI. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte im Fall B. 1. die Verletzung \n\nder Hinweispflicht nach § 265 StPO rügt, ist aus den Gründen, die der General-\n\nbundesanwalt in seiner Zuschrift angeführt hat, unbegründet. \n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt im Fall B. 1. der \n\nUrteilsgründe zur Aufhebung des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n1. Im Fall B. 1. hat sich die Jugendkammer nicht davon überzeugen kön-\n\nnen, dass der Angeklagte mit der Geschädigten im Jahr 1998 nicht nur den Ge-\n\nschlechtsverkehr durchgeführt, sondern dabei Gewalt angewendet hat, indem \n\ner die Hände der Geschädigten seitlich am Kopf festhielt und aufs Bett drückte. \n\nDas ist hinzunehmen. Der Senat hebt jedoch den Schuldspruch wegen sexuel-\n\nlen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf, weil die Strafkammer bisher keine \n\nnäheren Feststellungen zum genauen Tatzeitpunkt getroffen hat. Das ist gebo-\n\nten, weil auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen in Betracht kommt, \n\ndass der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen verjährt ist. Die Jugend-\n\nkammer hat als Tatzeit einen Tag \"im November bzw. Dezember 1998\" ange-\n\nnommen. Die erste die Verjährung unterbrechende Maßnahme war die Be-\n\nkanntgabe der Tatvorwürfe durch die am 3. November 2003 verfügte Gewäh-\n\nrung von Akteneinsicht. Das Gesuch des Verteidigers um Akteneinsicht vom 26. \n\nJuni 2003 (GA Band I S. 73) reicht demgegenüber nicht aus. \n\n7 \n\nDer Senat kann über die Frage der Verjährung jedoch nicht abschließend \n\nentscheiden. Ausgehend von ihrem Standpunkt hatte die Strafkammer keinen \n\nAnlass, die Tatzeit näher einzugrenzen. Es erscheint aber möglich, dass die \n\nneu zur Entscheidung berufene Kammer die Tatzeit genauer bestimmen kann, \n\nso dass die Verjährung doch rechtzeitig unterbrochen wurde. Deshalb hat der \n\nSenat die Sache insoweit zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass die im Fall \n\nB. 1. getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben mit der Ausnahme der \n\nFeststellungen zum genauen Tatzeitpunkt. Ist eine weitere Aufklärung nicht \n\nmöglich, wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu Gunsten des \n\nAngeklagten davon ausgehen müssen, dass die Tat auch am 1. oder am \n\n2. November 1998 - beide Tage liegen innerhalb des vom Landgericht bisher \n\nangenommenen Tatzeitraums - begangen worden sein kann und damit verjährt \n\nist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 4 StR 82/05). § 78b Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB findet auf Taten keine Anwendung, die bereits vor Inkrafttreten dieser \n\nVorschrift am 1. April 2004 verjährt waren (BGH NStZ 2005, 89). \n\n8 \n\n2. Die Feststellungen tragen im Fall B. 2. (Vorfall vom 28. Februar 1999) \n\ndie Verurteilung des Angeklagten und die Annahme eines zwischen dem Ange-\n\nklagten und dem Tatopfer C. F. bestehenden Obhutsverhältnisses im \n\nSinne des § 174 StGB. Zwar lässt sich nicht von jeder häuslichen Gemeinschaft \n\ndarauf schließen, dass regelmäßig auch ein Verantwortungsverhältnis gegen-\n\nüber Minderjährigen vorliegt. Den Urteilsgründen ist jedoch hinreichend zu ent-\n\nnehmen, dass dem Angeklagten im Rahmen des Zusammenlebens die Mitver-\n\nantwortung bei der Erziehung der Töchter C. und Ch. seiner Lebens-\n\ngefährtin eingeräumt war, er Verbote und Erlaubnisse erteilen und Strafen ver-\n\nhängen konnte. Dies reicht aus, um anzunehmen, dass C. F. dem An-\n\ngeklagten zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut war. \n\nB. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\nDie Überprüfung des Urteils in den Fällen B. 1. und C. 3. der Urteilsgrün-\n\nde, auf die die Staatsanwaltschaft ihr Rechtmittel beschränkt hat, hat nicht er-\n\ngeben, dass das Landgericht überspannte Anforderungen an die für die Verur-\n\nteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat. \n\nI. Fall B. 1.: Vorfall November/Dezember 1998 \n\nDie Jugendkammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass der \n\nals Missbrauch von Schutzbefohlenen abgeurteilte Geschlechtsverkehr im No-\n\nvember/Dezember 1998 auch unter der Anwendung von Gewalt erfolgte. Das \n\nist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat insoweit nicht übersehen, \n\ndass die Zeugin C. F. bei der Vernehmung beim Landgericht schilder-\n\nte, sich gewehrt zu haben, weshalb der Anklagte gewaltsam in sie eingedrun-\n\ngen sei. Demgegenüber hatte aber die Zeugin, als sie sich erstmals offenbarte \n\nund der Zeugin Sch. im Frauenhaus anvertraute, bei der Schilde-\n\nrung der \"Vergewaltigung\" eine Gewaltanwendung durch den Angeklagten nicht \n\nnur nicht erwähnt, sondern ausdrücklich verneint. Insoweit greift die Argumenta-\n\ntion der Staatsanwaltschaft, es habe sich damals nicht um polizeiliche Verneh-\n\nmungen gehandelt, weshalb für eine detaillierte Aufklärung des Sachverhalts \n\nkein Anlass bestanden habe, nicht durch. Wenn die Jugendkammer aufgrund \n\ndieser Widersprüche sich nicht von einem gewaltsam erzwungenen Ge-\n\nschlechtsverkehr überzeugen konnte, musste dies vom Senat hingenommen \n\nwerden. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin von der Kammer mit noch vertret-\n\nbarer Begründung als insgesamt problematisch bewertet wurde, weil sie ge-\n\ngenüber dem Angeklagten ein erhebliches Verfolgungsinteresse zeigte. \n\n13 \n\n14 \n\nII. Fall C. 3.: Vorfall in den Sommerferien 1997 \n\nDie Beweiswürdigung enthält auch insoweit keinen Rechtsfehler, als die \n\nKammer den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen in Tateinheit mit Vergewaltigung in vier Fällen in den Som-\n\nmerferien 1997 freigesprochen hat. \n\n15 \n\n1. Allerdings geht die Revision im Ansatz zu Recht davon aus, dass ein \n\nfreisprechendes Urteil grundsätzlich neben den dem Angeklagten vorgeworfe-\n\nnen Taten auch eine geschlossene Darstellung derjenigen Tatsachen zu enthal-\n\nten hat, die das Gericht in Bezug auf den erhobenen Schuldvorwurf als erwie-\n\nsen erachtet (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 7, 10). \n\n16 \n\nDiese Anforderungen können jedoch nicht schematisch angewendet \n\nwerden (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12). Aus der Gesamtheit der Ur-\n\nteilsgründe kann der Senat herleiten, dass die Jugendkammer davon ausge-\n\ngangen ist, der Angeklagte und die Zeugin C. F. hätten tatsächlich \n\nwährend der Sommerferien 1997 in der Werkstatt des Zeugen E. gearbei-\n\ntet. Ferner ist den Feststellungen zu entnehmen, das Landgericht habe die von \n\nder Zeugin erhobenen Vergewaltigungsvorwürfe zwar durchaus für möglich \n\ngehalten, es habe aber Zweifel nicht überwinden können. \n\n17 \n\n2. Der von der Staatsanwaltschaft angeführte Widerspruch über die Be-\n\nwertung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage im Hinblick auf einen länger \n\nandauernden Missbrauch besteht ebenfalls nicht. Denn soweit die Jugend-\n\nkammer die bereits 1999 gemachten Angaben für glaubhaft gehalten hat, betra-\n\nfen diese nur allgemein den sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten in \n\ndem Zeitraum ab Herbst 1997. Auch bei Erwägung eines bei C. F. \n\nmöglicherweise vorliegenden Irrtums über den Tatzeitraum und Einbeziehung \n\nder Möglichkeit, dass der Missbrauch bereits im Sommer 1997 begonnen ha-\n\nben könnte, darf nicht verkannt werden, dass die Geschädigte 1999 über die \n\nTatsache des sexuellen Missbrauchs hinaus ein konkretes Tatgeschehen nicht \n\ngeschildert hat. Der Schluss der Jugendkammer, die \"Vergewaltigungen\" im \n\nSommer 1997 könnten erfunden sein, steht daher nicht in Widerspruch dazu, \n\ndass die Jugendkammer der Zeugin geglaubt hat, schon seit längerem vom \n\nAngeklagten sexuell missbraucht worden zu sein. \n\n18 \n\nAus dem gleichen Grund dringen auch die weiteren Erwägungen der Re-\n\nvision, die einen länger andauernden sexuellen Missbrauch betreffen, (RB \n\nS. 9), nicht durch. Sowohl der Umstand, dass nach Auffassung der Jugend-\n\nkammer der Angeklagte auch die Schwester von C. F. , die Zeugin \n\nCh. F. , missbraucht habe, wie auch die auf eine zweifelhafte Lebenser-\n\nfahrung gestützte Erwägung, dass im Falle des Missbrauchs dem Geschlechts-\n\nverkehr regelmäßig sexuelle Handlungen von geringerem Gewicht vorausgehen \n\nwürden, deuten nur allgemein auf einen sexuellen Missbrauch vor den zur Ver-\n\nurteilung führenden Taten hin. Einen höheren Beweiswert und ein Indiz für ei-\n\nnen direkten Zusammenhang mit den konkreten, erstmals im Jahre 2003 ge-\n\nschilderten, den Sommer 1997 betreffenden Vorwürfen mehrerer Vergewalti-\n\ngungen lässt sich daraus nicht herleiten. \n\n19 \n\n20 \n\nRevision der Nebenklägerin \n\nC. \n\nDie Revision, mit der die Nebenklage über die Beanstandungen der \n\nStaatsanwaltschaft hinaus eine Verurteilung auch wegen der Taten erstrebt, \n\nwegen derer der Angeklagte freigesprochen wurde, hat keinen Erfolg. Hinsicht-\n\nlich der Vorwürfe C. 1. und C. 2. ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Soweit \n\ndie Nichtverurteilung im Fall C. 3. beanstandet wird, dringen die Verfahrensrüge \n\nund die Sachrüge nicht durch. \n\n21 \n\nI. Soweit die Nebenklägerin die fehlende Belehrung der Mutter der Ge-\n\nschädigten nach § 52 StPO rügt, M. F. ist die Verlobte des Angeklag-\n\nten, hat die Verfahrensrüge keinen Erfolg. Die Verletzung der Belehrungspflicht \n\nnach § 52 Abs. 3 StPO kann die Nebenklägerin nicht rügen. Die Vorschrift des \n\n§ 52 StPO trägt ihrem Normzweck nach der besonderen Lage eines Zeugen \n\nRechnung, der als Angehöriger des Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt \n\nsein kann, seinen Angehörigen belasten oder die Unwahrheit sagen zu müssen \n\n(KK-Senge, StPO 5. Aufl. § 52 Rdn. 1). \n\n22 \n\nII. Die im Wege der Sachrüge geführten Angriffe auf die Beweiswürdi-\n\ngung bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Insoweit verweist der Senat auf die Ausfüh-\n\nrungen zur Revision der Staatsanwaltschaft. \n\nD. \n\n23 \n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs im Fall B. 1. führt zur Aufhebung des \n\ngesamten Strafausspruchs. Der Senat hebt auch die Einzelstrafe im Fall B. 2. \n\nauf, weil nicht auszuschließen ist, dass der Schuldumfang bei dieser Tat gerin-\n\nger zu gewichten ist, wenn der neue Tatrichter nur noch zu einer Verurteilung in \n\ndiesem Fall gelangt, falls die Tat im Fall B. 1. verjährt sein sollte, auch wenn die \n\nverjährte Tat strafschärfend herangezogen werden darf. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_362-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/1-str-362-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_362-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_362-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/1-str-362-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_362-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:25.592574+00:00"}}