{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_357-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"1 StR 357/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 357/05 \n\n1. \n\n2. \n\nhier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Angeklagten O. G. , \n\nwegen Hehlerei u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 beschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Angeklagten \n\nO. G. gegen das Urteil vom 24. Januar 2006 werden \n\nzurückgewiesen. \n\n1 \n\nDer Senat hat mit Urteil vom 24. Januar 2006 auf die Revision der \n\nGründe: \n\nStaatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts München II vom 3. Februar \n\n2005 - mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Verstoßes gegen das \n\nAußenwirtschaftsgesetz - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und \n\ndie Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGegen das Urteil hat der Angeklagte O. G. mit Schriftsatz seines \n\nneuen Verteidigers vom 23. Februar 2006 die Anhörungsrüge und die Gegen-\n\nvorstellung erhoben und beantragt, das Verfahren hinsichtlich der Tatkomplexe \n\nder Hehlerei sowie der (Anstiftung zur) Urkundenfälschung und des Betruges in \n\nden Stand vor Beginn der Hauptverhandlung vor dem Senat zurückzuverset-\n\nzen. \n\n2 \n\n1. Die Anhörungsrüge nach §§ 356a, 33a StPO ist jedenfalls unbegrün-\n\ndet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum \n\nNachteil der Angeklagten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, \n\nzu denen diese nicht gehört worden sind, noch hat er bei der Entscheidung zu \n\nberücksichtigendes Vorbringen übergangen. Die Angeklagten und ihre (damali-\n\ngen) Verteidiger hatten in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, sich zu allen \n\ntatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO). \n\nAuf eine etwaige Strafbarkeit der verfahrensgegenständlichen Taten unter dem \n\nAspekt der (leichtfertigen) Geldwäsche sind sie vom Senat sogar vor der \n\nHauptverhandlung rechtzeitig hingewiesen worden. Insbesondere die Verteidi-\n\nger Rechtsanwälte Dr. M. und B. haben umfangreiche Ausführungen \n\nzur (leichtfertigen) Geldwäsche gemacht, die der Senat zur Kenntnis genom-\n\nmen und bei seiner Entscheidung erwogen hat. Da dem Senat - wovon auch \n\nzutreffend die Verteidiger der Angeklagten bei ihren aus revisionsrechtlicher \n\nSicht deutlich sachkundigeren Ausführungen als diejenigen im Schriftsatz vom \n\n23. Februar 2006 ausgingen - eine eigene Beweiswürdigung im Hinblick auf \n\neine etwaige Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche verwehrt war, war es \n\nvon vornherein ausgeschlossen, insoweit neues Verteidigungsvorbringen in tat-\n\nsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Tatsachen und Beweiswürdigungen, die \n\nnicht in dem Urteil des Landgerichts München II enthalten sind, waren nicht \n\nPrüfungsgegenstand. \n\n3 \n\n2. Auch die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Urteile des Bundesge-\n\nrichtshofs können auf eine Gegenvorstellung hin grundsätzlich weder aufgeho-\n\nben noch abgeändert werden; eine Fallgestaltung, in der ausnahmsweise etwas \n\nanders gelten könnte (vgl. die Nachweise bei Ruß in KK 5. Aufl. vor § 296 \n\nRdn. 4), liegt hier nicht vor. \n\n4 \n\nIm Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin: Da sich die Vorwürfe der \n\n(leichtfertigen) Geldwäsche einerseits sowie der Hehlerei bzw. der (Anstiftung \n\nzur) Urkundenfälschung und des Betruges andererseits auf dieselben prozes-\n\nsualen Taten beziehen, musste insoweit insgesamt die Aufhebung des Urteils \n\nund die Zurückverweisung der Sache erfolgen. Den Angeklagten bleibt es un-\n\nbenommen, ihr Verteidigungsvorbringen vor dem nunmehr zur Entscheidung \n\nberufenen Tatrichter darzulegen. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_357-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/1-str-357-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_357-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_357-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/1-str-357-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_357-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:28:28.610814+00:00"}}