{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_357-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"1 StR 357/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 261 Abs. 5, § 259 Zum Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und Hehlerei.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 357/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n24. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n________________________ \n\nStGB § 261 Abs. 5, § 259 \n\nZum Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und Hehlerei. \n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - 1 StR 357/05 - LG München II \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Hehlerei u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n24. Januar 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt in der Verhandlung, \nStaatsanwalt bei der Verkündung \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\ndie Angeklagten in Person, \n\nRechtsanwalt und \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten A. G. , \n\nRechtsanwalt und \nRechtsanwältin \n als Verteidiger des Angeklagten O. G. , \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts München II vom 3. Februar 2005 - mit Ausnahme \n\ndes Freispruchs vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Außen-\n\nwirtschaftsgesetz - mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von den Vorwürfen der gewerbs-\n\nmäßigen Hehlerei, der Urkundenfälschung, der Anstiftung zur Urkundenfäl-\n\nschung, des Betruges sowie des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollge-\n\nsetz und gegen das Außenwirtschaftsgesetz freigesprochen und angeordnet, \n\ndass sie für verschiedene Strafverfolgungsmaßnahmen von der Staatskasse zu \n\nentschädigen sind. Gegen den Freispruch - mit Ausnahme des Freispruchs vom \n\nVorwurf des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz - wendet sich die \n\nStaatsanwaltschaft mit den auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts \n\ngestützten Revisionen sowie mit sofortigen Beschwerden gegen die Entschei-\n\n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\ndung über die Entschädigung. Die Revisionen haben mit der Sachrüge im Er-\n\ngebnis Erfolg; die sofortigen Beschwerden gegen die Entscheidung über die \n\nEntschädigung sind mit der weitgehenden Aufhebung des Urteils gegen-\n\nstandslos (vgl. Senat NJW 2002, 1211, 1216). \n\nI. \n\n1. Folgendes ist - soweit im Rahmen der Revisionen von Bedeutung - \n\nfestgestellt: \n\nDie Angeklagten sind alleinige und gleichberechtigte Gesellschafter der \n\nGesellschaft G. GbR A. Sp. Su. in W. . Sie betreiben unter die-\n\nser Firma auf dem sog. Surplus-Markt, einem weltweiten Markt für gebrauchte \n\nFlugzeugteile, einen Handel mit Flugzeugersatzteilen, in erheblichem Umfang \n\nmit Teilen für D. -Flugzeuge. \n\na) Vorwurf der Hehlerei: \n\nDie Angeklagten erwarben von 1996 bis November 2000 von sieben Mit-\n\narbeitern der Firma D. GmbH (seit 2000: F. D. GmbH) \n\nFlugzeugteile, wobei die Mitarbeiter B. und M. den Angeklagten ge-\n\ngenüber gemeinschaftlich und die übrigen Mitarbeiter Fi. , Bl. , V. , \n\nMa. und Mo. einzeln auftraten. Die Mitarbeiter hatten die Flugzeug-\n\nteile bei der Firma D. entwendet und sind hierfür inzwischen rechtskräftig \n\nwegen Diebstahls bestraft worden. Es handelte sich überwiegend um zur Ver-\n\nschrottung ausgesonderte Teile, welche die Mitarbeiter werksinternen Anwei-\n\nsungen der Unternehmensleitung zuwider mitgenommen hatten, teilweise auch \n\num Teile aus dem regulären Materialkreislauf sowie dem Reparatur- und War-\n\ntungsbereich. Die Mitarbeiter verkauften und übergaben die Flugzeugteile in \n\ninsgesamt 55 Einzellieferungen an die Angeklagten, wobei der Neuwert der \n\nveräußerten Teile 6.995.267,11 DM betrug. Die Angeklagten zahlten hierfür \n\ninsgesamt 972.301,61 DM. Sie gingen davon aus, dass es sich bei den geliefer-\n\nten Teilen um bei der Firma D. ausgesonderte Teile handelte. Bei \n\nFi. , Bl. , V. , Ma. , B. und M. nahmen die Angeklagten \n\njeweils an, dass es den Mitarbeitern gestattet sei, die Teile auf eigene Rech-\n\nnung zu veräußern. Bei Mo. gingen die Angeklagten jeweils von der \n\nkonkreten Zustimmung des Vorgesetzten aus, da sie tatsächlich bereits zuvor in \n\nzwei Fällen Flugzeugteile von Mo. mit erkennbarer Zustimmung des \n\nVorgesetzten auf dem Werksgelände erworben und übernommen hatten. \n\n6 \n\nIm Jahre 1996 war die Firma D. , die bis dahin zum Da. -\n\nKonzern gehört hatte, durch den amerikanischen Flugzeughersteller F. \n\nübernommen worden. Zuvor waren von der Firma D. regelmäßig umfang-\n\nreiche Bestände ausgesonderter Flugzeugteile an Mitarbeiter verkauft worden, \n\ndie die Teile im Einvernehmen mit dem Unternehmen weiterveräußert hatten. \n\nZugleich hatte die Firma D. selbst überschüssige Teile in größerem Um-\n\nfang auf dem Surplus-Markt verkauft; teilweise hatte sie Interessenten auch an \n\nbestimmte Mitarbeiter verwiesen. Nach der Übernahme der Firma D. \n\ndurch F. änderte sich diesbezüglich die Unternehmenspolitik. Über-\n\nschüssige gebrauchte Flugzeugteile sollten nunmehr prinzipiell der Verschrot-\n\ntung zugeführt und nicht an Mitarbeiter oder auf dem Surplus-Markt verkauft \n\nwerden. Die tatsächliche Verschrottung der Flugzeugteile nach deren Ausson-\n\nderung wurde allerdings nur nachlässig überwacht. Die Angeklagten hatten be-\n\nreits bis 1996 geschäftliche Beziehungen sowohl mit D. -Mitarbeitern als \n\nauch mit der Firma D. selbst unterhalten, wobei allerdings Verhandlungen \n\nmit der Firma D. über den Kauf ausgesonderter Flugzeugteile im Jahre \n\n1996 ergebnislos blieben. Von der Änderung der Unternehmenspolitik bezüglich \n\nausgesonderter Flugzeugteile erhielten die Angeklagten keine Kenntnis. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nb) Vorwurf der Urkundenfälschung bzw. der Anstiftung hierzu und des \n\nBetruges: \n\nDer D. -Mitarbeiter Fi. erstellte zwischen 1999 und November \n\n2000 in 23 Fällen falsche Zertifikate, welche die Eignung und ordnungsgemäße \n\nÜberprüfung der von ihm gelieferten Flugzeugteile belegen sollten, und übergab \n\nsie den Angeklagten. Flugzeugteile müssen vor ihrer Verwendung einer stan-\n\ndardisierten Überprüfung unterzogen werden. Die Angeklagten hatten \n\nFi. gebeten, entsprechende Zertifikate nachzuliefern. Die Angeklagten lie-\n\nferten zwischen Oktober 1999 und August 2000 in drei Fällen ihren Abnehmern \n\nzusammen mit Flugzeugteilen von Fi. gefälschte Zertifikate. Sie wussten \n\nvon den Fälschungen nichts und hielten die von Fi. gelieferten Zertifikate für \n\necht. \n\nc) Vorwurf des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz: \n\nAm 29. November 2000 wurde anlässlich einer Durchsuchung der Wohn- \n\nund Geschäftsräume der Angeklagten auf einem Schreibtisch eine im gemein-\n\nsamen Besitz der Angeklagten befindliche Patrone gefunden, die gemäß Nr. 32 \n\nder Kriegswaffenliste zur Verwendung in vollautomatischen Maschinenkanonen \n\nbestimmt und uneingeschränkt funktionsfähig war. Die Angeklagten hatten die \n\nzur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Kriegswaffe erforderliche Ge-\n\nnehmigung nicht. Zu welchem Zeitpunkt die Angeklagten in den Besitz der Pat-\n\nrone gekommen waren, hat das Gericht nicht feststellen können. \n\n2. Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei-\n\ngesprochen: \n\na) Hinsichtlich des Tatkomplexes der Hehlerei habe die Kammer nach \n\numfassender Abwägung nicht feststellen können, dass die Angeklagten wuss-\n\nten oder es zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass \n\ndie Mitarbeiter der Firma D. Flugzeugteile ohne deren Einverständnis mit-\n\nnahmen und veräußerten. Insbesondere hätten die Angeklagten aufgrund der \n\nKenntnis von früheren Verkäufen ausgesonderter Flugzeugteile in großen Men-\n\ngen von der Firma D. an Mitarbeiter und auf dem Surplus-Markt den \n\nSchluss ziehen dürfen, dass D. auch später ausgesonderte Flugzeugteile \n\nhabe „loswerden“ wollen. \n\n13 \n\nb) Auch in dem Tatkomplex der Urkundenfälschung hat sich die Kammer \n\nnicht vom Vorsatz der Angeklagten überzeugen können. Fi. habe den An-\n\ngeklagten gegenüber nichts von den Fälschungen der vom äußeren Anschein \n\nher echt wirkenden Zertifikate geäußert. \n\n14 \n\nc) Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz hat \n\ndie Kammer nicht feststellen können, dass die Pflicht zur unverzüglichen Anzei-\n\nge nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 KWKG verletzt worden sei. Somit sei eine Strafbar-\n\nkeit nach § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KWKG, der allein in Betracht komme, \n\nnicht gegeben. \n\nII. \n\n15 \n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge, wel-\n\ncher der Generalbundesanwalt beitritt, soweit die Angeklagten in den Fällen des \n\nErwerbs von Fi. , Bl. , V. und Ma. vom Vorwurf der Hehlerei frei-\n\ngesprochen worden sind, beanstandet in erster Linie die Beweiswürdigung. \n\n16 \n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht \n\nhat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-\n\nlaufen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüch-\n\nlich, unklar und lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-\n\nrungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung er-\n\nforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2005, 147 f.). \n\n17 \n\n1. Die vom Landgericht hinsichtlich der Tatkomplexe der Hehlerei und \n\nder Urkundenfälschung vorgenommene Beweiswürdigung hält - für sich ge-\n\nnommen - rechtlicher Überprüfung noch stand. Die umfangreichen Ausführun-\n\ngen des Urteils zur Beweiswürdigung sind insbesondere in sich schlüssig und \n\nnachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen, welche das Gericht zieht, sind mög-\n\nlich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Näherer Erörterung bedarf nur fol-\n\ngendes: \n\n18 \n\na) Die Einlassungen der Angeklagten werden zureichend dargestellt. \n\n19 \n\n20 \n\nDass sie nicht in einem gesonderten Abschnitt der Urteilsgründe im Zusam-\n\nmenhang wiedergegeben sind, sondern bei der Beurteilung einzelner Beweis-\n\nfragen „stückweise“ mitgeteilt werden, ist kein Darstellungsmangel, solange \n\ndem Revisionsgericht die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf \n\nRechtsfehler möglich ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8). \n\nSoweit zu einzelnen Indizien explizite Ausführungen zu den Einlassun-\n\ngen fehlen, ergeben diese sich hinreichend aus dem Sachzusammenhang. \n\nb) Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass eine Reihe von Indi-\n\nzien für einen Hehlereivorsatz der Angeklagten sprechen. Gleichwohl ist die \n\nAuffassung des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft, die Angeklagten hätten ins-\n\nbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Firma D. in der Vergangen-\n\nheit ausgesonderte Flugzeugteile in großen Mengen an Mitarbeiter zur Weiter-\n\nveräußerung und auf dem Surplus-Markt verkaufte, auch nach dem Jahre 1996 \n\nannehmen dürfen, D. wolle solche Teile „loswerden“, Mitarbeitern sei es \n\ndemnach erlaubt gewesen, ausgesonderte Flugzeugteile ohne Bezahlung zur \n\nWeiterveräußerung mitzunehmen. Für die Möglichkeit dieser Schlussfolgerung \n\nspielt es keine Rolle, ob die Flugzeugteile als „Surplus-Teile“ oder „Schrott“ be-\n\nzeichnet wurden; es handelte sich - den Urteilsfeststellungen zufolge - nach der \n\nVorstellung der Angeklagten vor und nach 1996 jeweils um ausgesonderte Tei-\n\nle, die dem regulären Materialkreislauf bei D. entzogen waren, also um \n\ngleichartige Gegenstände. Der Unterschied zwischen entgeltlicher und unent-\n\ngeltlicher Abgabe der Flugzeugteile an die Mitarbeiter steht der Schlussfolge-\n\nrung ebenfalls nicht entgegen. Denn nach den Urteilsfeststellungen war auch \n\nder Verkauf an Mitarbeiter vor 1996 erkennbar ein solcher weit unter dem Neu-\n\npreis. Dass die Angeklagten davon ausgingen, die Firma D. habe in der \n\nVergangenheit durch den Verkauf an Mitarbeiter relevante Einkünfte erzielt, hat \n\ndas Gericht nicht unterstellen müssen. Zudem waren die Gepflogenheiten vor \n\nund nach 1996 nicht derart unterschiedlich, dass die Angeklagten daraus hätten \n\nschließen müssen, die Mitarbeiter hätten die Flugzeugteile ohne Einverständnis \n\nvon D. mitgenommen. Vor 1996 verkauften die Mitarbeiter von D. die \n\nTeile zwar vornehmlich als Selbständige, später als Privatpersonen. Dies war \n\njedoch nicht durchgehend der Fall. So machte ein Mitarbeiter einem Luftsport-\n\nclub im Oktober 1988 ein Angebot, bei dem er als Privatperson auftrat, was den \n\nAngeklagten bekannt war. Die Mitarbeiter B. und M. erstellten zudem \n\nauch nach Dezember 1996 Rechnungen für die Lieferung von Flugzeugteilen \n\nunter einer Firmenbezeichnung. Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend \n\nmacht, vor 1996 das Geschäftsgebaren der Mitarbeiter gegenüber D. offen \n\nzutage trat und danach nicht mehr, macht auch nicht den relevanten Unter-\n\nschied aus, aufgrund dessen die Angeklagten auf das fehlende Einverständnis \n\nvon D. schließen mussten. Denn die Verkäufe des Mitarbeiters \n\nMo. an die Angeklagten erfolgten auch nach 1996 in zwei Fällen mit für \n\ndie Angeklagten erkennbarer Zustimmung des Vorgesetzten. Schließlich ist es \n\nmöglich, von den Verkaufsverhandlungen mit D. im Jahre 1996 darauf zu \n\nschließen, dass bei D. grundsätzlich Einverständnis bestand, nicht mehr \n\nbenötigte gebrauchte Flugzeugteile wieder dem Wirtschaftskreislauf zuzufüh-\n\nren. Ob die Angeklagten das Scheitern der Verkaufsverhandlungen mit der Än-\n\nderung der Geschäftspolitik von D. in Verbindung brachten oder auf ande-\n\nre Ursachen - etwa das im Urteil festgestellte Ausscheiden des Verhandlungs-\n\npartners bei D. - zurückführten, ist spekulativ. Aus dem Scheitern der Ver-\n\nkaufsverhandlungen mussten die Angeklagten nicht zwingend darauf schließen, \n\ndass D. es anschließend ablehnte, Flugzeugteile an Mitarbeiter zu veräu-\n\nßern bzw. abzugeben. \n\n21 \n\n2. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin allerdings geltend, die Be-\n\nweiswürdigung zum Vorwurf des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollge-\n\nsetz sei lückenhaft und an die Überzeugungsbildung würden überspannte An-\n\nforderungen gestellt. \n\n22 \n\nDas Urteil enthält hier keinerlei Feststellungen dazu, ob und - falls ja - \n\nwie sich die Angeklagten zum Anklagevorwurf des Verstoßes gegen das \n\nKriegswaffenkontrollgesetz überhaupt eingelassen haben. Im Rahmen der Be-\n\nweiswürdigung hat das Urteil jedoch von den Einlassungen der Angeklagten \n\nauszugehen und diese unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise einge-\n\nhend zu bewerten (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4). \n\n23 \n\nAufgrund insoweit fehlender Feststellungen kann der Senat nicht beurtei-\n\nlen, ob es bei dem zugunsten der Angeklagten angenommenen Sachverhalt, \n\ndie Patrone sei kurz vor dem Auffinden am 29. November 2000 von einem der \n\nAngeklagten entdeckt und im Büro auf den Schreibtisch gestellt worden, um \n\neine lediglich abstrakt-theoretische Möglichkeit handelt oder ob tatsächliche \n\nAnhaltspunkte hierfür bestanden haben. Die Anmietung des Munitionslagers \n\nkurz vor dem 29. November 2000 allein kann noch kein genügender Anhalts-\n\npunkt sein. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, \n\nzugunsten der Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen \n\nkeine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte erbracht sind. \n\n24 \n\nDas Urteil beruht auf dem Fehler, da es nicht ausgeschlossen ist, dass \n\ndie Angeklagten bei fehlerfreier Beweiswürdigung wegen eines Verstoßes ge-\n\ngen § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KWKG verurteilt worden wären. Insoweit hat \n\ndas Urteil daher keinen Bestand. \n\nIII. \n\n25 \n\nAuch der Freispruch von den Vorwürfen der Hehlerei sowie der Urkun-\n\ndenfälschung, der Anstiftung hierzu und des Betruges kann keinen Bestand \n\nhaben, weil es das Landgericht unterlassen hat, das zugrunde liegende Verhal-\n\nten der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche gemäß § 261 \n\nStGB zu prüfen. Eine derartige Prüfung hätte vor allem bei den Lieferungen von \n\nFlugzeugteilen seitens Fi. , Bl. , V. , Ma. , B. und M. so-\n\nwie bei der Überlassung von gefälschten Zertifikaten seitens Fi. nahe gele-\n\ngen. Da sich das Urteil insbesondere nicht damit auseinandersetzt, ob die An-\n\ngeklagten leichtfertig verkannten, dass die Flugzeugteile und Zertifikate aus \n\nStraftaten stammten, ist ein Erörterungsmangel gegeben, der auf die Sachrüge \n\nhin zur Aufhebung des Urteils auch insoweit führt. \n\n26 \n\n1. Nach den getroffenen Feststellungen verwirklichten die Angeklagten \n\nden objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Tatalternative \n\ndes Sich-Verschaffens. Sie erwarben von D. -Mitarbeitern Flugzeugteile, \n\ndie aus Diebstählen gemäß § 242 StGB herrührten, und übernahmen Zertifika-\n\nte, die aus Urkundenfälschungen gemäß § 267 Abs. 1 StGB stammten. Seit \n\nInkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisier-\n\nten Kriminalität am 9. Mai 1998, das den Vortatenkatalog in § 261 Abs. 1 Satz 2 \n\nStGB um Delikte erweiterte, die als für die Organisierte Kriminalität typisch ein-\n\ngestuft wurden, stellen Straftaten nach § 242 StGB und § 267 StGB auch dann \n\ntaugliche Katalogtaten im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB \n\ndar, wenn sie gewerbsmäßig begangen wurden. Ein wesentlicher Teil der fest-\n\ngestellten Lieferungen von Flugzeugteilen (jedenfalls 35 von 55) und sämtliche \n\nÜberlassungen von gefälschten Zertifikaten fanden den Urteilsfeststellungen \n\nzufolge nach dem 9. Mai 1998 statt. \n\n27 \n\nNach den Urteilsfeststellungen liegt es auch nahe, dass die D. -\n\nMitarbeiter Fi. , Bl. , V. , Ma. , B. und M. gewerbsmäßig \n\nstahlen, indem sie sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine \n\nfortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher \n\nDauer verschaffen wollten. Der Umfang und der Wert der von diesen Mitarbei-\n\ntern entwendeten Flugzeugteile sind beträchtlich. Mit Urteil des Landgerichts \n\nMünchen II vom 14. Juli 2004 sind die genannten D. -Mitarbeiter dement-\n\nsprechend auch wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 242 Abs. 1, 243 \n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Auch bei den von \n\nFi. im Zeitraum von 1999 bis November 2000 in 23 Fällen gefälschten Zerti-\n\nfikaten liegt - auch vor dem Hintergrund der Diebstähle - eine gewerbsmäßige \n\nTatbegehung im Sinne von § 267 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB nahe. \n\n28 \n\n2. Zwar entspricht der Geldwäschevorsatz hinsichtlich des deliktischen \n\nVerhaltens der D. -Mitarbeiter im Wesentlichen demjenigen, den das \n\nLandgericht im Rahmen einer etwaigen Strafbarkeit der Angeklagten wegen \n\ngewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Urkundenfälschung geprüft und verneint \n\nhat. Doch genügt für die subjektive Seite der Geldwäsche in Bezug auf die de-\n\nliktische Herkunft des inkriminierten Gegenstandes nach § 261 Abs. 5 StGB \n\nauch leichtfertiges Verhalten. Leichtfertigkeit, die sich auch auf die Verkennung \n\nder gewerbsmäßigen Begehung der Vortaten beziehen muss, liegt vor, wenn \n\nsich die deliktische Herkunft im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nach \n\nSachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus \n\nbesonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. \n\nBGHSt 43, 158, 168). Die Erörterung leichtfertigen Verhaltens fehlt aber in dem \n\nangegriffenen Urteil. \n\n29 \n\nDie Ausführungen im Urteil zur groben Fahrlässigkeit im Rahmen der \n\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG getroffenen Entscheidung über die Entschädi-\n\ngung für Strafverfolgungsmaßnahmen können die Feststellungen zur Leichtfer-\n\ntigkeit hinsichtlich der deliktischen Herkunft der Flugzeugteile nicht ersetzen. \n\nObwohl der Begriff der Leichtfertigkeit weitgehend dem der groben Fahrlässig-\n\nkeit entspricht, scheidet eine Übertragbarkeit der Ausführungen zur Entschei-\n\ndung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aus: Zunächst \n\nist der Bezugspunkt der Prüfung der Schuldform bei der gebotenen Erörterung \n\ndes § 261 Abs. 5 StGB einerseits und der im Urteil erfolgten Erörterung des § 5 \n\nAbs. 2 Satz 1 StrEG andererseits ein anderer. Bei § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG geht \n\nes um die vorwerfbare Verursachung einer Strafverfolgungsmaßnahme und \n\ndamit allenfalls mittelbar um die subjektive Seite der angeklagten Tat. Bei der \n\nBeurteilung, ob der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist, ist demnach \n\nnicht auf das Ergebnis der Hauptverhandlung, sondern darauf abzustellen, wie \n\nsich der Sachverhalt in dem Zeitpunkt darstellte, in dem die Maßnahme ange-\n\nordnet oder aufrechterhalten wurde (BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässig-\n\nkeit, grobe 6). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass in objektiver Hinsicht die \n\nLeichtfertigkeit zwar der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts entspricht (vgl. \n\nLackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 55), die auch für den Ausschlussgrund \n\ndes § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG maßgeblich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. \n\n§ 5 StrEG Rdn. 9). Gleichgesetzt werden können Leichtfertigkeit und grobe \n\nFahrlässigkeit allerdings nicht (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/ \n\nSchröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 205). Denn während sich die (grobe) Fahr-\n\nlässigkeit des Zivilrechts grundsätzlich nach objektiven, abstrakten Maßstäben \n\nbestimmt (BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit, grobe 2), sind bei der \n\nLeichtfertigkeit vor allem auch die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des \n\nTäters zu berücksichtigen (Neuheuser in MünchKomm, StGB § 261 Rdn. 82). \n\n30 \n\n3. Der Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB entfaltet in Fällen der \n\nhier fraglichen Art keine Sperrwirkung für den der Geldwäsche nach § 261 \n\nStGB. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Tatalternativen des Sich- oder \n\nEinem-Dritten-Verschaffens in § 259 Abs. 1 StGB einerseits und § 261 Abs. 2 \n\nNr. 1 StGB andererseits identisch sind, sodass im Falle des Vorliegens einer \n\nKatalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB häufig beide Tatbestände \n\nerfüllt sein werden. \n\n31 \n\na) Zu den Konkurrenzen zwischen der Geldwäsche und der Hehlerei \n\nbzw. allgemein den Anschlussdelikten der §§ 257 bis 259 StGB hat der Bun-\n\ndesgerichtshof bisher noch nicht eingehend Stellung genommen. Im Fall der \n\nStrafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB in der Tatalternative der Gefährdung des \n\nAuffindens hat er festgestellt, dass, soweit neben Geldwäsche auch Hehlerei im \n\nSinne von § 259 Abs. 1 StGB in Betracht komme, der revidierende Angeklagte \n\ndurch eine Nichtanwendung dieser Vorschrift (jedenfalls) nicht beschwert sei \n\n(vgl. BGH NStZ 1999, 83, 84). Für das Verhältnis von Begünstigungen gemäß § \n\n257 StGB und Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB in der Tatalternative des \n\nVerbergens hat er Tateinheit bejaht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 359). Die ge-\n\nwerbsmäßige Steuerhehlerei gemäß § 374 AO verdränge hingegen die Geld-\n\nwäsche, da der Täter mit der Geldwäschehandlung zugleich eine Katalogtat im \n\nSinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirkliche; für eine zusätzliche Bestra-\n\nfung wegen Geldwäsche bestünde dann kein kriminalpolitisches Bedürfnis, \n\nwenn die Handlung bereits unter dem Gesichtspunkt der Katalogtat strafbe-\n\nwehrt sei (vgl. BGH wistra 2000, 464, 465). In diesem Sinne hat der Bundesge-\n\nrichtshof § 261 StGB auch als „Auffangtatbestand“ bezeichnet (vgl. BGHSt 48, \n\n240, 247; BGH NStZ-RR 1998, 25, 26). \n\n32 \n\nDiese Feststellungen beziehen sich allerdings nur auf die Ebene der \n\nKonkurrenzen, werden also nur für den Fall einer Strafbarkeit nach beiden \n\nStrafvorschriften relevant. Eine weitergehende Sperrwirkung dergestalt, dass \n\neine Verurteilung wegen Geldwäsche im Anwendungsbereich der Hehlerei so-\n\ngar dann ausgeschlossen sein kann, wenn eine solche wegen Hehlerei im Ein-\n\nzelfall nicht erfolgt, wird nur ganz vereinzelt gefordert (so Schittenhelm in FS für \n\nLenckner S. 519, 528 f., die in derartigen Fällen eine Strafbarkeit nach § 261 \n\nStGB für ausgeschlossen hält, wenn der Bezug zur Organisierten Kriminalität \n\nfehle). \n\n33 \n\nb) Jedenfalls eine Sperrwirkung dergestalt, dass eine Verurteilung wegen \n\nGeldwäsche bereits dann ausscheidet, wenn der objektive Tatbestand der Heh-\n\nlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB erfüllt ist, der Vorsatz diesbezüglich jedoch \n\nnicht nachweisbar ist, geht zu weit. Dass Strafgesetzen im Einzelfall eine \n\nSperrwirkung zukommen kann, ist zwar anerkannt (vgl. Stree in Schönke/ \n\nSchröder, StGB 26. Aufl. vor § 52 Rdn. 138 f.). Ansatzpunkte dafür, dass die \n\nAnwendbarkeit der Geldwäschestrafvorschrift schon bei der Verwirklichung des \n\nobjektiven Tatbestandes der Hehlerei ausgeschlossen sein soll, sind jedoch \n\nnicht ersichtlich. \n\n34 \n\nMit der Einführung der Geldwäschestrafvorschrift durch das Gesetz zur \n\nBekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen \n\nder Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 wollte der Gesetzgeber Lücken \n\nschließen, welche die Anschlussdelikte der §§ 257 bis 259 StGB bei besonders \n\ngefährlichen Kriminalitätsformen, namentlich der Organisierten Kriminalität, auf \n\nobjektiver und subjektiver Ebene offen lassen. Dadurch sollten der staatliche \n\nZugriff auf illegale Vermögenswerte gesichert und deren Einschleusen in den \n\nlegalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verhindert werden (vgl. BTDrucks. \n\n12/989 S. 26; Neuheuser in MünchKomm, StGB § 261 Rdn. 2 f.; Otto Jura \n\n1993, 329 f.). Welche Taten den besonders gefährlichen Kriminalitätsformen \n\nzuzurechnen sind, wird dabei abschließend über den Katalog des § 261 Abs. 1 \n\nSatz 2 StGB definiert, ohne dass es nach dem Gesetzeswortlaut auf den Bezug \n\nzur Organisierten Kriminalität im Einzelfall ankommt. Feststellungen diesbezüg-\n\nlich sind demnach entbehrlich. Das Erfordernis solcher Feststellungen darf \n\n- entgegen Schittenhelm (aaO) - auch nicht über den Umweg einer Sperrwir-\n\nkung „durch die Hintertür“ eingeführt werden, da der Gesetzgeber den Begriff \n\nder Organisierten Kriminalität aufgrund der Konturlosigkeit dieses Phänomens \n\nbewusst nicht zu einem Tatbestandsmerkmal erhoben hat. Eine - wie auch im-\n\nmer geartete - Sperrwirkung der Hehlerei für die Geldwäsche steht im Wider-\n\nspruch zum Willen des Gesetzgebers, Lücken auch auf subjektiver Ebene im \n\nBereich der Anschlussdelikte bei besonders gefährlich eingestuften Vortaten zu \n\nschließen. Im Fall einer solchen Vortat muss eine Verurteilung wegen (leichtfer-\n\ntiger) Geldwäsche vielmehr auch dann möglich sein, wenn eine solche wegen \n\nHehlerei - etwa mangels Nachweisbarkeit des Vorsatzes - ausscheidet. \n\n35 \n\nc) Darüber hinaus legen auch europa- und völkerrechtliche Vorgaben die \n\nVerneinung einer so verstandenen Sperrwirkung nahe. Das Bedürfnis nach Be-\n\nstrafung der Geldwäsche ist - auch international - im Grundsatz allgemein aner-\n\nkannt und durch die staatsvertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur \n\nEinführung eines diesbezüglichen Straftatbestandes vom deutschen Gesetzge-\n\nber vorausgesetzt worden. Mit der Einführung des § 261 Abs. 5 StGB hat der \n\nGesetzgeber darauf Bedacht genommen, dass die neu geschaffene Strafvor-\n\nschrift auch zur Erreichung der erstrebten Ziele geeignet und praktikabel ist. Im \n\nGesetzgebungsverfahren ist die Bestrafung der Geldwäsche im Fall leichtferti-\n\ngen Verkennens der deliktischen Herkunft inkriminierter Vermögenswerte über-\n\nwiegend für unabdingbar gehalten worden (vgl. BGHSt 43, 158, 167 m.w.N.). \n\n36 \n\nGegen eine Sperrwirkung der Hehlerei für die Geldwäsche spricht die \n\nRichtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. \n\nOktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke \n\nder Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäscherichtlinie). \n\nDiese verpflichtet die Mitgliedstaaten, bestimmte Verhaltensweisen als Geldwä-\n\nsche effektiv zu bestrafen (vgl. Art. 1). Die Definition der erfassten Geldwä-\n\nschehandlungen ist dabei weit gefasst. Hierzu zählt auch der bloße Erwerb von \n\naus bestimmten Straftaten stammenden Vermögensgegenständen (vgl. Art. 1 \n\nAbs. 2 Buchst. c, Art. 3 Nr. 4, 5). Unter Vermögensgegenstand versteht die \n\nRichtlinie - ohne Einschränkung - jeden Gegenstand mit Vermögenswert ein-\n\nschließlich Urkunden hierüber (Art. 3 Nr. 3). Wenn nun die 3. Geldwäschericht-\n\nlinie ausdrücklich auch die Strafbarkeit des bloßen Erwerbs von in bestimmter \n\nWeise inkriminierten Vermögensgegenständen gleich welcher Art als Geldwä-\n\nsche verlangt, widerspricht ihr eine Gesetzesauslegung, die dazu führen würde, \n\ndass ein Verhalten, das den objektiven und subjektiven Tatbestand der nationa-\n\nlen Geldwäschestrafnorm erfüllt, aufgrund des exklusiven Anwendungsbereichs \n\neiner anderen Strafnorm (Hehlerei) straflos gestellt würde. Ähnlich weite Defini-\n\ntionen von Geldwäschehandlungen, für die innerstaatlich effektive Sanktionen \n\nvorzusehen sind, enthalten bereits das Übereinkommen der Vereinten Nationen \n\nvom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und \n\npsychotropen Stoffen (Wiener Übereinkommen; vgl. Art. 1 Buchst. p, q, Art. 3 \n\nAbs. 1 Buchst. c - allerdings beschränkt auf Betäubungsmitteldelikte als Vorta-\n\nten) und das Übereinkommen des Europarats vom 8. November 1990 über \n\nGeldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen \n\naus Straftaten (Europaratübereinkommen; vgl. Art. 1 Buchst. a, b, Art. 6 Abs. 1 \n\nBuchst. c). \n\n37 \n\nAlle vorbenannten europa- und völkerrechtlichen Vorgaben betonen zu-\n\ndem die Gefahr für den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf aufgrund des \n\nEinschleusens inkriminierter Vermögenswerte und die daraus resultierende \n\nNotwendigkeit dessen effektiver Bekämpfung. Vor diesem Hintergrund liegt eine \n\nteleologische Reduktion des § 261 StGB fern; dem Hehlereitatbestand, der zu \n\nden insoweit vom Gesetzgeber als unzureichend eingeschätzten Anschlussde-\n\nlikten der §§ 257 bis 259 StGB gehört, kann insbesondere nicht eine Wirkung \n\nzuerkannt werden, die dazu führen würde, dass ein vom Wortlaut des § 261 \n\nAbs. 5 i.V.m. Abs. 1 oder 2 StGB erfasstes Verhalten dennoch nicht bestraft \n\nwürde. \n\n38 \n\nAuch die Bestrafung leichtfertiger Geldwäsche wird von der 3. Geldwä-\n\nscherichtlinie sowie vom Wiener Übereinkommen und vom Europaratüberein-\n\nkommen den jeweiligen Mitglieds- bzw. Vertragsstaaten nahe gelegt. Die Norm-\n\ntexte \n\nenthalten \n\n- inhaltlich übereinstimmend - die Formulierungen, dass beim subjektiven \n\nGeldwäschetatbestand „Kenntnis“ bzw. „Vorsatz … anhand objektiver Tatum-\n\nstände festgestellt werden“ (Art. 1 Abs. 5 der 3. Geldwäscherichtlinie) bzw. \n\nhierauf „aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden“ \n\nkann (Art. 3 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens; Art. 6 Abs. 2 lit. c des Euro-\n\nparatübereinkommens). Hiermit soll nicht die - aus der freien richterlichen Be-\n\nweiswürdigung folgende - Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht wer-\n\nden, dass nämlich auch der Kenntnis und Vorsatz bestreitende Täter anhand \n\nobjektiver Indizien überführt werden kann. Vielmehr weisen die Normtexte dar-\n\nauf hin, dass es dem nationalen Gesetzgeber offen steht, für die Geldwäsche \n\nBeweiserleichterungen im subjektiven Bereich zu schaffen (vgl. Vogel ZStW \n\n109 (1997), 335, 342). Die Richtlinie und die beiden Übereinkommen erkennen \n\ndamit ein praktisches Bedürfnis nach einer Absenkung der Anforderungen an \n\nden subjektiven Geldwäschetatbestand ausdrücklich an (vgl. Vogel aaO 347). \n\nDamit kann eine Gesetzesauslegung, welche den Anwendungsbereich der \n\nleichtfertigen Geldwäsche über den Gesetzeswortlaut hinaus einschränkt, nicht \n\nbestmöglich den diesen europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zugrunde lie-\n\ngenden Grundgedanken entsprechen. \n\n39 \n\nd) Einer Sperrwirkung der Hehlerei für die Geldwäsche widersprechen \n\nschließlich die unterschiedlichen Schutzrichtungen des § 259 StGB einerseits \n\nund des § 261 StGB andererseits. Das von § 259 StGB geschützte Rechtsgut \n\nist das Vermögen; Hehlerei ist Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaf-\n\nfenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusam-\n\nmenwirken mit dem Vortäter (vgl. BGHSt 27, 45 f.; 42, 196, 198; Tröndle/ \n\nFischer, StGB 53. Aufl. § 259 Rdn. 1). Unabhängig von dem im Schrifttum un-\n\nterschiedlich umschriebenen Rechtsgut des § 261 StGB (zum Meinungsstand \n\nvgl. näher Tröndle/Fischer aaO § 261 Rdn. 3) hat der Straftatbestand der Geld-\n\nwäsche jedenfalls einen eigenständigen Unrechtsgehalt und stellt nicht nur eine \n\nbesondere Form der Beteiligung an der Vortat dar (vgl. BGH NJW 1997, 3322, \n\n3323). Er zielt auf die Gewährleistung des staatlichen Zugriffs auf Vermögens-\n\ngegenstände aus besonders gefährlichen Straftaten und mithin auf die Abwen-\n\ndung besonderer Gefahren für die Volkswirtschaft und damit den Staat. \n\n40 \n\n4. Für das Verhältnis der Anstiftung zur Urkundenfälschung und der \n\nGeldwäsche gilt: Nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB liegt ein persönlicher Straf-\n\nausschließungsgrund dann vor, wenn der Geldwäschetäter an der Vortat betei-\n\nligt ist, also täterschaftlich gehandelt oder an ihr teilgenommen hat. Dies setzt \n\njedoch tatsächlich eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Vortat voraus. \n\nNach den Urteilsfeststellungen scheitert die Strafbarkeit wegen Anstiftung zum \n\nHerstellen der gefälschten Urkunden aber gerade am fehlenden Vorsatz, so-\n\ndass eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche zu prüfen gewesen wä-\n\nre. \n\n41 \n\n5. Das von den Vorwürfen der gewerbsmäßigen Hehlerei sowie der Ur-\n\nkundenfälschung, der Anstiftung hierzu und des Betruges freisprechende Urteil \n\nist in diesem gesamten Umfang mit den Feststellungen aufzuheben. Bei einem \n\nTeil der den Tatvorwürfen zugrunde liegenden Lieferungen an die Angeklagten \n\nfehlt es zwar für den Straftatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB an \n\ngeldwäschetauglichen Vortaten - so insbesondere bei den vor dem Inkrafttreten \n\ndes Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität \n\nerfolgten Lieferungen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in \n\neiner erneuten Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Prüfung des sub-\n\njektiven Geldwäschetatbestandes Feststellungen getroffen werden, welche \n\ndoch noch Rückschlüsse auf einen etwaigen Geldwäschevorsatz und damit ge-\n\ngebenenfalls auch Hehlerei-, Urkundenfälschungs- und Betrugsvorsatz zulas-\n\nsen, sodass auch insoweit eine Strafbarkeit der Angeklagten nicht ausge-\n\nschlossen erscheint. \n\nIV. \n\n42 \n\nSollte sich das neue wie das erste Tatgericht nicht vom Vorsatz der An-\n\ngeklagten überzeugen, jedoch eine Strafbarkeit wegen nur leichtfertiger Geld-\n\nwäsche annehmen, wird es von einer gegenüber vorsätzlicher Begehung deut-\n\nlich verminderten Schuld der Angeklagten auszugehen haben. Es lag für sie \n\neine - für die hier zu beurteilenden Verhaltensweisen erst seit Mai 1998 beste-\n\nhende - Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht ohne weiteres nahe, auch wenn \n\nein Verbotsirrtum nicht im Raume stehen dürfte. \n\n43 \n\nSollte das neue Tatgericht hingegen vorsätzliches Handeln feststellen \n\nund das Ankaufen der Flugzeugteile durch die Angeklagten als gewerbsmäßige \n\nHehlerei bewerten, wird der Straftatbestand der Geldwäsche dahinter zurückzu-\n\ntreten haben. Für die tateinheitliche Verurteilung wegen Geldwäsche fehlt es in \n\ndiesem Fall an einem kriminalpolitischen Bedürfnis, da die gewerbsmäßige \n\nHehlerei bereits eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB darstellt. Nach \n\ndem Willen des Gesetzgebers dient die Geldwäschestrafvorschrift dazu, die \n\nBekämpfung besonders gefährlicher Kriminalitätsformen, deren Definition ab-\n\nschließend über den Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfolgt, effektiver zu \n\ngestalten. Unter diesem Gesichtspunkt macht es in dem Fall, dass eine Verur-\n\nteilung schon wegen einer Katalogtat erfolgt, wenig Sinn, die Tat als Geldwä-\n\nschehandlung einem weiteren Straftatbestand zu unterwerfen (vgl. BGH wistra \n\n2000, 464, 465). Im Fall des Zusammentreffens von einfacher Hehlerei und \n\nGeldwäsche greift das kriminalpolitische Argument für ein Zurücktreten der \n\nGeldwäsche im Wege der Gesetzeskonkurrenz nicht, da die einfache Hehlerei \n\nnicht dem Katalog der als besonders gefährlich eingestuften Kriminalitätsformen \n\nunterfällt. In diesem Fall wird wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen \n\ndes § 259 StGB einerseits und des § 261 StGB andererseits (vgl. oben III. 3. d) \n\nvielmehr Tateinheit anzunehmen sein. Hierfür sprechen auch die für die Geld-\n\nwäsche vorgesehene erhöhte Mindeststrafe und der Umstand, dass der Ver-\n\ndacht auf Geldwäsche - anders als der Verdacht auf einfache Hehlerei - als \n\nErmittlungsmaßnahme nach § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO die Anordnung der Ü-\n\nberwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zulässt. \n\n44 \n\nSollte das neue Tatgericht weiterhin feststellen, dass die Angeklagten \n\nhinsichtlich der Unechtheit der von Fi. übernommenen Zertifikate vorsätzlich \n\nhandelten, und zu einer Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung \n\n(und in den drei Fällen der Weitergabe der Zertifikate zu einer solchen wegen \n\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug) gelangen, würde eine Verurteilung \n\nwegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ausscheiden. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_357-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/1-str-357-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":25},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":7},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_357-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_357-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/1-str-357-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_357-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:14.148941+00:00"}}