{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"1 StR 344/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 344/05 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1. u. 3.: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens \n\n mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nzu 2. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n in nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Y. , V. und E. B. \n\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart hinsichtlich der Ver-\n\nfallsanordnungen dahin geändert, dass \n\na) die zu Lasten der Angeklagten V. und E. B. getroffenen \n\nVerfallsanordnungen entfallen, \n\nb) zu Lasten des Angeklagten D. B. der Verfall von \n\n466.500 Euro und zu Lasten des Angeklagten Y. der Verfall \n\nvon 541.500 Euro angeordnet wird. \n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nDie Angeklagten Y. , V. und E. B. haben die Kosten ih-\n\nrer Rechtsmittel zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten D. B. und Y. wegen \n\numfangreicher Betäubungsmittelstraftaten zu langjährigen Gesamtfreiheitsstra-\n\nfen von zehn Jahren bzw. sieben Jahren sechs Monaten sowie die Angeklag-\n\nten V. und E. B. zu Freiheitsstrafen von drei Jahren bzw. fünf Jahren \n\nsechs Monaten verurteilt. Weiterhin hat es den Verfall verschiedener Geldbe-\n\nträge angeordnet. Die Rechtsmittel der Angeklagten Y. , V. und E. B. \n\nerreichen mit der erhobenen Sachrüge bezüglich der Verfallsanordnungen ei-\n\nnen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts vom 17. August 2005 unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nHinsichtlich der Verfallsanordnungen hat der Generalbundesanwalt fol-\n\ngendes ausgeführt: \n\n\"Die zu Lasten des Angeklagten E. B. getroffene Verfallsanord-\n\nnung kann nicht bestehen bleiben. Sie muss insgesamt entfallen, da sie \n\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. \n\nUnter Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist zu verstehen, \n\ndass tatsächlich 'etwas' erlangt ist; nicht erfasst ist, was der Täter nur er-\n\nlangen wollte; ein lediglich erzielbarer Vermögenszuwachs kann nicht für \n\nverfallen erklärt werden (BGH NStZ-RR 2001, 82 Nr. 2; Tröndle/Fischer, \n\nStGB 52. Aufl. § 73 Rdnr. 9 m. w. N.). Die infolge Sicherstellung des \n\nRauschgifts zunichte gemachte Gewinnaussicht des Angeklagten E. \n\nB. und des Mitangeklagten D B. konnte daher nicht für ver-\n\nfallen erklärt werden. \n\nFür den Verfall des Wertersatzes nach § 73 a Satz 1 StGB war ebenfalls \n\nkein Raum. Zwar erfolgt Wertersatzverfall, soweit der Verfall nicht mög-\n\nlich ist, jedoch wird vorausgesetzt, dass der Täter zunächst 'etwas' im \n\nSinne des § 73 StGB erlangt hat (BGH NStZ 2003, 198, 199). \n\nDie zu Lasten des Angeklagten E. B. getroffene Verfallsanordnung \n\nkann auch nicht unter dem Gesichtspunkt aufrecht erhalten werden, \n\ndass er als Mitglied der 'Marihuana-Bande' in erheblichem Maße Mitver-\n\nfügungsgewalt über beträchtliche Geldbeträge hatte (UA S. 17, 32). \n\nDenn der Beschwerdeführer ist wegen der sonstigen ihm zur Last geleg-\n\nten Straftaten freigesprochen worden (UA S. 37; vgl. BGHSt 28, 369 \n\n- unten -). \n\nDie zu Lasten des Angeklagten V. getroffene Anordnung des Verfalls \n\nvon 58.500,00 € kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. D as im Fall 31 \n\ntransportierte Rauschgift (13 kg Marihuana) wurde beschlagnahmt. Dass \n\nder Angeklagte V. sonst Mitverfügungsgewalt an Rauschgifterlösen \n\nerlangt hat, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht, wäre \n\nauch unbeachtlich (vgl. wiederum BGHSt 28, 369). \n\nBei der zu Lasten des Angeklagten Y. getroffenen Verfallsanordnung \n\nhat das Landgericht die gesamtschuldnerische Haftung dieses Be-\n\nschwerdeführers zusammen mit den Angeklagten D. B. und \n\nV. berücksichtigt und aufgrund der (im Fall 31 nicht erlangten) Mitver-\n\nfügungsgewalt des Beschwerdeführers einen Betrag von 58.500,00 € in \n\nAnsatz gebracht (UA S. 55). Da sich die Gewinnerwartung im Fall 31 \n\nnicht realisiert hat, konnten die für diesen Fall zu erwartenden Rausch-\n\ngifterlöse in Höhe von 58.500,00 € auch nicht unter dem Gesichtspunkt \n\nder Gesamtschuldnerschaft (vgl. dazu Nack GA 2003, 880 - oben -) in \n\nAnsatz gebracht werden. \n\nWas die Verfallsanordnung zu Lasten des Angeklagten Y. im Übrigen \n\nangeht, tragen die Feststellungen die Annahme des Landgerichts, er \n\nhabe in den sonstigen Fällen wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über \n\ndie Rauschgifterlöse gehabt, so dass auf der Grundlage der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zu Recht Gesamtschuldnerschaft (ge-\n\nmeinsam mit dem Angeklagten D. B. ) angenommen werden \n\ndurfte. Dies rechtfertigte es, von einer gesamtschuldnerischen Haftung \n\ndes Angeklagten Y. in Höhe von rechnerisch 581.500,00 € auszuge-\n\nhen. Im Fall 30 ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt worden, dass \n\n10 kg Ecstasy auch gewinnbringend verkauft werden konnten, doch ver-\n\nsteht sich dies von selbst. \n\nDen Erwägungen des Landgerichts zur Verfallsanordnung gegen den \n\nAngeklagten Y. ist zu entnehmen, dass es den für verfallen zu erklä-\n\nrenden Betrag gemäß § 73 c StGB um 40.000,00 € ermäß igen wollte. \n\nDie Verfallsanordnung bedarf daher lediglich insofern der Berichtigung, \n\nals von dem für verfallen erklärten Betrag von 600.000,00 € ein Betrag \n\nvon 58.500,00 € (für den Fall 31 der Urteilsgründe) a bzuziehen sind. \n\nDemgemäß ist der Ausspruch über den Verfall zu Lasten des Angeklag-\n\nten Y. dahin zu berichtigen, dass in seinem Fall 541.500,00 € \n\nfür ver-\n\nfallen erklärt werden. \n\nSoweit der Ausspruch über den Verfall (von Wertersatz) den Angeklag-\n\nten D. B. betrifft, ist er i. S. des § 357 StPO von den gleichen \n\nRechtsfehlern betroffen, die zur Aufhebung der Verfallsanordnung ge-\n\ngen die Angeklagten V. und E. B. führen müssen. Im Fall des \n\nAngeklagten D. B. rechtfertigt sich aufgrund der Erwägungen \n\nzur Verfallsanordnung und zur Anwendung des § 73 c StGB eine Ermä-\n\nßigung des Verfallsbetrags von 660.000,00 € um 135.000, 00 € sowie \n\n58.500,00 €, so dass im Ergebnis ein Verfall in Höhe von 466.500,00 € \n\nauszusprechen ist. Der Zurückverweisung an das Landgericht bedarf es \n\nbei der vorliegenden Fallgestaltung nicht. \n\nDie Verfallsanordnungen gegen den Angeklagten D. B. und \n\nden Angeklagten Y. stehen nur scheinbar in einem Missverhältnis. Im \n\nFalle des Angeklagten Yakar hat die Strafkammer aus rechtlich nicht \n\nangreifbaren, wenn auch schwer nachvollziehbaren Erwägungen ledig-\n\nlich eine Ermäßigung des Verfallsbetrags um 40.000,00 €\n\n für gerechtfer-\n\ntigt gehalten, während sie dem Angeklagten D. B. einen Be-\n\ntrag von 150.000,00 € gut gebracht hat\". \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/1-str-344-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/1-str-344-05","retrieved":"2026-07-10 17:09:08.927464+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-11/1-str-344-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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