{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_316-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"1 StR 316/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO §§ 100a, 238, 267 1. Die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Telekommunikations- Überwachungsmaßnahme zu Beweiszwecken muss der Tatrichter in der Hauptverhandlung ausdrücklich nur dann prüfen, wenn der Angeklagte der Verwertung rechtzeitig widerspricht. 2. Im Fall einer Kette von aufeinander beruhenden Telekommunikations- Überwachungsmaßnahmen ist der Prüfungsumfang für die Frage der Ver- wertbarkeit auf die Überwachungsmaßnahme beschränkt, der die Erkennt- nisse unmittelbar entstammen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 316/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\n________________________ \n\nStPO §§ 100a, 238, 267 \n\n1. Die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Telekommunikations-\n\nÜberwachungsmaßnahme zu Beweiszwecken muss der Tatrichter in der \n\nHauptverhandlung ausdrücklich nur dann prüfen, wenn der Angeklagte der \n\nVerwertung rechtzeitig widerspricht. \n\n2. Im Fall einer Kette von aufeinander beruhenden Telekommunikations-\n\nÜberwachungsmaßnahmen ist der Prüfungsumfang für die Frage der Ver-\n\nwertbarkeit auf die Überwachungsmaßnahme beschränkt, der die Erkennt-\n\nnisse unmittelbar entstammen. \n\nBGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05 - Landgericht Nürnberg-\n\nFürth \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 28. Februar 2005 wird verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fäl-\n\nlen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zur \n\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich \n\nder Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund \n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nNäherer Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit welcher der \n\nAngeklagte die Verwertung von Erkenntnissen aus der Überwachung von Tele-\n\nfonanschlüssen beanstandet. \n\n4 \n\n1. Die Verurteilung wegen neun Fällen des unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stützt sich im Wesentlichen auf \n\nZufallserkenntnisse, die anlässlich der Überwachung und Aufzeichnung der Te-\n\nlekommunikation beim gesondert Verfolgten B. in dem gegen diesen \n\ngeführten Ermittlungsverfahren gewonnen wurden. Gegen B. hatte der \n\nErmittlungsrichter beim Amtsgericht Halle-Saalkreis nach §§ 100a, 100b StPO \n\nmit Beschlüssen vom 27. Februar 2003 und vom 21. Mai 2003 Telekommunika-\n\ntions-Überwachungsmaßnahmen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, \n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) angeordnet. Der diesen Beschlüssen zugrunde lie-\n\ngende Verdacht gegen B. gründete sich auf Erkenntnisse aus einer \n\nweiteren Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme beim gesondert Ver-\n\nfolgten Ba. . Gegen diesen hatte der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht \n\nHalle-Saalkreis am 13. Februar und 9. Mai 2003 Telekommunikations-Über-\n\nwachungsmaßnahmen nach §§ 100a, 100b StPO angeordnet, wobei die den \n\nVerdacht gegen Ba. begründenden Erkenntnisse ihrerseits einer Telekom-\n\nmunikations-Überwachungsmaßnahme beim gesondert Verfolgten F. ent-\n\nstammten. \n\n5 \n\nDie Zufallserkenntnisse aus der Telekommunikations-Überwachungs-\n\nmaßnahme bei B. sind gegen den rechtzeitig erhobenen Widerspruch \n\neines Verteidigers des Angeklagten im Wege des Augenscheins und durch \n\nVernehmung eines ermittelnden Polizeibeamten nach einem entsprechenden \n\nGerichtsbeschluss in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Seine Überzeu-\n\ngung von der Täterschaft des Angeklagten bei den neun Taten des unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begründet das \n\nLandgericht im Wesentlichen mit den Zufallserkenntnissen aus der Telekom-\n\nmunikations-Überwachungsmaßnahme bei B. . \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die Erkennt-\n\nnisse aus der Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme bei B. \n\nnicht hätten verwertet werden dürfen, hat keinen Erfolg. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen mit Blick \n\nauf die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens die aus einer Telekom-\n\nmunikations-Überwachungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse nicht als \n\nBeweismittel verwendet werden, falls wesentliche sachliche Voraussetzungen \n\nfür die Anordnung der Überwachungsmaßnahme fehlten (vgl. BGHSt 31, 304, \n\n308 f.; 32, 68, 70; 41, 30, 31; 48, 240, 248). Dies gilt auch für die Verwertbarkeit \n\nvon Zufallserkenntnissen i.S.v. § 100b Abs. 5 StGB (vgl. BGHSt 48, 240, 249; \n\nBGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 10). \n\n8 \n\nb) Grundsätzlich ist jedoch nach Auffassung des Senats ein Verwer-\n\ntungsverbot für den Angeklagten disponibel. Der Angeklagte muss in dem Fall, \n\ndass wesentliche sachliche Voraussetzungen für die Überwachungs-Anordnung \n\nfehlten, selbst entscheiden können, ob er die Verwertung der Erkenntnisse aus \n\neiner solchen Maßnahme gleichwohl wünscht oder nicht. Denn er kann ein ge-\n\nwichtiges Interesse an der Verwertung für ihn günstiger Erkenntnisse haben, \n\netwa um einen Entlastungsbeweis zu führen oder um seine Einlassung zu un-\n\ntermauern, sein Tatbeitrag sei allenfalls untergeordneter Natur oder seine \n\nSchuldfähigkeit sei beeinträchtigt gewesen. Dass derartige Fallgestaltungen in \n\nder Praxis nicht selten sind, zeigt sich daran, dass bei etwa 80 Prozent aller \n\nVerfahrensrügen im Zusammenhang mit Telekommunikations-Überwachungs-\n\nmaßnahmen vom Angeklagten geltend gemacht wird (§ 244 Abs. 2 StPO), zur \n\nEntlastung hätten weitere Überwachungsprotokolle eingeführt werden müssen \n\n(vgl. Nack, Die Telekommunikationsüberwachung in der strafverfahrensrechtli-\n\nchen Praxis, Bericht über das 24. Triberger Symposium 2003 S. 48). Hieraus \n\nfolgt, dass der Tatrichter in der Hauptverhandlung die Rechtmäßigkeit einer Te-\n\nlekommunikationsmaßnahme regelmäßig nur dann zu überprüfen braucht, \n\nwenn der Angeklagte der Verwertung rechtzeitig widerspricht (vgl. BGHR StPO \n\n§ 100a Verwertungsverbot 11), wie auch der Richter während des Hauptverfah-\n\nrens ohnehin nicht gehalten ist, die materielle Rechtmäßigkeit jeder Ermitt-\n\nlungshandlung während des Vorverfahrens von vorneherein in Zweifel zu zie-\n\nhen. Das erkennende Gericht darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass das \n\nErmittlungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geführt wurde. \n\nDies gilt erst Recht bei Ermittlungsmaßnahmen, die einer vorherigen Überprü-\n\nfung im Rahmen einer notwendigen richterlichen Gestattung (vgl. § 162 Abs. 3 \n\nStPO) unterliegen, wie z.B. die Durchsuchung, die Beschlagnahme oder eben \n\nauch die Überwachung der Telekommunikation, zumal dann für eine zusätzli-\n\nche - in aller Regel auch bei Erledigung der Maßnahme - nachträgliche Kontrol-\n\nle schon während des Vorverfahrens das Beschwerdeverfahren offen steht \n\n(soweit nicht § 304 Abs. 4, 5 StPO Ausnahmen vorsieht). \n\n9 \n\nDem Vorsitzenden und dem Gericht ist es freilich nicht verwehrt, die in \n\ndie Hauptverhandlung einzuführenden Beweismittel auf ihre Verwertbarkeit zu \n\nprüfen. Für Erkenntnisse aus einer Telekommunikations-Überwachung gilt: \n\n10 \n\nGelangt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass der Kernbereich der priva-\n\nten Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 109, 279; Senat NJW 2005, 3295) berührt \n\nist und deshalb ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, so sieht er von der Auf-\n\nnahme des Beweises ab. Wollen die Verfahrensbeteiligten - weil sie anderer \n\nAnsicht sind - gleichwohl den Beweis erheben lassen, so müssen sie einen \n\nhierauf gerichteten Antrag stellen. Auch über ein derartiges Verwertungsverbot \n\nkann der Angeklagte disponieren, soweit allein seine eigene Sphäre tangiert ist \n\n(vgl. Senat NJW 2005, 3295, 3298). \n\n11 \n\nHat der Tatrichter im Übrigen Bedenken gegen die Verwertbarkeit, kann \n\ner darauf verzichten, dieses Beweismittel zum Gegenstand der Beweisaufnah-\n\nme zu machen. Es ist ihm, auch wenn er aus Rechtsgründen dazu nicht ver-\n\npflichtet ist, nicht verwehrt, die Verfahrensbeteiligten entsprechend zu unterrich-\n\nten. Wollen die Verfahrensbeteiligten gleichwohl das Beweismittel in die Haupt-\n\nverhandlung einführen, so müssen sie dies beantragen. \n\n12 \n\nOrdnet der Vorsitzende die Aufnahme des Beweises an, so müssen die \n\nVerfahrensbeteiligten, wenn sie ein Verwertungsverbot geltend machen wollen, \n\nder Anordnung widersprechen und gegebenenfalls einen Gerichtsbeschluss \n\nnach § 238 Abs. 2 StPO herbeiführen. \n\n13 \n\nSoweit der 3. Strafsenat in BGHSt 47, 362, 366 f. ausgeführt hat, der \n\nTatrichter habe den Beschluss über die Anordnung von Telekommunikations-\n\nÜberwachungsmaßnahmen s t e t s von Amts wegen zu überprüfen, wobei \n\ndas Unterlassen der Überprüfung einen eigenständigen revisiblen Rechtsfehler \n\ndarstelle, der im Einzelfall zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils in der Re-\n\nvision führen könne, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Unab-\n\nhängig davon, dass es auf diese Frage im vorliegenden Fall nicht ankommt, wä-\n\nre der Senat an die Auffassung des 3. Strafsenats nicht gebunden, weil dessen \n\nAusführungen nicht tragend sind; denn in jenem Fall hatten die Angeklagten die \n\nVerwertung ausdrücklich beanstandet (vgl. BGHSt 47, 362, 363). Hier ist das \n\nLandgericht zudem den in BGHSt 47, 362 formulierten Anforderungen nachge-\n\nkommen. \n\n14 \n\nc) Des Weiteren ist es nach Auffassung des Senats von Rechts wegen \n\nnicht geboten, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen die Verwertbarkeit von \n\nErkenntnissen aus einer Telekommunikations-Überwachung darlegt. Ausfüh-\n\nrungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln sind von § 267 StPO nicht vorge-\n\nschrieben. Die Frage, ob die ermittlungsrichterliche Anordnung von Telekom-\n\nmunikations-Überwachungsmaßnahmen rechtens ist, unterliegt wie jede Ver-\n\nfahrensfrage dem Freibeweis. Im Urteil sind deshalb Ausführungen zur Ver-\n\nwertbarkeit nicht veranlasst, wenn der Tatrichter die Beweisaufnahme auf Auf-\n\nzeichnungen aus einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme er-\n\nstreckt hat. Auf eine entsprechende Verfahrensrüge hin prüft das Revisionsge-\n\nricht \n\nfreibeweislich, ob die Erkenntnisse aus der Telekommunikations-\n\nÜberwachungsmaßnahme unverwertbar sind und das Urteil hierauf beruht. \n\n15 \n\nd) Die Revision rügt vorliegend, die Kammer habe ihre Prüfungspflicht \n\nverletzt, indem sie nicht hinreichend aufgeklärt habe, ob die gegen B. \n\nerlassenen Beschlüsse rechtmäßig waren oder nicht. Zudem habe es die \n\nKammer unterlassen, den kompletten Aktenbestand in den Verfahren gegen \n\nB. , Ba. und F. beizuziehen und auszuwerten. Schließlich habe \n\nsie nur die gegen B. erlassenen Beschlüsse einer näheren Überprü-\n\nfung unterzogen. Da die verwerteten Zufallserkenntnisse auf einer Kette von \n\nTelekommunikations-Überwachungsmaßnahmen beruhten, hätten aber alle \n\nMaßnahmen - also auch hinsichtlich Ba. und F. - entsprechend geprüft \n\nwerden müssen. Dass der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Halle-Saalkreis \n\ndie Beschlüsse vom 27. Februar und 21. Mai 2003, mit denen er Telekommuni-\n\nkations-Überwachungsmaßnahmen gegen B. anordnete, nicht hätte \n\nerlassen dürfen, behauptet die Revision jedoch nicht. \n\n16 \n\nDie Rüge orientiert sich damit an den vom 3. Strafsenat (in BGHSt 47, \n\n362) formulierten Anforderungen für die Überprüfung von Anordnungen von \n\nMaßnahmen zur Telekommunikations-Überwachung. Während es in dem vom \n\n3. Strafsenat entschiedenen Fall allerdings allein um die Anordnung der Tele-\n\nkommunikations-Überwachungsmaßnahmen ging, der die in der Hauptverhand-\n\nlung verwerteten Erkenntnisse entstammten, will der Beschwerdeführer die \n\nGrundsätze auch auf eine Kette von Überwachungsmaßnahmen übertragen, \n\nwenn nämlich Ergebnisse einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme \n\nverwertet werden sollen, deren Anordnung ihrerseits auf Erkenntnissen aus ei-\n\nner vorangegangenen Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme beruht. \n\n17 \n\naa) Die Anordnungen von Telekommunikations-Überwachungsmaßnah-\n\nmen gegen B. sind frei von Rechtsfehlern, welche ein Beweisverwer-\n\ntungsverbot begründen könnten. Die Kammer hat aufgrund eigenständiger Prü-\n\nfung festgestellt, dass die Anordnungsvoraussetzungen des § 100a Satz 1 \n\nStPO beim Erlass vorlagen. \n\n18 \n\nDas Landgericht hat die Anordnungen der Telekommunikations-Über-\n\nwachungsmaßnahmen durch den zuständigen Ermittlungsrichter gegen \n\nB. auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Es hat den Ermittlungsstand zum \n\nZeitpunkt der ersten Entscheidung rekonstruiert und auf dieser Grundlage die \n\nAnordnungen nach Maßgabe der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 30, 33 f.; 47, \n\n362, 365 f.; 48, 240, 248) geprüft. Die Kammer hat insbesondere die vom Er-\n\nmittlungsrichter in Bezug genommenen Überwachungsprotokolle, die im Rah-\n\nmen der Maßnahmen gegen Ba. erstellt wurden und auf die sich auch der \n\nVerdacht gegen B. stützte, in die Prüfung einbezogen und ausgewertet \n\n(UA S. 13 f.). Daraus hat das Landgericht gefolgert, dass sich zum Anord-\n\nnungszeitpunkt aus den vom Ermittlungsrichter in Bezug genommenen Verfah-\n\nrensunterlagen schlüssig der Verdacht einer Katalogtat i.S.v. § 100a Satz 1 \n\nNr. 4 StPO ergab, nämlich zumindest der des gewerbsmäßigen Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG \n\n(UA S. 15). Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Strafkam-\n\nmer hat auch rechtsfehlerfrei die Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes und \n\ndie Vertretbarkeit der zweiten Anordnung von Telekommunikations-Überwa-\n\nchungsmaßnahmen vom 21. Mai 2003 bejaht (UA S. 16), was angesichts der \n\ninsoweit eindeutigen Sachlage keiner näheren Begründung bedurfte. \n\n19 \n\nSoweit angebracht, hat die Kammer zudem die Ermittlungsakten hin-\n\nsichtlich B. ausgewertet und den Prozessbeteiligten zur Kenntnis ge-\n\nbracht. Zwar hat sie nicht den kompletten das Verfahren gegen B. \n\nbetreffenden Aktenbestand beigezogen; jedoch war eine Beiziehung auch nur \n\ninsoweit erforderlich, als es den Ermittlungsstand im damaligen Verfahren zum \n\nZeitpunkt des Erlasses der Anordnungen nach § 100a StPO betraf. Folgende \n\nUnterlagen lagen der Strafkammer vor: Die gegen B. ergangenen An-\n\nordnungen waren ohnehin Teil der im Verfahren gegen den Angeklagten ange-\n\nlegten Ermittlungsakten. Daneben hat das Landgericht die beiden gegen Ba. \n\nergangenen Beschlüsse, den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft \n\nauf Erlass des ersten Beschlusses sowie 36 Abschriften der im Rahmen der Te-\n\nlekommunikations-Überwachungsmaßnahmen bei Ba. erstellten Aufzeich-\n\nnungen von Telefongesprächen beigezogen. Diese Unterlagen haben vorlie-\n\ngend ausgereicht, um die erforderliche Überprüfung durchführen zu können. \n\n20 \n\nbb) Auch die Rüge, die Kammer habe die vorausgegangenen Telekom-\n\nmunikations-Überwachungsmaßnahmen gegen Ba. und F. nicht hinrei-\n\nchend in ihre Prüfung mit einbezogen, dringt nicht durch. \n\n21 \n\nIm Fall einer Kette von aufeinander beruhenden Überwachungsmaß-\n\nnahmen ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit auf die Anordnung der Tele-\n\nkommunikations-Überwachungsmaßnahme beschränkt, der die verwerteten Er-\n\nkenntnisse unmittelbar entstammen. Eine Fernwirkung durch die Rechtswidrig-\n\nkeit nur einer vorgelagerten, für das Verfahren selbst nicht unmittelbar beweis-\n\nerheblichen Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme ergibt sich nicht \n\n(so auch OLG Hamburg StV 2002, 590, 592). \n\n22 \n\nOb Erkenntnisse aus einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnah-\n\nme, die auf der Grundlage von Erkenntnissen aus einer wegen Fehlens wesent-\n\nlicher sachlicher Voraussetzungen vorangegangenen anderen rechtswidrigen \n\nÜberwachungsmaßnahme angeordnet worden ist, ebenfalls unverwertbar sind, \n\nhat der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Eine \n\nFernwirkung von Beweisverwertungsverboten hat er jedoch grundsätzlich abge-\n\nlehnt (vgl. BGHSt 27, 355, 357 f.; 32, 68, 70 f.; 34, 362, 364; BGHR StPO \n\n§ 110a Fernwirkung 1; NStZ 1996, 48; NStZ 1996, 200, 201; NStZ 1998, 426, \n\n427). Allenfalls ausnahmsweise kann nach der Sachlage und der Art des Ver-\n\nwertungsverbots dessen Fernwirkung anzunehmen sein. Für das Verwertungs-\n\nverbot des § 7 Abs. 3 G 10 bei einer Telefonüberwachung nach § 1 G 10 hat \n\nder Bundesgerichtshof eine Fernwirkung bejaht, wobei er ausdrücklich offen ge-\n\nlassen hat, ob Gleiches auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 100a StPO \n\ngilt (vgl. BGHSt 29, 244, 247 ff.). Später hat er im Fall einer unter Verstoß ge-\n\ngen \n\n§ 100a StPO \n\nangeordneten Telekommunikations-Überwachungs-\n\nmaßnahme entschieden, dass die Geständnisse der aufgrund dieser Überwa-\n\nchungsmaßnahme ermittelten Angeklagten verwertet werden dürfen, soweit sie \n\nnicht durch einen unzulässigen Vorhalt aus der Telekommunikations-\n\nÜberwachungsmaßnahme - im Sinne einer Fortwirkung des Verwertungsver-\n\nbots - beeinflusst sind; auch die Aussagen von Zeugen, die durch weitere Er-\n\nmittlungen aufgrund von Erkenntnissen aus einer Telekommunikations-\n\nÜberwachungsmaßnahme bekannt geworden sind, sind verwertbar \n\n(so \n\nBGHSt 32, 68, 70 f.). Die Literatur bejaht hingegen überwiegend eine Fernwir-\n\nkung des Verwertungsverbots bei Erkenntnissen aus einer rechtswidrigen Tele-\n\nkommunikations-Überwachungsmaßnahme (vgl. die Nachweise bei Schäfer in \n\nLöwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 100a Rdn. 116). \n\n23 \n\nAn dem allgemeinen Grundsatz, dass Beweisverwertungsverboten keine \n\nFernwirkung zukommt, ist festzuhalten. Ein Verfahrensfehler, der ein Verwer-\n\ntungsverbot für ein Beweismittel bewirkt, darf nicht ohne weiteres dazu führen, \n\ndass das gesamte Strafverfahren „lahmgelegt“ wird. Dies hat der Bundesge-\n\nrichtshof schon mehrfach mit Blick auf das Interesse an einer wirksamen Straf-\n\nverfolgung ausgeführt (vgl. BGHSt 27, 355, 358; 32, 68, 71; 34, 362, 364; 35, \n\n32, 34; ferner BGHR StPO § 110a Fernwirkung 1). Das Bundesverfassungsge-\n\nricht hat wiederholt das unabweisbare Bedürfnis einer wirksamen Strafverfol-\n\ngung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an \n\neiner möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und \n\ndie wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen \n\nAuftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65, \n\n76; 80, 367, 375; BVerfG Kammer NStZ 1996, 45). \n\n24 \n\nBei einer Kette von aufeinander beruhenden Telekommunikations-Über-\n\nwachungsmaßnahmen, welche gerade bei Ermittlungsverfahren wegen Strafta-\n\nten nach dem BtMG nicht selten vorkommt, würde die Fernwirkung des Be-\n\nweisverwertungsverbots \n\ninfolge einer rechtswidrigen Telekommunikations-\n\nÜberwachungsmaßnahme zu einem Dominoeffekt führen. Dann hätte die feh-\n\nlerhafte Annahme des Verdachts einer Katalogtat bei der Anordnung der Aus-\n\ngangsüberwachung die Nichtverwertbarkeit aller Erkenntnisse aus einer Viel-\n\nzahl nachfolgender Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen zur Folge. \n\nVor diesem Hintergrund verbietet bereits das Interesse an der Aufklärung des \n\nwahren Sachverhalts die Annahme einer Fernwirkung. Zudem ist zu berück-\n\nsichtigen, dass mit einer möglichen Fernwirkung einhergehende Prüfungspflich-\n\nten - zumindest auf den Widerspruch des Angeklagten hin - es im Einzelfall er-\n\nforderlich machen würden, alle Telekommunikations-Überwachungsmaßnah-\n\nmen bis hin zur Ausgangsüberwachung einer eingehenden Untersuchung an-\n\nhand des Aktenbestandes im jeweiligen Verfahren zu unterziehen. Ein solcher \n\nPrüfungsumfang ist - insbesondere auch vor dem Hintergrund des mit der Bei-\n\nziehung und Auswertung eines umfangreichen Aktenbestands in besonderem \n\nMaße berührten Beschleunigungsgebots in Strafsachen - weder veranlasst \n\nnoch geboten. Die Überprüfung von Telekommunikations-Überwachungsmaß-\n\nnahmen ist auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot vielmehr auf diejenige \n\nMaßnahme zu beschränken, der die verwerteten Erkenntnisse entstammen. \n\nDies kann dazu beitragen, ein den Angeklagten erheblich belastendes, mit dem \n\nRechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehendes überlanges Verfahren zu ver-\n\nmeiden. \n\n25 \n\nDer beschränkte Prüfungsumfang rechtfertigt sich auch deshalb, weil \n\nausgeschlossen werden kann, dass die Ergebnisse aus einer möglicherweise \n\nnicht rechtmäßigen Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme sich inhalt-\n\nlich auf die Erkenntnisse aus einer daraufhin - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei \n\nangeordneten Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation auswirken \n\nkönnten. Dem Schutz des von der Telekommunikations-Überwachung Betroffe-\n\nnen ist überdies dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass jedenfalls für \n\ndie beweismäßig entscheidende Überwachungsmaßnahme die Anordnungs-\n\nvoraussetzungen vorgelegen haben müssen. \n\nNack Schluckebier Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_316-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/1-str-316-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_316-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_316-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/1-str-316-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_316-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:24.200644+00:00"}}