{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_288-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-09-20","aktenzeichen":"1 StR 288/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 288/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n20. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Septem-\n\nber 2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nSchluckebier, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin \n\nwird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 1. Dezember 2004 \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt. Er hatte am 5. Oktober 2003 T. so schwer ver-\n\nletzt, dass dieser am 15. Oktober 2003 verstorben ist. Mit ihren auf die Sachrü-\n\nge gestützten Revisionen erstreben die Staatsanwaltschaft und die Nebenklä-\n\ngerin eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Die auch \n\nvom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben im Ergebnis Erfolg. \n\n1. Folgendes ist festgestellt: \n\nUm seine Aggressionen abzureagieren, versuchte der „in Schlägereien \n\nerfahrene“ Angeklagte vergeblich, mit dem nie „durch Schlägereien ... aufgefal-\n\nlenen“ T. grundlos in einem Lokal Streit anzufangen. Als T. später \n\ndas Lokal verließ, traf er vor dem Lokal auf den Angeklagten, der ihn mit \n\nFaustschlägen niederschlug und ihn dann mehrfach äußerst wuchtig ins Ge-\n\nsicht trat. Anschließend schleifte der Angeklagte den besinnungslosen und aus \n\nMund und Nase blutenden T. von dem erleuchteten Tatort in eine schlecht \n\neinsehbare Grünanlage in der Nähe, wo er ihn liegen ließ. Nach etwa 10 bis 15 \n\nMinuten wurde er dort aufgefunden, verstarb dann aber an den Folgen eines \n\nschweren Schädelhirntraumas ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. \n\nAngesichts der Schwere seiner Verletzungen hätte ihm auch eine unmittelbar \n\nnach den Tritten einsetzende ärztliche Hilfe nichts geholfen. \n\n2. Die Strafkammer konnte sich von der - nahe liegenden (vgl. nur BGH, \n\nBeschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 178/05) - Möglichkeit eines auch nur be-\n\ndingten Tötungsvorsatzes bei den Tritten nicht überzeugen und führt hinsicht-\n\nlich des späteren Geschehens aus: „Ein vorsätzliches Tötungsdelikt kam auch \n\nnicht im Sinne einer Unterlassungstat für den Fall in Betracht, dass der Ange-\n\nklagte ...., als er T. wegschleifte und dann liegen ließ, billigend in Kauf ge-\n\nnommen hätte, dass dieser versterben würde, da ... das Leben des Verletzten \n\n... nicht mehr zu retten war“. \n\n3. Damit hat die Strafkammer die Möglichkeit eines (auf der Grundlage \n\nihrer Bewertung der Rettungschancen) untauglichen Versuchs eines Tötungs-\n\nverbrechens nicht gesehen. \n\nAnzumerken ist insoweit lediglich, dass nicht erkennbar ist, warum gege-\n\nbenenfalls der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens des Angeklagten \n\nnicht in aktivem Tun läge, wenn er T. (mit dem zumindest bedingten Vor-\n\nsatz, dadurch seine Überlebenschancen zu zerstören) in die dunkle Anlage \n\ngeschleift hat, wo nur eine geringere Rettungschance bestand. \n\n4. Der aufgezeigte Mangel wäre für den Bestand des Urteils nur dann \n\nunschädlich, wenn die Feststellungen zweifelsfrei die Überzeugung der Straf-\n\nkammer ergäben, dass der Angeklagte beim Wegschleifen T. s davon aus-\n\nging, dass dieser bereits tot war. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie schon allein \n\ndie genannten Ausführungen der Strafkammer im Rahmen ihrer rechtlichen \n\nWürdigung zeigen (vgl. oben 2 a. E.). Im Übrigen hat der Angeklagte in der \n\nHauptverhandlung keine Angaben gemacht, im Ermittlungsverfahren zunächst \n\nin unterschiedlichen Versionen jede Tatbeteiligung bestritten und zuletzt be-\n\nhauptet, T. habe ihn angegriffen. Im Rahmen seiner unterschiedlichen \n\nSchilderungen hatte der Angeklagte auch einzelne Angaben gemacht, die \n\ndarauf hindeuten könnten, dass er T. bereits für tot hielt, als er ihn weg-\n\nschleifte. So hat er z. B. auf die Frage, ob es in der gegebenen Situation nicht \n\n„das normale Verhalten sei, ... Hilfe zu holen“, damit beantwortet, „das sei \n\ndoch nicht normal, denn wenn er den geschlagen habe und der tot sei, habe er \n\nbesser nichts damit zu tun“. Der Angeklagte hatte übrigens schon früher T. \n\neinmal grundlos von hinten niedergeschlagen und dies aber jahrelang ihm ge-\n\ngenüber abgeleugnet. Schließlich versteht sich auch nicht von selbst, dass \n\nT. keinerlei Lebenszeichen mehr von sich gab, als ihn der Angeklagte über \n\nden Boden schleifte. \n\nNach alledem können einzelne Äußerungen des Angeklagten im Ermitt-\n\nlungsverfahren, die die Strafkammer nicht ausdrücklich gewürdigt hat und die \n\nsie von ihrem Standpunkt nicht zu würdigen brauchte, nicht Grundlage für die \n\nAnnahme sein, die Strafkammer sei - unbeschadet ihrer lückenhaften rechtli-\n\nchen Ausführungen - davon überzeugt gewesen, dass der Angeklagte T. \n\nbereits für tot hielt, als er ihn fortschleifte. \n\n5. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des gesamten Urteils. \n\nDies ergibt sich schon daraus, dass die von der Strafkammer letztlich verneinte \n\nFrage eines Tötungsvorsatzes bei den Tritten offenbar in anderem Licht er-\n\nscheinen kann, wenn von einem Tötungsvorsatz beim Wegschleifen auszuge-\n\nhen wäre. Jedenfalls läge aber insgesamt die Annahme von Tateinheit (natürli-\n\nche Handlungseinheit) nicht fern (vgl. generell zu Gewalttätigkeiten, die inner-\n\nhalb eines dynamischen Geschehensablaufs ohne erkennbare Zäsur in einem \n\nTötungsdelikt kulminieren, Schneider in MünchKomm § 211 Rdn. 180 ff.; \n\nLackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 211 Rdn. 12 jew. m. w. N.). Wird ein Urteil auf-\n\ngehoben, weil eine möglicherweise gebotene Verurteilung wegen einer Tat un-\n\nterblieben ist, die gegebenenfalls mit einer abgeurteilten Tat in Tateinheit ste-\n\nhen kann, kann das Urteil auch hinsichtlich der abgeurteilten Tat keinen Be-\n\nstand haben (vgl. BGH bei Kusch NStZ-RR 1998, 257, 262 f.; Kuckein in KK \n\n5. Aufl. § 353 Rdn. 16 jew. m. w. N.). \n\nWahl Schluckebier Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/1-str-288-05","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/1-str-288-05","retrieved":"2026-07-10 16:58:56.355511+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-20/1-str-288-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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