{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_268-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"1 StR 268/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 268/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 gemäß \n\n§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 23. Mai \n\n2005 wird zurückgewiesen; jedoch wird der Beschluss dahin er-\n\ngänzt, dass der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen hat. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Februar 2005 \n\nwegen versuchten schweren Raubes und versuchter sexueller Nötigung zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Vertei-\n\ndiger Revision eingelegt. Durch Beschluss vom 23. Mai 2005 verwarf das \n\nLandgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 25. Februar \n\n2005 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil die Revisionsanträge weder \n\nzu Protokoll der Geschäftsstelle noch in einer vom Verteidiger unterzeichneten \n\nSchrift fristgemäß angebracht worden seien. Gegen diesen Beschluss erhob \n\nder Angeklagte durch Schreiben vom 30. Mai 2005, eingegangen am 27. Mai \n\n2005, \"Nichtigkeitsbeschwerde\", die der Sache nach ein Antrag auf Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist. Dieser Antrag ist zulässig, \n\naber unbegründet. \n\nDas Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Ulm vom 25. Februar 2005 im Ergebnis zu Recht als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt: \n\n\"1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Be-\n\nschluss vom 23. Mai 2005, zugestellt am 25. Mai 2005, mit dem die \n\nRevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm \n\nvom 25. Februar 2005 als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO \n\nverworfen wurde (Bd. V Bl. 1595-1597, 1600 d.A.), ist zulässig. Der \n\nals 'Nichtigkeitsbeschwerde' bezeichnete Antrag vom 30. Mai 2005 \n\n(Bd. V Bl. 1622-1627 d.A.) wurde vom Angeklagten binnen einer \n\nWoche nach Zustellung des Beschlusses gestellt. \n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger \n\ndes Angeklagten am 13. April 2005 wirksam gemäß § 145a Abs. 1 \n\nStPO zugestellt worden (Bd. IV Bl. 1542 d.A.). Die Zustellung hat die \n\nFrist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Re-\n\nvisionsanträge und ihre Begründung bis zum Ablauf der nach § 345 \n\nStPO sich bestimmenden Frist weder in einer von dem Verteidiger \n\noder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll \n\nder Geschäftsstelle angebracht worden sind, hat das Landgericht die \n\nRevision zu Recht als unzulässig verworfen. \n\n 2. Das Schreiben des Angeklagten, der ausweislich des Hauptverhand-\n\nlungsprotokolls nach Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der \n\nRevision belehrt worden ist (Bd. IV Bl. 1358 d.A.), könnte auch als \n\nWiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil - unabhängig \n\nvon der Frage, ob der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der \n\nFrist zur Wahrnehmung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls \n\ndie Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorge-\n\nschriebenen Form (vgl. BGHSt 42, 365, 366) nicht nachgeholt wor-\n\nden ist (§ 45 Abs. 2 StPO).\" \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nIm Übrigen sah der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, \n\ndie Akten zunächst an die Strafkammer zurückzugeben, um über den Antrag \n\nauf Entbindung des Pflichtverteidigers vorab zu entscheiden, zumal auch Be-\n\nleidigungen des Pflichtverteidigers durch den Beschuldigten in der Absicht, \n\ndadurch einen Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung zu erreichen, nicht zum \n\nWiderruf verpflichten (KK/StPO-Laufhütte § 143 Rdn. 5. m.w.Nachw.). Darüber \n\nhinaus hat der Verteidiger bei Gewährung der Akteneinsicht erklärt, dass zu-\n\nnächst nicht über seinen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger entschie-\n\nden werden solle und seither nichts Gegenteiliges geäußert. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_268-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/1-str-268-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_268-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_268-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/1-str-268-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_268-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:50.581494+00:00"}}