{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_255-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-10-12","aktenzeichen":"1 StR 255/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 255/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßig begangener Fälschung von Zahlungskarten u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird \n\na) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf \n\nder Fälschung von Zahlungskarten in 13 Fällen, jeweils in \n\nTateinheit mit Betrug, sowie der Fälschung von Zahlungs-\n\nkarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug be-\n\nschränkt, \n\nb) das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Oktober \n\n2004 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\nder Fälschung von Zahlungskarten in 13 Fällen, jeweils in \n\nTateinheit mit Betrug, sowie der Fälschung von Zahlungs-\n\nkarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug schuldig \n\nist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte gehörte eine Gruppe von Kellnern aus Münchner Szene-\n\nlokalen an, die Duplikate von ihnen von Gästen zur Bezahlung der Rechnun-\n\ngen überlassenen Kreditkarten herstellten und mit den Duplikaten missbräuch-\n\nliche Kreditkartenumsätze tätigten. Das Landgericht hat den Angeklagten des-\n\nhalb wegen \"der gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenen Fälschung \n\nvon Zahlungskarten in 13 Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlich und \n\ngewerbsmäßig begangenem Betrug, sowie in einem Fall der gemeinschaftlich \n\nund gewerbsmäßig begangenen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantie-\n\nfunktion in Tateinheit mit gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenem \n\nBetrug\" verurteilt. Für die insgesamt 14 Taten hat die Strafkammer Einzelfrei-\n\nheitsstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und fünf Monaten ausge-\n\nsprochen, wobei sie die Einsatzstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten in \n\nsechs Fällen verhängt hat. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat sie auf zwei Jahre \n\nund sechs Monate festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. \n\nDer Senat hat die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustim-\n\nmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Fälschung von Zah-\n\nlungskarten in 13 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, sowie der Fälschung \n\nvon Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug beschränkt \n\nund den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der verbleibenden \n\nVerurteilung hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen zur Aufhebung des Urteils führenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts \n\nbemerkt der Senat: \n\n1. Der Senat hat bei der Änderung des Schuldspruchs die Bezeichnung \n\n\"gewerbsmäßig\" auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs - hier stellt \n\nGewerbsmäßigkeit lediglich ein Regelbeispiel eines besonders schweren Fal-\n\nles dar - sowie die Bezeichnung \"gemeinschaftlich\" entfallen lassen, weil das \n\nVorliegen von Regelbeispielen und die Kennzeichnung der Tat als gemein-\n\nschaftlich nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (Meyer-Goßner, \n\nStPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 24, 25). \n\n2. Der Strafausspruch kann ungeachtet der Änderung des Schuld-\n\nspruchs bestehen bleiben, weil die verhängte Rechtsfolge - auch bei einer Ver-\n\nurteilung lediglich wegen des Grunddelikts - unter den besonderen Umständen \n\ndes vorliegenden Falles angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO \n\nist. Die Verfahrensbeteiligten hatten sich unbeschadet der Frage der Ge-\n\nwerbsmäßigkeit im Rahmen einer Absprache für den Beschwerdeführer auf \n\neine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten geeinigt. Diese \n\nStrafhöhe stand deshalb auch für den Fall einer Verurteilung wegen des \n\nGrunddelikts im Raum. Bei einer Verurteilung wegen 14 Verbrechen der - nicht \n\ngewerbsmäßigen - Fälschung von Zahlungskarten gemäß § 152a Abs. 1 StGB \n\na.F., § 152b Abs. 1 StGB n.F. mit einem jeweiligen Strafrahmen von einem Jahr \n\nbis zehn Jahren Freiheitsstrafe erscheinen unter Berücksichtigung aller für die \n\nStrafzumessung erheblichen Umstände, insbesondere auch sämtlicher zu \n\nGunsten des Angeklagten zu bedenkender Gesichtspunkte, Einzelfreiheitsstra-\n\nfen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und fünf Monaten als keineswegs \n\nunangemessen und vor allem eine nach extrem straffem Zusammenzug gebil-\n\ndete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sogar noch als \n\nmilde. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_255-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-12/1-str-255-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152b","ref_norm":"152b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_255-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_255-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-12/1-str-255-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_255-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:03.099783+00:00"}}