{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_234-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"1 StR 234/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 234/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n9. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n8. November 2005 in der Sitzung am 9. November 2005, an der teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger \n\n - in der Verhandlung vom 8. November 2005 -, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2005 aufgehoben \n\n- hinsichtlich der für die Tötung des Kindes K. verhängten \n\nEinzelstrafe, \n\n- im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte seine \n\ndamals 26-jährige ehemalige Lebensgefährtin und das zwei Jahre und vier \n\nMonate alte gemeinsame Kind K. . \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Totschlags in zwei \n\nFällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die Staatsanwalt-\n\nschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision - wirksam - \n\nauf die Verurteilung wegen der Tötung des Kindes beschränkt. So ist die Revi-\n\nsionsbegründung in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundes-\n\nanwalts zu verstehen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision bean-\n\nstandet die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte nur wegen Totschlags \n\ndet die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte nur wegen Totschlags schul-\n\ndig gesprochen wurde, und beantragt insoweit die Aufhebung des Urteils mit \n\nden zugehörigen Feststellungen. Die Revision hat nur hinsichtlich des Straf-\n\nausspruchs Erfolg. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen \n\neines besonders schweren Falls des Totschlags bei der Tat zum Nachteil des \n\nKindes K. ablehnte, tragen nicht; sie enthalten einen durchgreifenden Wer-\n\ntungsfehler. \n\nI. \n\n1. Vorgeschichte der Tat: \n\nDer Angeklagte und O. G. lernten sich Ende des Jahres \n\n2000 in einem Wohnheim in H. kennen. Zwischen beiden entwickelte \n\nsich eine engere Beziehung, sie lebten zusammen. Das Verhältnis war von \n\nvorneherein von Meinungsverschiedenheiten, gegenseitigen Vorwürfen und \n\nStreitigkeiten geprägt. \n\nAm 30. November 2001 kam - vom Angeklagten unerwünscht - der ge-\n\nmeinsame Sohn K. zur Welt. Das Verhältnis des Angeklagten zu dem Kind \n\nblieb oberflächlich, ja ablehnend. In seiner geistigen Entwicklung blieb K. \n\nstark zurück. Er konnte bis zuletzt nicht sprechen. \n\nEtwa zum Jahreswechsel 2003/2004 trennten sich O. G. \n\nund der Angeklagte. Gleichwohl nahmen sie im Februar 2004 ihre sexuelle Be-\n\nziehung wieder auf. Im März 2004 lernten beide neue Partner kennen. Der \n\nKontakt zwischen O. G. und dem Angeklagten riss deshalb nicht \n\nab; beide wussten von der neuen Partnerschaft des beziehungsweise der an-\n\nderen nichts. Der Angeklagte besuchte O. G. mehrfach und über-\n\nnachtete bei ihr, insbesondere noch mindestens zwei Mal, nachdem er bei ei-\n\nnem dieser Besuche in der Nacht vom 29. auf den 30. März 2004 auf den in \n\ndemselben Haus wohnenden neuen Freund von O. G. getroffen \n\nwar, diesen angegriffen, erheblich verletzt und damit zur sofortigen Beendigung \n\ndes Verhältnisses zu O. G. veranlasst hatte. \n\n2. Die Tat: \n\nDer Angeklagte besuchte O. G. entweder in der Nacht vom \n\n9. auf den 10. April oder vom 10. auf den 11. April 2004 nach 22.30 Uhr erneut \n\nin ihrer Wohnung. Sie hatten auf dem Doppelbett im Schlafzimmer Ge-\n\nschlechtsverkehr. K. lag währenddessen auf der anderen Hälfte des Dop-\n\npelbetts und schlief. Zwischen 00.00 Uhr und 01.00 Uhr gerieten der Angeklag-\n\nte und O. G. in einen „irgendwie gearteten Beziehungsstreit“. Dar-\n\nüber hinaus vermochte die Strafkammer den Gegenstand dieses Streites nicht \n\nfestzustellen. \n\nDer Angeklagte beschloss - aus Wut oder weil ihm die lästige Streiterei \n\nnun endgültig auf die Nerven ging - spontan, O. G. zu töten. Er \n\nführte dies sogleich aus und erstickte O. G. , indem er eine weiche \n\nBedeckung, vermutlich ein auf dem Bett liegendes Kissen, zwei bis fünf Minu-\n\nten auf das Gesicht von O. oder - umgekehrt - den Kopf mit dem Gesicht in \n\neine solche drückte, bis sie tot war. \n\nK. war entweder schon durch den vorangegangnen Streit, spätes-\n\ntens aber als der Angeklagte O. G. tötete, wach geworden und \n\nfing an zu heulen. „Dadurch gestört und genervt und durch die unmittelbar vo-\n\nrangegangene Tötung von O. G. noch innerlich aufgewühlt, be-\n\nschloss der Angeklagte, auch K. zu töten“. Der Angeklagte erstickte K. , \n\nder aufgrund seines geringen Alters und seiner verzögerten geistigen Entwick-\n\nlung nicht fähig war, sich des Angriffs des Angeklagten zu versehen. \n\n3. Verhalten nach der Tat: \n\nDer Angeklagte verließ zunächst die Wohnung. Er ging vor dem Haus \n\nauf und ab und rauchte mehrere Zigaretten. Er stieg in sein Fahrzeug und fuhr \n\nein Stück in Richtung H. . Während dieser Fahrt fasste er dann den \n\nEntschluss, die Leichen - in Spannbetttücher gepackt und mit Bakenfüßen be-\n\nschwert - bei N. im Ne. zu versenken, um so im Zusammenhang \n\nmit entsprechenden Aufräumarbeiten in der Wohnung vorzutäuschen, dass \n\nO. G. und K. verreist seien. „Dieses Vorhaben führte er darauf \n\nkaltblütig aus.“ Die Täuschung hatte Erfolg bis die Leichen am 20. April (O. \n\nG. ) beziehungsweise am 21. Juni 2004 (K. ) wieder auftauchten. \n\nII. \n\n1. Zu den Mordmerkmalen stellte die Strafkammer folgende Erwägungen \n\nan: \n\n„Es war zwar in Anbetracht des Nachtatverhaltens des Angeklagten nicht \n\nfern liegend, dass der Angeklagte, nachdem er O. G. getötet hatte, \n\nanschließend K. in der Absicht getötet hat, die Tötung von O. G. \n\n dadurch zu verdecken.“ Dass der Angeklagte in entsprechender Absicht \n\nhandelte, sah die Strafkammer jedoch nicht mit dem erforderlichen Maß an Si-\n\ncherheit als erwiesen an. Der knapp zwei Jahre vier Monate alte K. , der \n\naufgrund seiner verzögerten Entwicklung nicht sprechen konnte, wäre kein \n\ntauglicher Zeuge gewesen, sollte er die Tötung von O. G. durch \n\nden Angeklagten mitbekommen haben. Zudem sei nicht auszuschließen, dass \n\nK. erst während des Tatgeschehens aufwachte und das eigentliche Ge-\n\nschehen gar nicht wahrnehmen konnte. Entscheidend für die Strafkammer sei \n\naber gewesen, dass es völlig unrealistisch sei anzunehmen, der Angeklagte \n\nhabe direkt im Anschluss an die Tötung von O. G. den Plan ge-\n\nfasst, die Tat zu vertuschen, die Leichen verschwinden zu lassen und den An-\n\nschein zu erwecken, O. G. und K. seien verreist, und deshalb \n\nK. getötet. Zu derartigen Überlegungen sei der Angeklagte - wie die Straf-\n\nkammer dann noch näher begründet - in diesem Moment überhaupt nicht in der \n\nLage gewesen. \n\nHinsichtlich des Mordmerkmals der Heimtücke hatte die Strafkammer \n\nwegen des Alters und der verzögerten geistigen Entwicklung erhebliche, letzt-\n\nlich nicht auszuräumende Zweifel, dass K. zu Argwohn fähig war. \n\nAuch sonstige niedrige Beweggründe vermochte die Strafkammer bei \n\nder Tötung K. s nicht festzustellen, ersichtlich im Hinblick auf die innere Ver-\n\nfassung des Angeklagten bei dieser ebenfalls spontan verwirklichten zweiten \n\nTat, so dass der Angeklagte - entsprechend der Bewertung beim Mordmerkmal \n\nder Verdeckungsabsicht - die Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe \n\nausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung nicht ins Bewusstsein \n\naufgenommen und erkannt hat. \n\n2. Einen besonders schweren Fall des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 \n\nStGB hat die Strafkammer schließlich ebenfalls verneint. Es könne auch bei \n\nK. nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte besonders brutal und \n\nplanmäßig vorgegangen sei. Auch sei das Verschulden des Angeklagten nicht \n\nderart außergewöhnlich groß, dass es ebenso schwer wiegt wie das eines Mör-\n\nders. Insbesondere sei eine Nähe zu Mordmerkmalen nicht gegeben. \n\nIII. \n\n1. Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe - auch - sei-\n\nnen Sohn K. , wie in den Urteilsgründen im Einzelnen dargestellt, vorsätzlich \n\nerstickt, beruht auf einer sorgfältigen, widerspruchsfreien und insgesamt \n\nrechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. \n\n2. Auch die Feststellungen zu den - hier in Betracht kommenden - Mord-\n\nmerkmalen sind revisionsrechtlich letztlich nicht zu beanstanden. Die Beweise \n\nzu würdigen und den tatrelevanten Sachverhalt festzustellen, ist auch insoweit \n\nSache des Tatrichters. Der Überprüfung durch das Revisionsgericht ist das nur \n\nin Grenzen zugänglich. Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer das Vor-\n\nliegen von Mordmerkmalen verneinte, sind noch tragfähig, auch hinsichtlich \n\ndes Mordmerkmals der sonstigen niedrigen Beweggründe. \n\nZwar liegt es bei der Tötung eines Kindes wie K. , des eigenen knapp \n\nzweieinhalbjährigen, hilflosen und geistig behinderten Sohnes, bei den hier \n\nsonst festgestellten Tatumständen auf den ersten Blick nicht fern, dass der Tä-\n\nter aus sonstigen niederen Beweggründen handelte. Denn es ist im Grunde \n\nnichts ersichtlich, das der Tat den Anschein besonderer Verwerflichkeit (sittlich \n\nauf tiefster Stufe stehend) nehmen könnte. Allerdings setzt eine Verurteilung \n\nwegen Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, voraus, dass ein als \n\nniedrig anzusehender Beweggrund zweifelsfrei positiv festgestellt ist. Kann das \n\nGericht insoweit zu keiner eindeutigen Festlegung gelangen, weil es keinen \n\nvon mehreren nach dem Beweisergebnis in Betracht kommenden Beweggrün-\n\nden ausschließen kann, so ist eine Verurteilung nur dann möglich, wenn jeder \n\ndieser Beweggründe als niedrig anzusehen ist (vgl. BGH GA 1980, 21). Wenn \n\nder Angeklagte ohne jeglichen Grund gehandelt hätte, stellt dies für sich im \n\nGrundsatz noch keinen niedrigen Beweggrund dar (ebenda). “Hierbei ist zu \n\nberücksichtigen, dass der rechtswidrigen Tat nach § 212 StGB schon an sich \n\nein unerträgliches Missverhältnis innewohnt; daher wäre es, auch im Hinblick \n\nauf § 103 Abs. 2 GG und die absolute Rechtsfolge des § 211 StGB verfehlt, \n\njede vorsätzliche Tötung, für welche sich kein ‚nachvollziehbarer’ oder nahe \n\nliegender Grund finden lässt, als Mord aus niedrigen Beweggründen anzuse-\n\nhen“ (Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 9). Auch in der Entscheidung \n\nBGHSt 47, 128 wird darauf abgestellt, dass die subjektive Bereitschaft zum \n\nabsolut grundlosen Töten definitiv festgestellt wird. Auch dass der Angeklagte \n\nspontan handelte und sich in einer emotional aufgewühlten Lage befand, \n\nschließt sonstige niedrige Beweggründe zwar nicht aus. Dies bedarf dann aber \n\nbesonderer Prüfung (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 12 \n\nm.w.N.). Die Tötung eines Menschen in der Erregung, in einer aufgewühlten \n\nSituation, genervt, wovon die Strafkammer ausgeht, steht für sich genommen \n\nnicht von vorneherein auf der sittlich niedrigsten Stufe. Gefühlsregungen wie \n\nWut, Ärger, Hass und Rache kommen in der Regel nur dann als niedrige Be-\n\nweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beru-\n\nhen (vgl. BGH NStZ 2004, 34 m.w.N.). Zu all dem verhält sich das Urteil zwar \n\nkaum. Feststellungen hierzu zu treffen, sah sich die Strafkammer trotz Aus-\n\nschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten offensichtlich nicht in der Lage. Ein \n\ndurchgreifender Mangel ist darin in diesem Fall jedoch nicht zu sehen. Denn es \n\nbedarf zudem - und das ist hier entscheidend - zweifelsfreier Feststellung, dass \n\nsich der Angeklagte bei Begehung der Tat der besonderen Verwerflichkeit sei-\n\nnes Tuns bewusst war (vgl. BGH NStZ 2005, 331). Davon kann aber - selbst \n\nwenn von besonderer Verwerflichkeit in objektiver Hinsicht auszugehen wäre - \n\nim vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Strafkammer zur subjektiven \n\nSeite der Mordmerkmale der Verdeckungsabsicht und der sonstigen niedrigen \n\nBeweggründe beim Angeklagten gerade nicht ausgegangen werden. \n\n3. Allerdings ist der Strafkammer vor dem Hintergrund der Feststellun-\n\ngen zu den Mordmerkmalen bei der Strafzumessung, ausgehend vom Tatbe-\n\nstand des Totschlags, ein Wertungsfehler unterlaufen. Die Strafkammer hat die \n\nAblehnung der Einstufung der Tötung K. s als besonders schweren Fall des \n\nTotschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB insbesondere darauf gestützt, dass eine \n\nNähe zu Mordmerkmalen nicht gegeben sei. Tatsächlich lagen aber - so die \n\nStrafkammer - Mordmerkmale gerade nicht fern. Insbesondere das Mordmerk-\n\nmal der sonstigen niedrigen Beweggründe war letztlich objektiv gegeben. Seine \n\nAnnahme scheiterte im Ergebnis nur daran, dass die Strafkammer die subjekti-\n\nve Tatseite verneint hat. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zwei Menschen \n\ngetötet hat, ein Umstand, den das Landgericht in diesem Zusammenhang als \n\nStrafschärfungsgrund mit hätte bedenken müssen. \n\nDie Strafzumessung bedarf daher hinsichtlich der Tat zum Nachteil des \n\nKindes K. – insbesondere im Hinblick auf § 212 Abs. 2 StGB – sowie zur \n\nGesamtstrafe neuer Verhandlung und Entscheidung. Die bisher getroffenen \n\nFeststellungen sind von diesem Wertungsversehen nicht betroffen und können \n\nbestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den bislang getroffenen \n\nnicht widersprechen, sind möglich. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/1-str-234-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/1-str-234-05","retrieved":"2026-07-10 17:11:41.128199+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-09/1-str-234-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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