{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"1 StR 195/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n11. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 195/05 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\nwegen Totschlags u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \nDr. Kolz, \nHebenstreit, \ndie Richterin am Bundesgerichtshof \nElf, \nder Richter am Bundesgerichtshof \nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten I. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten A. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten C. , \nRechtsanwältin \n als Verteidiger des Angeklagten K. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten S. , \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenkläger, \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger \n\nwird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 6. Oktober 2004 \n\nin Bezug auf den Angeklagten I. mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben \n\na) soweit der Angeklagte wegen Totschlags sowie wegen ver-\n\nsuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-\n\nletzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt \n\nworden ist, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben \n\na) in Bezug auf die Angeklagten C. und K. , \n\nb) in Bezug auf den Angeklagten A. , soweit er verurteilt \n\nworden ist. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen und die den Angeklagten \n\nS. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die \n\ndie Angeklagten C. , K. und S. \n\nbetreffenden Revisionen der Nebenkläger werden verworfen. \n\n4. Die Staatskasse hat die Kosten des dem Angeklagten S. \n\n betreffenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und \n\ndie diesem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\n5. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer die Angeklagten \n\nC. , K. und S. betreffenden \n\nRechtsmittel und die diesen Angeklagten hierdurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\n6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der den Ange-\n\nklagten I. betreffenden Rechtsmittel der Staatsan-\n\nwaltschaft und der Nebenkläger sowie der die Angeklagten A. \n\n , C. und K. betreffenden Rechtsmittel \n\nder Staatsanwaltschaft, an eine andere Jugendkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: \n\n- den Angeklagten I. wegen Totschlags, versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beteiligung an ei-\n\nner Schlägerei sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Be-\n\nteiligung an einer Schlägerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren, \n\n- den Angeklagten A. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tat-\n\neinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei unter Einbeziehung eines \n\nUrteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2003 zu der einheitli-\n\nchen Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, \n\n- den Angeklagten C. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tat-\n\neinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei in zwei Fällen zur Jugend-\n\nstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung, \n\n- den Angeklagten K. wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zur Freiheitsstra-\n\nfe von zwei Jahren und neun Monaten, \n\n- den Angeklagten S. wegen Totschlags sowie gefährlicher \n\nKörperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei in \n\nzwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. \n\nDen Angeklagten A. hat das Landgericht im Übrigen freigespro-\n\nchen. \n\n I. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\nAm Abend des 3. September 2003 gerieten die Angeklagten I. und \n\nA. in der Innenstadt R. s in eine verbale Auseinandersetzung mit \n\nden später Geschädigten Ra. , Z. und \n\nG. . Sie fühlten sich, insbesondere durch das griechische Schimpfwort \n\n\"Malaka\", so beleidigt, dass sie die Sache nicht auf sich beruhen lassen wollten. \n\nMit den herbeigerufenen Angeklagten C. , K. und S. \n\n als Verstärkung traten sie ihren drei Gegnern nach etwa 40 Minuten er-\n\nneut gegenüber. \n\nS. und I. begannen, S. von vorne und I. von \n\nhinten, auf Ra. , der sich nicht ernstlich wehren konnte, mit Fäusten ein-\n\nzuschlagen. Nunmehr entschloss sich I. , ein in seiner Kleidung mitge-\n\nbrachtes Messer, dessen Existenz den anderen Angeklagten bis dahin nicht \n\nbekannt war, zum Einsatz zu bringen. Er stach dem Ra. gezielt und \n\nwuchtig in den rechten und mittleren Halsbereich sowie in den linken Rücken. \n\nDie Stichverletzungen waren akut lebensgefährlich und hätten ohne eine als-\n\nbald durchgeführte Notoperation zum Tode geführt. C. , dem das Ausmaß \n\nder dem Ra. zugefügten Verletzungen nicht bewusst war, versetzte die-\n\nsem noch mindestens vier Faustschläge in den Bereich des Kopfes und des \n\nOberkörpers. \n\nI. und S. wandten sich nun dem - völlig betrunkenen und \n\ndeshalb kampfunfähigen - Z. zu. S. griff wieder von vorne an, \n\nI. , der das Messer noch in der Hand hielt, von hinten. I. stach insge-\n\nsamt sechsmal wuchtig auf den Oberkörper des Z. ein; ein 17 cm tiefer \n\nStich traf direkt in das Herz und führte zu seinem Tod. \n\nWährend dieses Geschehens hatten K. und A. den \n\netwas seitlich befindlichen G. von vorne und von hinten angegriffen. \n\nWährend dieses Handgemenges näherte sich zufällig ein Fahrzeug, dessen \n\nInsassen auf das Geschehen aufmerksam wurden. K. und A. \n\nließen daraufhin von G. ab und \n\nflüchteten. Nunmehr griffen \n\nI. , S. und C. ihrerseits G. von drei Seiten an. C. \n\nversetzte ihm einen gezielten Faustschlag ins Gesicht. I. stach ihm mit \n\ndem Messer in den Rücken, allerdings erheblich weniger wuchtig als den \n\nRa. und den Z. - Stichtiefe ein Zentimeter -, und trat noch mehrmals \n\nauf ihn ein. Anschließend flüchteten auch diese drei Angeklagten. \n\n2. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren zu Ungunsten der fünf Angeklag-\n\nten eingelegten Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich \n\ngegen die Verneinung eines Tötungsvorsatzes bei den Angeklagten I. und \n\nS. , soweit diese (nur) wegen gefährlicher Körperverletzung zum \n\nNachteil G. verurteilt wurden und gegen die Verneinung des Mord-\n\nmerkmals der sonstigen niedrigen Beweggründe bei dem Angeklagten I. . \n\nFerner beanstandet sie, dass die Angeklagten A. , C. und K. \n\n nicht jeweils wegen drei (tateinheitlicher) Vergehen der gefährli-\n\nchen Körperverletzung verurteilt wurden. Mit ihren zum Nachteil der Angeklag-\n\nten I. , C. , K. und S. eingelegten und ebenfalls \n\nauf die Sachrüge gestützten Rechtsmitteln verfolgen die Nebenkläger hinsicht-\n\nlich des Angeklagten I. die gleichen Ziele wie die Staatsanwaltschaft und \n\nrügen zusätzlich die Verneinung des Mordmerkmals der sonstigen niedrigen \n\nBeweggründe auch bei dem Angeklagten S. . \n\n II. \n\nDie Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit sie die Angeklagten \n\nI. , A. C. und K. betreffen, und das den Ange-\n\nklagten I. betreffende Rechtsmittel der Nebenkläger haben den aus der \n\nUrteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen bleiben die Rechtsmittel erfolg-\n\nlos. \n\n1. Revisionen der Staatsanwaltschaft: \n\na) Die Verneinung des Mordmerkmals \"niedrige Beweggründe\" bezüglich \n\nder versuchten Tötung des Ra. und der Tötung des Z. durch den \n\nAngeklagten I. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tö-\n\ntungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf \n\ntiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall \n\nist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der \n\nTat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt \n\n(vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung \n\nkommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen \n\nGesinnung beruhen (BGH NJW 1995, 3196). Bei diesen Abwägungen steht \n\ndem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht \n\ndurch eigene Erwägungen ausfüllen kann (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 2005 \n\n- 1 StR 30/05). Hat der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den \n\nSachverhalt vollständig gewürdigt, ist seine Würdigung auch dann nicht zu be-\n\nanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. Diesen Anfor-\n\nderungen wird das angefochtene Urteil jedoch nicht gerecht. \n\nZu Unrecht hat die Kammer bei ihrer Abwägung der Beweggründe des \n\nAngeklagten den \"Hintergrund seiner kulturellen Herkunft, in der der Begriff der \n\nEhre besonders ausgeprägt ist\" einbezogen. Der Maßstab für die Bewertung \n\nder Beweggründe ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesre-\n\npublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volks-\n\ngruppe die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht \n\nanerkennt (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 41 m.w.N.). \n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte außer Stande war, die Bewertung \n\nseiner Handlungsantriebe durch die deutsche Rechtsordnung als niedrig nach-\n\nzuvollziehen, lassen sich den Feststellungen der Kammer nicht entnehmen; \n\nsolches liegt auch fern. Unabhängig davon weist die Revision zu Recht darauf \n\nhin, dass die Annahme, einfache Beleidigungen würden die Tötung von Men-\n\nschen zu einer Ehrensache machen, auch in fremden Kulturkreisen durchaus \n\nfern liegend ist, zumal wenn zwischen dem Anlass und den Taten ein eklatan-\n\ntes Missverhältnis besteht. Dass der Angeklagte durch diese Beleidigungen zu \n\nseinen Taten \"provoziert\" wurde, kann ihn nicht entlasten, denn auch in diesem \n\nFall bestünde ein eklatantes Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tötung. \n\nDie Kammer stellt ferner bei den Erörterungen der Motivlage des Ange-\n\nklagten darauf ab, es sei \"nicht auszuschließen, dass der Angeklagte ... zusätz-\n\nlich in seiner Hoffnung auf eine Beziehung mit einer Frau enttäuscht worden\" \n\nsei; diese frustrierende Situation habe dazu geführt, dass er die Beleidigung als \n\nüberaus kränkend empfunden habe. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich \n\nlediglich, dass die Angeklagten I. und A. sich vor dem ersten Zu-\n\nsammentreffen mit den Geschädigten mit zwei Mädchen in einem Restaurant \n\naufgehalten hatten. Die Annahme einer enttäuschten Beziehungserwartung ent-\n\nbehrt daher einer ausreichenden Grundlage und erweist sich als bloße Ver-\n\nmutung. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu \n\nGunsten des Angeklagten Vorgänge zu unterstellen, für deren Vorliegen keine \n\nkonkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 2005 - \n\n1 StR 290/04). Unabhängig davon wäre eine derartige enttäuschte Bezie-\n\nhungserwartung kaum geeignet, die Bewertung des Tötungsbeweggrundes als \n\nniedrig zu verändern. \n\nSchließlich begegnen auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht \n\ndas Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen \n\nBeweggründe verneint hat, rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat hierzu \n\nausgeführt, der Angeklagte habe \"seinen Antrieb ... nicht mehr beherrschen\" \n\nkönnen. Anhaltspunkte hierfür teilt das Urteil jedoch nicht mit. Auch wenn der \n\nAngeklagte - wovon das Landgericht ausgeht - den Tötungsentschluss erst am \n\nTatort gefasst hat, handelte es sich insbesondere nicht um eine kurze Spontan-\n\ntat im Sinne einer wutbedingten \"Kurzschlusshandlung\", sondern um ein länger \n\nandauerndes, mehraktiges Vorgehen gegenüber mehreren Opfern in unter-\n\nschiedlichen Positionen. Selbst wenn der Angeklagte bei den Taten in immer \n\ngrößere Erregung geraten sein sollte, könnte ihn dies nicht entlasten, wenn er \n\nsich bewusst von beherrschbaren Gefühlen zu den Taten hätte treiben lassen \n\n(vgl. BGH NStZ 2004, 332). \n\nDer neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass nicht nur die von dem \n\nAngeklagten begangene Körperverletzung, sondern auch von ihm verwirklichte \n\nTötungsdelikte in Tateinheit mit der ebenfalls verwirklichten Beteiligung an einer \n\nSchlägerei stehen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 StR \n\n522/01; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 231 Rdn. 17). \n\nb) Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin auch, dass die Ju-\n\ngendkammer die Angeklagten A. und K. wegen Körper-\n\nverletzung nur zum Nachteil des Geschädigten G. sowie den Ange-\n\nklagten C. wegen Körperverletzung nur zum Nachteil der Geschädigten \n\nG. und Ra. verurteilt hat. \n\nNach den Feststellungen der Kammer fassten alle fünf Angeklagten den \n\ngemeinsamen Entschluss, eine körperliche Auseinandersetzung mit den drei \n\nGeschädigten zu suchen. Sie griffen die Geschädigten auch gemeinsam und \n\ngleichzeitig mit dem Ruf \"Wir machen Euch fertig\" an und führten den Angriff \n\narbeitsteilig durch. Danach war die Körperverletzung aller drei Geschädigten \n\nvon allen Angeklagten mittäterschaftlich gewollt, so dass ihnen die Verletzun-\n\ngen aller drei Opfer - mit Ausnahme der von dem Angeklagten I. mit dem \n\nMesser begangenen Exzesse - zuzurechnen sind. \n\nDas Urteil bedarf daher auch insoweit der Aufhebung. Der neue Tatrich-\n\nter wird hier auch nochmals auf die Konkurrenzverhältnisse einzugehen haben. \n\nDie Revision meint, trotz der durch das Vorgehen der Angeklagten jeweils ver-\n\nletzten höchstpersönlichen Rechtsgüter sei natürliche Handlungseinheit anzu-\n\nnehmen. Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass höchstpersön-\n\nliche Rechtsgüter verschiedener Personen einer additiven Betrachtungsweise, \n\nwie sie der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise \n\nzugänglich sind. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, \n\num jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht so-\n\nwohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise \n\nselbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen \n\nZusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat \n\nzusammenzufassen (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Ent-\n\nschluss, einheitlicher 9). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Auf-\n\nspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und si-\n\ntuativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekun-\n\nden (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitli-\n\ncher 2 und 5) oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht indivi-\n\ndualisierten Personenmehrheit gerichteten Angriff (vgl. BGH NJW 1985, 1565), \n\nwillkürlich und gekünstelt erschiene. Ein solcher Sonderfall wäre hier nach den \n\nbisherigen Feststellungen zu verneinen. Wenn die Angeklagten drei Taten der \n\ngefährlichen Körperverletzung begangen haben, wird auch Tateinheit zwischen \n\ndiesen Taten durch eine Klammerwirkung der Beteiligung an einer Schlägerei \n\nmangels einer annähernden Wertgleichheit dieser Tat ausscheiden. \n\nc) Im Übrigen haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft keinen \n\nRechtsfehler - auch nicht zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO) - aufge-\n\ndeckt. \n\nInsbesondere erscheint die Verneinung eines Tötungsvorsatzes des An-\n\ngeklagten I. bezüglich des Geschädigten G. angesichts sei-\n\nnes hier anders gearteten Vorgehens vertretbar. Innere Tatsachen wie das Be-\n\nstehen oder Fehlen des Vorsatzes des Täters können sich gerade aus äußeren \n\nUmständen erschließen (vgl. BGH NStZ 1991, 400). I. hat diesen Geschä-\n\ndigten, der im Gegensatz zu seinen beiden ersten Opfern bereits Angriffen von \n\nMitangeklagten ausgesetzt war, nur einmal und mit deutlich geringerer Wucht in \n\nden Rücken gestochen und sodann unter Verzicht auf den weiteren Einsatz des \n\nMessers mehrfach auf ihn eingetreten. Aufgrund der unterschiedlichen Abläufe \n\nin den Fällen Ra. und Z. einerseits und in dem Falle G. an-\n\ndererseits ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht \n\nsich nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, ob bei I. ein \n\nUmschwung im intendierten Verletzungserfolg eingetreten war. \n\n2. Revisionen der Nebenkläger: \n\na) Soweit sich die Revisionen gegen die Verurteilung der Angeklagten \n\nC. und K. richten, sind sie unzulässig, weil die Nebenkläger \n\nnicht - was im Hinblick auf § 400 Abs. 1 StPO erforderlich gewesen wäre - an-\n\ngegeben haben, inwieweit das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuld-\n\nspruchs angefochten wird. \n\nb) Die die Angeklagten I. und S. betreffenden Revisionen \n\nsind aus den oben zu II. 1. ausgeführten Gründen nur insoweit begründet, als \n\ndie Nebenkläger rügen, dass das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten I. \n\n niedrige Beweggründe bei der Tötung des Geschädigten Z. und der \n\nversuchten Tötung des Geschädigten Ra. verneint hat. Im Übrigen haben sie \n\nkeinen Rechtsfehler aufgezeigt. Insbesondere hat das Landgericht niedrige \n\nBeweggründe des Angeklagten S. tragfähig damit verneint, daß die-\n\nser Angeklagte, der lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, an der \n\nVorgeschichte der Tat nicht beteiligt war, keine eigenen Ziele verfolgte und nur \n\ndem Mitangeklagten I. bei dessen vermeintlich berechtigtem Vorgehen zur \n\nSeite stehen wollte. Dass das Landgericht den Angeklagten S. be-\n\nzüglich des Geschädigten Z. nicht auch wegen tateinheitlich mit dem Tot-\n\nschlag begangener Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt hat - auf diese Tat \n\nhat sich schon die Revision der Staatsanwaltschaft nicht erstreckt -, vermag der \n\nSenat auch auf die Revisionen der Nebenkläger nicht zu korrigieren, weil die \n\nBeteiligung an einer Schlägerei kein Nebenklagedelikt ist. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/1-str-195-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/1-str-195-05","retrieved":"2026-07-10 17:04:32.741624+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-11/1-str-195-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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